Urteil des LG Darmstadt vom 14.03.2017

LG Darmstadt: entziehung, strafrichter, erlass, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, dokumentation, wechsel

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Gericht:
LG Darmstadt 3.
Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Qs 66/11, 3 Qs
66/11 - 1100 Js
95011/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 111a StPO, § 162 StPO, §
170 StPO, § 304 StPO, § 407
Abs 1 S 4 StPO
Eine prozessual überholte Beschwerde ist auch bei
bestehender Personenidentität des nicht mehr zuständigen
Ermittlungsrichters und des nunmehr mit der Sache
befassten Strafrichters als Antrag auf Aufhebung der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln.
Leitsatz
1. Mit der Beschwerde nach § 304 StPO können grundsätzlich nur aktuelle
Entscheidungen des jeweils mit der Sache befassten Gerichts angefochten werden.
2. Tritt durch Erhebung der öffentlichen Klage nach Einlegung einer Beschwerde ein
Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungs- zum Strafrichter ein, ist die Beschwerde gegen
den Beschluss des Ermittlungsrichters gegenstandslos und prozessual überholt.
3. Dies gilt auch, wenn zwischen dem zuständigen Ermittlungs- und Strafrichter
Personenidentität vorliegt.
4. Die Beschwerde ist auch in diesem Fall anhand des Begehrens des
Beschwerdeführers als Antrag an den nunmehr zuständigen Strafrichter auf Aufhebung
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln.
Tenor
Die Sache wird unter Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung
des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis an das Amtsgericht Offenbach
abgegeben.
Gründe
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 27.12.2010, die sich gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Offenbach vom 17.12.2010 richtet, ist als Rechtsbehelf nicht
mehr statthaft. Denn die Beschwerde ist zwischenzeitlich gegenstandslos
geworden und damit prozessual überholt.
Mit einer Beschwerde können grundsätzlich nur aktuelle Entscheidungen des
jeweils mit der Sache befassten Gerichts angefochten werden (vgl. OLG Celle,
Beschluss vom 10.05.2000, Az: 3 ARs 9/00, Rz. 9, zitiert nach Juris). Tritt indes
zwischen der Beschwerdeeinlegung und der Entscheidung über die Beschwerde ein
Wechsel in der Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts ein, ist eine
zuvor erhobene Beschwerde, die sich weiterhin auf die ursprüngliche Entscheidung
bezieht, nicht mehr gegen eine Entscheidung des aktuell mit der Sache befassten
Gerichts gerichtet. Die Beschwerde ist dann gegenstandslos bzw. prozessual
überholt.
So liegt die Sache auch im vorliegenden Fall. Durch den nach
Beschwerdeeinlegung des Beschuldigten ergangenen Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls vom 28.12.2010 ist ein
Zuständigkeitswechsel bezüglich der Entscheidung über eine vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO von dem nach § 162 StPO zunächst
zuständigen Ermittlungs- zum in der Sache selbst erkennenden Strafrichter
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zuständigen Ermittlungs- zum in der Sache selbst erkennenden Strafrichter
eingetreten (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2000, Az: 1 Ws
324/00, zitiert nach Juris). Der bisher zuständige Ermittlungsrichter ist demnach ab
Klageerhebung funktionell nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Gemäß §
407 Abs. 1 S. 4 StPO wird durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls die
öffentliche Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) erhoben. Die Beschwerde des Beschuldigten
gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters ist damit im vorliegenden Fall wegen
Wegfalls der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters gegenstandslos geworden und
prozessual überholt.
Hieran vermag auch der vom Amtsgericht hervorgehobene Umstand, dass
zwischen zuständigem Ermittlungs- und zuständigem Strafrichter
Personenidentität besteht, nichts zu ändern. Die Ratio für das
Gegenstandsloswerden der ursprünglichen Beschwerde liegt nicht allein darin,
dass nach dem Zuständigkeitswechsel eine andere Person im Richteramt
zuständig ist und diese Gelegenheit haben muss, eine eigene Entscheidung zu
treffen. Ihr Sinn und Zweck besteht vornehmlich darin, dass das nach
Klageerhebung mit der Sache befasste Gericht, das im vorliegenden Fall auch über
die endgültige Entziehung nach § 69 StGB zu entscheiden haben wird, erneut die
Möglichkeit erhalten soll, nach neuestem Erkenntnisstand eine sachgerechte und
aktuelle – ggf. zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Sachlage
berücksichtigende – Entscheidung zu der Frage der vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis zu treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2000, Az: 3 ARs
9/00, Rz. 9, zitiert nach Juris). Eine Änderung der Sachlage tritt indes unabhängig
von der/den Person(en) ein, die auf deren Basis eine Entscheidung zu treffen
haben.
Die Beschwerde des Beschuldigten kann auch nicht in eine Beschwerde gegen den
Nichtabhilfebeschluss des nach Klageerhebung zuständigen Strafrichters
umgedeutet werden. Unabhängig davon, ob man den Nichtabhilfebeschluss
entgegen seinem Wortlaut als eigene Entscheidung des Strafrichters nach § 111a
StPO verstehen könnte, hat der Angeschuldigte hiergegen jedenfalls keine
Beschwerde eingelegt.
Da die „Beschwerde“ des Beschuldigten mangels Vorliegen eines anfechtbaren
Beschlusses des nunmehr zuständigen Gerichts nicht so gedeutet werden kann,
dass sie sich gegen diesen richtet, ist sie im Sinne des mit ihrer Einlegung zum
Ausdruck gekommenen Begehrens des Beschuldigten als Antrag auf Aufhebung
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 53. Aufl., § 111a Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch: LG Arnsberg, NZV 2010, 367).
Erst gegen den Beschluss des nunmehr zuständigen Strafrichters, der über diesen
Antrag zu entscheiden hat, kann der Beschuldigte dann ggf. gemäß § 304 StPO
statthaft Beschwerde einlegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.