Urteil des LG Cottbus vom 20.12.2001
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Gericht:
LG Cottbus 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 T 271/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 29.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Guben vom 24.07.2009 wird zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde wird
zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 20. 12. 2001 zur
ehrenamtlichen Betreuerin des Betroffenen, bei dem es sich um ihren Sohn handelt,
bestellt. Im Rahmen des wenig später durchgeführten Bestellungstermins, der u.a. dazu
diente, die Betreuerin mit den aus ihrem Amt resultierenden Rechten und Pflichten
bekanntzumachen, wurde sie, so das Protokoll (s. Bl. 47 der Hauptakte), „auf die
Aufwandsentschädigung“ hingewiesen. Dass ihr auch die Ausschlussfrist für die
Geltendmachung der Aufwandspauschale nach § 1835 a Abs. 4 BGB erläutert wurde,
lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Die Beteiligte zu 1. behauptet, diese Frist sei
ihr unbekannt gewesen, das Amtsgericht habe sie hierüber nicht aufgeklärt.
Das Amtsgericht bat die Beteiligte zu 1. in jedem Jahr seit ihrer Bestellung im Januar um
die Erstattung des Jahresberichts. Diesen erstattete die Beteiligte zu 1. dann jeweils
kurzfristig, um im Anschluss hieran den Antrag auf Festsetzung der pauschalierten
Aufwandsentschädigung einzureichen. Wie das Amtsgericht der Kammer auf Anfrage
mitgeteilt hat, wurde der Beteiligten zu 1. jeweils im Anschluss an die Erstattung der
Jahresberichte das Antragsformular für die pauschalierte Aufwandsentschädigung
ausgehändigt; dieses Formular pflegte die Beteiligte zu 1. dann für ihre Antragstellung
zu benutzen.
Auch im Jahr 2009 wurde dieses Procedere eingehalten, mit dem Unterschied allerdings,
dass die das Geschehen einleitende Berichtsaufforderung nicht im Januar, sondern erst
unter dem 27. 4. 2009 an die Beteiligte zu 1. erging. Bericht und Antrag auf
Aufwandsentschädigung wurden dann am 5. 5. 2009 bei dem Amtsgericht eingereicht.
Durch Beschluss vom 24. 7. 2009 hat das Amtsgericht die beantragte
Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 € zu Lasten der Staatskasse festgesetzt,
da deren Voraussetzungen, nämlich die ehrenamtliche Tätigkeit der Beteiligten zu 1.
und die Mittellosigkeit des Betroffenen vorlägen. Zwar sei die gem. § 1835 a Abs. 4 BGB
einzuhaltende Antragsfrist versäumt worden, was zum Erlöschen des Anspruchs führe,
da es sich um eine Ausschlussfrist handele. Gleichwohl könne der Antrag der Beteiligten
zu 1. mit dieser Begründung nicht zurückgewiesen werden, da dem der Einwand eines
Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt der unzulässigen
Rechtsausübung entgegenstehe: Die Beteiligte zu 1. sei ehrenamtliche Betreuerin ihres
Sohnes. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass sie nicht über besondere
Rechtskenntnisse verfüge. Diesem Personenkreis werde von seiten des Amtsgerichts in
der Regel empfohlen, die Anträge auf pauschalierte Aufwandsentschädigung zusammen
mit den Jahresberichten einzureichen, die normalerweise im Januar angefordert würden.
Wenn das Amtsgericht von diesem regelmäßig geübten Vorgehen durch ein Versehen
insoweit abgewichen sei, als die Berichtsanforderung erst im April 2009 ergangen sei,
ohne dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beteiligte zu 1. über die
Ausschlussfrist informiert worden sei, so könne das Versäumen der Ausschlussfrist nicht
zu Lasten der Betreuerin gehen, denn die Beteiligte zu 1. habe sich auf die Geltung des
durch das Amtsgericht hergestellten zeitlichen Junktims zwischen Berichtsanforderung
und Antragstellung verlassen dürfen.
Der Beteiligte zu 2. hat gegen den Beschluss vom 24. 7. 2009 sofortige Beschwerde
eingelegt, die dem Amtsgericht am 4. 8. 2009 zugegangen ist. Zur Begründung wird
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eingelegt, die dem Amtsgericht am 4. 8. 2009 zugegangen ist. Zur Begründung wird
darauf verwiesen, dass die Beteiligte zu 1. nicht gehindert gewesen sei, den Antrag
unabhängig von ihrem Jahresbericht einzureichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. Art. 111 FGG-RG i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 56 g Abs. 5
Satz 1 FGG, 11 Abs. 1 RPflG allgemein statthaft und zulässig. Sie ist jedoch als
unbegründet zurückzuweisen.
Aufgrund der Versäumung der Frist nach § 1835 a Abs. 4 BGB, die mit dem 31. März
2009 abgelaufen war, ist der Anspruch erloschen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der
Beteiligten zu 1. die Fristversäumnis jedoch nicht entgegengehalten werden, da hierin
ein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) läge, der im
öffentlichen wie im privaten Recht gleichermaßen Geltung beansprucht.
Dabei ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass die Steuerung des Betreuerverhaltens
vorliegend zwar nicht, wie dies der durch das Amtsgericht zitierten Entscheidung des
OLG Frankfurt zugrundelag, (vgl. NJWE-FER 2001, 314), durch ausdrückliche
Vereinbarung der zuständigen Rechtspflegerin mit der Betreuerin bewirkt wurde, den
Antrag zusammen mit dem Jahresbericht abzugeben, wobei das Amtsgericht der
Betreuerin jeweils Berichts- und Antragsvordruck zusammen übersandte. Immerhin aber
bestand hier eine jahrelange Übung, wonach den ehrenamtlichen Betreuern empfohlen
wurde, Bericht und Antrag auf Aufwandsentschädigung zusammen einzureichen, und die
weitere Übung, der Betreuerin bei Abgabe des Berichts, die offenbar persönlich
vollzogen wurde, den Vordruck für die Beantragung auszuhändigen, so dass der
Vordruck unmittelbar im Anschluss an die Aushändigung vor Ort ausgefüllt und ebenfalls
abgegeben bzw. innerhalb kurzer Zeit übersandt werden konnte.
Auch dieses Verfahren erzeugte bei der Beteiligten zu 1., die, worauf schon das
Amtsgericht zu Recht hinwies, als ehrenamtliche Betreuerin über vertiefte juristische
Kenntnisse nicht verfügt, das Bewusstsein einer zeitlichen Koppelung zwischen Berichts-
und Antragseinreichung, welches auf dem - berechtigten und nicht etwa als
sorgfaltswidrig zu kritisierenden - Vertrauen beruhte, das Gericht werde für einen
einwandfreien und die gesetzlichen Bestimmungen einhaltenden Ablauf des Verfahrens
sorgen.
Das Gericht hat somit – einerseits durch fehlende Information über die wahre
Rechtslage, die sich durch eine klare Fristenregelung auszeichnet, andererseits durch
Vorgabe einer bestimmten Verfahrensweise – dafür gesorgt, dass aus der Sicht der
Beteiligten zu 1. nichts dagegen sprach, für die Beantragung der Aufwandspauschale die
Berichtsanforderung abzuwarten. Da es hierfür das berechtigte Vertrauen der Beteiligten
zu 1. in seine institutionelle Rechtsnähe und Redlichkeit in Anspruch genommen hat, ist
es ihm – und damit auch der Staatskasse, gegen die sich der Anspruch wegen der
Mittellosigkeit der Betroffenen richtet - verwehrt, sich auf das Erlöschen des Anspruchs
zu berufen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die hier entschiedenen Rechtsfragen über
die insoweit nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG notwendige grundsätzliche Bedeutung
verfügen und eine obergerichtliche Entscheidung im hiesigen Gerichtsbezirk - soweit
ersichtlich - noch nicht vorliegt.
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