Urteil des LG Darmstadt vom 26.04.2007

LG Darmstadt: eigene mittel, zwangsvollstreckung, freibetrag, unterhalt, miete, fahrtkosten, heizung, pfändung, nebenkosten, haftpflichtversicherung

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Gericht:
LG Darmstadt 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 53/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 769 ZPO, § 850c ZPO, §
850d ZPO, § 54 SGB 1, § 11
SGB 2
Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Bemessung des
notwendigen Unterhalts des Schuldners anhand des
sozialhilferechtlichen Bedarfs
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
des Amtsgerichts Darmstadt vom 28.12.2006 dahingehend
abgeändert, dass der Schuldnerin bei der Ausführung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 25.10.2006 monatlich 1034,73 Euro
pfandfrei zu belassen sind.
2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Schuldnerin wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die sofortige
Beschwerde des Gläubigers in Höhe eines Betrages von monatlich
94,73 Euro (anteiliger Beschwerdewert: 1.136,76 Euro) verteidigt.
Insoweit wird ihr Rechtsanwältin ..., ..., zur Wahrnehmung ihrer Rechte
beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag der Schuldnerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Gläubiger betreibt die
Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für die bei ihm lebende
gemeinsame Tochter. Der volljährige, noch in Ausbildung (Schule) befindliche Sohn
der Parteien lebt bei der Schuldnerin.
Im Vergleich vor dem Amtsgericht Darmstadt vom 22.02.06 verpflichtete sich die
Schuldnerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 150 Euro (sowie zur
Einzahlung von je 25 Euro auf Sparbücher ihrer beiden Kinder.)
Mit Beschluss vom 25.10.2006 ließ der Gläubiger das Arbeitseinkommen der
Schuldnerin bei der Drittschuldnerin insoweit pfänden, dass dieser nur monatlich
700 Euro zzgl. ½ des Nettomehrbetrages verblieben.
Die Schuldnerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.180,51 Euro. Der
Vater zahlt monatlich 341 Euro Unterhalt für den Sohn an die Schuldnerin; zudem
erhält die Schuldnerin für diesen 154 Euro Kindergeld.
Die Schuldnerin macht folgende monatliche Ausgaben geltend:
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Die Schuldnerin beantragte, den monatlich unpfändbaren Betrag auf 1.180,51
Euro zu erhöhen.
Der Gläubiger behauptet, die Schuldnerin arbeite in ....
Die Schuldnerin behauptet, sie arbeite seit September 2006 in ....
Mit Beschluss vom 28.12.2006 setzte das Amtsgericht Darmstadt das
unpfändbare Monatseinkommen der Schuldnerin auf 1.100 Euro fest. Hiergegen
legten der Gläubiger und die Schuldnerin jeweils am 08.01.2007 sofortige
Beschwerde ein. Die Schuldnerin beantragt, den pfändungsfreien Betrag auf 1.200
Euro festzusetzen.
Der Gläubiger ist der Ansicht,
Miet- und Mietnebenkosten könnten nicht in vollem Umfang zu Gunsten der
Schuldnerin berücksichtigt werden.
Die Schuldnerin ist der Ansicht,
Nebenkosten und Nebenkostennachforderungen seien zu ihren Gunsten zu
berücksichtigen.
II.
Die sofortigen Beschwerden des Gläubigers und der Schuldnerin gegen den
Beschluss vom 28.12.2006 sind jeweils gemäß §§ 793 ZPO, 569 Abs. 1, 2 ZPO
zulässig.
Jedoch ist nur die sofortige Beschwerde des Gläubigers in geringem Umfang
begründet:
A. Vorliegend bemisst sich die Pfändung nach § 850 d ZPO, da rückständiger und
zukünftiger Unterhalt geltend gemacht wird. Danach können Gläubiger von
Unterhaltsforderungen bevorzugt vollstrecken. Der Schuldner soll in diesen Fällen
bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines
Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850 c ZPO
zu belassen wären.
Der notwendige Unterhalt hat sich grundsätzlich an der individuellen
Bedarfssituation des Schuldners zu orientieren. Für die Bemessung legt die
Kammer in ständiger Rechtsprechung den sozialhilferechtlichen Bedarf des
Schuldners zu Grunde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850 d Rn. 7 m. w. N.),
wobei allerdings im Einzelfall die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten und
auch überwiegende Belange des Gläubigers (hierzu BGH, FamRZ 2004, 873)
Berücksichtigung finden können.
B. Auf welche Vorschriften zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nach
Abschaffung des Bundessozialhilfegesetzes abzustellen ist, wird unterschiedlich
beurteilt.
1. Nach einer verbreiteten Auffassung soll auf die Vorschriften des 3. und 11.
Buches des SGB XII abzustellen sein (BGHZ 162, 234; LG Mönchengladbach,
JurBüro 2006, 40; LG Saarbrücken, 5 T 106/05, juris; LG Kassel, JurBüro 2005, 379;
LG Stuttgart, FamRZ 2005, 1103; Zöller/Stöber, aaO., § 850 d Rn. 7; ebenso
bislang die Kammer in ständiger Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom
13.06.2005, Az. 5 T 210/05). Zur Begründung wird – wenn überhaupt – geltend
gemacht, das SGB XII habe das BSHG abgelöst.
2. Nach anderer Ansicht soll auf die Vorschriften des SGB II abzustellen sein (LG
Nürnberg-Fürth, FamRZ 2006, 436). Zur Begründung ist ausgeführt, das SGB II
habe das BSHG abgelöst.
3. Nach nunmehriger Auffassung der Kammer ist zu differenzieren (vgl.
Zimmermann/Freeman, ZVI 2005, 401):
Im – praktisch primär bedeutsamen – Anwendungsbereich des SGB II (s. § 7 SGB II,
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Im – praktisch primär bedeutsamen – Anwendungsbereich des SGB II (s. § 7 SGB II,
d. h. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren) ist der
sozialhilferechtliche Bedarf nach den Vorschriften des SGB II, im Übrigen nach den
Vorschriften des SGB XII zu ermitteln, soweit diesen die vollstreckungsrechtlichen
Zwecke der §§ 850 d, 850 f ZPO nicht entgegenstehen. Denn das ehemals
maßgebliche BSHG ist sowohl durch das SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) als auch durch das SGB XII (Sozialhilfe) abgelöst worden.
Hierdurch hat der Gesetzgeber – unter Berücksichtigung von bei Erwerbstätigkeit
anfallenden Besonderheiten wie Fahrt-/sonstige Werbungskosten (§ 3 Nr. 3 a, 3 b
Algll-VO), Erwerbstätigenbonus (§ 30 SGB II) oder dem Bedürfnis nach
Altersvorsorge (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB II, § 3 Nr. 1 Algll-VO) – zu verstehen
gegeben, dass er den sozialhilferechtlichen Bedarf differenziert ermittelt.
Diesen gesetzlich manifestierten Wertungsgesichtspunkten ist grundsätzlich auch
im Rahmen des Vollstreckungsrechts Rechnung zu tragen. Denn nur so kann
verhindert werden, dass die Zwangsvollstreckung auch in den Bereich des
konkreten sozialhilferechtlichen Bedarfs hinein ermöglicht wird. Dies ist
erforderlich, da der Staat grundsätzlich verhindern muss, dass dem Einzelnen
(Schuldner) mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen (Zwangsvollstreckung) das
sozialrechtliche Existenzminimum genommen und er in eine Situation der
Hilfsbedürftigkeit gezwungen wird (Art. 1, 20 GG); dieser Gedanke liegt den §§ 850
d Abs 1, 850 f Abs. 1 lit a) ZPO zu Grunde.
Letztlich hätte eine weitergehende Zwangsvollstreckung zur Folge, dass dem
Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Kosten der Allgemeinheit gestattet würde,
da der Schuldner dann Anspruch auf Sozialleistungen hätte. Dies kann nur
ausnahmsweise zulässig sein, wenn andernfalls der Gläubiger selbst
sozialhilfebedürftig würde (Kammerbeschluss v. 28.02.1994, 5 T 1540/93).
Für die vorgenommene Differenzierung spricht auch, dass der Gesetzgeber eine
entsprechende Unterscheidung zwischen dem SGB XII und dem SGB II in § 850 f
Abs. 1 lit. a) selbst vorgenommen hat und diese Norm sich u. a. auf § 850 d ZPO
bezieht.
Dieser Auslegung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass einzelne
Vorschriften des SGB II (z. B. § 19 S. 1 Nr. 2, § 31 SGB II) nach ihrer Intention dem
Hilfsbedürftigen Mittel überlassen, die über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf i. e.
S. hinaus gehen. Denn diese Normen widersprechen dem o. g. Zweck der §§ 850
d, 850 f ZPO und sind daher vollstreckungsrechtlich nicht zu Gunsten des
Schuldners zu berücksichtigen (i. E. zutreffend OLG München, NJW-RR 2006, 439;
LG Münster, RPfleger 2005, 550; Zöller/Stöber, aaO., § 850 d Rn. 7).
Soweit die bisherige Rechtsprechung der Kammer dem entgegensteht, hält die
Kammer an dieser Rechtsprechung nicht länger fest.
Danach setzt sich der notwendige Unterhalt im – hier einschlägigen –
Anwendungsbereich des SGB II insbesondere aus folgenden Bedarfspositionen
zusammen:
1) Regelsatz (§ 20 SGB II), Sozialgeld (§ 28 SGB II)
Die Schuldnerin erhält als Haushaltsvorstand einen Freibetrag in Höhe des
Eckregelsatzes in Höhe von 345 Euro (§ 20 SGB II). Sozialgeld in Höhe von 276
Euro für den in ihrem Haushalt lebenden Sohn (§ 28 SGB II) war ihr hingegen nicht
zu gewähren, da der entsprechende sozialhilferechtliche Bedarf des Sohnes
bereits durch den vom Gläubiger geleisteten Barunterhalt und das Kindergeld
mehr als abgedeckt wird, der Sohn also nicht hilfsbedürftig i. S. d. SGB II ist.
2) Mehrbedarf (§ 21 SGB II) für werdende Mütter, Alleinerziehende und Behinderte
Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II war nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist §
21 Abs. 3 SGB II nicht einschlägig, da der bei der Schuldnerin lebende Sohn nicht
mehr minderjährig ist.
3) angemessene Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
a) Beim notwendigen Unterkunftsbedarf (§ 22 SGB II) ist im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2918, 2920) prinzipiell vom
tatsächlichen Aufwand auszugehen und zu prüfen, ob dieser unangemessen hoch
ist. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem
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ist. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem
qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGG), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder
unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, zum Vergleich
heranzuziehen (BGH, NJW 2003, 2918, 2920).
Lediglich dann, wenn keine Nachweise vorgelegt werden, geht die Kammer – in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1996, 673 f.) und des OLG Frankfurt
(NJW-RR 2000, 220) davon aus, dass der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz
brauchbare Anhaltspunkte für die Höhe des tatsächlichen Bedarfes entnommen
werden können.
Vorliegend ist auszugehen von tatsächlich anfallenden Kosten für Miete und
Heizung in Höhe von 440 Euro bzw. 40 Euro monatlich. Dagegen können die
übrigen Nebenkosten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits mit dem
Regelsatz abgegolten sind.
Hinsichtlich der Nettomiete können aber lediglich 425 Euro als angemessen zu
Grunde gelegt werden. Für den Wohnort der Schuldnerin (...) liegen keine
Mietspiegel oder sonstigen qualifizierten Erkenntnisquellen vor. Daher sind die
Maximalsätze der Tabelle zu § 8 WoGG (unter Berücksichtigung von 2
Haushaltsmitgliedern und der Einordnung der Stadt ... in die Gemeindestufe V) als
Anhaltspunkte für angemessene Mietkosten heranzuziehen. Danach ergibt sich
aus der Tabelle ein Betrag von 425 Euro für die Nettomiete.
Die geltend gemachten Heizkosten in Höhe von 40 Euro sind nicht zu
beanstanden.
b) Da die Wohnung jedoch von der Schuldnerin und ihrem volljährigen Sohn
genutzt wird, sind der Schuldnerin lediglich anteilige Kosten zuzurechnen. Die
Kammer schätzt den auf den Sohn der Schuldnerin entfallenden Kostenanteil an
Miete und Heizkosten gemäß § 287 ZPO auf ¼, so dass hinsichtlich der
Schuldnerin 348,75 Euro zu berücksichtigen sind.
Die auf den Sohn entfallenden 116,25 Euro sind der Schuldnerin auch nicht unter
dem Gesichtspunkt zuzurechnen, dass sie ihrem Sohn Naturalunterhalt durch
Gewährung von Wohnraum gewährt. Denn einerseits würde dadurch der den
Naturalunterhalt beziehende Sohn gegenüber der auf Barunterhalt angewiesenen
Tochter entgegen § 850 d Abs. 2 Nr. 1 ZPO bevorzugt. Unabhängig davon stehen
dem Sohn durch die monatlichen Unterhaltszahlungen seines Vaters (341 Euro)
und das grundsätzlich ihm zuzurechnende (§ 30 Abs. 1 Satz 3 SGB II) Kindergeld
(154 Euro monatlich) ausreichende eigene Mittel (495 Euro monatlich) zur
Verfügung, um nicht seinerseits bedürftig i. S. d. sozialhilferechtlichen Vorschriften
zu werden. Denn sein sozialhilferechtlicher Bedarf beträgt lediglich 392,25 Euro.
Dieser ergibt sich aus einem Sozialgeld in Höhe von 80 % des Eckregelsatzes (276
Euro, § 28 SGB II) und den auf ihn entfallenden Miet- und Heizkosten (116,25
Euro).
4) angemessene Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung und Altersvorsorge (§
11 II Nr. 3 SGB II; § 3 Nr. 1 AlgII-VO)
Der Schuldnerin ist ein Freibetrag für angemessene Beiträge zu Kranken- und
Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) sowie ggf. für
weitere, gesetzlich vorgeschriebene und nach Grund und Höhe angemessene
Versicherungen zu gewähren. Insoweit wäre die Haftpflichtversicherung in Höhe
von 8,60 Euro und die Hausratsversicherung in Höhe von 7,90 Euro monatlich in
Ansatz zu bringen. Dagegen ist die Rechtsschutzversicherung keine objektiv oder
nach den besonderen Verhältnissen der Schuldnerin erforderliche Versicherung, so
dass diese nicht als angemessen anerkannt werden kann.
Da die erstattungsfähigen Versicherungsbeiträge lediglich 16,50 Euro betragen, ist
zu Gunsten der Schuldnerin stattdessen eine Pauschale in Höhe von 30 Euro (§ 3
Nr. 1 Algll-VO) anzusetzen.
5) geförderte Altersvorsorge (§ 11 II Nr. 4 SGB II)
Anhaltspunkte für eine geförderte Altersvorsorge, für die nach § 11 Abs. 2 Nr. 4
SGB II ein Freibetrag zu gewähren wäre, bestehen nicht.
6) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 11 II
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6) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 11 II
Nr. 5 SGB II)
Die Schuldnerin hat Anspruch auf einen Freibetrag für nachgewiesene, mit der
Erzielung ihres Einkommens verbundene notwendige Kosten.
a) Konkrete Fahrtkosten hat die Schuldnerin nicht nachgewiesen. Insbesondere
waren Steuern und Versicherung für ihren PKW nicht zu berücksichtigen, da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt
wird; die private Nutzung ist aber bereits durch den Eckregelsatz abgegolten.
Hinsichtlich der Fahrtkosten war daher die Fahrtkostenpauschale von 0,20 Euro
täglich pro Entfernungs-Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zum
Arbeitsplatz anzusetzen (§ 3 Nr. 3 b Algll-VO).
Der auf gerichtlichen Hinweis durch die Schuldnerin substantiierten Behauptung,
sie fahre täglich zu ihrer Arbeitsstelle (Mallee .., ... Eschborn), bevor sie an
wechselnden Arbeitsorten eingesetzt werde, ist der Gläubiger nicht mehr entgegen
getreten, so dass diese der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Notwendig und
damit ersatzfähig ist allerdings grundsätzlich – besondere Gründe für eine
abweichende Betrachtung sind nicht vorgetragen – lediglich die kürzeste
Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz, so dass vorliegend nicht 34 bzw. 39 km – wie von
der Schuldnerin vorgetragen –, sondern lediglich 28 km zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von durchschnittlich 21 Arbeitstagen pro Monat ist folglich eine
Fahrtkostenpauschale von (21 x 0,20 Euro/km x 28 km =) 117,60 Euro in Ansatz
zu bringen.
b) Für sonstige Werbungskosten ist gemäß § 3 Nr. 3 a Algll-VO i. V. m. § 9 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale, d. h.
derzeit 15,33 Euro anzusetzen.
7) Erwerbstätigenbonus (§ 30 SGB II):
Dem Schuldner steht grundsätzlich ein Mehrbedarfs-/Motivationszuschlag für
Erwerbstätige zu (BGH Rpfleger 2004, 297 f. zum altem Sozialhilferecht). Insofern
ging die Kammer im Rahmen ihrer bisherigen Rechtsprechung von einem
Erwerbstätigenbonus von 50 % des Eckregelsatzes aus (173 Euro). In Anbetracht
der konkreten gesetzlichen Regelung in § 30 SGB II ist nunmehr jedoch von
folgenden Werten auszugehen:
a) 20 % für den Teil des Einkommens zwischen 100 Euro und 800 Euro
b) 10 % für den Teil des Einkommens zwischen 800 und 1200 Euro (bei
minderjährigem Kind bis 1.500 Euro)
Ausgehend von dem unstreitigen monatlichen Nettoeinkommen der Schuldnerin
von 1.180,51 Euro ist ihr daher ein Erwerbstätigenbonus von (700 Euro x 0,2 +
380,51 Euro x 0,1 =) 178,05 Euro zuzubilligen.
Insgesamt ergeben sich daher folgende Beträge
Die weiteren von der Schuldnerin geltend gemachten Beträge (insbesondere
Kabelfernsehen, Telefonkosten, GEZ-Gebühren, Kontoführungsgebühren) sind
bereits mit dem Eckregelsatz abgegolten.
Auch die Sparbucheinzahlung für ihre Kinder war nicht in Abzug zu bringen, da es
sich hierbei um eine gegenüber der Unterhaltsforderung nachrangige
Verpflichtung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei
wurde berücksichtigt, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erfolglos war,
die sofortige Beschwerde des Gläubigers nur geringfügigen Erfolg hatte und die
getroffene Entscheidung wirtschaftlich nahezu genau in der Mitte zwischen dem
Antrag der Schuldnerin (1.200 Euro pfandfrei) und dem wirtschaftlichen Interesse
des Gläubigers (700 Euro + ½ des Nettomehrbetrages, d. h. ca. 940 Euro
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des Gläubigers (700 Euro + ½ des Nettomehrbetrages, d. h. ca. 940 Euro
pfandfrei) liegt.
Beschwerdewert: (12 x (1.200 Euro - 940 Euro) =) 3.120 Euro
Wert der erfolglosen Beschwerde der Schuldnerin: (12 x (1.200 Euro - 1.100 Euro)
=) 1.200 Euro.
Wert der erfolglosen Beschwerde des Gläubigers: (12 x (1.034,73 Euro - 940 Euro
=) 1.136,76 Euro.
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren war hinsichtlich ihrer eigenen sofortigen Beschwerde
zurückzuweisen, da diese keine Erfolgsaussichten hatte (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Gläubigers war ihr Prozesskostenhilfe
zu gewähren, soweit ihre Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hatte; im Übrigen
war Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ebenfalls zu versagen.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage
zugelassen, nach welchen Vorschriften sich nach Abschaffung des BSHG der
sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners bestimmt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.