Urteil des LG Darmstadt vom 19.12.2007

LG Darmstadt: juristische person, baugewerbe, ausstellung, geschäftsführer, bemessungsgrundlage, ausführung, anwaltskosten, bauvertrag, einfluss, steuerbelastung

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Gericht:
LG Darmstadt 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 S 123/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 631 BGB, § 632 BGB, § 2
UStG, § 13b Abs 1 S 1 Nr 4
UStG
Bauvertrag: Subunternehmerrechnung ohne Umsatzsteuer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom
28.06.2007, Az: 3 C 1030/06, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.564,30 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Zahlungsanspruch von
2.564,30 Euro nebst Zinsen geltend. Bei der Hauptforderung handelt es sich um
die Summe aller Mehrwertsteuerbeträge aus ursprünglich sechs Rechnungen, die
der Kläger der Beklagten für die Ausführung von Schreinerarbeiten als
Subunternehmer ausgestellt hat.
Mit Urteil vom 28.06.2007 hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Beklagte zur
Zahlung von Zinsen verurteilt, hinsichtlich der Hauptforderung aber die Klage
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil
des Amtsgerichts Rüsselsheim teilweise abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus an den Kläger 2.564,30
Euro zu zahlen sowie 21.05 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und auch
rechtzeitig begründet, ist somit zulässig.
In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.
Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen
sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Kläger keine
weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte.
Das amtsgerichtliche Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig.
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den
Rechnungsbetrag netto oder mit Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer zu bezahlen. Es
handelt sich also um eine Frage, die im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist.
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In dem Prozess wird aber immer wieder auf eine sogenannte
Freistellungsbescheinigung abgestellt. Diese Freistellungsbescheinigung dient zum
Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG), regelt also nicht die Zahlung von Umsatzsteuer.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im
Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet,
von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des
Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG).
Die §§ 48 bis 48 d EStG wurden durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler
Betätigung im Baugewerbe in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Mit diesen
Bestimmungen wird für das Baugewerbe ein besonderes Steuerabzugsverfahren
eingeführt. Mit ihm soll, vornehmlich im Interesse des einheimischen
Baugewerbes, die illegale Betätigung im Baugewerbe eingeschränkt werden.
Dieses Gesetz ist am 07.09.2001 in Kraft getreten. Mit den Bestimmungen wird
keine neue Steuer begründet, es entsteht keine zusätzliche Steuerpflicht oder
Steuerbelastung. Der Steuerabzug dient vielmehr dazu, im bestimmten Umfang
die Einkommen- und Körperschaftsbesteuerung hinsichtlich des Gewinns des die
Bauleistung erbringenden Unternehmens sowie die Besteuerung des
Arbeitslohnes der beim Erbringen der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer zu
sichern (vergleiche dazu Blümich-Ebling, Kommentar zum EStG, KStG und
GewStG, Loseblatt, Stand Mai 2007, Vorbemerkungen zu §§ 48 – 48 d EStG, Rdnr.
1).
Die Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfänger aus § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG
besteht gegebenenfalls neben der Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 S. 1 EStG. Der
Steuerabzug für Bauleistungen hat aber keinen Einfluss auf die
umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (vergleiche dazu Sölch/Ringleb-
Mößlang, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand: 57. Auflage April 2007, §
13 b, Rdnr. 36).
Bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen wurde die Umsatzsteuer von dem
Kläger nicht geschuldet und durfte deshalb auch der Beklagten nicht berechnet
werden. Bei steuerpflichtigen Umsätzen aus Werklieferungen und sonstigen
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung
der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung
folgenden Kalendermonats
(§ 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).
In den in Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Abs. 1 S. 1
Nr. 4 S. 1 erbringt (§ 13 b Abs. 2 S. 2 UStG). Die Steuerschuld geht also vom
Leistenden auf den Leistungsempfänger über.
Diese Voraussetzung trifft hier auf die Beklagte zu, so dass sie diejenige ist, die die
Umsatzsteuer schuldet.
Der Leistungsempfänger wird dabei aber nicht zweimal mit Umsatzsteuer belastet,
denn in den Fällen des § 13 b UStG findet kein gesonderter Ausweis der
Umsatzsteuer statt (§ 14 a Abs. 5 S. 3 UStG), dem Leistungsempfänger wird vom
Leistenden der "Nettobetrag" in Rechnung gestellt und nur diesen muss der
Leistungsempfänger an den Leistenden zahlen (vgl. dazu Sölch/Ringleb-Mößlang,
a. a. O., § 13 b, Rdnr. 3).
Der Leistende, hier der Kläger, schuldet also keine Umsatzsteuer.
Er muss dem Leistungsempfänger eine Rechnung erstellen, die keine
Umsatzsteuer ausweist (§ 14 a Abs. 5 S. 1, 3 UStG). Der Nettobetrag ist auch
dann die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung durch den
Leistungsempfänger, wenn in der Rechnung entgegen § 14 a Abs. 5 S. 3 UStG die
Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die zu Unrecht ausgewiesene Steuer wird dann
vom Leistenden geschuldet nach § 14 c Abs. 1 UStG. Dort ist geregelt, dass dann,
wenn der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz
schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), er diesen
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schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), er diesen
Mehrbetrag schuldet. Er kann dann nur versuchen, die Rechnung unter den
erschwerten Voraussetzungen des § 14 c Abs. 2 S. 3-5 UStG zu berichtigen. (vgl.
dazu Sölch/Ringleb-Wagner, a. a. O., § 14 a, Rdnr. 41; Sölch/Ringleb-Mößlang, a. a.
O., § 13 b, Rdnr. 41).
Ist der Leistungsempfänger wie hier vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die von
ihm nach § 13 b Abs. 2 geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn
im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Das Recht auf
Vorsteuerabzug setzt keine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung
voraus, auch wenn der Leistende, hier also der Kläger, gemäß § 14 a Abs. 5 UStG
zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist. Eine vom Leistenden, hier also
dem Kläger, zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann der
Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abziehen (Sölch/Ringleb-Mößlang, a. a. O.,
§ 13 b, Rdnr. 43).
Die Beklagte konnte also zu Recht die Zahlung der Umsatzsteuer an den Kläger
verweigern, da sie ihm von dem Kläger nicht in Rechnung gestellt werden durfte.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat auch durch das Schreiben vom 07.06.2006
nicht die Zahlung der Umsatzsteuer anerkannt.
Für ein mögliches Anerkenntnis ist es zunächst ohne Bedeutung, welche
Erklärungen zwischen den Parteien hinsichtlich der sogenannten
Freistellungsbescheinigung abgegeben wurden. Wie bereits oben ausgeführt,
betrifft diese Freistellungsbescheinigung nicht die Umsatzsteuer, sondern führt
dazu, dass ein Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG nicht vorgenommen
werden muss (§ 48 Abs. 2 S. 1 EStG).
Allerdings wurde von Seiten der Beklagten vor Abfassung des Schreibens vom
07.06.2006 zu keiner Zeit beanstandet, dass auf den erteilten Rechnungen zu
Unrecht die Mehrwertsteuer aufgeführt sei. Dies hängt mit der Unkenntnis aller
Beteiligten hinsichtlich der steuerrechtlichen Problematik zusammen. Wenn
deshalb im Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 12.07.2006 an den
Kläger ausgeführt ist, die Beklagte habe trotz mehrmaliger Aufforderung noch
keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 13 b UStG erhalten, ist dies so falsch,
weil in dieser Bestimmung eine Freistellungsbescheinigung überhaupt nicht
geregelt ist. Andererseits weist der Geschäftsführer der Beklagten in dem
Schreiben vom 12.07.2006 auf die Bestimmung des § 13 b UStG hin, die im
vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung findet und wonach die
Umsatzsteuerschuld bei der Erbringung von Bauleistungen zwischen Unternehmen
von dem Leistenden auf den Auftraggeber, also den Leistungsempfänger,
übergeht.
Dies war zwar eine späte Erkenntnis des Geschäftsführers der Beklagten, aber
ausreichend, weil das vorangegangene Schreiben vom 07.06.2006 nicht die
unbedingte Verpflichtung enthält, den in den Rechnungen ausgewiesenen
Bruttobetrag, also einschließlich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Zwar würde die fehlende Schriftform einem Schuldanerkenntnis nicht
entgegenstehen, weil es sich bei der Beklagten um einen Formkaufmann handelt
und für ein Handelsgeschäft des Schuldners die Schriftform für das
Schuldanerkenntnis nicht gilt (§ 350 HGB). Das Schreiben vom 07.06.2006 stellt
aber inhaltlich kein Schuldanerkenntnis dar.
Es ging bei diesem Schreiben nicht um die Beseitigung einer Unsicherheit, was
den Inhalt der Rechnungen selbst angeht, sondern das Schreiben diente in erster
Linie zur Beruhigung des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters in der
Berufungsbegründung ist in diesem Schreiben keineswegs ein detaillierter
Zahlungsplan enthalten, sondern die Höhe der Schuld lässt sich aus diesem
Schreiben überhaupt nicht bestimmen. Von daher kann diesem Schreiben nicht
die Anerkennung zur Zahlung der Umsatzsteuer entnommen werden. Deshalb
kann dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Umsatzsteuer überhaupt eine
Regelung treffen konnten. Ob Umsatzsteuer geschuldet wird, unterliegt nämlich
nicht der Disposition der Parteien, sondern bestimmt sich nach dem
Umsatzsteuergesetz. Von daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Beklagte
dem Kläger nichts zahlen muss, was sie diesem von Rechts wegen nicht schuldet.
Der Kläger kann auch keine Abänderung hinsichtlich der nicht anrechenbaren
vorgerichtlichen Kosten verlangen. Im amtsgerichtlichen Urteil sind die nicht
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vorgerichtlichen Kosten verlangen. Im amtsgerichtlichen Urteil sind die nicht
anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zutreffend aus einem
Gegenstandswert von 1.252,98 Euro berechnet worden, weil dies der Betrag ist, zu
dem eine Restforderung des Klägers tatsächlich bestand. Der in der Abrechnung
des Klägervertreters vom 11.07.2006 zu Grunde gelegte Gegenstandswert von
1.817,28 Euro kann also in keinem Fall berücksichtigt werden.
Da die Berufung erfolglos geblieben ist, hat der Kläger die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Die Bestimmung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) ist entbehrlich, weil
gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist (§§ 713
ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.