Urteil des LG Cottbus vom 16.07.2009

LG Cottbus: grobe fahrlässigkeit, vermieter, einbau, leichte fahrlässigkeit, unbewusste fahrlässigkeit, druck, wohnung, montage, mietvertrag, anleitung

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Gericht:
LG Cottbus 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 S 46/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 278 BGB, § 280
Abs 1 BGB, § 535 BGB
Zur Haftung des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch
den Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtgerichts Senftenberg vom
16.07.2009, 21 C 132/09, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach
einem Wasserschaden in der von ihr von der Klägerin angemieteten Wohnung, der nach
dem vom Vater der Beklagten vorgenommenen Einbau einer ungeeigneten
Mischbatterie eingetreten ist.
Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wird auf die entsprechenden
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, mit welchem das
Amtsgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht
ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin Erbbauberechtigte und ihr
selbst ein Schaden entstanden sei. Denn jedenfalls fehle es an einem schuldhaften
Handeln der Beklagten oder ihres Vaters, dessen Verhalten sich die Beklagte im
Verhältnis zur Klägerin gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Der Vater
habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Für ein vorsätzliches Handeln sowie
für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit fehle es an entsprechendem
Sachvortrag. Diesem könnten auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusste
Fahrlässigkeit entnommen werden. Bei der eingebauten Mischbatterie handele es sich
um ein Gerät zur Selbstmontage, das im Baumarkt für einen Endverbraucher angeboten
werde. Der Endverbraucher könne darauf vertrauen, dass sich ein solches Gerät
einbauen lasse, wenn er sich an die Montagevorschriften halte. Die Montageanleitung
enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Gerät beim Vorhandensein eines
Durchlauferhitzers ungeeignet sei. Hiermit habe ein Endverbraucher auch nicht rechnen
müssen, so dass es nicht darauf ankomme, ob er sich zuvor nach einem geeigneten
Gerät erkundigt habe. Der Vater der Beklagten sei auch nicht gehalten gewesen, sich bei
einem Fachmann zu erkundigen; zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass in
der Montageanleitung ein – durchaus gebotener – Warnhinweis fehle. Als
„Kontrollüberlegung“ wäre darauf zu verweisen, dass vermieterseits offenbar keine
entsprechende Armatur gestellt worden sei. Für das Anbringen einer solchen sowie das
Anschließen sonstiger zum Wohngebrauch gehörender technischer Gerätschaften
müsse sich der Mieter keines „Fachmanns“ bedienen. Weise eine solche Gerätschaft
einen Produktionsfehler auf, den der Mieter nicht habe erkennen können, liege im
Schadensfall offenkundig keine Fahrlässigkeit vor. Gleiches müsse auch gelten, wenn die
Montageanleitung fehlerhaft sei; insoweit käme bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung
in Betracht. Auch wenn – so der zeitweilige Vortrag der Beklagten – keine
Montageanleitung vorgelegen hätte, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis; es
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Montageanleitung vorgelegen hätte, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis; es
würde in diesem Fall an der Kausalität fehlen, da der Vater beim Vorhandensein der
Anleitung ebenso gehandelt hätte. Auch ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten
komme nicht in Betracht. Diese habe vorgetragen, noch Geschirr gespült zu haben,
ohne dass es Auffälligkeiten gegeben habe. Dem klägerischen Vortrag könne nicht
entnommen werden, dass sich der Beklagten der eintretende Schaden schon habe
erschließen müssen und sie ihn noch hätte verhindern können. Auf die Frage, ob dem
klägerischen Anspruch eine Verletzung der Treuepflicht durch Abschluss einer
Gebäudeversicherung mit Selbstbeteiligung entgegenstehe, komme es daher im
Ergebnis nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, dass das
Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte den Schaden nicht
fahrlässig verursacht habe. Unzutreffend habe das Amtsgericht die Schadensursache
ausschließlich im Zusammenhang mit der Montage des ungeeigneten Einhebelmischers
verortet. Ursächlich könnte auch eine nicht fachgerechte Installation gewesen sein, für
die die Beklagte verantwortlich wäre. Den ihr obliegenden Beweis, dass die
Schadensursache weder aus ihrem Verantwortungsbereich noch aus ihrem Pflichtenkreis
stamme, sondern in dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters begründet sei,
habe sie geführt, ohne dass es der Beklagten nachfolgend gelungen wäre, den Nachweis
zu führen, dass sie oder ihr Vater den Schadenseintritt nicht zu vertreten hätten. Der
Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass die Geräte in einem Baumarkt vertrieben werden
würden, so dass der Endverbraucher mit der Montageanleitung den Einbau vornehmen
könne, sei ebenso verfehlt wie der Verweis auf die mangelhafte Montageanleitung.
Vielmehr hätte sich der Vater der Beklagten bereits vor dem Erwerb über den
Unterschied zwischen einer Hochdruck- und einer Niederdruckarmatur erkundigen
müssen. Ferner habe das Amtsgericht unbeachtet gelassen, dass die Montageanleitung
einen Hinweis darauf enthält, dass als Fließdruck 1 bis 5 bar empfohlen werden und bei
einem Fließdruck von mehr als 6 bar ein Druckminderer installiert werden müsse. Ein
Endverbraucher müsse sich daher sehr wohl informieren, welche weiteren Maßnahmen
vor Einbau des Gerätes erforderlich seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtgerichts Senftenberg vom 16.07.2010, 21 C 132/09,
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist zulässig und weitestgehend begründet.
1.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung als Antrag neben der „Aufhebung“ des
angefochtenen Urteils eine Klageabweisung und damit eine Entscheidung im Sinne des
erstinstanzlichen Ausspruchs angekündigt hat, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des
Rechtsmittels.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung
enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils
beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift soll den Berufungskläger im
Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig
über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie
Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig
ins Bild setzen. Sie erfordert dafür allerdings nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.
Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten
Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in
welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH,
Urteil vom 23.03.2006, VIII ZR 212/04, Rn. 8 Juris).
Vorliegend ergeben sich aus der Berufungsbegründung eindeutig der Umfang und das
Ziel des Rechtsmittels, nämlich eine Verurteilung der Beklagten entsprechend dem
erstinstanzlichen Begehren. Trotz des offensichtlich verfehlten Antrags der Klägerin ist
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erstinstanzlichen Begehren. Trotz des offensichtlich verfehlten Antrags der Klägerin ist
daher von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen.
2.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
1.000,00 € aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 535 BGB.
aa) Unstreitig haben die Klägerin und die Beklagte unter dem 18.12.2007 einen
Wohnungsmietvertrag geschlossen. Ein solcher Mietvertrag verpflichtet den Mieter, eine
Beschädigung der Mietsache außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs zu
unterlassen. Verletzt er diese Pflicht, hat er gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu
leisten, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ob die Klägerin – wie
von ihr behauptet und von der Beklagten bestritten wurde – ein Erbbaurecht an dem
Grundstück hat oder nicht, ist für die Frage nach dem Bestehen eines vertraglichen
Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach dagegen zunächst einmal unbeachtlich,
zumal die Beklagte die Berechtigung der Klägerin zum Abschluss des Mietvertrages
auch nicht in Abrede gestellt hat.
bb) Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.02.2008 zwischen 12
und 14 Uhr zu einem Wasserschaden in der von der Beklagten angemieteten Wohnung
gekommen ist, nachdem der Vater der Beklagten eine für den konkreten
Verwendungszweck ungeeignete Einhebelmischbatterie eingebaut hatte.
cc) Da die Schadensursache in jedem Fall aus dem Gefahrenkreis der Beklagten
stammt, muss diese darlegen und beweisen, dass sie den Schadenseintritt nicht zu
vertreten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 09.08.1984, 3
REMiet 6/84, Rn. 31, Juris; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., 2007, §
538 BGB Rn. 5).
(1) Dabei haftet die Beklagte nicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln,
sondern auch für leichte Fahrlässigkeit und muss sich das Verschulden ihres Vaters über
§ 278 BGB zurechnen lassen, da dieser mit Wissen und Wollen in ihrem Pflichtenkreis
und somit als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist.
Während BGH in seiner früheren Rechtsprechung in der mietvertraglichen Verpflichtung
des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung des
Wohnungseigentümers zu zahlen, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung
für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen
hat (sog. „haftungsrechtliche Lösung“, vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95,
Rn. 10 ff., Juris; siehe auch Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 BGB Rn. 82),
vertritt er nunmehr eine „versicherungsrechtlichen Lösung“. Diese geht von einem
konkludenten Verzicht zwischen dem Versicherer und dem Vermieter aus, dass der
Mieter bei nur leichter Fahrlässigkeit haften soll. Der BGH hat in der Entscheidung vom
03.11.2004, VIII ZR 28/04, (Rn. 14 ff., Juris) insoweit ausgeführt:
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Nach diesen Grundsätzen kann auf die versicherungsrechtliche Lösung nur
zurückgegriffen werden, soweit ein Versicherungsvertrag reicht. Weist dieser eine
Selbstbeteiligung aus, kommt eine Inanspruchnahme des Versicherers wegen des nicht
von der Versicherung umfassten (Selbstbeteiligungs-) Betrages nicht in Betracht, so
dass wieder der allgemeine Haftungsmaßstab gilt.
Ob die überkommene haftungsrechtliche Lösung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätte, bedarf dagegen keiner Entscheidung. Dagegen spricht immerhin, dass es
vorliegend nicht um einen Regress des Versicherers, sondern um Ansprüche des
Vermieters gegen den Mieter geht, die durch die Versicherung gerade nicht abgedeckt
waren.
(2) Der Nachweis mangelnden Verschuldens ist der Beklagten nicht gelungen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung begründet Bedenken gegen
die Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen
insoweit, als sie rügt, dass seitens des Amtsgerichts die konkrete Schadensursache
nicht festgestellt worden sei. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung allein darauf
abgestellt, dass der Vater der Beklagten eine für den konkreten Verwendungszweck
ungeeignete Mischbatterie eingebaut habe, ohne dass ihm dies wegen des fehlenden
Hinweises in der Montage- und Gebrauchsanleitung vorgeworfen werden könne. Bereits
erstinstanzlich hat sich die Klägerin hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten zur
konkreten Schadensursache mit Nichtwissen erklärt. Insoweit käme ein fehlendes
Vertretenmüssen der Beklagten auch nach der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht
nur in Betracht, wenn deren Vater zwar eine ungeeignete Mischbatterie verwendet, diese
jedoch im Übrigen „fachgerecht“ eingebaut hätte. Hierzu fehlt es jedoch an hinreichend
konkretem Vortrag der Beklagten.
Aber auch unter Zugrundelegung der amtsgerichtlichen Annahme, schadensursächlich
sei allein der (im Übrigen regelgerechte) Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie,
vermag das angefochtene Urteil keinen Bestand zu haben. Der Haftungsmaßstab
bestimmt sich vorliegend nach § 276 BGB; die Beklagte hat über § 278 Satz 1 BGB für
vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ihres Vaters einzustehen. Zu Recht ist das
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vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ihres Vaters einzustehen. Zu Recht ist das
Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich für ein vorsätzliches Handeln kein
Sachvortrag findet. Jedoch begründet der Einbau der ungeeigneten Mischbatterie den
Vorwurf der (einfachen) Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist nicht auf die subjektiven
Fähigkeiten und Möglichkeiten des Vaters der Beklagten abzustellen. Abweichend vom
Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen
Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 11.04.2000, X ZR 19/98, Rn. 13, Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 2010, §
276 Rn. 15). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der
Vater der Beklagten individuell besaß; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche
Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der Beklagten bzw. ihres Vaters erwartet
werden kann. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen können,
dass der andere die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Fähigkeiten
und Kenntnisse besitzt.
Dem Amtsgericht ist zwar darin zu folgen, dass sich aus der in Ablichtung vorgelegten
Montage- und Gebrauchsanleitung (Bl. 66 ff. d.A.) nicht sofort entnehmen lässt, dass der
Einhebelmischer bei einem drucklosen Boiler keine Verwendung finden darf. Schon dem
allgemeinen Verweis des Amtsgerichts auf die unvollständige Montageanleitung
begegnen aber Bedenken. Denn es spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass
derjenige, der eine Mischbatterie einzubauen beabsichtigt, ohne im Besitz der
erforderlichen Fachkenntnisse zu sein, vor dem Einbau verpflichtet ist, sich zu
erkundigen, ob diese für den konkreten Verwendungszweck auch tatsächlich geeignet
ist, um dem Vorwurf eines – wenn auch nur leicht – fahrlässigen Fehlverhalten zu
entgehen, sofern es nach dem Anschluss einer ungeeigneten Mischbatterie zu einem
Wasserschaden kommt. Denn gerade im Bereich der Versorgungsleitungen – wie hier
der Wasserversorgung – können fehlerhafte Einbauten zu gravierenden Schäden führen,
wenn diese nicht fachgerecht vorgenommen werden. Dass der Vater der Beklagten
derartige Erkundigungen eingeholt hat, die zu einer unrichtigen Auskunft geführt haben,
ist von der Beklagten allerdings nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Frage nach
den Pflichten eines Handwerkers vor dem Einbau einer Mischbatterie ohne die
erforderlichen Fachkenntnisse kann im Ergebnis jedoch unbeantwortet bleiben, da die
Angaben in den „Technischen Daten“ der Montage- und Gebrauchsanleitung jedenfalls
darauf hindeuten, dass der Einhebelmischer bei einem drucklosen Boiler keine
Verwendung finden darf. Denn in der Anleitung heißt es ausdrücklich:
Diese Angaben hätten der Beklagten bzw. ihrem Vater Anlass geben müssen, sich über
die konkreten Einbauanforderungen kundig zu machen. Derjenige, der den
Einhebelmischer bei Anhaltspunkten für dessen Ungeeignetheit für den beabsichtigten
Verwendungszweck einbaut, ohne weitere Erkundigungen einzuholen, kann sich bei
einem Schadenseintritt nicht darauf zurückziehen, dass ihm der entsprechende
technische Sachverstand gefehlt hat. Er handelt in einem solchen Fall vielmehr
fahrlässig, wenn er die Mischbatterie trotzdem anschließt.
Die hier vertretene Ansicht steht zu der im Urteil zitierten Entscheidung des OLG
Frankfurt vom 12.09.2008, 3 U 262/07 (NJOZ 2009, 810 f.) auch nicht im Widerspruch. In
dieser hat der Senat – aus Sicht der Kammer zutreffend – ein grob fahrlässiges Handeln
desjenigen verneint, der er in seiner gemieteten Wohnung einen in einem Baumarkt
erworbenen drucklosen Untertischboiler mit einer Standardarmatur an eine unter Druck
stehende Wasserleitung anschließt, wenn es infolgedessen zu einer Leckage und einem
Wasseraustritt kommt. Denn die Anforderungen an eine grob fahrlässige Herbeiführung
des Schadensfalls sind ungleich höher als an eine (leicht) fahrlässige. Grobe
Fahrlässigkeit verlangt ein Bewusstsein des Schädigers, dass das Verhalten bzw. die
Tätigkeit den Eintritt des Schadens bzw. dessen Vergrößerung zu fördern geeignet ist,
wobei grob fahrlässige Unkenntnis dem gleich steht. Die Herbeiführung des Schadens ist
dann grob fahrlässig, wenn der Schadenseintritt nahe lag und es für den Schädiger ohne
Weiteres möglich gewesen wäre, ein anderes, schadenvermeidendes Verhalten an den
Tag zu legen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Dies ist vorliegend angesichts der
Gesamtumstände ohne Weiteres zu verneinen, wobei insoweit auf die Ausführungen in
der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.09.2008, die einen durchaus ähnlich
gelagerten Sachverhalt betrifft, Bezug genommen werden kann.
Haftungsmaßstab ist hier jedoch nicht grobe, sondern einfache Fahrlässigkeit. Selbst
wenn aus der Montageanleitung für einen Laien nicht sofort ersichtlich ist, dass die
Mischbatterie für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet ist, derartige Armaturen
in einem Baumarkt verkauft werden und damit auch Laien und Heimwerkern zugänglich
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in einem Baumarkt verkauft werden und damit auch Laien und Heimwerkern zugänglich
sind und es ferner durchaus als üblich angesehen werden kann, dass solche Arbeiten
vom Mieter selbst übernommen und nicht einem Fachmann übertragen werden, lässt
derjenige, der eine unbrauchbare Mischbatterie einbaut, doch die verkehrsübliche
Sorgfalt in einem Maße außer acht, dass er sich den Vorwurf (einfach) fahrlässigen
Handelns gefallen lassen muss, wenn er die sich aus der Anleitung aufdrängenden
Zweifel an der Geeignetheit der Armatur unbeachtet lässt. Ein besonnener und
gewissenhafter Handwerker hätte sich nämlich aus den oben dargelegten Gründen
erkundigt, ob die Mischbatterie für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.
dd) Mithin ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens
verpflichtet. Dieser besteht in der von der Klägerin nach der Regulierung des
eingetretenen Wasserschadens durch die … Allgemeine Versicherung AG zu tragenden
Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €. Mit Blick auf das Schreiben der Versicherung
vom 26.05.2008 (Bl. 49 d.A.) kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass
die Regulierung des Schadens seitens der … Allgemeine Versicherung AG aus einem
Versicherungsverhältnis mit der Klägerin resultiert, auch wenn in dem Schreiben als
Geschädigter deren Geschäftsführer … benannt worden ist. Die Klägerin hat den sich
u.a. auch auf das klägerseits vermietete Objekt beziehenden Versicherungsschein in
Ablichtung vorgelegt (Bl. 91 ff. d.A.); dass dieser auf eine Firma …“ ausgestellt ist, ist
unbeachtlich.
Ebenso unbeachtlich ist die Frage, ob die Klägerin tatsächlich Erbbauberechtigte ist.
Auch wenn hieran angesichts der vorgelegten Unterlagen keine ernsthaften Zweifel
bestehen, wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in jedem Fall gegeben, da aus
dem Schreiben der Versicherung vom 26.05.2008 und dem Versicherungsschein
hervorgeht, dass die Selbstbeteiligung gerade von der Klägerin als Vermieterin der
Wohnung getragen worden ist.
ee) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin es unterlassen hat, einen Versicherungsvertrag
ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Denn ohne eine – hier nicht vorhandene –
vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter weder zum Abschluss eines solchen
Vertrages ohne Selbstbeteiligung noch zum Abschluss eines Versicherungsvertrages
überhaupt verpflichtet (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 BGB Rn. 82).
dd) Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch kein solcher der Beklagten
aus § 280 Abs. 1 BGB entgegen. An einen solchen Anspruch ließe sich denken, wenn
man davon ausginge, dass die mit den Betriebskosten erfolgte Zahlung der (anteiligen)
Versicherungsbeiträge mit der Erwartung verbunden sei, im Schadensfall bei leichter
Fahrlässigkeit seitens des Vermieters wegen des bestehenden Versicherungsschutzes
nicht in Anspruch genommen zu werden (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O.,
§ 535 BGB Rn. 83). Legt der Vermieter – wie hier – nach dem Mietvertrag die Beiträge
zur Gebäudeversicherung auf den Mieter um, könnte einiges für eine Verpflichtung des
Vermieters sprechen, den Mieter über die Selbstbeteiligung zu informieren, um ihn nicht
in dem Glauben zu belassen, ein etwaiges fahrlässiges Fehlverhalten sei über diese
Versicherung in vollem Umfang abgedeckt, und ihm die Möglichkeit zu geben, sich
gegen eine drohende Inanspruchnahme durch den Vermieter abzusichern. Letztlich
kann die Frage, ob eine solche Pflicht tatsächlich anzunehmen ist, hier aber offen
bleiben. Denn selbst wenn man sie bejahen würde, wäre die Pflichtverletzung der
Klägerin letztlich nicht kausal für den Schaden. Denn die Beklagte war bzw. ist vorliegend
bei der … Versicherung AG haftpflichtversichert und so gegen das Risiko der
Verpflichtung zur Zahlung der Selbstbeteiligung ausreichend abgesichert. Dass ihre
Haftpflichtversicherung gegenüber der Klägerin eine Zahlung des
Selbstbeteiligungsbetrages verweigert hat, beruht dagegen nicht auf einer klägerischen
Pflichtverletzung, sondern auf der unzutreffenden Rechtsauffassung ihres nach § 1 AHB
einstandspflichtigen Versicherers.
Dagegen kann sich der Mieter bei einem unterlassenen Hinweis auf die Selbstbeteiligung
nicht darauf berufen, dass er über seinen Haftungsmaßstab im Unklaren gewesen sei
und sich bei Kenntnis der Selbstbeteiligung umsichtiger verhalten hätte. Denn würde
man eine entsprechende Informationspflicht des Vermieters bejahen, wäre dies vom
Schutzzweck der Norm jedenfalls nicht umfasst. Auch eine bestehende
Gebäudeversicherung ohne Selbstbeteiligung des Vermieters rechtfertigt keinen
sorglosen Umgang mit der Mietsache, so dass sich der Mieter im Schadensfall bei
Inanspruchnahme auf Zahlung der Selbstbeteiligung nicht damit verteidigen kann, bei
entsprechender Kenntnis vom nur eingeschränkten Versicherungsschutz hätte er sich
umsichtiger verhalten.
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b) Verzugszinsen in der begehrten Höhe kann die Klägerin nicht bereits ab 15.09.2008,
sondern erst ab 16.09.2008 verlangen, da sie der Beklagten im Schreiben vom
27.08.2008 (Bl. 19 f. d.A.) eine Zahlungsfrist bis zum 15.09.2008 gesetzt hat (§§ 286
Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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