Urteil des LG Darmstadt vom 06.04.2011

LG Darmstadt: lieferung, allgemeine geschäftsbedingungen, abnahme des werks, rechnungsstellung, montage, vergütung, zugang, erstellung, abhängigkeit, gegenleistung

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Gericht:
LG Darmstadt 25.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 S 162/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 309 Nr 2 Buchst b BGB
Abhängigkeit des vereinbarten Sonderpreises von der
sofortigen Zahlung des Kaufpreises bei Lieferung und
Rechnungsstellung
Leitsatz
Die in einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung, mit dem
Sonderpreise vereinbart wurden, verwendete Klausel "Der Sonderpreis ist nur gültig bei
vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder
unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig" verstößt gegen § 309 Nr. 2 b BGB
und ist deswegen unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim
vom 07.07.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 3.372,-
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
In der Berufungsinstanz im Streit steht nur noch die der Höhe nach unstreitige
Differenz von insg. EUR 3.372,00 zwischen den vereinbarten Sonderpreisen und
den Normalpreisen der von den Beklagten beim Kläger gekauften Küchenteile. Der
Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung dieser Differenz, da die Beklagten
die folgende Sonderpreisklausel nicht erfüllt hätten:
Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des vollen Preises
für Küche und Küchengeräte zuerkannt. Die Vereinbarung des Sonderpreises für
den Fall der Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung sei eine zulässige
Skontoabrede. Vorliegend handele es sich um Werklieferungsverträge, sodass im
Wege der Auslegung die Abrede so eingeordnet werden müsse, dass zumindest
Abnahmereife habe vorliegen müssen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Die Beklagten hätten nicht entsprechend der Skontoabrede gezahlt, sodass diese
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Die Beklagten hätten nicht entsprechend der Skontoabrede gezahlt, sodass diese
verfallen und der komplette Preis zu entrichten sei. Nach der am 22.12.2006
erfolgten Lieferung seien die Rechnungen am 29.12.2006 erstellt und an die
Beklagten versandt worden. Gezahlt sei der nach der Anzahlung offene
Rechnungsbetrag des jeweiligen Sonderpreises erst am 11.01.2007 und damit
nicht mehr im Sinne der Sonderpreisvereinbarung. Es sei ohne Belang, dass die
Beklagten am Lieferungstage dem Mitarbeiter M. den Restbetrag in bar angeboten
haben wollen, denn dieser habe keine Inkassovollmacht gehabt. Ebenso sei ohne
Belang, dass der Kläger selbst an diesem Tag nur zeitweise anwesend gewesen
und das Geld nicht kassiert habe, denn es sei Sache der Beklagten, ihrer
Zahlungsverpflichtung rechtzeitig nachzukommen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
Klageabweisungsziel weiterverfolgen. Sie tragen dazu vor:
- Die streitgegenständlichen Verträge seien nach Kaufrecht einzuordnen, die Frage
der Abnahmereife stelle sich deswegen nicht. Die Küche mit Geräten sei auch
nicht abnahmereif gewesen.
- Maßgeblich sei hinsichtlich der Skontoabrede nicht der Tag der
Rechnungsstellung, sondern deren Zugang bei den Beklagten. Dieser sei erst am
06. oder am 08.01.2007 erfolgt, worauf beide Beklagte sich sofort mit dem Kläger
in Verbindung gesetzt hätten, um die Zahlung zu bewirken. Der Kläger selbst habe
die Beklagten erst am 11.01.2007 treffen wollen.
- Der Kläger sei beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Skontoabrede, nämlich Lieferung und Rechnungszustellung. Auf den Versand
komme es nicht an. Vielmehr sei die Restzahlung sofort nach Rechnungseingang
seitens der Beklagten angeboten und absprachegemäß erst einige Tage später an
den Kläger erfolgt.
Der Kläger verteidigt das Urteil und begründet dies wie folgt:
- Die Lieferung der Küche sei am 22.12.2006 vollständig erfolgt. Daran ändere
auch die Tatsache, dass in einer Glasplatte die Bohrung für den Wasseranschluss
nicht gesetzt war, nichts.
- Eine unverzügliche Zahlung gemäß der Sonderpreisklausel sei seitens der
Beklagten nicht erfolgt. Der offene Restpreis bezüglich des Glasplattenabzugs sei
erst drei Monate nach Lieferung bezahlt worden, womit die Skontoabrede verwirkt
sei.
- Die Rechnungen vom 29.12.2006 seien direkt auf dem Postweg zu den Beklagten
gegangen. Als am 10.01.2007 entgegen der getroffenen Vereinbarung noch keine
Zahlung eingegangen gewesen sei, seien die Beklagten angemahnt und in Verzug
gesetzt worden. Erst am 11.01.2007 und damit für die Skontoabrede zu spät habe
der Kläger EUR 15.000,- in bar erhalten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg
und führt zur Abweisung der Klage.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von EUR 3.372,-
aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen vom 13.10.2006 über
Kauf, Lieferung und Montage einer […]-Einbauküche samt Elektrogeräten. Denn
zwischen den Parteien wirksam vereinbart war nicht der in den
Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Klägers aufgeführte (Normal-) Preis
von EUR 13.560,- für die Küche bzw. EUR 12.990,- für die Elektrogeräte, sondern
allein der „Sonderpreis“ von EUR 12.000,- bzw. EUR 11.178,-.
Auf die rechtliche Einordnung der geschlossenen Verträge als Kauf-, Werk- oder
Werklieferungsverträge kommt es vorliegend nicht an.
Denn die von dem Kläger in beiden Verträgen verwendete Sonderpreisklausel:
stellt unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Verträge eine Allgemeine
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stellt unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Verträge eine Allgemeine
Geschäftsbedingung nach §§ 305 ff. BGB dar und ist nach §§ 307 ff. BGB
unwirksam.
1. Der Kläger verwendet nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen
Verhandlung vom 16.3.2011 die Klausel in einer großen Zahl (30 – 50 %) der von
ihm geschlossenen Verträge. Es handelt sich damit um Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Die Klausel ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in die Verträge
nach § 305 BGB einbezogen worden.
2. Allerdings hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.
a. Die Klausel ist bereits von ihrem Wortlaut her nicht bestimmt genug und ohne
Auslegung in sich widersprüchlich.
Unstreitig zwischen den Parteien vereinbart und von der vereinbarten Vergütung
umfasst war nicht nur die Lieferung von Küchenmöbeln und Küchengeräten,
sondern auch deren Montage. Nach der Klausel kann sich der Kunde den
Sonderpreis aber nur sichern, wenn er noch am Tag der „“ den
Sonderpreis zahlt. Würde man es bei dem Wortlaut der Klausel, belassen, hieße
dies, dass der Kläger die Einzelteile lediglich anliefern und ohne Montage sofort
den vollen Preis verlangen könnte. Nicht klar ist auch, ob nach der Klausel eine
vollständige und mängelfreie Lieferung erfolgen muss, um die sofortige
Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulösen.
Die Klausel passt also bereits nicht zu dem vorliegenden Vertragstyp eines
Werkvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.1990, NJW-RR 1990, 787). Umgangen wird auf
diese Art und Weise insbesondere die Vorschrift des § 641 BGB, die die Fälligkeit
der Vergütung abhängig macht von der Abnahme des Werks, also von dessen im
Wesentlichen mangelfreier Erstellung. Ersichtlich nicht von Beklagtenseite gewollt
sein kann auch eine Zahlungsverpflichtung im Falle einer etwa durch Unfall
zerstörten, aber grundsätzlich „vollständig“ gelieferten Küche mit Küchengeräten.
Insofern müsste im Wege der Auslegung in die Klausel das Erfordernis der
Montage, der vollständigen Lieferung und grundsätzlich auch der Mängelfreiheit
hineingelesen werden.
Eine vergleichbare Problematik besteht bezüglich der in der Klausel formulierten
Voraussetzung der „“.
Nach dem von dem Kläger gewählten Wortlaut müssten die Beklagten die
Rechnung in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent geworden
ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern
müsste in die Klausel das Erfordernis des Rechnungszugangs hineingelesen
werden, da eine noch bei dem Kläger befindliche Rechnung, von deren Existenz die
Beklagten nichts wissen, auch nicht beglichen werden kann. Im Interesse des
Kunden müsste daher zumindest auf den Zugang der Rechnung abgestellt
werden. Aber selbst in diesem Falle wäre die Durchführung der in der Klausel
beschriebenen Modalitäten für die Geltung des „Sonderpreises“ aus Sicht des
Kunden kaum realisierbar. Denn Voraussetzung ist nach der Klausel die Zahlung
„“ der Rechnungsstellung oder aber - im Wege der Auslegung – „
“ des Zugangs. Dies ist im üblichen unbaren Zahlungsverkehr jedoch nicht
möglich, da Banken eine Ausführungsfrist für Überweisungen von mindestens
einem Tag haben. Die Frist könnte daher allenfalls durch eine Barzahlung gewahrt
werden. Selbst wenn man vom Zugang der Rechnung und nicht von ihrer
Erstellung ausginge, müssten die Kunden also nach Lieferung und Montage der
Küche jederzeit den Gesamtbetrag für Küche und Küchengeräte in bar zur Zahlung
vorhalten und sich bereit machen, unverzüglich und taggleich den Kläger zur
Geldübergabe aufzusuchen. Denn bei Zugang der Rechnung mit der Post wäre der
Betrag am gleichen Tag zu übergeben, bei persönlicher Übergabe der Rechnung
durch den Kläger, etwa am Wochenende, müsste ebenfalls noch am gleichen Tag
laut Klausel der Betrag an den Kläger gezahlt werden.
Es ergeben sich damit – zum Nachteil des Kunden – eine Fülle von Zweifelsfragen.
Zweifel an der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305 c
Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, sodass zugunsten der Beklagten über den
zu engen Wortlaut der Klausel hinaus von einer allenfalls wie oben skizziert
durchführbaren Klausel ausgegangen werden müsste. Ob eine solche mehrfache
Auslegung der Klausel über den von dem Kläger gewählten Wortlaut hinaus aber
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Auslegung der Klausel über den von dem Kläger gewählten Wortlaut hinaus aber
überhaupt möglich ist, kann aber dahinstehen, da die Klausel bereits aus anderen
Gründen unwirksam ist.
b. Die von dem Kläger formulierte Klausel ist zumindest aufgrund eines Verstoßes
gegen § 309 Nr. 2 b BGB unwirksam, da sie ein mögliches Zurückbehaltungsrecht
der Beklagten nach § 320 BGB im Hinblick auf die vereinbarte Vergütung
einschränkt, wenn nicht gar faktisch ausschließt.
Die Sonderpreisklausel enthält keine unbestimmten Rechtsbegriffe, die einer
richterlichen Konkretisierung bedürften, ist also im Hinblick auf die Klauselverbote
ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB zu überprüfen. (s. grds.
Palandt-, 69.A. 2010, § 309 Rn 1). Einer solchen Überprüfung nach § 309
Nr. 2 b BGB hält die Klausel im Hinblick auf die Einschränkungen des
Zurückbehaltungsrechts der Beklagten nicht stand, womit ein vertragliches
Kernrecht der Beklagten betroffen ist und damit eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne des durch § 309 BGB konkretisierten § 307 BGB vorliegt.
Denn die Beklagten stünden bei Anwendung der Klausel im Falle von
unvollständiger Lieferung oder fehlerhafter Montage der Küche oder Küchengeräte
vor folgender Wahl: Entweder sie verzichteten auf das ihnen zustehende
Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen Teil der Vergütung, um durch
Barzahlung der vollen Sonderpreissumme sich den Sonderpreis zu erhalten, oder
aber sie machten ihr Zurückbehaltungsrecht geltend mit der Konsequenz, dass sie
die Sonderpreiskonditionen verlören und insgesamt eine um EUR 3.372,- höhere
Vergütung zu zahlen hätten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der
vom Kläger vorgelegten, in eigenen Sachen ergangenen, nicht veröffentlichten
Rechtsprechung anderer Gericht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.1999, 17 U 48/98, Bl.
101 ff. d.A.; LG Heidelberg, Urt. v. 30.3.2003, 1 O 286/01, Bl. 105 ff.; AG
Mannheim, Urt. v. 23.3.1999, 2 C 3903/98, Bl. 115 ff.; LG Mannheim, Urt. v.
9.6.2010, 8 O 80/10, Bl. 181 ff.) sieht die Kammer hierin nicht ein unverfängliches
Wahlrecht des Kunden, sondern dessen grobe Benachteiligung.
Das einen Rechtsgrundsatz von erheblichem Gerechtigkeitswert enthaltende
Zurückbehaltungsrecht der §§ 273, 320 BGB entzieht sich von vornherein
weitgehend einer Änderung durch allgemeine Geschäftsbedingungen (s. Palandt
a.a.O., Rn 12). Die durch die Sonderpreisklausel des Klägers bewirkte faktische
Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts, die dieses Recht letztlich
wirtschaftlich ausschließt, geht über diesen anzusetzenden Maßstab weit hinaus.
Kein wirtschaftlich denkender Kunde wird seine Leistung ganz oder auch nur
teilweise (vorübergehend!) zurückhalten, wenn dies zur Folge hat, dass er – nach
Erbringung der vollständigen Gegenleistung - nicht nur die zurückbehaltene
Leistung noch erbringen, sondern zusätzlich noch die Differenz zwischen dem sog.
„Sonderpreis“ und dem Normalpreis zahlen muss. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es nicht etwa um den auch bei anderen Verträgen gerne vereinbarten
Skontoabzug von 2 – 3 % geht (für diesen Fall wird ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 b
BGB überwiegend verneint: vergl. in: Münchener Kommentar zum BGB,
5. Aufl., § 309 Rn. 20; in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 309 Rn.
15). Im vorliegenden Fall beträgt der Abschlag auf den „Normalpreis von
26.550,00 € rund 12,7 % und erreicht damit eine Größenordnung, die – vom Kläger
beabsichtigt – faktisch dazu führen muss, dass der Kunde auf die Ausübung seines
Zurückbehaltungsrechts aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet. Damit wird die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in einem so erheblichen Maße
eingeschränkt, dass die Klausel gem. § 309 Nr. 2 b BGB unwirksam ist.
Bei genauerer Betrachtung geht es auch nicht um einen Skontoabzug, da schon
nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verträge in deren Vordergrund alleine der
„Sonderpreis“ steht, nicht der Normalpreis. Während beim Skontoabzug der
Kunde gegenüber dem Normalpreis noch etwas sparen kann, muss er hier auf den
vereinbarten „Sonderpreis“ noch eine Zusatzleistung erbringen. Berechnet man
dies ausgehend vom Sonderpreis (23.178,00 €), beträgt der Zuschlag (3.372,00 €)
sogar rund 14,6 %. Letztlich stellt sich dieser Zuschlag als eine „Strafe“ für den
Kunden dar, der den knappen Zahlungstermin („“ von Lieferung und
Rechnungsstellung) verpasst oder von seinem gesetzlichen
Zurückbehaltungsrecht (und sei es auch in noch so geringem Umfang) Gebrauch
macht. Damit wird die Kundenseite letztlich des Zurückbehaltungsrechts als ihres
„effektivsten Druckmittels beraubt“ ( in: Beck´scher Online-Kommentar
BGB, § 309 Rn. 1), mit dem die ordnungsgemäße Erbringung der vom Verwender
geschuldeten Gegenleistung durch Verweigerung der von diesem begehrten
Leistung sichergestellt werden soll (vgl. zu einer im Ergebnis vergleichbaren
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Leistung sichergestellt werden soll (vgl. zu einer im Ergebnis vergleichbaren
Klausel LG Frankfurt, Urt. v. 16.12.1986, NJW-RR 1987, 1003).
3. Angesichts der Unwirksamkeit der genannten Klausel stellt der vereinbarte
„Sonderpreis“ die wirksam zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung dar.
Nachdem diese vollständig bezahlt worden ist, steht dem Kläger kein weiterer
Vergütungsanspruch mehr zu. Die Klage ist daher abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 47 GKG.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder weist die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erscheint es zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine
Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.