Urteil des LG Darmstadt vom 25.08.2004

LG Darmstadt: sittenwidrigkeit, freiwillige leistung, abtretung, kredit, täuschung, bewegungsfreiheit, firma, grundstück, gefährdung, gefahr

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 80/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 398 BGB
(Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübertragung des letzten
Vermögens des Schuldners)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgericht
Darmstadt vom 08.03.2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 37.187,79 € (72.733,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2001 an den Kläger zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Globalabtretung vom 08.09.1998 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % desjenigen
Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Gründe
Der Kläger, der Schuldner der Beklagten A. R. und B. R. sind Brüder und die
gesetzlichen Erben ihrer am 20.02.1990 verstorbenen Mutter H. R. Der ungeteilte
Nachlass der Erblasserin besteht noch aus einem mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstück in O1, ..., das der Kläger bewohnt. Auf dem Grundstück lastete eine
Grundschuld für die Beklagte in Höhe von 300.000,00 DM, die die verstorbene H.
R. bestellt hatte, um einen Kredit abzusichern, den die Beklagte den Eheleuten A.
und G. R. gewährt hatte. Da diese ihren Kreditverpflichtungen nicht
nachgekommen waren und die Beklagte deshalb die Zwangsversteigerung in das
Grundstück betrieb, löste der Kläger den Kredit der Beklagten ab.
Der Kläger nahm seinen Bruder A. R. vor dem Landgericht Darmstadt und dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Zustimmung zur Auseinandersetzung
des Nachlasses ihrer Mutter nach einem bestimmten Teilungsplan in Anspruch
und begehrte von seinem Bruder A. und dessen Ehefrau G. als Gesamtschuldnern
die Rückerstattung des zur Ablösung des Kredits aufgewandten Geldbetrages
nebst Zinsen.
Mit Urteil vom 06.02.1997 verpflichtete das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen
4 O 153/96) die Eheleute A. und G. R. als Gesamtschuldner an den Kläger
250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1996 zu zahlen, im übrigen
wurde die Klage abgewiesen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung verurteilte
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.08.1999
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das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.08.1999
(Aktenzeichen 22 U 75/97) die Eheleute A. und G. R. als Gesamtschuldner
400.000,00 DM nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen. Auf Grund des Urteils des Landgerichts Darmstadt erwirkte der
Kläger am 05.08.1997 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die
Forderung des Klägers gegen A. und G. R. (im Folgenden Schuldner) in Höhe von
260.185,11 DM zuzüglich Zinsen und Kosten gepfändet und ihm zur Einziehung
überwiesen wurde. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 08.09.1997 erkannte die
Beklagte die Forderung gegen sie in Höhe von zur Zeit 570,00 DM an, erklärte
jedoch, dass sie nicht bereit sei, Zahlung zu leisten, da sie eigene, die gepfändete
Forderung übersteigende Ansprüche habe (vgl. Anlage 4, Anlagenband 2).
Unter dem 03.09.1998 schrieb die damalige Bevollmächtigte der Schuldner,
Rechtsanwältin X, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers
„Mein Mandant teilte mir mit, dass derzeit vor dem Amtsgericht O1 die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.02.1997
gegen ihn betrieben werde.
Nach Auskunft meines Mandanten soll am 10.09.1998 Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung stattfinden.
Ich habe meinen Mandanten dringend gebeten, sich zur Abstimmung
bezüglich einer Ratenzahlung mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Meinem
Mandanten ist es nicht möglich, den Gesamtbetrag in einer Summe aufzubringen.
Herr R. ist jedoch bemüht, eine Teilzahlung aufzubringen.“ (Anlage 6, Anlagenband
2)
Am 08.09.1998 traten die Schuldner sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und
Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben von A bis Z
(jeweils einschließlich) an die Beklagte ab (Anlage 7, Anlagenband 2).
Die Schuldner bewirtschaften am Ortsrand von O1 einen größeren Bauernhof. Ihr
wesentliches Einkommen besteht aus der Spargelernte, bei der von den
Schuldnern ca. 80 Erntehelfer eingesetzt werden. Die Kreditverpflichtungen der
Schuldner bei der Beklagten beliefen sich am 31.12.1998 auf umgerechnet
598.000,00 €. Am 31.12.1995 betrugen sie 826.000,00 €, am 31.12.1996 und
31.12.1997 jeweils 627.000,00 €. Am jeweils 31.12. betrugen die
Kreditverpflichtungen 1999 612.000,00 €, 2000 572.000,00 €, 2001 500.000,00 €,
2002 504.000,00 €, 2003 507.000,00 € und am 30.03.2004 496.000,00 €.
Bei Vereinbarung der Globalabtretung gab die Beklagte den Schuldnern keinen
weiteren Kredit noch sagte sie einen weiteren Kredit zu.
Der Grundbesitz der Schuldner ist zu Gunsten der Beklagten wertausschöpfend
belastet.
Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen scheiterten, gaben die
Schuldner am 18.12.1998 die eidesstattliche Versicherung ab.
Ein Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels einer
die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Auf das in dem
Insolvenzantragsverfahren erstattete Gutachten des Rechtsanwalts Y vom
17.09.1999 zu der Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliege und eine die Kosten eines
Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden sei, wird Bezug genommen
(Anlage 18 u. 19, Anlagenband 2).
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts O1 vom 27.03.2001
wurde der Anspruch der Schuldner aus Lieferung und Leistung gegen die Firma Z
... GmbH & Co. KG, insbesondere aus dem Verkauf von Spargellieferungen der
Schuldner an die Drittschuldnerin im Jahre 1999 und 2000 gepfändet und dem
Kläger zur Einziehung überwiesen (Anlage 24, 25 Anlageband 2). Die Firma Z, die
die entsprechenden Ansprüche aufgrund der Globalabtretung vom 08.09.1998 zu
Gunsten der Beklagten durch Zahlung an die Beklagte in Höhe von 72.733,00 DM
inklusive Mehrwertsteuer ausgeglichen hat, hat etwaige Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereichung gegen die Beklagte an den Kläger mit
Abtretungserklärung vom 17.08.2001, die der Kläger unter dem 14.09.2001
gegengezeichnet hat, abgetreten (vgl. Anlage 26 Anlagenband 2).
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Globalabtretung vom 08.09.1998
gemäß § 138 BGB unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.733,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.10.2000 zu
zahlen sowie festzustellen, dass die Abtretungserklärung vom 08.09.1998, mit der
die Eheleute A. und G. R., O1, sämtliche Ansprüche gegen Dritte an die Beklagte
abgetreten haben, unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem Kläger am 03.04.2002 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Mit seiner am 03.05.2002 eingelegten und innerhalb bis 03.07.2002 verlängerter
Berufungsbegründungsfrist am 01.07.2002 begründeten Berufung hat der Kläger
seine erstinstanzlich gestellten Anträge zunächst weiterverfolgt. Der Kläger meint,
das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere
das Urteil des 9. Zivilsenats vom 16.03.1995 (NJW 1995, 1668) nicht beachtet.
Spätestens mit Einleitung der Zwangsversteigerung des Hauses der Mutter im
Jahre 1994 seien die Schuldner überschuldet und damit konkursreif gewesen. Die
Beklagte habe die Schuldner vor der Insolvenz geschützt und deren Teilnahme am
allgemeinen Geschäftsleben gefördert, um die Rückführung von deren
Verbindlichkeiten bei ihr zu ermöglichen. Dabei sei es ihr egal gewesen, dass
andere Gläubiger dadurch gehindert wurden, in irgendeiner Form ihre Ansprüche
gegen die Schuldner durchzusetzen. Vielmehr wehre sie die weiteren Gläubiger mit
Hilfe der Globalabtretung ab.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 37. 187,79 € zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz für die Zeit
vom 01.10.2000 bis 31.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz für die Zeit ab dem 01.01.2002 zu zahlen sowie festzustellen, dass
die Abtretungserklärung vom 08.09.1998 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Globalzession sei
weder im Hinblick auf eine Knebelung der Schuldner noch unter dem
Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung sittenwidrig. Obgleich das
Grundvermögen der Schuldner zu ihren, der Beklagten, Gunsten
wertausschöpfend belastet sei, verbleibe den Schuldnern auch nach der
Globalabtretung noch ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit. Dies ergebe
sich aus Ziffer 3.5 der Globalabtretung, wonach die Schuldner ermächtigt seien,
die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus tätigten die
Schuldner Barverkäufe ab Hof sowie einen Marktverkauf. Einnahmen daraus
unterfielen nicht der Globalabtretung. Außerdem sei ein derartiger Hof- und
Marktverkauf für sie, die Beklagte, nicht kontrollierbar. Die Gefahr eines
bevorstehenden Zusammenbruchs ihrer Schuldner habe sich für sie, die Beklagte,
nicht ergeben. Dies gelte auch für die Zeit nach dem Vollstreckungsversuch des
Klägers. Schließlich seien andere Gläubiger durch die Globalzession nicht
getäuscht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz
wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.07. und
19.12.2002 sowie 29.03.2004 nebst den Anlagenbänden 1 und 2 und die
Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.09.2002,
17.03.2004 und 30.03.2004 verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die Parteien mit Verfügung vom 12.02.2004 darauf
hingewiesen, dass eine Sittenwidrigkeit der Globalabtretung auch im Hinblick auf
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hingewiesen, dass eine Sittenwidrigkeit der Globalabtretung auch im Hinblick auf
eine Knebelung der Schuldner sowie unter dem Gesichtspunkt der
Insolvenzverschleppung in Betracht komme.
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beklagte schuldet dem Kläger den Betrag von 37.187,79 € (72.733,00 DM) aus
abgetretenem Recht der Firma Z (§ 812 BGB). Die Beklagte hat diese Zahlung von
der Firma Z ohne rechtlichen Grund erhalten, denn die Globalabtretung vom
08.09.1998 ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung
taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig
sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die
Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei
dieser Täuschung zusammengewirkt haben. Diese Täuschung muss aber nicht der
Zweck ihres Handelns gewesen sein. Vielmehr kann es genügen, wenn die
Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger
geschädigt werden. Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den
Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen,
so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis
mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt. Je größer und konkreter die Gefahr dieses
Zusammenbruchs danach ist, desto sorgfältiger muss der Gläubiger die
Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners prüfen, von dem er sich
umfassende Sicherheiten gewähren lässt. Unterlässt er diese gebotene Prüfung,
so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen
Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben (vgl. BGH NJW 1995,
1668 m.w.N., BGH ZIP 1998, 793, 796).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Schuldner standen im
September 1998 objektiv vor der Zahlungsunfähigkeit. Wie die Gutachten im
Insolvenzverfahren der Schuldner vom 17.09.1999 belegen, beliefen sich deren
Schulden im September 1999 auf ca. 1,9 Mio. DM. Der wesentliche Teil davon, ca.
1,25 Mio. DM entfielen auf Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten. Hinzu
kamen verschiedene Lieferantenkredite sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen. Die Verbindlichkeiten konnten von den Schuldnern zwar bedient
werden, dabei wurden allerdings Fälligkeiten bereits überschritten. Durch die
Forderung des Klägers ist nach den von den Parteien nicht angegriffenen
Feststellungen des Gutachters Rechtsanwalt Y Zahlungsunfähigkeit eingetreten.
Diesen nachvollziehbar und überzeugend begründeten Feststellungen zufolge war
auch mit einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse nicht zu
rechnen.
Dass die Vermögenssituation der Schuldner im Jahre 1998 hiervon maßgebend
abwich, ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Indem die Beklagte sich das
letzte zur Gläubigerbefriedigung taugliche Vermögen der Schuldner abtreten ließ,
setzte sie sich zumindest grob fahrlässig über die Gefährdung anderer Gläubiger
durch Kredittäuschung hinweg. Aus dem Zeitpunkt der Abtretung zwei Tage vor
dem auf Antrag des Klägers anberaumten Termin zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldner folgt zur Überzeugung des Senats,
dass mit der Abtretung von der Beklagten und den Schuldnern die Befriedigung
des Klägers ausgeschlossen werden sollte. Grund hierfür war offensichtlich, dass
die Beklagte zumindest besorgte, dass die Schuldner nicht in der Lage sein
würden, die Verbindlichkeiten des Klägers neben den ihr, der Beklagten, sowie
weiteren Gläubigern gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Andere
Gründe sind nicht ersichtlich. Der Kredit der Beklagten war – wie sie selbst
vorgetragen hat – seit 1995 kontinuierlich zurückgeführt worden. Ein weiterer
Kredit wurde anlässlich der Abtretung von der Beklagten an die Schuldner weder
bewilligt noch ausbezahlt. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht ausdrücklich klargestellt. Persönliche Gründe der Beklagten
gegenüber dem Kläger sind weder dargetan noch ersichtlich.
Ob dieser Ausschluss des Klägers von der Befriedigung bereits den Vorwurf der
Sittenwidrigkeit begründet, kann auf sich beruhen. Denn neben dem Kläger
schlossen die Beklagten und die Schuldner auch alle anderen Gläubiger – soweit
sie nicht bereits gesichert waren – von jeder weiteren Befriedigung aus. Als
Gläubiger, die hier durch die nicht offen gelegte Abtretung getäuscht wurden,
kamen in jedem Falle die Saisonarbeiter der Schuldner in Betracht. Durch die
Abtretung sämtlicher, auch künftiger Forderungen der Schuldner gefährdeten die
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Abtretung sämtlicher, auch künftiger Forderungen der Schuldner gefährdeten die
Beklagte und die Schuldner diese Gläubiger zumindest leichtfertig. Das
Berufungsgericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass die Beklagte dies
billigend in Kauf nahm. Es liegen auch keine Umstände vor, die ein derartiges grob
rücksichtsloses Verhalten der Beklagten rechtfertigen könnten.
Zusätzlich zur Sittenwidrigkeit infolge Täuschung gegenwärtiger und künftiger
Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Schuldner ist nach Auffassung des
Berufungsgerichts die Globalabtretung auch im Hinblick auf eine Knebelung der
Schuldner sittenwidrig.
Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn eine Vertragspartei die wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit der anderen Vertragspartei derart lähmt, dass sie ihre
Selbständigkeit nahezu völlig verliert und dadurch in eine sittlich zu missbilligende
Abhängigkeit gerät (vgl. Sörgel-Hefermehl, 13. Aufl. 1999, Rdnr. 117 zu § 138 BGB,
Staudinger/Sack, 1996, Rdnr. 259 zu § 138 BGB, Ganter in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Auflage 2002, Rdnr. 346).
Durch die Abtretung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen hat die Beklagte
die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Schuldner in einem sittlich zu
missbilligenden Maße eingeengt. Dem Schuldner muss, wenn Sittenwidrigkeit und
damit Nichtigkeit nicht eintreten soll, zumindest soviel wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit eingeräumt bleiben, dass er in der Lage bleibt, in einem seinen
Verhältnissen angemessenen Rahmen durch freiwillige Leistung auch andere
Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGHZ 19, 12, 18).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies vorliegend nicht der Fall. Die
Schuldner sind zwar gemäß Nr. 3.5 der Globalabtretung ermächtigt, die
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, sie müssen aber
gemäß Nr. 3.6 für den Fall, dass der Gegenwert der der Bank abgetretenen
Forderung ganz oder teilweise in bar oder mit Scheck beim Sicherungsgeber selbst
oder bei einem anderen Geldinstitut für den Sicherungsgeber eingehen sollte, den
Gegenwert unverzüglich an die Beklagte abführen (vgl. Ziffer 3.6 der
Globalabtretung, Anlage 7, Anlagenband 2). Dies gilt auch für Hof- und
Marktverkäufe. Gelder zur Befriedigung anderer Gläubiger muss die beklagte Bank
gemäß Ziffer 3.7 nur dann bereitstellen, wenn ihre durch die Abtretung
gesicherten Ansprüche erfüllt sind. Dies ist, wie die Aufstellung der Beklagten über
die Höhe ihrer Forderung gegen die Schuldner belegt, keinesfalls gewährleistet.
Ob darüber hinaus die Globalabtretung vom 08.09.1998 auch unter dem
Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung nichtig ist, kann auf sich beruhen.
Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 ab dem
25.10.2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 verlangen. Verzug ist erst mit
Klageerhebung (Zustellung der Klage am 25.10.2001) eingetreten. Ein früherer
Verzug der Beklagten bezüglich der Klageforderung ist nicht dargetan. § 288 Abs.
2 ZPO findet keine Anwendung, da es sich bei der Forderung des Klägers um keine
Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt-Heinrichs,
63. Aufl., Rdnr. 8 zu § 288 i.V.m. Rdnr. 27 zu § 286 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat die teilweise
Klagerücknahme als Teilunterliegen gewertet, der Beklagten aber gleichwohl die
gesamten Prozesskosten auferlegt, da die Zuvielforderung des Klägers
verhältnismäßig gering war und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da das Urteil von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübertragung fast des
gesamten freien Vermögens des Schuldners sowohl unter dem Gesichtspunkt der
Täuschung anderer Gläubiger als auch der Knebelung des Schuldners nicht
abweicht (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.