Urteil des LG Darmstadt vom 23.04.2008

LG Darmstadt: kreuzung, anwaltskosten, geschwindigkeit, fahrzeug, ampel, abbiegen, anhalten, vollkaskoversicherung, verkehrsunfall, sorgfaltspflicht

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Gericht:
LG Darmstadt 21.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 S 19/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 7 StVG, § 17
StVG, § 38 StVO
Haftungsverteilung und Schadenersatzanspruch nach
Verkehrsunfall: Kreuzungskollision mit einem
Sonderrechtsfahrzeug; Ersatzfähigkeit von
Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der
Vollkaskoversicherung; Ersatzfähigkeit des
Rückstufungsschadens
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom
20.12.2008 – Az. – 6 C 793/07 – abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.472,12
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27.03.2007 sowie 148,33 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 21 % und
die Beklagten gesamtschuldnerisch 79 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.554,32 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz
1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil erfolgreich.
Zum einen ist die Berufung zum Teil erfolgreich, soweit sie sich gegen die vom
Amtsgericht angesetzte Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Klägers richtet. Die
nach § 17 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer
hälftigen Haftung beider Parteien.
Eine fehlerhafte Beweiswürdigung zum Nachteil des Klägers durch das Amtsgericht
ist allerdings nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat den Zeugen geglaubt und ist in
seinem Urteil vom Unfallhergang ausgegangen, wie er von den Zeugen geschildert
wurde. Es hat hieraus auch folgerichtig den Schluss gezogen, dass dem Zeugen ...
als Fahrer des Rettungswagens ein Verstoß gegen die besonderen
Sorgfaltspflichten beim Einfahren in die Kreuzung trotz roter Ampel vorzuwerfen
ist.
Zwar ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass der Rettungswagen nicht
ungebremst in die Kreuzung einfuhr. Andererseits ergibt sich aus der Aussage des
Zeugen ... dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2) erkennbar war. Es war auch
erkennbar, dass dieses Fahrzeug zunächst anfuhr, als die Ampel grün wurde, dann
die Fahrt verlangsamte, um wieder zügig weiterzufahren. Diese Schilderung deckt
sich auch mit dem Vortrag der Beklagten zu 2).
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sich auch mit dem Vortrag der Beklagten zu 2).
Nach der Aussage des Zeugen ... ist bereits zweifelhaft, ob er diesen Vorgang
überhaupt bemerkte. Dagegen spricht seine Schilderung, dass das
Beklagtenfahrzeug von links kam, als er selbst bereits in die Kreuzung einfuhr.
Bemerkte er das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aber nicht, so hat er gerade nicht
hinreichend auf den eigentlich bevorrechtigten Verkehr geachtet und konnte sich
schon deshalb nicht vergewissern, dass die Beklagte zu 2) ihn bemerkte und auch
angemessen reagierte.
Aber selbst wenn man dem Zeugen ... zugutehält, dass er sich an Genaueres bloß
wegen des Zeitablaufs nicht mehr erinnern kann, durfte er sich in der vom Zeugen
... geschilderten Situation nicht darauf verlassen, dass die Beklagte anhalten
würde.
Als die Beklagte zu 2) bei grüner Ampel losfuhr, waren das Blaulicht und das
Martinshorn des Rettungswagens für die Beklagte zu 2) schon vernehmbar. In
diesem Moment musste der Zeuge ... zunächst damit rechnen, dass sie in die
Kreuzung einfahren würde. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte der Zeuge ... wegen
einer unklaren Situation auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen müssen.
Hiervon wurde er auch nicht dadurch entbunden, dass die Beklagte sodann
zunächst ihre Geschwindigkeit verlangsamte. Die Verlangsamung der
Geschwindigkeit durch die Beklagte zu 2) allein reichte für den Zeugen ... nicht
aus, um sicher zu gehen, dass die Beklagte zu 2) auch wirklich anhalten würde. Die
Beklagte zu 2) wollte links abbiegen und aus Sicht des Zeugen ... konnte die
Verringerung der Geschwindigkeit auch bedeuten, dass sie auf Gegenverkehr
achten wollte. Gerade weil die Beklagte zu 2) trotz hörbaren Martinshorns in die
Kreuzung eingefahren war, bestand die unklare Situation noch fort. Dass die
Beklagte zu 2) ihn durchlassen würde, hätte für den Zeugen ... nur dann klar sein
können, wenn sie angehalten hätte. Dies haben die Zeugen aber nicht ausgesagt.
Dem Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen ... steht ein Mitverschulden der Beklagten
zu 2) gegenüber. Sie hatte das Martinshorn gehört und war nach § 38 StVO
verpflichtet, den Weg sofort frei zu machen. Sie hätte auch einen Unfall vermeiden
können, wenn sie einfach in der Kreuzung stehengeblieben wäre. Im Ergebnis hat
sie dadurch ganz erheblich zur Entstehung des Unfalls beigetragen, dass sie
zunächst überhaupt in die Kreuzung einfuhr, sich dort unklar verhielt und
schließlich, als sie die Situation erkannte, weiterfuhr, statt einfach
stehenzubleiben.
Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind demnach gegeneinander
abzuwägen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltspflicht auf Seiten des
Einsatzfahrzeugs besonders schwer wiegt, weil es sich über die eigentlichen
Verkehrsregeln hinwegsetzt. Diese waren vorliegend besonders "eindeutig", weil es
sich um eine Ampelkreuzung handelte. Hinzu kommt, dass es sich um eine große
und unübersichtliche Kreuzung handelte. Zwar waren keine Sichtbehinderungen
gegeben und die Kreuzung gut einsehbar. Jedoch handelt es sich um eine sehr
große Kreuzung mit zwei bis drei Spuren aus jeder Richtung, wobei auch ein
Abbiegen in alle Richtungen aus allen Richtungen möglich war.
Andererseits ist zu berücksichtigten, dass der Fahrer des Rettungswagens nicht
ungebremst und rücksichtslos in die Kreuzung einfuhr, sondern vielmehr durch
Verringerung seiner Geschwindigkeit um Rücksichtnahme bemüht war. Ihm ist
lediglich vorzuwerfen, dass er entweder trotz seiner Bemühungen die Beklagte zu
2) überhaupt nicht wahrnahm oder aber ihr Verhalten falsch einschätzte.
Umgekehrt war auch der Verstoß der Beklagten zu 2) nicht ganz unerheblich, weil
sie nicht nur ihre Pflicht aus § 38 StVO verletzte, sondern es dem bevorrechtigten
Fahrer des Rettungswagens auch schwierig machte, die Situation richtig
einzuschätzen.
Im Ergebnis kann deshalb eine überwiegende Verursachung oder ein
überwiegendes Verschulden für keine der Parteien festgestellt werden, sodass es
bei einer hälftigen Haftung bleibt.
Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten zum
Unfallhergang eingeholt. Der Kläger hat dies in erster Instanz nur zu der
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Unfallhergang eingeholt. Der Kläger hat dies in erster Instanz nur zu der
Behauptung angeboten, dass sich der Unfall im Bereich der Trennlinie zwischen
den Fahrbahnen ereignete und der Rettungswagen weder links noch rechts an der
Beklagten vorbei fahren konnte. Diese Behauptungen waren jedoch unstreitig und
unerheblich.
Erst in der Berufungsinstanz bot der Kläger ein Sachverständigengutachten dazu
an, dass die Schätzungen der Beklagten zu 2), die sich aus der Ermittlungsakte
ergeben, unzutreffend sind. Maßgeblich für die Haftung der Beklagten zu 2) ist
jedoch, dass sie sich falsch verhalten hat. Ob dies nun gerade daran lag, dass sie
sich hinsichtlich der Entfernung des Rettungswagens verschätzt hat, kann
dahinstehen, zumal die Beklagte zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit an der im
Ermittlungsverfahren angegebenen Entfernung des Rettungswagens nicht festhält.
Teilweise erfolgreich ist die Berufung auch, soweit sie die Absetzung der
Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung rügt.
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung dieser
Anwaltskosten. Sofern im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich aus
Sicht des Geschädigten die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich
erscheint, erstreckt sich dies auch auf die Inanspruchnahme der
Kaskoversicherung (vgl. BGH, Urteil v. 10.01.20006, Az. VI ZR 43/05).
Voraussetzung ist nach dieser Entscheidung, dass die Inanspruchnahme der
Kaskoversicherung durch das Schadensereignis adäquat kausal verursacht wurde
und anwaltliche Hilfe nach den Umständen des Falles erforderlich war. Beides ist
vorliegend gegeben.
Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung beruhte auf dem Unfall. Es war für
den Kläger auch erforderlich, zur Schadensregulierung anwaltliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Insoweit ist es unerheblich, dass der Kläger über seinen
Vorstand rechtskundig war. Jedenfalls nämlich hatte die Beklagte zu 1) vorliegend
trotz Aufforderung keine Schadensregulierung vorgenommen. Damit ging der Fall
über eine ganz einfache Forderungsgeltendmachung hinaus. Die Schwierigkeit des
Falles zeigt sich auch an den erforderlichen umfangreichen Erwägungen zu den
Haftungsbeiträgen. Nachdem die Beklagte zu 1) die Schadensregulierung
jedenfalls nicht gleich zusagte, durfte sich der Kläger für alles weitere anwaltlich
beraten lassen. Der Vorstand des Klägers war insoweit auch nicht zur
unentgeltlichen Leistung verpflichtet.
Der Höhe nach berechnen sich die anwaltlichen Gebühren jedoch nach dem Wert,
in dessen Höhe der Schädiger tatsächlich Ersatz schuldet. Auf diese Weise findet
auch die Haftungsquote in die Berechnung des Ersatzanspruches Eingang.
Der Schaden des Klägers betrug insgesamt 7.831,40 EUR. Bei der angesetzten
Haftungsquote von 50 % kann er deshalb Erstattung der Anwaltskosten aus einem
Gebührenwert von 3.915,70 EUR, mithin 402,82 EUR, verlangen.
Erfolg hat die Berufung ebenfalls teilweise, soweit der Kläger die Abgeltung des
Rückstufungsschadens verlangt. Der Kläger hat einen Anspruch auf den der
Haftungsquote entsprechenden Teil der Rückstufungskosten, also 192,60 EUR.
Der Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist
erstattungsfähig. Unerheblich ist insoweit, dass den Kläger ein erheblicher
Mithaftungsanteil trifft (vgl. hierzu BGH- NJW 2006, 2397 f). Maßgeblich ist allein die
adäquat kausale Verursachung. Die Haftungsquote wirkt sich dann ausschließlich
beim Umfang der Erstattungspflicht aus.
Unerheblich ist das erstmalige Bestreiten des Rückstufungsschadens durch die
Beklagten in der Berufung. Hierzu hätten sie in erster Instanz Gelegenheit gehabt
und sind somit nach § 531 ZPO mit diesem Einwand ausgeschlossen.
Zulässig ist, dass der Kläger hier seine Feststellungsklage auf eine Leistungsklage
umgestellt hat. Der Feststellungsantrag war ursprünglich deshalb erforderlich, weil
sich die Rückstufung erst in 2008 realisieren würde. Das Jahr 2008 ist nunmehr
angebrochen und auch der erhöhte Versicherungsbeitrag zum Jahresbeginn fällig
geworden.
Damit ergibt sich in der Hauptsache ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe
von insgesamt 2.472,12 EUR. Soweit der Kläger einen höheren Betrag verlangt,
waren Klage und Berufung unbegründet.
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Der titulierten Zinsen sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger
aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB verlangen. Dabei ist Grundlage für
die Zinsen und die Anwaltskosten die Höhe der berechtigten Forderung. Die
erstmals in der Berufung beantragte Verzinsung der außergerichtlichen
Anwaltskosten kann nicht zugesprochen werden, weil die Voraussetzungen des
Verzuges nicht dargetan sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem
anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die unterschiedlichen
Kostenquoten für die Instanzen ergeben sich daraus, dass der Streitwert für die
Berufung geringer war als in erster Instanz.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO in Verbindung mit
dem Berufungsantrag, wobei die darin enthaltenen außergerichtlichen
Anwaltskosten als Nebenforderung sich auf den Streitwert nicht auswirken.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.