Urteil des LG Darmstadt vom 24.11.2008

LG Darmstadt: irreführende werbung, verbraucher, arzneimittel, irreführung, internet, lizenzgebühr, gütezeichen, zusicherung, wettbewerber, inhaber

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Gericht:
LG Darmstadt 7.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 O 100/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3aF UWG, § 3 Abs 1 UWG, §
5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 5 Abs
2 Nr 3aF UWG, Nr 2 EGRL
29/2005
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung durch
Gütesiegel für Versandapotheken
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs im Internet und/oder sonst werblich das nachfolgend
eingeblendete Gütesiegel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld
bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 189,– Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2008
zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der
beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende ... Zentrale nimmt den beklagten Inhaber einer ... auf Unterlassung
der Werbung mit einem Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher
Versandapotheken in Anspruch.
Der Beklagte betreibt eine ..., bei der Arzneimittel, Medizinprodukte usw. über
Internet bestellt werden können. Er ist eines von 16 Mitgliedern des
Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA). Die derzeit insgesamt
17 Apotheken, die das Gütezeichen verwenden, zahlen an den Verband jährlich
oder zweijährlich eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.500,– Euro.
Zur Werbung des Beklagten:
Am Ende der Startseite der Homepage (K 1) seiner Apotheke wirbt er mit
nachfolgend abgebildetem Gütesiegel des Verbandes:
Mit einem Klick auf das Gütesiegel gelangt man auf die Homepage (K 2) des
Verbandes, auf der unter der Überschrift "..." Angaben zur ... des Beklagten
enthalten sind – u.a. der Hinweis, dass diese vom Verband überprüft worden sei.
Die Homepage führt auch zu Informationen u.a. über Mitgliedschaft im Verband,
Erwerb des Gütesiegels und Sichere Arzneimittel. Ein Klick auf den Button
"Gütesiegel beantragen" öffnet die Seite "Das BVDVA-Gütesiegel" (K 3) mit
folgendem Text:
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Gütesiegel-führende ... verpflichten sich zur Einhaltung hoher
Qualitätsstandards. Wenn Sie die Anforderungen der Selbstverpflichtungserklärung
(hier öffnen) erfüllen, registrieren Sie sich hier.
In der Selbstverpflichtungserklärung (K 4) verpflichtet sich der Inhaber der ...
gegenüber dem Verband zur Einhaltung zahlreicher Regularien – wegen der
Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vordrucks Bezug genommen – zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Über den Button "Sichere Arzneimittel" gelangt man zur Seite mit Informationen
für den Verbraucher (K 5) über dem Verband angeschlossene ... und dem Hinweis,
dass sich diese Gütesiegel – führenden ... zur Einhaltung hoher Qualitätsstandards
verpflichtet haben.
Der Kläger hält die Verwendung des Gütesiegels für irreführend und damit
wettbewerbswidrig und hat den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 11.1.08 (K
13) – erfolglos – abgemahnt. Dafür verlangt er Kostenerstattung in Höhe von
176,64 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.
Der Kläger sieht eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise einmal
darin, dass die Selbstverpflichtungserklärung nur jeder Apotheke mit
Versandzulassung obliegende Selbstverständlichkeiten im Sinne der
Apothekenvorschriften enthalte und damit keine erhöhten Sicherheitsstandards
gewährleiste; zum anderen darin, dass das Gütesiegel entgegen der Zusicherung
"BVDVA geprüft" ohne vorherige Prüfung allein auf der Grundlage der
Selbstverpflichtungserklärung vergeben werde bzw. anfangs vergeben worden sei.
Schließlich werde dem Verbraucher durch die vorgenannte Zusicherung der
unzutreffende Eindruck vermittelt, die Prüfung werde von einer offiziellen neutralen
Stelle durchgeführt, obwohl eigentlich eine Selbstverleihung vorliege.
Der Kläger hält einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 5 UWG sowie gegen
Ziff. 10 Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG für gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
im Internet und/oder sonst werblich das nachfolgend einlichtete Gütesiegel
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
2.
an die Klägerin Euro 189,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt zunächst seine fehlende Passivlegitimation und meint, die
Unterlassungsklage hätte gegen den Verband gerichtet werden müssen.
Der Beklagte bestreitet, mit der Verwendung eines irreführenden Gütesiegels für
seine ... zu werben; vielmehr informiere er die Verbraucher lediglich darüber, dass
seine Apotheke vom BVDVA auf Einhaltung der von ihm abgegebenen
Selbstverpflichtungserklärung überprüft worden sei.
Das eigentliche Unterlassungsbegehren des Klägers, angebliche
Selbstverständlichkeiten im Sinne der Apothekenvorschriften werblich als erhöhte
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Selbstverständlichkeiten im Sinne der Apothekenvorschriften werblich als erhöhte
Sicherheitsstandards auszugeben, werde vom Klageantrag auf Unterlassung der
Verwendung des Gütesiegels nicht gedeckt.
In der Sache verteidigt der Beklagte die Werbeaussage, dass bei den vom
Bundesverband überprüften ... höhere Sicherheitsstandards bestünden als etwa
bei Online-Shops, die ebenfalls Arzneimittel über das Internet anbieten. Der
Beklagte behauptet – was der Kläger bestreitet –, die ..., denen das Gütesiegel
verliehen werde, würden nunmehr auf der Grundlage der
Selbstverpflichtungserklärung überprüft. Inzwischen seien auch alle Apotheken
überprüft; seine eigene am 21.2.2008. Darüber hinaus würden Testkäufe
durchgeführt, wofür ebenso wie für die Prüfungen die Einnahmen aus den Lizenzen
verwendet würden. Der Beklagte stuft den Bundesverband auch als neutrale
unabhängige Stelle ein, weil dieser mit dem Siegel selbst nicht werbe. Auch stehe
der Erwerb des Gütesiegels Nichtmitgliedern des Verbandes, ja sogar
ausländischen ... frei.
Der Beklagte bestreitet einen Verstoß gegen die vom Kläger genannten
Vorschriften, weil keine Irreführung im Sinne dieser Bestimmungen vorliege.
Wegen aller Übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den
Parteivertretern zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Apotheker einen
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Gütesiegels des BVDVA.
Der Beklagte ist in Ansehung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
passivlegitimiert, auch wenn Urheber des Wettbewerbsverstoßes letztlich der
Bundesverband ist. Im Wettbewerbsrecht gibt es, wenn Verursacher der
Wettbewerbsverletzung und Wettbewerber nicht personenidentisch sind, zwei
Wettbewerbsverletzer nebeneinander – einmal den Dritten, der einen fremden
Wettbewerb fördert sowie den Wettbewerber selbst, dessen Wettbewerb durch den
Dritten gefördert wird.
Der Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenhalten, der
Antrag des Klägers sei von der Anspruchsbegründung nicht gedeckt. Der Kläger
stützt seinen Anspruch nämlich nicht nur darauf, dass der Beklagte beim Versand
von Arzneimitteln keine über die allgemeinen Standards gemäß den
Apothekenvorschriften hinausgehende Sicherheit biete, sondern auch darauf, dass
vor der Verleihung des Gütesiegels keine Prüfung der Apotheke stattfinde,
zumindest in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe sowie darauf, dass es
sich im Grunde genommen um eine selbstverliehene Auszeichnung handele, weil
der Bundesverband ausschließlich aus den das Siegel führenden Apotheken
bestehe und der Verband nicht als neutraler unabhängiger Dritter angesehen
werden könne. Da das Gütesiegel nicht bzgl. beider Werbeaussagen "Sichere ..."
und "BVDVA geprüft" getrennt, sondern seine Verwendung als Einheit der
wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterliegt, trägt die Anspruchsbegründung
auch den Klageantrag.
Der Beklagte kann ebenfalls nicht mit dem Argument durchdringen, er teile mit
der Verwendung des Siegels den angesprochenen Verbrauchern lediglich mit, dass
seine Apotheke vom Bundesverband auf die Einhaltung der
Selbstverpflichtungserklärung überprüft worden sei. Vielmehr ist mit der
Verwendung des Siegels die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer
neutralen Stelle sei eine herausragende Leistung bestätigt und gewürdigt worden.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist wegen Irreführung der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden
Kammer gehören, durch Verwendung des streitgegenständlichen Gütesiegels
begründet. Ein Gütesiegel wird nach Überprüfung der Einhaltung erhöhter
Qualitätsstandards verliehen, stellt mithin eine Auszeichnung dar. Dadurch wird bei
dem angesprochenen Verbraucherpublikum die Vorstellung erweckt, das Produkt
oder die Leistung seien von einer neutralen hierzu befugten Stelle gegenüber
denen der Wettbewerber hervorgehoben worden. Ein Gütezeichen hat den Zweck,
die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen und dem Verbraucher
neutrale, verlässliche Informationen für seine Marktauswahl an die Hand zu geben.
Dieser bereits durch den Text hervorgerufene Eindruck wird hier durch die Angaben
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Dieser bereits durch den Text hervorgerufene Eindruck wird hier durch die Angaben
in den für den interessierten Verbraucher zugänglichen Internetseiten des
Verbandes (K 5) bestärkt, wenn dort davon die Rede ist, das Gütesiegel "Sichere ...
werde nur an "vertrauenswürdige Apotheken" vergeben, die sich "zur Einhaltung
hoher Qualitätsstandards verpflichtet hätten".
Dieser erhöhte Qualitätsstandard beim Arzneimittelversand mag im Verhältnis zu
Online-Shops, die ebenfalls im Internet Arzneimittel vertreiben, bestehen. Zweifel
kommen dagegen auf bei einem Vergleich des Inhalts der
Selbstverpflichtungserklärung mit den von anderen ... einzuhaltenden Vorschriften
des AMG und des Apothekengesetzes sowie der Apothekenbetriebsordnung. Die
Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel sind keinesfalls so erheblich,
dass sie als gegenüber den anderen ... als herausragend bezeichnet werden
können und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher
auswirkt.
Die Irreführung der Verbraucher liegt des Weiteren darin begründet, dass die
Vergabe des Gütesiegels entgegen der darin enthaltenen Zusicherung zumindest
anfangs ohne Prüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt ist
und augenscheinlich erst als Folge des vorliegenden Verfahrens nunmehr von
einer vorherigen Prüfung abhängig ist. Das zeigt sich darin, dass die Apotheke des
Beklagten seinem Vortrag zufolge am 21.2.08 vom Verband überprüft worden ist,
nachdem er vom Kläger mit Schreiben vom 11.1.08 u.a. mit dieser Rüge
abgemahnt worden ist. Bemerkenswert ist im Zusammenhang mit der
Überprüfung seiner Apotheke, dass das von ihm als Anlage B 7 vorgelegte
Protokoll über die angebliche Prüfung am 21.2.08 kein Datum trägt und weder von
ihm noch von einem Vertreter des Verbandes unterzeichnet worden ist. Die
Annahme einer Irreführung insoweit ist durch das Protokoll jedenfalls nicht
widerlegt.
Schließlich wird bei den angesprochenen Verbrauchern durch den Hinweis "BVDVA
geprüft" der – unzutreffende – Eindruck erweckt, die Prüfung sei durch eine
neutrale Stelle erfolgt, die ihrerseits das Recht zur Vergabe des Gütesiegels
aufgrund eines Anerkennungsverfahrens erhalten habe. Das Verbraucherpublikum
ist angesichts der häufig bestehenden Schwierigkeit bei der Auswahl von Waren
und Dienstleistungen darauf angewiesen, auf die Verleihung von Auszeichnungen
vertrauen zu können, weil es annimmt, dass mit dieser nur dann geworben werden
darf, wenn nach Überprüfung konkrete, für seine Wertschätzung erhebliche
Anforderungen als erfüllt bestätigt werden.
Das ist freilich dann nicht der Fall, wenn es sich bei einem Gütezeichen um ein
quasi selbst verliehenes Zeichen handelt (vgl. OLG Düsseldorf BB 85, 2191).
Davon ist hier im Grunde genommen auszugehen. Denn dem Bundesverband
gehören von ca. 2000 Apotheken, die eine Versandhandelserlaubnis besitzen,
gerade 16 als Mitglieder an, die auch alle das Gütesiegel verwenden.
Der Bundesverband kann hier nicht als neutrale Stelle angesehen werden; einmal
weil er selbst kein offizielles Anerkennungsverfahren für die Berechtigung zur
Verleihung von Qualitätsauszeichnungen durchlaufen hat; zum anderen, weil er
sich ausweislich § 2 Ziff. 2 und § 3 Ziff. 8 seiner Satzung als Interessenvertretung
der – ihm angehörenden – ... gegenüber dem Verbraucher versteht. Dieses
Verständnis spiegelt sich in dem Fall Römer-Apotheke/Rheinsberg wieder, mit der
der Bundesverband einen Verstoß gegen die Regeln der
Selbstverpflichtungserklärung im Wege einer Vereinbarung über eine
Verbesserung der Beratungs- und Serviceleistungen der Apotheke zu erreichen
versucht hat, anstatt aus der eigenen Rechtsposition heraus einseitig Sanktionen
zu ergreifen.
Hinzu kommt, dass der Bundesverband für die Verleihung des Gütesiegels eine
jährlich bzw. zweijährlich zu zahlende Lizenzgebühr verlangt, sich also die in der
Verleihung des Siegels liegende Empfehlung bezahlen lässt (vgl. dazu OLG
Frankfurt GRUR 1994, 523). Der Zweck der Vergabe des Siegels liegt daher
vornehmlich in der Förderung des Wettbewerbs der Lizenznehmer. Soweit der
Beklagte dazu vorträgt, die Lizenzgebühr diene dazu, die Kosten für die Prüfungen
sowie spätere Testkäufe aufzufangen, steht dem das Wesen der Lizenzgebühr
entgegen, das nämlich darin besteht, dass der Lizenznehmer für die Berechtigung
zur Nutzung eines gewerblichen Rechts ein Entgelt zahlt. Die Kosten für Prüfungen
und Testkäufe könnten dagegen durch Erhebung einer bei jeder Prüfung bzw.
jedem Testkauf anfallenden Gebühr eingespielt werden. Auch darf bei dem
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jedem Testkauf anfallenden Gebühr eingespielt werden. Auch darf bei dem
Argument des Beklagten nicht außer Acht gelassen werden, dass die Lizenzgebühr
auch in der Vergangenheit zu entrichten war, als weder eine Prüfung noch
Testkäufe stattgefunden haben.
Mit der Verwendung des Gütesiegels des Bundesverbandes verstößt der Beklagte
gegen §§ 5 Abs. 2 Ziff. 3, 3 UWG sowie gegen Ziff. 2 Anh. I UGP-RL 2005/29/EG –
Verwendung von Gütezeichen –; ob darüber hinaus auch gegen Ziff. 10 –
Präsentation von dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehenden
Selbstverständlichkeiten als Besonderheiten des Angebots – ist nicht mehr
entscheidungserheblich. Da die angesprochenen Verkehrskreise durch das
Gütesiegel angeregt werden, sich mit einer Bestellung bei der Apotheke des
Beklagten näher zu befassen, verschafft dieser sich bereits dadurch einen
wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber anderen ..., die nicht mit dem Gütesiegel
werben.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die vom Kläger geltend gemachte Kostenpauschale wird von der Rechtsprechung
allgemein anerkannt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 Rz. 1.98 m.w.N.). Die
geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach den Grundsätzen des Verzugs
verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.