Urteil des LG Darmstadt vom 07.09.2007

LG Darmstadt: grundbuchamt, vollstreckungstitel, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, verwalter, grundstück

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Gericht:
LG Darmstadt 26.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 T 135/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1115 BGB, § 727 ZPO, § 867
ZPO
Grundbuchverfahren: Eintragung des Insolvenzverwalters
als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek
Tenor
Auf die Beschwerde hin wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Darmstadt vom 26.7.2007 – Geschäftsnummer AR-11420-8 – aufgehoben. Das
Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag vom 9.7.2007 in den o. g. Grundbüchern
zu wahren.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht
erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der antragstellende Insolvenzverwalter ist auf seinen Antrag hin in seiner Stellung
als Gläubiger der beantragten Sicherungshypotheken zu je 45.000,– Euro in die o.
g. Grundbücher einzutragen.
Zwar findet sich die vom Grundbuchamt in dem angefochtenen Beschluss
vertretene Auffassung, als Gläubiger einer Sicherungshypothek sei der
Insolvenzschuldner selbst und nicht der Insolvenzverwalter in das Grundbuch
einzutragen, undifferenziert in der heutigen Kommentarliteratur (
).
Jedoch hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 13.9.2001 (BGHZ 148,
392 ff.) ausführlich dargelegt, dass für den Fall der Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Vollstreckungstitels der Titelgläubiger
als Gläubiger der Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen ist. Diese
Entscheidung des BGH betraf zwar unmittelbar nur den Fall, dass der Verwalter
einer Wohnungseigentumsanlage einen Titel als gewillkürter Prozessstandschafter
für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstritten hat. Sie ist aber nach
Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen
Ausführungen des Landgerichts Stuttgart vom 20.1.2004 (BWNotZ 2005, 148 ff.) –
auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Insolvenzverwalter als
gesetzlicher Prozessstandschafter einen noch vom Insolvenzschuldner erstrittenen
Vollstreckungstitel im Wege der titelumschreibenden Klausel gem. § 727 ZPO zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung benutzen will. Auch hier ist der materiell-
rechtliche Forderungsinhaber nicht mit dem Titelgläubiger identisch. Für die
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO kommt es
aber allein darauf an, dass der Antragsteller im Vollstreckungstitel als Gläubiger
ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend beim Antragsteller als Insolvenzverwalter der
Fall.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und das Grundbuchamt zur
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Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und das Grundbuchamt zur
Wahrung des Antrags, der ansonsten nach Behebung der in den vorangegangenen
Zwischenverfügungen aufgezeigten Hindernisse nichts mehr entgegensteht,
anzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO;
Auslagen werden nicht erstattet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.