Urteil des LG Darmstadt vom 06.06.2008

LG Darmstadt: abrechnung, wohnraummiete, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, anschluss, mietvertrag, kanal, dokumentation

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Gericht:
LG Darmstadt 6.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 S 46/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 556 BGB
Wohnraummiete: Betriebskostenabrechnung für mehrere
benachbarte Mehrfamilienhäuser nach Wirtschaftseinheiten
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main
vom 27.02.2008 abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand einen Betrag
von weiteren Euro 292,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus Euro 112,75 seit 14.10.2007 und aus weiteren Euro 179,72 seit
09.08.2007 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger als
Gesamtschuldner 36,50 Prozent und der Beklagte 63,50 Prozent zu tragen. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 72,20
Prozent und der Beklagte 27,80 zu tragen.
Streitwert für die Berufung: Euro 1.052.02
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung in dem
angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung ist teilweise begründet.
Zutreffend heben die Kläger zwar hervor, das nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (VIII ZR 371/04, Urteil vom 20.07.2005) die Abrechnung der
Heiz- und Warmwasserkosten nach Wirtschaftseinheiten ausnahmsweise dann
zulässig ist, wenn eine objektbezogene Abrechnung unmöglich ist. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor; die Kläger haben substantiiert dargelegt, dass
die Objekte ... über gemeinsame Anschluss- und Versorgungsleitungen verfügen.
Das bloße Bestreiten des Beklagten war angesichts des substantiierten Vortrags
der Kläger unbeachtlich.
Allerdings gibt das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofes nichts darüber
her, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch andere
Nebenkostenpositionen als die Heiz- und Warmwasserkosten zu
Verwaltungseinheiten zusammengefasst werden dürfen. Insoweit waren die Kläger
nicht berechtigt, Wirtschaftseinheiten zu bilden. Sie selbst räumen ein, dass die
Zusammenfassung mehrere Häuser zu einer Wirtschaftseinheit maßgeblich
praktischen Erwägungen geschuldet war; insbesondere vergegenwärtigt der
Umstand, dass eine auf Wirtschaftseinheiten bezogenen Abrechnung beinahe
ausnahmslos für Positionen vorgenommen wurde, denen Verträge mit dritten
Dienstleistern zugrunde liegen, dass es also problemlos möglich gewesen wäre,
die vertraglichen Bestimmungen dem zwischen den Parteien geltenden
Mietvertrag anzupassen oder eben umgekehrt. Von einer Unmöglichkeit im Sinne
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit der
Bildung von Wirtschaftseinheiten in Bezug auf die Heiz- und Warmwasserkosten
kann unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht ausgegangen werden. Aus
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kann unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht ausgegangen werden. Aus
diesem Grund kommt es auf den weiteren Einwand des Beklagten, es hätte ein
Vorwegabzug wegen der teilweisen gewerblichen Nutzung des Objektes
Landgrafenring 78 vorgenommen werden müssen, nicht an.
Da jedoch die Positionen Grundsteuer, Heizung/Wasser/Kanal, Müllabfuhr,
Unterhaltsreinigung und Allgemeinstrom jeweils für die Wirtschaftsjahre 2005 und
2006 über insgesamt Euro 2.662,47 korrekt abgerechnet bzw. von vornherein nicht
zu Wirtschaftseinheiten zusammengefasst wurden, andererseits jedoch ohne
weiteres herausgerechnet werden können, steht den Klägern – unter
Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Beklagten von Euro 750,00 und Euro
1.620,00 – noch ein Anspruch hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen 2005
und 2006 von Euro 292,47 gegen den Beklagten zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.