Urteil des LG Darmstadt vom 10.04.2008

LG Darmstadt: straftat, körperverletzung, rechtswidrigkeit, analyse, erpressung, ausführung, strafverfahren, hessen, sicherheit, eingriff

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Gericht:
LG Darmstadt 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 88/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, § 19 Abs 3 SOG HE, § 81g
StPO
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren:
Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entnahme einer
Speichelprobe bei einem Strafunmündigen
Leitsatz
1. Ein Rechtsmittel gegen die zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
angeordnete Entnahme einer Speichelprobe und deren molekulargenetische
Untersuchung ist auch nach Durchführung der Maßnahme noch statthaft, da es sich bei
der Maßnahme um einen tief greifenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, Art. 2 Abs.1 GG handelt. Das Rechtsmittel ist in diesem Falle auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet.
2. Es bestehen ernsthafte Bedenken, ob die Norm des § 19 Abs. 3 HSOG
verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Erforschung und Aufklärung von Straftaten
beinhalten die Normen der Strafprozessordnung eine abschließende Regelung (vgl. §
81g StPO), sodass es dem Hessischen Gesetzgeber insoweit bereits an der
Gesetzgebungskompetenz fehlt. Im Rahmen der präventiv-polizeilichen Tätigkeit
erscheint es fraglich, ob die DNA-Erfassung von Kindern zu diesem Zweck nicht von
vornherein ungeeignet ist.
3. Die Stellung einer Negativprognose i. S. v. § 19 Abs.3 HSOG setzt eine hinreichende
Aufklärung des Sachverhalts und eine auf den Einzelfall bezogene, auf schlüssigen und
nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhende Entscheidung voraus. Die bloße
Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht hierfür nicht aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des
Amtsgerichts Offenbach vom 31.03.2007 rechtswidrig ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen hat der Beschwerdegegner zu
tragen.
Gründe
I. Gegen den … 1993 geborenen, strafunmündigen Betroffenen wurden im
Zeitraum von Juli 2005 bis September 2006 polizeiliche Ermittlungen wegen
Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Erpressung
geführt. Am 09.10.2006 beantragte das Polizeipräsidium Südosthessen unter
Vorlage einer Negativprognose die Entnahme und Speicherung von DNA-Material
des Betroffenen, da zu erwarten sei, dass dieser erneut Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehe. Das Amtsgericht schrieb am 18.10.2006 die Mutter des
Betroffenen an und teilte ihr mit, das Polizeipräsidium habe eine Maßnahme nach
§ 19 Abs.3 HSOG beantragt, um den Betroffenen „so gegebenenfalls als Täter
möglicher künftiger Straftaten überführen oder ausschließen zu können.“ (Bl. 12
d.A.). Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, ordnete das
Amtsgericht mit Beschluss vom 31.01.2007 gemäß § 19 Abs.3 HSOG zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters die Entnahme einer Speichelprobe
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Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters die Entnahme einer Speichelprobe
und die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen an.
Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 26.07.2007 Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Norm des § 19 Abs.3 HSOG sei
nichtig, da der Bundesgesetzgeber im Bereich der Aufklärung von Straftaten durch
§ 81g StPO von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch
gemacht habe. Der Hessische Gesetzgeber habe diesbezüglich ausdrücklich
erklärt, Ziel des § 19 Abs.3 HSOG sei neben der Verhütung auch die Aufklärung
von Straftaten der erfassten Personen (Drucks. 16/4751). Insoweit sei das Land
Hessen aber von der Gesetzgebung ausgeschlossen. Ferner sei hinsichtlich des
Betroffenen eine ausreichende Begründung der Negativprognose unter Abwägung
schlüssiger, verwertbarer und nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen in der
Entscheidung nicht erfolgt. Dem Betroffenen sind mittlerweile Körperzellen
entnommen und in der DNA-Analyse-Datei gespeichert worden. Das Amtsgericht
hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer vorgelegt.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom
31.03.2007 ist gemäß §§ 19 Abs.3 S.2, 36 Abs.5 S.3, 39 Abs.1 S.3 HSOG i.V.m. §
19 FGG zulässig und begründet.
1. Das Rechtsmittel ist auch nach der mittlerweile durchgeführten Entnahme der
Speichelprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters noch statthaft.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen folgt zum einen bereits aus der
Tatsache, dass das aufgrund des angefochtenen Beschlusses erlangte DNA-
Muster weiterhin in der DNA-Analyse-Datei gespeichert ist. Zum anderen besteht
das Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen
Rechtsschutzziels auch dann fort, wenn das Interesse des Betroffenen an der
Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, beispielsweise
bei Wiederholungsgefahr oder in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe (BVerfG
v. 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91 = StV 1997, 505 f). Bei der Entnahme von
Körperzellen zur Erstellung eines des DNA-Identifizierungsmusters handelt es sich
um einen tief greifenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, Art. 2 Abs.1 GG.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Maßnahme rechtswidrig war.
a) Die Kammer hat bereits ernsthafte Bedenken, ob die Norm des § 19 Abs.3
HSOG - unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, wonach Ziel „ auch die
Aufklärung von Straftaten der erfassten Personen“ ist - verfassungsgemäß ist. Im
Rahmen der Erforschung und Aufklärung von Straftaten beinhalten die Normen der
Strafprozessordnung eine abschließende Regelung (vgl. § 81g StPO), sodass es
dem Hessischen Gesetzgeber insoweit bereits an der Gesetzgebungskompetenz
fehlt. Die Notwendigkeit der Maßnahme kann daher auch nicht darauf gestützt
werden, den Betroffenen „als Täter möglicher künftiger Straftaten überführen … zu
können“, was das Amtsgericht hier unter verständiger Würdigung des
Hinweisschreibens vom 18.10.2006 (Bl. 12. d.A.) offenbar getan hat.
Maßnahmen zur Überführung von Straftätern sind in der StPO abschließend
geregelt. § 19 HSOG ermächtigt die Polizeibehörden nur zur Vornahme
erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventiv-polizeiliche Zwecke und nicht
zur Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung (vgl. Hess VGH,
Urteil v. 09.03.1993, Az. 11 UE 2613/89, juris).
Soweit eine Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers besteht, was
ausschließlich im Rahmen der Vorbeugung von Straftaten der Fall ist, erscheint es
fraglich, ob die DNA-Erfassung von Kindern zu diesem Zweck nicht von vornherein
ungeeignet und aus diesem Grunde unverhältnismäßig ist (so auch Apel /
Eisenhardt, StV 2006, 490-496).
b) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die vom
Amtsgericht angeordnete Maßnahme hier bereits aus anderen Gründen
rechtswidrig ist.
Voraussetzung einer DNA-Analyse nach § 19 Abs.3 HSOG ist stets, dass wegen
der Art und Ausführung der Tat die Gefahr besteht, dass das Kind künftig eine
Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen wird. Dies konnte im Zeitpunkt der
Anordnung des Amtsgerichts nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom
18.09.2007 zu § 81g StPO (NJW 2008, 281-282) und den nötigen rechtlichen
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18.09.2007 zu § 81g StPO (NJW 2008, 281-282) und den nötigen rechtlichen
Anforderungen ausgeführt:
„I. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-
Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG verbürgte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die
aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1. [41 ff.] = NJW
1984, 419; BVerfGE 78, 77 [84] = NJW 1988, 2031). Diese Verbürgung darf nur in
überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des
öffentlichen Interesses unerlässlich ist.
Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO Rechnung (vgl.
BVerfGE 103, 21 = NJW 2001, 879 noch zu § 2 DNA-IfG i.V. mit § 81g StPO). Die
Gerichte sind allerdings bei Anwendung und Auslegung des § 81g StPO gehalten,
Bedeutung und Trageweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, in
das die Feststellung, Speicherung und Verwendung des DNA-
Identifizierungsmusters eingreifen, hinreichend zu berücksichtigen. Notwendig für
die Anordnung der Maßnahme nach § 81g IV StPO, die als Anlass eine Straftat von
erheblicher Bedeutung bzw. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung
voraussetzt, ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten
Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu
der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt von
Verfassungs wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl.
BVerfGE 70, 297 [309] = NJW 1986, 767), insbesondere durch Beiziehung der
verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und zeitnaher
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen ist und die für sie
bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Dabei ist eine auf
den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der
Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die
richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher
Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut
reicht nicht aus (vgl. nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], BVerfGE 103,
21 [36f.] = NJW 2001, 879; BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 16.
2. 2006 - 2 BvR 561/03, BeckRS 2006, 21839).“
Diesen, nach Auffassung der Kammer auch auf Anordnungen nach § 19 Abs. 3
HSOG anzuwendenden Maßstab hinsichtlich der Prognoseentscheidung hat das
Amtsgericht bereits verkannt und keine ausreichenden Ermittlungen angestellt.
Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei der Anlasstat (Erpressung eines
Mitschülers) um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Die in dem
angefochtenen Beschluss aus einem Satz bestehende Schilderung der Tat lässt
nicht hinreichend erkennen, ob das Amtsgericht die erforderliche
Sachverhaltsaufklärung hier vorgenommen hat.
Die angeführte Begründung für die Negativprognose zeigt zudem, dass das
Amtsgericht nicht alle für die notwendige Abwägung bedeutsamen Umstände in
seine Überlegungen einbezogen hat. Der formelhafte Hinweis, wegen Art und
Ausführung der Tat bestehe die Gefahr, dass der Betroffene künftig eine Straftat
mit erheblicher Bedeutung begehe, vermag die erforderliche, auf den Einzelfall
bezogene und auf schlüssigen und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen
beruhende Entscheidung nicht zu ersetzen. Von Bedeutung ist vor allem, dass die
besonderen Umstände des Alters des Betroffenen ohne jede Berücksichtigung
geblieben sind. Hierzu hat das BVerfG (a.a.O.) ausgeführt:
„Jugendliche im pubertären Alter unterliegen anlässlich des natürlichen
Selbstfindungsprozesses erheblichen Integrations- und Anpassungskonflikten. Dies
drückt sich vielfach in Verhaltsunsicherheit und gesteigertem
Abweichungspotenzial aus (vgl. Kaiser, Kriminologie, 3. Aufl. [1996], § 51 Rdnr. 2
m.w. Nachw.). Ihre Verhaltensunsicherheit kann zur Unfähigkeit führen,
Aggressionen und Bedürfnissen sozialadäquat Ausdruck zu verleihen. Die
Ausübung körperlicher Gewalt wird oft zur einzigen Möglichkeit, diese zu
artikulieren. Sie lässt sich zudem als Mittel deuten, dem jugendlichen Streben
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artikulieren. Sie lässt sich zudem als Mittel deuten, dem jugendlichen Streben
nach Anerkennung und Selbstbehauptung - zumindest physisch - gerecht zu
werden. Körperverletzungsdelikte können mithin als „jugendtypisch“ beschrieben
werden (dazu s. Schwind, Kriminologie, 11. Aufl. [2001], § 28 Rdnr. 20). Schließlich
ist das subjektive Bedürfnis nach Anbindung an eine Gruppe - im Vergleich zu
Erwachsenen - bei Jugendlichen gesteigert. Zugleich verringern sich in der Gruppe
Hemmungen gegenüber delinquentem Verhalten und Verantwortungsgefühl
gegenüber Dritten. Die Begehung einer Straftat unterliegt vermehrt dem Einfluss
gruppendynamischer Prozesse (dazu s. nur Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. [2002],
Einführung I Rdnr. 37). All das führt dazu, dass jugendliche Delinquenz
typischerweise vorübergehend ist.“
Diese allgemein in der Jugendlichkeit eines Täters begründeten Umstände, die
sinngemäß auch für den im Beschlusszeitpunkt 13jährigen Betroffenen gelten,
hätten sowohl im Hinblick auf die Beurteilung der Tat als auch der Persönlichkeit
des Betroffenen erkennbar in die Prognoseentscheidung einfließen müssen.
Eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer war insoweit nicht notwendig, da
es auch hierauf nicht entscheidend ankommt. Eine Negativprognose konnte zum
Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nämlich bereits aus dem Grund nicht
mit der erforderlichen Sicherheit gestellt werden, dass der Betroffene zuvor seit
mehr als 6 Monate nicht mehr durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten
aufgefallen war:
Das Amtsgericht stützt seine angefochtene Entscheidung darauf, dass der
(strafunmündige) Betroffene den Tatbestand der Erpressung erfüllt habe, indem er
in einem Zeitraum von fast 5 Monaten bis Mai 2006 einem Klassenkameraden
Schläge androhte, falls dieser sein Taschengeld nicht an den Betroffenen abgebe.
Nach den Ausführungen des Polizeipräsidiums Südosthessen vom 09.10.2006 und
25.02.2008 sei er außerdem als Täter einer gefährlichen Körperverletzung im Juli
2005 und Februar 2006, eines Ladendiebstahls im März 2006 einer weiteren
Körperverletzung im Mai 2006 und eines Diebstahls im Juni 2006 ermittelt worden.
Im September 2006 wurde ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls eines
unverschlossenen Fahrrads gegen ihn geführt (StA Darmstadt, Az. 1310 Js
83101/06). Die Negativprognose des Polizeipräsidiums vom 09.10.2006 wurde
damit begründet, dass sich der Abstand zwischen den einzelnen Taten verringere
und der Betroffene seine Aggression an anderen Kindern durch Gewalt auslasse.
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses am 31.03.2007 war aber aufgrund
der oben aufgeführten Tatsachen eine Negativprognose nicht mehr zu stellen. Der
Betroffene ist, wie durch das Polizeipräsidium Südosthessen am 28.03.2008
nochmals bestätigt wurde, seit September 2006 weder in Hessen, noch an seinem
neuen Wohnort in B., polizeilich in Erscheinung getreten. Sämtliche zur
Begründung der Negativprognose heranzuziehenden Taten betreffen einen
Zeitraum von 15 Monaten zwischen Juli 2005 und September 2006, wobei es zu
einer Häufung von 6 Tatvorwürfen in den 9 Monaten von Januar bis September
2006 kam.
Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 31.03.2007
waren hinsichtlich des Betroffenen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
keine polizeilichen Erkenntnisse mehr vorhanden, sodass eine
Wiederholungsgefahr angesichts der zuvor zahlreichen und in kurzen Abständen (6
Taten in 9 Monaten) dokumentierten Vorfälle, insbesondere unter
Berücksichtigung der Jugendlichkeit des Täters, nicht mehr hinreichend sicher
bejaht werden konnte. Es spricht im Gegenteil sogar vieles dafür, dass es sich um
eine vorübergehende Phase handelte, wie sie im Rahmen der Delinquenz von
Kindern / Jugendlichen geradezu typisch ist (s. hierzu BVerfG a.a.O.).
Dass es bis heute, mehr als 19 Monate nach dem letzten Tatvorwurf, zu keinerlei
strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist, bestätigt im Nachhinein die
oben angestellte Prognose.
Aus diesen Gründen war die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses
festzustellen. Die entnommene Probe wird – falls dies noch nicht nach § 19 Abs. 3
Satz 5 HSOG erfolgt ist - zu vernichten und das in der DNA-Analyse-Datei
gespeicherte Identifizierungsmuster zu löschen sein.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die
außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen waren dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.