Urteil des LG Cottbus vom 28.08.2008

LG Cottbus: gefahr im verzuge, blutentnahme, körperliche unversehrtheit, beweisverwertungsverbot, polizei, gefährdung, quelle, kontrolle, bak, fahrstreifen

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
LG Cottbus 4.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 Qs 223/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 81a Abs 2 StPO, § 111a StPO,
§ 69 StGB, § 316 StGB, Art 2
Abs 2 S 1 GG
Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrten: Verfassungsrechtliche
Bedeutung des Richtervorbehalts und Beweisverwertungsverbot
bei bewusster Missachtung des Richtervorbehalts wegen
willkürlicher Annahme einer Gefahr im Verzuge
Tenor
Die Beschwerde vom 02. Juli 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom
23. Juni 2008, Az. 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08), wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus wirft dem Beschwerdeführer in dem vor dem
Amtsgericht Cottbus durchgeführten beschleunigten Verfahren Trunkenheit im Verkehr
vor. Er soll am 04. Juni 2008 gegen 01.05 Uhr mit dem von ihm gesteuerten PKW, Typ:
VW Golf III, polizeiliches Kennzeichen: … die Geschwister-Scholl-Straße in Spremberg
befahren haben, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in
der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine am selben Tag um 02.15 Uhr
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 0/oo. Im Termin
der Hauptverhandlung vom 03. Juli 2008 erging keine Entscheidung; vielmehr sollte ein
neuer Termin von Amts wegen nach Bescheidung dieser Beschwerde ergehen.
Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde am 04. Juni 2008 sichergestellt. Das
Amtsgericht Cottbus ordnete durch Beschluss vom 23. Juni 2008 die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO und die Beschlagnahme des
Führerscheins an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 02. Juli 2008. Zur Begründung
wird vorgebracht, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, weil die angeordnete
Blutabnahme verfahrensfehlerhaft durch die Polizeibeamten angeordnet worden sei mit
der Folge des Beweisverwertungsverbots. Die Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81
a StPO unterliege dem Richtervorbehalt.
Das Amtsgericht Cottbus hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil
die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung am frühen Morgen nicht angemessen
gewesen wäre; der Untersuchungszweck wäre wegen der Geschwindigkeit des
Alkoholabbaus gefährdet gewesen.
Dem tritt der Beschuldigte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.08 (Bl. 52) entgegen.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen,
wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm nach § 69 StGB die
Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird die
Fahrerlaubnis entzogen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt
wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und sich aus
der Tat ergibt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Gemäß § 69 Abs.
2 StGB ist ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
9
10
11
12
2 StGB ist ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen, wenn er eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Taten rechtswidrig
begangen hat.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dringende Gründe für die
Annahme vorhanden sind, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen
werden wird. Denn nach der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten
fiel der Beschwerdeführer, der allein in dem von ihm gesteuerten PKW saß, zur Tatzeit
dadurch auf, dass er im unmittelbaren Sichtfeld der Polizeibeamten beim
Rechtsabbiegevorgang in die Geschwister-Scholl-Straße den Kurvenradius zu groß
wählte und mit den linken Rädern an die linke Bordsteinkante geriet, wobei ein lautes
kratzendes Geräusch zu hören gewesen sei. In der Folge stellte sich der Polizeibeamte
PHM Schröter mittig auf die Fahrstreifen und hielt die beleuchtete Anhaltekelle nach
oben. Der Polizeibeamte war mit der Warnweste „Polizei„ bekleidet und deutete dem
Beschwerdeführer an rechts anzuhalten. Dieser aber fuhr auf dem linken Fahrstreifen
am Polizeibeamten vorbei. Der Beschwerdeführer hielt erst, nachdem die
Polizeibeamten im Funkstreifenwagen mit Blaulicht und „Stop Polizei„ hinterher gefahren
waren. Bei der anschließenden Kontrolle fiel den Polizeibeamten auf, dass der
Beschwerdeführer starke Gleichgewichtsprobleme hatte und in der Atemluft starker
Alkoholgeruch wahrzunehmen war. Der durchgeführte Atemalkoholtest nach Dräger
7410 ergab einen Wert von 2,46 %o. Die um 02.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab
schließlich den hier maßgeblichen Blutalkoholwert von 2,41 %o. Danach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit absolut fahruntüchtig war. Er wird
mit einer Verurteilung wegen zumindest fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316
StGB zu rechnen haben. Bei der Verwirklichung dieses Straftatbestandes ist in der Regel
von einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges
auszugehen mit der Folge des Fahrerlaubesentzuges.
2. Die angeordnete Blutentnahme erfolgte zwar verfahrensfehlerhaft (s.u. lit. a)), ein
Beweisverwertungsverbot ist gleichwohl im Ergebnis zu verneinen (s.u. lit. b)).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2007 (NJW
2007, 1345 ff) u.a. ausgeführt: „Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der
Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen
Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer
Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen
Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz
der StA und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden
müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu
erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (Unterstreichung durch die
Kammer). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet
werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren
sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist„. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben
legt die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde (so auch BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG
Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362 ff).
Demzufolge ist die Anrufung des (Eildienst-)Gerichts die Regel, die Anordnung der
Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - durch die Polizei die
Ausnahme.
Dieser verfassungsrechtlichen Sicht wird die Verfahrensweise der Polizeibeamten nicht
gerecht. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Polizei überhaupt des Richtervorbehalts
(und ihrer nachrangigen Eilkompetenz) bewusst war, als sie die Blutentnahme
veranlasste. Demzufolge haben die Polizeibeamten auch weder - zunächst - den
Eildienstrichter des Amtsgerichts Cottbus noch - nachrangig - den Eildienststaatsanwalt
kontaktiert. Die in der Akte befindlichen Vordrucke enthalten nicht einmal einen Hinweis
auf den Richtervorbehalt und sehen deshalb auch an keiner Stelle eine Dokumentation
der polizeilichen Annahme vor, es handele sich um einen Fall der eigenen (polizeilichen)
Eilkompetenz. Diese Annahme hätte sich auf diesen Einzelfall bezogene Tatsachen
stützen müssen (vgl. BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399), deren
Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte. Von
einem Fall der Evidenz und damit der nicht gegebenen Dokumentationspflicht (BVerfG
aaO) kann hier nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. Allerdings ist der
Kammer die beim zuständigen Amtsgericht Cottbus geltende (und im Übrigen bisher
verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende, s. BVerfG NJW 2004, 1442)
Eildienstregelung bekannt, nach der ein telefonischer und insoweit ausreichender
richterlicher Eildienst (entsprechend § 104 Abs. 3 StPO) bis 21.00 Uhr und ab 04.00 (im
Sommer) bzw. 06.00 Uhr (im Winter) eingerichtet ist, von dessen Erreichbarkeit im
vorliegenden Fall nicht auszugehen war. Ein Zuwarten bis 04.00 Uhr hätte in der Tat
13
14
15
16
vorliegenden Fall nicht auszugehen war. Ein Zuwarten bis 04.00 Uhr hätte in der Tat
wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus den Untersuchungserfolg gefährden
können und brauchte deshalb nicht erfolgen. Von daher ist hier ein Fall von Willkür nicht
zu sehen (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 98 Rn. 6, 7; vgl. OLG Stuttgart aaO), wenn die
Polizeibeamten von einem Anruf beim Eildienstrichter abgesehen haben. Die -
nachrangige - telefonische Kontaktaufnahme zum Eildienststaatsanwalt hingegen hätte -
insoweit ist der Kammer eine ähnliche Eildienstregelung wie beim Amtsgericht nicht
bekannt - stattfinden können und hätte nach Lage der Dinge einen Zeitraum von 5 bis
15 Min. in Anspruch genommen. Dieser Zeitraum ist verhältnismäßig gering, so dass
allein daraus keine Gefährdung des Untersuchungserfolgs herzuleiten wäre. Die (ohnehin
ungenaue) Atemalkoholbestimmung (hier 2,46 o/oo als sog. Vortestergebnis) machte
jedenfalls die Anrufung des Eildienststaatsanwaltes nicht entbehrlich; mit einer
nachfolgenden Rückrechnung bzw. Hochrechnung war angesichts des hohen BAK-Wertes
auch nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen ist die Nachweisbarkeit der BAK durch
Rückrechnung allgemein bekannt und anerkannt und würde deshalb der Notwendigkeit
der unverzüglichen Anordnung durch die Ermittlungsbehörde und der Durchführung der
Blutentnahme grundsätzlich entgegenstehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans.
OLG NZV 2008, 362). Wollte man in Fällen von Alkohol am Steuer stets Gefahr im
Verzuge anzunehmen, würde man den gesetzlich angeordneten Richtervorbehalt
verkennen, seine Umgehung fördern und ihn letztlich „sinnlos„ machen (so BGH NStZ
2007, 601 (603 a.E.). Demzufolge ist grundsätzlich nicht darauf abzustellen, dass es
generell wünschenswert wäre, möglichst rasch zu einer Blutentnahme zu gelangen.
b) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften
ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602))
fremd. Gemessen an dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und
dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken hat, bedeutet ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme, die nur nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im
Einzelfall anzuerkennen ist (BGH NJW 2007, 2269 (2271) mwN). Ein
Beweisverwertungsverbot setzt demnach schwerwiegende Rechtsverletzungen, die
durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlungen bei grober
Verkennung der Rechtslage geprägt sind, voraus (BGH a.a.O). Deshalb kommt ein
Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrens-verstoß in Betracht (BGH NStZ
2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).
Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aus Verstößen gegen die
Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller
Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (OLG
Karlsruhe NStZ 2005, 398; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238). Dabei ist insbesondere auch
auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BGH NStZ
2007, 601 (602)).
Vorliegend ist nicht ohne Bedeutung, dass die Maßnahme, die für den Beschuldigten
lediglich mit einem relativ geringfügigen Eingriff verbunden war, letztlich dem
hochrangigen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr diente.
Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Regelung des § 81 a Abs. 2 StPO lediglich
um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt und die Eilanordnung der Polizei
nicht schlechthin verboten ist (HansOLG NZV 2008, 362f, 365). Aufgrund der von der
Polizei vorgefundenen Verhältnisse an Ort und Stelle wäre schließlich zu erwarten
gewesen, dass die Polizeibeamten einen richterlichen Anordnungsbeschluss, jedenfalls
eine staatsanwaltschaftliche Anordnung höchstwahrscheinlich erlangt hätten, was
ebenfalls gegen ein Verwertungsverbot sprechen würde (HansOLG aaO).
c) Allerdings kann - so der BGH aaO im Leitsatz, dem die Kammer folgt - eine bewusste
Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des Richter-
vorbehalts ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen. So ist der Fall hier indessen
(noch) nicht zu bewerten. Soweit der Kammer bekannt, war in der Vergangenheit -
jedenfalls außerhalb der Dienststunden der Gerichte - die Anordnung der Blutentnahme
durch die Polizei die Regel. Diese Praxis erfuhr offensichtlich keinen Widerspruch durch
die Staatsanwaltschaft (als Herrin des Verfahrens) und auch nicht durch die hier damit
befassten Gerichte. Dies mag dazu geführt haben, dass der Rechtsprechung des
Bundes-verfassungsgerichts nicht der ihr zukommende Stellenwert beigemessen wurde.
Hieraus lässt sich wiederum erklären, dass die Missachtung der Regelung in § 81a Abs. 2
StPO im vorliegenden Fall nicht bewusst geschehen ist, jedenfalls liegen der Kammer
dazu keine konkreten Feststellungen vor. Damit entfällt (derzeit noch) der Vorwurf der
17
18
dazu keine konkreten Feststellungen vor. Damit entfällt (derzeit noch) der Vorwurf der
Willkürlichkeit der Annahme von Gefahr im Verzug mit der Folge, dass ein
Beweisverwertungsverbot (noch) nicht eingreift.
3. Die Kammer wird indessen, um dem verfassungsrechtlichen Aspekt zu genügen und
um ein gesetzeskonformes Handeln der Ermittlungsbehörden nunmehr herbeizuführen,
nach Bekanntgabe dieser bzw. ähnlicher Entscheidungen den hiesigen Gerichten und
Ermittlungs-behörden gegenüber, also in naher Zukunft, die Missachtung des
Richtervorbehalts grundsätzlich als bewusste Missachtung und damit als Willkür
qualifizieren mit der Folge, dass das Beweisverwertungsverbot gilt (BGH, NJW 2007,
2269, 2272 mwN). Denn wollte man generell Blutentnahmen vom Richtervorbehalt
ausnehmen, weil wegen angeblicher Beweismittelgefährdung bzw. -verlustes stets
Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würde dies, weil losgelöst vom Einzelfall, auf eine
bewusste Umgehung des gesetzlich angeordneten Richtervorbehalts hinauslaufen und
der willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug Tür und Tor öffnen (vgl. OLG Stuttgart
NStZ 2008, 238 mwN; Mosbacher, Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des
Staatsanwalts, NJW 2007, 3686 ff). Da das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, für
das durch rechtsstaatliche Grundsätze geprägte Ermittlungsverfahren wesentlich ist,
dürfen grobe Verstöße, worunter auch willkürliches Verhalten fällt, nicht „sanktionslos
gelassen werden„ (so BGH aaO S. 603 Rn. 13; Mosbacher aaO, a.E.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum