Urteil des LG Cottbus vom 14.03.2017

LG Cottbus: fahrschule, geschäftsführung ohne auftrag, stempel, irreführende werbung, ausbildung, mwst, fahrschüler, zeichnung, verbraucher, einigungsverfahren

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Gericht:
LG Cottbus 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 O 18/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 S 1 Nr
1 UWG
Irreführende Werbung: Verwendung eines Firmenstempels mit
dem Hinweis "Fahrschule aller Klassen"
Tenor
Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an
dem Beklagten, untersagt, im Wettbewerb handelnd einen Firmenstempel zu
verwenden, der die Aufschrift trägt „Fahrschule Alle Klassen“, wenn der Fahrschulinhaber
nicht tatsächlich in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist,
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, dessen Satzungszweck es ist, durch
Rechtsforschung sowie Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren
Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, macht
gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend.
Der Beklagte betreibt in … eine Fahrschule. Obwohl der Beklagte nur im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis für die Klassen A, BE, und CE, nicht jedoch für die Klasse DE ist,
verwendet er auf den an das Straßenverkehrsamt des Landkreises … übersandten
Formularen zur Beantragung der Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis einen
Stempel mit dem Schriftzug „Fahrschule Alle Klassen …
Auf ein entsprechendes Schreiben des Straßenverkehrsamtes des Landkreises ... (vgl.
Bl. 10 d.A.) an den Kläger wies dieser den Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2006
darauf hin, dass die Verwendung des Firmenstempels eine irreführende Werbung im
Sinne des § 5 UWG darstelle und er mit der Verwendung des Schriftzeichens in
wettbewerbswidriger Weise im Geschäftsverkehr handele. Er gab dem Beklagten bis zum
13.04.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abgabe einer
Verpflichtungserklärung (vgl. im Einzelnen Bl. 11 f. d.A.).
Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2006, welches
ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Stempelaufdruck versehen war, mit, dass er
sein „Firmenlogo“ vor 15 Jahren mit seinen Mitbewerbern und dem Straßenverkehrsamt
abgesprochen habe und mit deren Zustimmung benutze. In seinem Stempel werbe er
nicht mit dem Slogan „Ausbildung in allen Klassen“. Vielmehr weise der Schriftzug „Alle
Klassen“ darauf hin, dass er zu allen Klassen Informationen geben könne. Im Übrigen
verwende er den Stempel erst, wenn sich der zukünftige Fahrschüler bereits entschieden
habe, bei ihm eine Ausbildung zu absolvieren, etwa zur Zeichnung des
Ausbildungsvertrages (vgl. Bl. 13 f. d.A.).
Das auf den Antrag des Klägers vom 20.06.2006 (vgl. Bl. 18 ff. d.A.) eingeleitete
Einigungsverfahren scheiterte in der Beratung der Einigungsstelle zur Beilegung
bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vom 05.12.2005, EV-Nr.: F 5 0197/06 (vgl. Bl. 22 d.A.).
Der Kläger trägt vor, der Beklagte verwende den Stempel im gesamten Schriftverkehr.
Es handele sich daher um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Da die potentiellen Kunden
durch den Schriftzug in die Irre geführt werden würden, liege zudem ein gemäß § 3 UWG
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durch den Schriftzug in die Irre geführt werden würden, liege zudem ein gemäß § 3 UWG
verbotener Wettbewerbsverstoß vor. Es entstehe nämlich der Eindruck, dass der
Beklagte Fahrschüler in allen Klassen ausbilde. Erst in der Beratung würden die
potentiellen Kunden darauf aufmerksam gemacht, dass durch den Beklagten eine
Fahrschulausbildung nicht in allen Klassen erfolgen könne. Zudem könne der Beklagte
angesichts des fehlenden Ausbildungsnachweises auch nicht über alle Klassen sach- und
fachgerecht informieren. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch setze sich
zusammen aus einem Betrag in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) anteilmäßiger
Abmahnkosten und einem Betrag in Höhe von 82,24 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) für das
Einigungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
1. dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an
dem Beklagten, zu untersagen, im Wettbewerb handelnd einen Firmenstempel zu
verwenden, der die Aufschrift trägt „Fahrschule Alle Klassen“, wenn der Fahrschulinhaber
nicht tatsächlich in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 277,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er verwende den Stempel nicht in sämtlichen Schriftwechseln.
Der Stempel sei daher keinem großen Personenkreis zugänglich und ziele insbesondere
auch nicht darauf ab, den Kunden zu vermitteln, er könne diese in allen Klassen
ausbilden. Vielmehr ergebe sich aus dem Stempel, dass er zu sämtlichen Klassen
Informationen, Infomaterial etc. bereitstellen könne.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist begründet.
a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger hinsichtlich des Antrages zu 1 nach
der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, welche sowohl die Frage des
Prozessführungsbefugnis als auch die der Anspruchsberechtigung regelt (vgl. BGH WRP
2005, 1007, 1008), prozessführungsbefugt. Denn er hat aufgrund der gerichtsbekannten
Mitgliederstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte
Bundesgebiet (vgl. Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, Einl UWG Rn.
2.29 m.w.N.).
b) Die Klage ist auch begründet.
(aa) Der Kläger hat gegen den Beklagten den im Antrag zu 1 geltend gemachten
Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG.
(1) Die Nutzung des Stempels stellt sich als Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Unter
Werbung in diesem Sinne ist jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen
Tätigkeit zu verstehen, die den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen bzw. die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen fördern soll (vgl.
Hefermehl-Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob
der Beklagte - wie von dem Kläger behauptet - den Stempel im gesamten Schriftverkehr
verwendet oder diesen nur - wie von ihm selbst eingeräumt - zur Stempelung der
Anträge auf Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Ausbildungsverträge
(vgl. das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 10.04.2006, Bl. 13 d.A.) nutzt.
Denn die Vorschrift des § 5 UWG setzt nicht voraus, dass die Werbung an eine
unbegrenzte Zahl von Personen gerichtet ist. Vielmehr erfasst § 5 UWG auch so
genannte Einzelwerbung, also an einen geschlossenen Personenkreis oder an
Einzelpersonen gerichtete Angaben des Werbenden (vgl. Hefermehl-Bornkamm, a.a.O.,
§ 5 UWG Rn. 2.9). Mit der Anbringung des Stempelabdrucks auf den Anträgen auf
Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis und den Ausbildungsverträgen gelangen die
entsprechenden Angaben zumindest den unmittelbar Betroffenen, also den Kunden des
Beklagten, zur Kenntnis, so dass selbst unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages
des Beklagten somit eine Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliegt.
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Im Übrigen genügt der Beklagte, der keine konkreten Angaben zum (weiteren) Gebrauch
des Stempels gemacht hat, auch seiner sekundären Darlegungslast nicht, zumal es
lebensfremd erscheint, dass der Stempel als „Firmenlogo“ nur zur Zeichnung von
Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis und von
Ausbildungsverträgen dient. Gegen eine solche eingeschränkte Verwendung des
Stempels spricht im Übrigen zudem die Tatsache, dass der Beklagte auch sein an den
Kläger gerichtetes Schreiben vom 10.04.2006 mit dem streitgegenständlichen
Stempelaufdruck versehen hat (vgl. Bl. 13 f. d.A.).
(2) Die Werbung des Beklagten mit dem Schriftzug „Fahrschule Alle Klassen“ ist zudem
irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG.
Sie richtet sich an Personen, die als Kunden einer Fahrschule in Betracht kommen. Es
kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Personenkreis um
durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher handelt. Abstellend auf den
objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers erweckt die
Aussage „Fahrschule Alle Klassen“ den unzutreffenden Eindruck, der Beklagte als
Inhaber der Fahrschule könne seine Schüler in sämtlichen Fahrerlaubnisklassen
ausbilden, obwohl er tatsächlich keine Berechtigung für eine Ausbildung in den Klassen
D1, D1E, D und DE besitzt. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten erweckt der
nicht näher konkretisierte Hinweis einer Fahrschule auf „Alle Klassen“ bei einem
potentiellen Kunden der Fahrschule nicht den Eindruck, er werde dort über alle
Fahrerlaubnisklassen informiert. Vielmehr ist diese Angabe dahingehend zu verstehen,
dass durch die Fahrschule eine Ausbildung in allen Klassen gewährleistet ist.
(3) Der Irreführung kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.
Eine Werbeaussage, durch die eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise
ausgelöst wird, ist nach der Rechtsprechung erst dann wettbewerbsrechtlich relevant,
wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es nach
der Lebenserfahrung nahe liegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die
Marktentscheidung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist.
Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder
Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung dient vielmehr allein
der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers, sei es des
Mitbewerbers. Es ist somit erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade
wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums
irgendwie zu beeinflussen. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Werbeangabe dem
Publikum Vorteile in Aussicht stellt. Daran fehlt es ausnahmsweise dann, wenn sie nur
einen für die Entschließung des Kunden ganz nebensächlichen Punkt betrifft. Bei objektiv
unrichtigen Werbeangaben kann die wettbewerbsrechtliche Relevanz im allgemeinen
bereits aus der Täuschung selbst gefolgert werden. Wird ein nicht unerheblicher Teil der
Verbraucher dadurch getäuscht, spricht dies regelmäßig auch ohne Beweiserhebung für
die wettbewerbsrechtliche Relevanz der beanstandeten Werbung (zum Ganzen: OLG
Hamm, Urteil vom 12.06.2007 - 4 U 196/06 - m.w.N., rech. bei www.juris.de).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine wettbewerbsrechtliche Relevanz
anzunehmen. Denn mit einer Werbung, in welcher der Inhaber einer Fahrschule
vortäuscht, die von ihm betriebene Fahrschule sei in der Lage, einen Fahrschüler in
sämtlichen Klassen auszubilden, wird der Verkehr über die Qualifikation des Inhabers der
Fahrschule und etwaiger Mitarbeiter getäuscht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen,
dass ein Kunde seine Entscheidung für eine Fahrschule gerade davon abhängig macht,
dass diese in sämtlichen Fahrerlaubnisklassen Fahrschulunterricht anbietet, etwa weil er
sich dadurch eine besondere Kompetenz der Fahrschule verspricht oder er den Wunsch
hat, nach der Ausbildung in einer Klasse weitere mögliche Ausbildungen in anderen
Fahrerlaubnisklassen in derselben Fahrschule zu absolvieren. Die Betonung „Alle
Klassen“ in dem Stempel ist im Übrigen ebenfalls ein deutliches Indiz dafür, dass es sich
- auch aus Sicht des Beklagten - um einen für die Entscheidung des Kunden relevanten
Umstand handelt.
Zu beachten ist auch, dass ein irreführendes Anlocken schon dann wettbewerbsrechtlich
relevant sein kann, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss den wahren Sachverhalt
erfährt und damit vor der endgültigen Marktentscheidung aufgeklärt wird. § 5 UWG setzt
nur die Gefahr einer Irreführung voraus. Nachfolgende Zusätze zu einer unrichtigen
Werbeangabe beseitigen deshalb in der Regel die Eignung zur Irreführung nicht. Es reicht
vielmehr aus, wenn sich der angesprochene Verkehr veranlasst sieht, sich gerade wegen
der Angabe und der dadurch bewirkten Fehlvorstellung erst näher mit der beworbenen
Dienstleistung zu befassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, inwieweit sich der
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Dienstleistung zu befassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, inwieweit sich der
angelockte Kunde gegebenenfalls vor einer Auftragsvergabe noch näher über das
Angebot des Beklagten informiert und was er dann über den Umfang der Ausbildung bei
dem Beklagten erfahren kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Stempel erst verwende,
wenn der Kunde bereits einen Vertrag mit ihm geschlossen habe. Zum einen ist der
Vortrag zum Gebrauch des Stempels insgesamt nicht substantiiert genug (s.o.). Zum
anderen wäre selbst eine Verwendung des Stempels allein zur Beantragung der
Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis und zur Zeichnung von
Ausbildungsverträgen wettbewerbsrechtlich relevant, da eine Vielzahl der gewonnenen
Kunden einer Fahrschule zugleich potentielle Neukunden für eine Ausbildung in einer
anderen Fahrerlaubnisklasse sind. Zudem besteht durchaus die Möglichkeit, dass der
Kunde die Dokumente im Bekanntenkreis weiterreicht und die Werbung somit einer
größeren Gruppe von Interessierten zur Kenntnis gelangt.
(4) Nach alledem stellt sich die Werbung des Beklagten als unlauteres - und somit
unzulässiges - Verhalten im Sinne des § 3 UWG dar, welches die Interessen der
Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei einer irreführenden Werbung
wird die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Interessen der anderen Marktteilnehmer
in Gestalt des Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Relevanz geprüft, so dass
eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung entbehrlich ist (Hefermehl-Köhler, a.a.O., § 3 UWG
Rn. 81).
Da der Beklagte es ablehnte, zur Ausräumung der dem begangenen
Wettbewerbsverstoß innewohnenden Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung
abzugeben, ist er bezüglich des Antrags zu 1 antragsgemäß zu verurteilen, wobei für
jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ordnungsmittel des § 890 ZPO anzudrohen sind.
bb) Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf die mit Antrag zu 2 geltend
gemachte Erstattung der Abmahnpauschale in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.)
sowie der Aufwendungen für die Einleitung des Einigungsverfahrens in Höhe von 82,24
EUR (zzgl. 7 % MwSt.), mithin eines Gesamtbetrages in Höhe von 277,00 EUR (brutto).
(1) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnpauschale
in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe
der geltend gemachten Pauschale ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Satz,
der dem Kläger von der überwiegenden Rechtsprechung als Pauschale für die anteiligen
Personal- und Sachkosten zugesprochen wird (vgl. die Nw. bei Hefermehl-Bornkamm,
a.a.O., § 12 UWG Rn. 198). Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe der geltend
gemachten Pauschale wurden durch den Beklagten im Übrigen nicht erhoben.
(2) Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die
Einleitung des Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG in Höhe von 82,24 EUR (zzgl. 7 %
MwSt.).
Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch des Klägers aus § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG analog (so Hefermehl-Köhler, a.a.O., § 12 UWG Rn. 198) oder aus §§ 683 Satz 1,
677, 670 BGB folgt. Denn die Einleitung des Einigungsverfahrens durch den Kläger diente
der Vermeidung weiterer Kosten und der Streitbeilegung, so dass sowohl die
Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches aus berechtigter
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) gegeben sind als auch
eine Erstattung der Aufwendungen nach dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG sachgerecht erscheint (so auch LG Leipzig, Urteil vom 05.04.2005 - 5 O 512/05 -
rech. bei www.juris.de).
Auch gegen die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs bestehen keine
Bedenken; dieser entspricht im Übrigen dem Satz, der dem Kläger für die Einleitung des
Einigungsverfahrens vom Landgericht Leipzig zuerkannt wurde (vgl. LG Leipzig a.a.O.).
Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale wurden
durch den Beklagten auch insoweit nicht erhoben.
(3) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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