Urteil des LG Cottbus vom 14.03.2017

LG Cottbus: einkünfte, steuerhinterziehung, datum, vermietung, verpachtung, daten, zulage, persönliche verhältnisse, kapitalvermögen, schwiegereltern

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Gericht:
LG Cottbus 2. Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 KLs 40/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs
3 Nr 1 StGB, § 263 Abs 3 Nr 2
StGB, § 263 Abs 3 Nr 4 StGB
Untreue: Vereinnahmen von fingierten
Steuererstattungsansprüchen durch Finanzbeamten
Tenor
Der Angeklagte ist der Untreue in 37 Fällen schuldig. Von diesen Taten stehen jeweils
Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass die aus den Taten Nr. 25 bis 37 erlangten Vermögenswerte in
der Gesamthöhe von 648.717,25 € deswegen nicht dem Verfall unterliegen, weil diesen
Ersatzansprüche der Finanzkasse entgegenstehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der umfänglich geständige Angeklagte nutzte von Januar 1999 bis April 2008 die ihm als
Finanzbeamter des Finanzamtes ... eingeräumte Stellung aus, durch die Eingabe frei
erfundener Daten in den Zentralrechner unberechtigte Steuererstattungen und
Zahlungen von Eigenheimzulagen zu veranlassen. Die jeweiligen Gutschriften flossen auf
Bankkonten, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Der Angeklagte verschaffte sich damit
eine regelmäßige Einnahmequelle.
Der hier ausgesprochenen Verurteilung liegen insgesamt 37 Handlungen in der Zeit vom
6. Oktober 2003 bis zum 3. April 2008 zu Grunde, an denen der Angeklagte jeweils an
einem Tag bezüglich unterschiedlicher Steuerarten Eingaben in der Weise manipulierte,
dass Steuern zu Unrecht zu niedrig - in drei Fällen Eigenheimzulagen zu Unrecht -
festgesetzt wurden und der Zentralrechner automatisch Kontogutschriften auslöste.
Handlungen des Angeklagten vor dem 6. Oktober 2003 unterliegen der
Verfolgungsverjährung.
Durch die angeklagten Taten vom 6. Oktober 2003 bis zum 3. April 2008 erlangte der
Angeklagte Steuervorteile und Eigenheimzulagen in Höhe von 1.369.509,97 €, die er
vornehmlich zur privaten Vermögensanlage und für seine Lebenshaltung nutzte.
Einschließlich des in rechtsverjährter Zeit verursachten Schadens macht die Finanzkasse
des Landes Brandenburg einen Rückforderungsanspruch von 1.761.187,74 € gegen den
Angeklagten geltend. Im Rahmen der durchgeführten Vermögensabschöpfung sind
bezüglich der Verwendung des Teilbetrages von circa 1,4 Mio. € vom Gesamtschaden zu
Gunsten des Steuerfiskus Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden.
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
Der Angeklagte entstammt einem vollständigen Elternhaus und wuchs ohne
Besonderheiten auf. Er war ein guter Schüler und erreichte ohne Problem den
Realabschulabschluss. Dem Druck seiner Eltern gehorchend begann er im Jahr 1993 eine
Ausbildung zum Finanzbeamten im mittleren Dienst. Sein eigentliches Interesse war es,
das Abitur zu erwerben und zu studieren.
Im Jahr 1995 wurde der Angeklagte zum Steuersekretär z. A. ernannt. Drei Jahre später
folgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Seit dem Jahr 1999 wurde er im
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folgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Seit dem Jahr 1999 wurde er im
Veranlagungsbereich des Finanzamtes ... eingesetzt, wo er bis zu seiner Verhaftung in
dieser Sache am 7. Juli 2008 tätig war.
Parallel zur steuerlichen Ausbildung besuchte der Angeklagte eine Abendschule, um das
Abitur nachzuholen und sich betriebswirtschaftlich fortzubilden. Dabei lernte im Jahr 1996
seine spätere Ehefrau, ..., kennen, die als Fachangestellte beim Arbeitsamt arbeitete.
Nach der Heirat wohnten die Eheleute bei den Schwiegereltern des Angeklagten im
ländlichen Umfeld. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, geboren in den Jahren 1999 und
2000, hervor.
Der Angeklagte war mit seiner Wohn- und Lebenssituation unzufrieden. Er verstand sich
schlecht mit seinen Schwiegereltern und fühlte sich von diesen gegängelt. Zugleich
missfiel es ihm, dass seine Ehefrau sich aus seiner Sicht zu sehr nach dem Willen ihrer
Eltern richtete. Ein Versuch, mit der Ehefrau ein eigenes Haus zu bauen, scheiterte. Die
familiäre Situation verschlimmerte sich für den Angeklagten, als man sich im Jahr 1999
entschied, das Wohnhaus der Schwiegereltern auszubauen und dauerhaft mit mehreren
Generationen auf dem Grundstück zu verbleiben. Für den Ausbau der ehelichen
Wohnung im Haus der Schwiegereltern verwandte der Angeklagte ab 1999 den ersten
Teil der von ihm erlangten Beute mit über 200.000 €.
In den Folgejahren verschlechterte sich auch das Verhältnis des Angeklagten zu seiner
Ehefrau. Im Frühjahr des Jahres 2007 trennten sich beide und der Angeklagte zog mit
seinem neuen Freund, dem gesondert verfolgten Ronny K., zusammen. Einen Großteil
der Beute nutzte der Angeklagte zur Vorsorge für die Zukunft und für den Erwerb zweier
Eigentumswohnungen in Berlin, in denen er zusammen mit ... leben wollte.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgehensweise des Angeklagten
Im Zusammenhang mit dem Plan, das Wohnhaus der Schwiegereltern für die
gemeinsame Ehewohnung auszubauen, entschloss sich der Angeklagte im Januar 1999
seine Stellung als Veranlagungssachbearbeiter des Finanzamtes ... auszunutzen, um
dauerhaft und für eine längere Zeit finanzielle Vorteile zu erlangen.
Der Angeklagte war zu dieser Zeit für die Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen
und für die Wartung von Grundinformationsdaten von Steuerpflichtigen zuständig. Alle
Vorgänge waren am Arbeitsplatzrechner zu erledigen, der wiederum mit dem
Zentralrechner des Finanzamtes verbunden war. Für das „Einloggen“ verfügte der
Angeklagte über eine eigene Kennung und ein Passwort. Veranlagungen wurden auf
diese Weise direkt am Computer bearbeitet. Der Zentralrechner veranlasste mit der
Freigabe durch den Angeklagten zugleich den Ausdruck von Steuerbescheiden. Soweit
Steuererstattungen vorzunehmen waren, wurde diese nach Berechnung durch den
Zentralrechner und den Ausdruck des Bescheides sogleich automatisch an die
Finanzkasse weitergeleitet und zur Auszahlung auf das eingegebene Konto angewiesen,
ohne dass eine dritte Person daran beteiligt gewesen wäre. Über das Ergebnis der
Steuerberechnung wurde der jeweilige zuständige Sachbearbeiter zugleich mit der
Dateneingabe vorläufig - vor der erneuten Prüfung durch den Zentralrechner -
informiert. Zwischen der Eingabe von Daten am jeweiligen Arbeitsplatzrechner und der
erneuten Steuerberechnung durch den Zentralrechner nebst Ausdruck eines
Steuerbescheides lagen je nach Datenanfall mehrere Werktage.
Der Angeklagte besaß ein eigenes Zeichnungsrecht, dass grundsätzlich die Bearbeitung
von leichteren Einkommensteuerfällen mit Erstattungsbeträgen bis zu 10.000,- DM,
später 5.000,- €, umfasste. Die praktische Umsetzung des Zeichnungsrechtes war im
Finanzamt ... in der Weise gewährleistet, dass die eingesetzte Software dem
Angeklagten nur gestattete, die Steuervorfälle zur weiteren Bearbeitung durch den
Zentralrechner freizugeben, die durch sein Zeichnungsrecht gedeckt waren. Über seine
Befugnis hinausgehende Fälle wurden von der Software dem jeweiligen
Dienstvorgesetzten wiederum als Meldung auf dessen Rechner angezeigt. Der
Angeklagte wäre dann verpflichtet gewesen, diesem Dienstvorgesetzten die Akte
vorzulegen, damit dieser nach Prüfung seinerseits am Computer die weitere Bearbeitung
an den Zentralrechner hätte freigeben können.
Diese „maschinelle“ Sicherung des Zeichnungsrechtes wies jedoch Lücken auf, die dem
Angeklagten bekannt waren. So konnte der Zeitablauf zwischen Eingabe der Daten und
Berechnung durch den Zentralrechner genutzt werden, um mehrere
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Berechnung durch den Zentralrechner genutzt werden, um mehrere
aufeinanderfolgende Änderungen des jeweils selben Steuerfalls einzugeben, ohne dass
die Software die Summe der Erstattungen als Verstoß gegen das Zeichenrecht erkannt
hätte, auch wenn diese über 5.000,- € lag. Darüber hinaus war die Eingabe bestimmter
Daten, wie z.B. die Höhe der vom Steuerpflichtigen geleisteten Steuervorauszahlungen,
von der Einschränkung des Zeichnungsrechts nicht umfasst, auch wenn sich durch ihre
Änderung im Ergebnis höhere Erstattungsbeträge ergaben. Bei diesen Daten, bei denen
der jeweilige Sachbearbeiter keine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen hatte, hielt
die Finanzverwaltung die Überprüfung durch einen Dienstvorgesetzten nicht für
notwendig. Schließlich nutzte der Angeklagte aus, dass einzelne Vorgesetzte im
Vertrauen auf richtige Eingaben auch ohne Vorlage von Akten Freigaben erteilten, wenn
die eingetragene Änderung keine rechtlichen Schwierigkeiten aufwies. In einem Fall (Tat
Nr. 2) meldete er sich unter der Kennung einer Vorgesetzten an, die über ein höheres
Zeichnungsrecht verfügte.
Unter Ausnutzen dieser Kenntnisse und seines Zeichnungsrechtes ging der Angeklagte
wie folgt vor:
Er fingierte neue Steuerfälle für eine frei erfundene Person oder suchte sich aus den von
ihm zu bearbeitenden Steuerfällen einen Steuerpflichtigen heraus, bei dem z.B. auf
Grund der Art der Einkünfte, mit „echten“ Steuererklärungen nicht mehr zu rechnen war.
Anschließend änderte der Angeklagte bei den Grunddaten des jeweiligen Steuerfalls die
Kontonummer des Steuerpflichtigen und fügte ein gemeinsam mit seiner Ehefrau
geführte Konto bei der Sparda-Bank als angeblich begünstigtes Konto ein. Ab dem 27.
Februar 2008 ersetzte der Angeklagte das mit seiner Ehefrau geführte Konto durch ein
Konto bei der Commerzbank, für das er zusammen mit dem gesondert verfolgten ...
zeichnungsberechtigt war.
Soweit notwendig änderte der Angeklagte im Anschluss auch weitere Grunddaten, z.B.
bezüglich der Berufstätigkeit oder des Alters des Steuerpflichtigen, um bei der
Schlüssigkeitsprüfung durch die Finanzamtssoftware Widersprüche mit der Art oder der
Höhe der Einkünfte zu vermeiden.
Je nach Kapitalbedarf gab der Angeklagte dann im hier angeklagten Zeitraum vom 6.
Oktober 2003 bis zum 3. April 2008 an 37 Tagen teilweise bezüglich mehrerer
Einkommensteuerjahren, in drei Fällen auch bezüglich der Eigenheimzulage, geänderte
Daten bezüglich der Höhe von Einnahmen, anzurechnender Steuern oder
Zinsabschlägen ein, um zu Unrecht eine Erstattung zu erlangen. Durch die zeitgleiche
vorläufige Steuerberechnung am Arbeitsplatzrechner konnte der Angeklagte dabei die
Einhaltung seines Zeichnungsrechtes - im Wissen um vorhandene Lücken - beachten
und selbst die Freigabe an den Zentralrechner verfügen. Ohne Beteiligung dritter
Personen folgte die abschließende Steuerberechnung durch den Zentralrechner, der
zentrale Ausdruck des geänderten Steuerbescheides und die automatisierte Anweisung
der Auszahlung auf das von dem Angeklagten benannte Bankkonto.
Zugleich nutzte der Angeklagte die in der Software vorgegebene Möglichkeit, den
„Zentralversand“ der geänderten Steuerbescheide zu unterdrücken, um zu verhindern,
dass existierende Steuerpflichtige von dem zu ihren Gunsten erlassenen
Änderungsbescheid erfahren könnten. Die Möglichkeit der Unterdrückung des
Zentralversandes ist von der Software für die Fälle vorgesehen, in denen der jeweilige
Sachbearbeiter den Postversand nutzen möchte, um etwaige Belege dem
Steuerpflichtigen zugleich mit dem Bescheid zurückzusenden. Diese Vorgehensweise ist
nicht unüblich. Es fiel daher auch den Kollegen des Angeklagten nicht auf, dass dieser
vom Zentralrechner ausgedruckte Steuerbescheide zur weiteren Bearbeitung an seinen
Arbeitsplatz vorgelegt bekam. Der Angeklagte konnte dann den Ausdruck dieser
Steuerbescheide einbehalten, um die Spuren seines Tuns zu vernichten.
Soweit sich die Zuständigkeit des Angeklagten für bestimmte Steuernummern änderten
oder er der Meinung war, einen existierenden oder frei erfundenen Steuerpflichtigen
„ausreichend“ genutzt zu haben, gab er eine scheinbare Abgabe des Steuerpflichtigen
an ein anderes Finanzamt in den Computer ein. Für das Finanzamt ... war damit die
Bearbeitung dieses Steuerfalls erledigt. Da die Akten - soweit überhaupt körperlich
vorhanden - jedoch tatsächlich in Cottbus verblieben, konnte das Tun des Angeklagten
auch bei dem neuen, scheinbar „zuständigen“ Finanzamt nicht auffallen.
2. Zu den Taten im Einzelnen
Taten 1 bis 4 (bezüglich der Steuernummer ...)
Bereits seit dem 30. Juli 2002 nutzte der Angeklagte für seine Taten die Steuernummer
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Bereits seit dem 30. Juli 2002 nutzte der Angeklagte für seine Taten die Steuernummer
..., die für einen „...“ vergeben war. Für den angeklagten Zeitraum ab dem 06. Oktober
2003 verwandte er weiterhin diesen Steuerfall, um durch die Angabe frei erfundener,
unrichtiger Daten Erstattungen zu erlangen.
Dabei kam es zu folgenden Handlungen, bei denen teilweise mehrere Steuerarten am
selben Tag für dieselbe Steuernummer betroffen waren. Bei der Tat Nr. 4 gab der
Angeklagte zusätzlich scheinbare Eigenheimzulageanträge für den „...“ ein, um einen
solchen Anspruch vorzutäuschen.
Bei der Tat Nr. 2 nutzte der Angeklagte die Kennung der Finanzmitarbeiterin ... für die
Anmeldung zum Computernetzwerk des Finanzamtes, die als Vorgesetzte über ein
höheres Zeichnungsrecht verfügte. In den übrigen Fällen arbeitete er mit seiner eigenen
Kennung.
Alle Erstattungen wurden auf das gemeinsam von dem Angeklagten und seiner Ehefrau
geführte Konto bei der Sparda Bank durch die Finanzkasse überwiesen.
Taten 5 bis 6 (Steuernummer ...)
Am 27. Januar 2004 fingierte der Angeklagte die scheinbare Abgabe der Steuerakten
des ...“ an ein anderes Finanzamt und nutzte in der Folgezeit die Steuernummer ... für
die erfundene Person „...“. Wiederum gab er sein Konto bei der Sparda Bank als das
angeblich begünstigte Konto in die Stammdatenerfassung ein.
Unter Nutzung der Steuernummer ... kam es zu folgenden Erstattungen, die wiederum
auf das Konto des Angeklagten überwiesen wurden:
Taten 7 bis 13 (Steuernummer …)
Nachdem der Angeklagte die Abgabe des vorgenannten Steuerfalls an das Finanzamt ...
fingiert hatte, gab er für den fiktiven Steuerpflichtigen „...“ die neue Steuernummer ... in
das elektronische Datenverarbeitungssystem des Finanzamtes ... ein. Unter dieser
Steuernummer tätigte er dann folgende unzutreffende, frei erfundene, Eingaben in das
Computersystem, die jeweils zu Erstattungen auf sein Konto bei der Sparda Bank
führten:
Bei der Tat Nr. 9 nutzte der Angeklagte die Kennung der Finanzmitarbeiterin ... für die
Anmeldung zum Computernetzwerk des Finanzamtes. In den übrigen Fällen arbeitete er
mit seiner eigenen Kennung.
Taten 14 bis 19 (Steuernummer ...)
Am 15. August 2005 änderte der Angeklagte das Geburtsdatum des unter der
Steuernummer ... erfassten Steuerpflichtigen ..., da auf Grund von Rentenbezügen des
Steuerpflichtigen keine Steuererklärungen mehr zu erwarten waren. Für diese
Steuernummer gab der Angeklagte in der Folgezeit wie folgt unrichtige Daten in das
EDV-System ein, die jeweils automatisch zu Überweisungen auf sein Konto bei der
Sparda Bank führten:
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Taten Nr. 20 bis 24 (Steuernummer ...)
Am 19. Mai 2006 änderte er im EDV-System der Namen des Steuerpflichtigen unter der
Steuernummer ... in die nicht existierende Person „...“ und fingierte die Abgabe an die
Steuernummer .... Um weitere ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, gab der
Angeklagte auch unter dieser Steuernummer unrichtige Daten in das System wie folgt
ein, die jeweils zu den angegebenen Steuererstattungen auf das Konto bei der Sparda-
Bank führten.
Taten Nr. 25 bis 30 (Steuernummer ...)
Ab Januar 2007 nutzte der Angeklagte die Steuernummer ... für die Eingabe unrichtiger
Daten und führte diese unter dem erfundenen Namen „...“. Wiederum gab er als
begünstigtes Konto sein gemeinsam mit seiner Ehefrau geführtes Konto bei der Sparda
Bank an. In jedem Fall wurde wiederum auf die Anweisung des Angeklagten an den
Zentralrechner der Erstattungsbetrag auf dieses Konto überwiesen.
Taten Nr. 31 bis 35 (Steuernummer ...)
Ab November 2007 nutzte der Angeklagte die Steuernummer ... des erfundenen
Steuerpflichtigen „...“. Auch hier hatte der Angeklagte zuvor das Konto bei der Sparda
Bank als Konto des Empfängers angegeben. Auf seine Eingaben hin, wurden
automatisch alle Erstattungen auf dieses Konto überwiesen.
Bei den Taten Nr. 31 und 33 nutzte der Angeklagte die Kennung der
Finanzamtsmitarbeiterin ...| für die Anmeldung zum Computernetzwerk des
Finanzamtes. In den übrigen Fällen arbeitete er mit seiner eigenen Kennung.
Tat 36 (Steuernummer ...)
Am 22. Februar 2008 entschied sich der Angeklagte, unter der Steuernummer ... des
nicht existenten Steuerpflichtigen „...“ weitere unrichtige Daten einzugeben. In
Abänderung seiner bisherigen Vorgehensweise gab er als begünstigtes Konto ein Konto
bei der Commerzbank, ..., und als begünstigten Empfänger den gesondert verfolgten ...
an, mit dem er zu dieser Zeit bereits zusammen in Berlin lebte. Zeichnungsberechtigt
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an, mit dem er zu dieser Zeit bereits zusammen in Berlin lebte. Zeichnungsberechtigt
für das Konto bei der Commerzbank waren sowohl der Angeklagte als auch .... Wiederum
wurden die Erstattungsbeträge auf das angegebene Konto nach Freigabe der Daten
durch den Angeklagten überwiesen.
Tat 37 (Steuernummer ...)
Am 03. April 2008 nutzte der Angeklagte erneut die Steuernummer ... des „...“ (vgl.
Taten Nr. 31 bis 35) und gab unter der Bearbeiterkennung seiner Kollegin ... unrichtige
Angaben ein. Die Steuererstattungen wurden durch die Anweisung des Angeklagten
durch den Zentralrechner auf das weiterhin in den Stammdaten eingegebene Konto bei
der Sparda Bank überwiesen:
Insgesamt wurden auf die beiden angegebenen Konten aufgrund der Taten 1. bis 37.
folgende Erstattungsbeträge überwiesen:
3. Aufdeckung der Taten
Mit der Tat Nr. 36 veranlasste der Angeklagte eine Überweisung von insgesamt
65.237,70 € auf das gemeinsam mit dem ... geführte Konto bei der Commerzbank. Die
automatisierte Anweisung der Erstattung über die Finanzkasse wurde zu einer
Überweisung zusammengefasst, da alle geänderten sechs Steuerbescheide am selben
Tag erlassen wurden. Ein Mitarbeiter der Commerzbank in ... bemerkte bei der Kontrolle
dieser höheren Gutschrift, dass bei dieser Überweisung der angegebene
Überweisungszweck „Steuerrückerstattung für den Steuerpflichtigen ...“ nicht mit dem
als Begünstigten in der Überweisung aufgeführten „...“ übereinstimmte und wollte sich
telefonisch beim Finanzamt ... versichern. Er rief deswegen bei der Finanzkasse des
Finanzamtes ... an. Der zuständige Mitarbeiter stornierte die Überweisung zunächst, um
den Vorfall in der Veranlagungsstelle kontrollieren zu lassen.
Die Finanzkasse teilte dies der Veranlagungsstelle noch am selben Tag mit. Der
Angeklagte, unter dessen Kennung und in dessen Zuständigkeit der Vorgang bearbeitet
war, befand sich jedoch an diesem Tag nicht in der Behörde. Seine Vertreterin – Frau ...-
versuchte, die dazugehörigen Steuerakten zu finden, hatte jedoch - da es überhaupt
keine Steuerakte gab - keinen Erfolg. Sie erreichte den Angeklagten telefonisch und
fragte nach. Der Angeklagte versicherte ihr die Richtigkeit des Vorganges und erklärte,
es handele sich um einen „Erbfall“. Frau ... berichtete ihrer Vorgesetzten von dem
Vorfall. Diese entschied, die Auszahlung nicht freizugeben. Frau ... teilte diese
Entscheidung der Finanzkasse mit und erfuhr dort zu ihrer Überraschung, dass
zwischenzeitlich der Angeklagte selbst von zu Haus bei der Finanzkasse angerufen und
die Freigabe der Überweisung veranlasst habe. Der Vorgang habe seine Richtigkeit. Die
Bedenken seien geklärt. Auf diese Mitteilung hin sei das Storno aufgehoben worden. Der
Betrag wurde dann dem Konto bei der Commerzbank ... endgültig gutgeschrieben und
vom Angeklagten zu größten Teil abgehoben.
Der Vorfall führte dann jedoch ab März 2008 zu einer Meldung an die Innenrevision der
Finanzverwaltung, die mit Hilfe eines Datenauswertungsprogramms in Erfahrung
brachte, dass es zahlreiche Buchungen mit der Kennung des Angeklagten gab, bei
denen Empfänger und Steuerpflichtiger abwichen und Erstattungen jeweils auf dasselbe
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denen Empfänger und Steuerpflichtiger abwichen und Erstattungen jeweils auf dasselbe
Konto flossen. In den folgenden Wochen wurden daraufhin alle Steuerbescheide und
Buchungen beim Finanzamt ... ab dem Jahr 1999 auf diese Auffälligkeit hin statistisch
ausgewertet. Dabei wurden die hier angeklagten Taten aufgedeckt, die - mit Ausnahme
der Tat Nr. 36 - die Gemeinsamkeit haben, dass jeweils die angebliche Erstattung auf
das Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau bei der Sparda Bank floss.
4. Verwendung der Tatbeute und Feststellungen zur Vermögensabschöpfung
Die ersten Zahlungen in Höhe von circa 228.000,- € in rechtsverjährter Zeit wandte der
Angeklagte auf, um den Ausbau des Hauses der Schwiegereltern und der ehelichen
Wohnung in diesem zu finanzieren.
In der Folgezeit nutzte er die Gelder zu einem großen Teil zur Vermögensanlage und für
den Erwerb zweier Eigentumswohnungen in Berlin. Dadurch war es möglich, im Rahmen
der Vermögensabschöpfung umfangreich Finanzmittel zu sichern.
Im Einzelnen konnten folgende Feststellungen zur Verwendung und zur Sicherstellung
wesentlicher Teile der Tatbeute gemacht werden:
Soweit der Angeklagte allein verfügungsbefugt ist, wendet er sich nicht gegen eine
Rückübertragung an die Finanzkasse.
III. Beweiswürdigung
Der Angeklagte hat sich umfassend geständig eingelassen und dem Gericht dabei auch
seine Vorgehensweise geschildert. Dabei räumte der Angeklagte seine Taten ab dem
Jahr 1999 ein, wie es den Feststellungen zu Grunde liegt. Richtig sei auch, dass er in
Einzelfällen die Kennung von Kollegen genutzt habe. Es sei jedoch nicht seine Absicht
gewesen, in diesen Fällen einen etwaigen Verdacht auf diese Kollegen zu lenken. Zu
seiner Motivation konnte der Angeklagte nur angeben, dass der Beruf des
Sachbearbeiters beim Finanzamt ihn nicht erfüllt und er sich durch seine
Schwiegereltern gegängelt gefühlt habe. So habe er zum Beispiel am Samstag den Hof
fegen müssen, während andere Mittagsschlaf halten durften. Auch der Kontakt zu seinen
Eltern sei nicht konfliktfrei gewesen. Ihnen verüble er, dass sie ihn bei seiner Idee, ein
Studium anzustreben, aus angeblichen finanziellen Gründen nicht unterstützt hätten. Er
habe im Leben mehr erreichen und seinen eigenen Kindern eine bessere Zukunft bieten
wollen. Ab dem Jahr 2007 habe er Geld benötigt, um seine Zukunft in Berlin und die
gemeinsamen Wohnungen mit dem ... finanzieren zu können.
Das Geständnis des Angeklagten wird bezüglich der Abläufe im Finanzamt durch die als
Zeugen gehörten Kollegen des Angeklagten gestützt. Insbesondere Frau ... schilderte
der Kammer, wie der erste Verdacht gegen den Angeklagten aufkam. Herr ... von der
Steuerfahndung erläuterte dem Gericht, wie durch eine spezielle Datenauswertung des
Zentralrechners die einzelnen festgestellten Taten aus der Vielzahl der beim Finanzamt
...behandelten Steuerfälle „herausgefiltert“ werden konnten.
Mit den als Urkunden eingeführten Steuerbescheiden konnten durch einen Abgleich die
jeweiligen Änderungen zu Gunsten des angeblichen Steuerpflichtigen nachvollzogen
werden. Die eingeführten Änderungsnachweise bezüglich der Stammdaten der
Steuerpflichtigen ergänzten zudem die Einlassung des Angeklagten. Die manipulierten
Steuerbescheide wiesen darüber hinaus auch den jeweiligen Erstattungsbetrag aus. Die
Gutschriften in die Verfügungsmacht des Angeklagten wurden weiterhin durch die
eingeführten Kontoauszüge der Konten bei der Sparda Bank und der Commerzbank
belegt. Durch Aufstellungen des Finanzamtes konnten auch die Feststellungen zur
Vermögensabschöpfung belegt werden.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte erfüllt in 37 Fällen den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1
StGB in der Form des „Treubruchs-Tatbestandes“, indem er die ihm durch die
Finanzverwaltung eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht durch die Eingabe falscher
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Finanzverwaltung eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht durch die Eingabe falscher
Daten verletzte. Der Angeklagte war Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB
und § 7 Nr. 1 AO. Auf Grund seiner Stellung als Sachbearbeiter im Finanzamt oblag ihm
eine besondere Vermögensbetreuungspflicht bei der Bearbeitung der ihm zugewiesenen
Steuerfälle. Diese verletzte er durch die Eingabe frei erfundener Daten, deren
Bearbeitung durch den Zentralrechner jeweils zu einem Vermögensnachteil für den
Finanzfiskus führte. Nach der Rechtsauffassung der Kammer konnte der Angeklagte mit
seiner Verfahrensweise in Ermangelung „existierender“ Steuerpflichtiger und ohne das
Vorliegen von Steuererklärungen oder Änderungsmitteilungen nach außen wirksame
Steuerbescheide nicht erlassen. Er handelte damit nicht im Rahmen seines „rechtlichen
Könnens“ im Sinne des „Missbrauchstatbestandes“ der Untreue.
Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass Eingaben bezüglich
mehrerer Veranlagungszeiträume am selben Tag in einem engen zeitlichen
Zusammenhang stehen und auch von einem einheitlichen Entschluss getragen wurden.
Sie wurden daher mit einer Handlung im natürlichen Sinne begangen.
Tateinheitlich gemäß § 52 StGB zu der jeweiligen Untreuehandlung steht jeweils der
Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, in drei Fällen der
Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB durch die Eingabe
unzutreffender Daten zur Eigenheimzulage.
Der Angeklagte hat, indem er nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingierte und
dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangte, tateinheitlich zur Untreue
den Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt.
Ausreichend für die Tatbestandsverwirklichung sind sonstige Bekundungen zur
Steuerverkürzung oder zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Das gilt auch,
wenn Daten derart über ein Datenerfassungsgerät in die EDV der Finanzverwaltung
eingespeist werden, dass sie in einem steuerlichen Verfahren Grundlage einer
Steuerfestsetzung, -erhebung oder -erstattung werden. Täter einer Steuerhinterziehung
ist danach auch derjenige, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen. Eine
Täuschungshandlung wird für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht
vorausgesetzt, so dass auch in den Fällen, in denen der Täter den steuerlichen Vorgang
selbst abschließend bearbeitet und weder andere Mitarbeiter noch der Sachgebietsleiter
mit der Sache befasst werden, eine Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. BGH, NJW 2007,
2864 ff.).
Da die Eigenheimzulage keine Steuer im Sinne des § 3 AO ist, erfüllt der Angeklagte
durch die unrichtige Eingabe angeblicher Zulageanträge den Tatbestand des
Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB.
Im Einzelnen stehen damit die 37 Handlungen der Untreue
- in zwei Fällen (Taten zu 2 und 5) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung in einem Fall,
- in sechs Fällen (Taten zu 1, 6, 14, 15, 16 und 17) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung
in zwei Fällen,
- in sechs Fällen (Taten zu 3, 7, 8, 9, 10, und 18) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung in
drei Fällen,
- in drei Fällen (Taten zu 4, 11 und 12) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung in drei
Fällen und mit Computerbetrug,
- sechs Fälle (Taten zu 13, 19, 20, 21, 22, 25) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung in
vier Fällen,
- in elf Fällen (Taten zu 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34) tateinheitlich mit
Steuerhinterziehung in fünf Fällen und
- in drei Fällen (Taten zu 35, 36 und 37) tateinheitlich mit Steuerhinterziehung in sechs
Fällen.
V. Strafzumessung
Für die Bemessung der Einzelstrafen war in jedem Fall vom Strafrahmen der Untreue im
besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB auszugehen. Der
Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig und unter Missbrauch seiner Stellung
als Amtsträger. Bei den Taten Nr. 23, 24 sowie 27 bis 36 führte er zudem einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. Seine Handlungen erfüllen damit jeweils die
Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 1, und 4 StGB und bei den vier Taten Nr. 23, 24
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Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 1, und 4 StGB und bei den vier Taten Nr. 23, 24
sowie 27 bis 36 auch die des § 263 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens durch die Erfüllung der Regelbeispiele ist
auch angemessen.
In der Gesamtwürdigung der Strafzumessungskriterien sprechen zwar als tragende
Überlegungen für den Angeklagten, dass er umfassend geständig war und bisher nicht
vorbestraft ist. Die Verurteilung wird weiterhin dazu führen, dass er seinen
Beamtenstatus verlieren wird und es ihm auch im Übrigen im Rahmen seiner bisherigen
Ausbildung schwer fallen wird, nach einer Haftentlassung eine berufliche Position zu
finden. Die von dem Angeklagten verschuldeten Folgen der Taten konnten darüber
hinaus durch die Vermögensabschöpfung begrenzt werden, auch wenn bezüglich
einzelner Positionen noch nicht bekannt ist, welche Verwertungserlöse erzielt werden
können.
Gegen den Angeklagten spricht jedoch entscheidend, dass er über einen sehr langen
Zeitraum mit einer Vielzahl von Taten einen hohen finanziellen Nachteil für den
Finanzfiskus verursachte. Alle Taten standen zudem tateinheitlich zur
Steuerhinterziehung, in drei Fällen zusätzlich auch zum Computerbetrug. Auch bei
diesen tateinheitlich verbundenen Tatbeständen erfüllte der Angeklagte Regelbeispiele
des besonders schweren Falls. Dabei missbrauchte er gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO
seine Stellung als Amtsträger. In den Fällen Nr. 23, 24 sowie 27 bis 36 erlangte er aus
grobem Eigennutz Steuervorteile in großem Ausmaß. Der besonders schwere Fall des
Computerbetruges entspricht in der Aufzählung der Regelbeispiele auf Grund der
Verweisung in § 263a Abs. 2 auf § 263 Abs. 3 StGB denen der Untreue.
Da der Angeklagte sich bereits zeitlich weit vor den hier angeklagten Taten zu seinen
Handlungen entschieden hatte und diese regelmäßig beging, ist für die Differenzierung
der Einzelstrafen bei den einzelnen Handlungen vornehmlich auf die Höhe des
verursachten Vermögensnachteils abgestellt worden. Unter erneuter Abwägung der
genannten tragenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer daher auf folgende
Einzelstrafen erkannt:
Die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter
Berücksichtigung der tragenden Strafzumessungskriterien nur maßvoll erhöht, um dem
Seriencharakter der Straftaten Rechnung zu tragen. Nachdem der Angeklagte bereits in
rechtsverjährter Zeit mit seinen Taten begonnen hatte, war die Hemmschwelle für jede
weitere einzelne Tat stark gesunken. Die der Vielzahl der Taten und der Höhe des
Gesamtschadens innewohnende kriminelle Energie war - wie bereits ausgeführt - schon
bei der Höhe der Einzelstrafen beachtet worden. Unter diesen Gesichtspunkten hält die
fünf Jahren Freiheitsstrafe
VI. Feststellungen zur Vermögensabschöpfung
Gemäß der seit dem 01. Januar 2007 geltenden neuen Fassung des § 111i StPO n.F. hat
die Kammer festgestellt, dass die aus den Taten Nr. 25 bis 37 erlangten
Vermögenswerte in einer Gesamthöhe von 648.717,25 € deswegen nicht dem Verfall
unterliegen, weil diesem Ersatzansprüche der Finanzkasse entgegenstehen. Für die Fälle
Nr. 1 bis 24 ist die Neufassung des § 111i StPO gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB nicht
anwendbar. Eine Rückwirkung der Vorschrift auf Altfälle scheidet aus (so zuletzt BGH, 1
StR 535/08, Beschluss vom 23. Oktober 2008).
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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