Urteil des LG Cottbus vom 13.03.2017

LG Cottbus: einstweilige verfügung, objektive unmöglichkeit, sachliche zuständigkeit, satzung, öffentlich, erlass, eingliederung, verein, rechtsschutz, bestätigung

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Gericht:
LG Cottbus 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 234/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 940 ZPO
Vereinsrecht: Erlass einer Regelungsverfügung nach Abschluss
eines verbandsinternen Rechtswegs; Verfügungsanspruch bei
widersprüchlichen Regelungen in den Satzungen des
Sportverbandes und des übergeordneten Verbands
Tenor
1. Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die erste Herrenmannschaft des
Verfügungsklägers für das Spieljahr 2007/2008 in die Herren-Verbandsliga
(Brandenburgliga) vorläufig einzugliedern und die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb
vorläufig zuzulassen.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer
1 ausgesprochene Gebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht.
3. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger wendet sich gegen die Versagung des Spielrechts in der Herren-
Verbandsliga (Brandenburgliga) für die Spielzeit 2007/2008. Das Ziel ist die Teilnahme
am Verbandsliga-Spielbetrieb.
Die erste Herrenmannschaft des Verfügungsklägers nahm in der zurückliegenden
Spielsaison 2006/2007 am Spielbetrieb der Herrenoberliga des NOFV teil. Als
Tabellenvierzehnter absolvierte die Mannschaft die Relegationsspiele zum Verbleib in der
NOFV-Oberliga, die am 10.06.2007 und 17.06.2007 stattfanden, erfolgreich. Auf das
Startrecht in der Herren-Oberliga für die Spielzeit 2007/2008 verzichtete der
Verfügungskläger gemäß der gegenüber der NOFV am 21.06.2007 abgegebenen
Erklärung, Anlage A 2. Unter gleichem Datum teilte der Verfügungskläger dem
Verfügungsbeklagten diese Entscheidung mit und beantragte die Einordnung der ersten
Herrenmannschaft in die Verbandsliga, Anlage A 3. Die Verbandsliga ist die höchste
Spielklasse des Verfügungsbeklagten und wird ab dem Spieljahr 2007/2008 auch als
„Brandenburgliga“ bezeichnet. Die Ab- bzw. Anmeldungen vom 21.06.2007 fanden
insofern Berücksichtigung, als der NOFV den Verfügungskläger in der Staffeleinteilung für
die Oberligasaison 2007/2008 nicht mehr berücksichtigte. Der Verfügungsbeklagte
hingegen ordnete den Verfügungskläger zunächst als 17. Mannschaft in die
Verbandsliga ein. Die Einordnung wurde öffentlich gemacht und u. a. im „…“ am
29.06.2007 veröffentlicht, Anlage A 7.
Mit Schreiben vom 01.07.2007 gab der Verbands-Spielausschuss durch seinen
Vorsitzenden, Herrn ..., eine neue Erklärung zur Einstufung der Herrenmannschaft des
Verfügungsklägers für die Spielsaison 2007/2008 ab. Hierin wurde mitgeteilt, dass der
Verbandsspielausschuss nunmehr überein gekommen sei, der Herrenmannschaft
keinen Startplatz in der Herren-Verbandsliga für das Spieljahr 2007/2008 zukommen zu
lassen. Es wurde ferner ausgeführt, dass der Landesliga-Platz von dieser Entscheidung
unberührt bleibe. Der Landesliga-Startplatz beruhte nicht auf den Leistungen der ersten
Herrenmannschaft, sondern entsprach dem Startrecht der zweiten Herrenmannschaft
des Verfügungsklägers.
Gegen diese Erklärung hat der Verfügungskläger mit Schreiben vom 06.07.2007
Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 10.07.2007 hat der Verbandsvorstand des
Verfügungsbeklagten die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit Antrag auf
sportgerichtliche Entscheidung vom 13.07.2007 hat sich der Verfügungskläger an das
Sportgericht des Verfügungsbeklagten gewandt. Mit Urteil des Sportgerichtes des
Fußball-Landesverbandes e. V. vom 17.07.2007 wurde der Antrag zurückgewiesen und
der Beschluss des Vorstandes des Verfügungsbeklagten vom 10.07.2007 in vollem
Umfang bestätigt.
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Umfang bestätigt.
Die Herrenverbandsliga wird ihren Spielbetrieb am 25.08.2007 aufnehmen.
Der Verfügungskläger hat am 27.06.2007 vor dem Amtsgericht … einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren ist beim Amtsgericht
… unter dem Aktenzeichen … anhängig.
Der Verfügungskläger trägt vor, den Anträgen vom 21.06.2007 sei ein Telefonat des
Organisators des Spielbetriebes, Herrn …, mit dem Vorsitzenden des Verbands-
Spielausschusses, Herrn …, vorausgegangen. Am 13. oder 14.06.2007, jedenfalls
mindestens zwei Tage vor Ablauf der Meldefrist des Verfügungsbeklagten am
16.06.2007 habe Herr … das Erfordernis der Fristeinhaltung erfragt. Herr … habe
gegenüber Herrn … die Sorge geäußert, dass die Frist auf Grund der Relegationsspiele
nicht eingehalten werden könne, zumal das letzte Relegationsspiel erst am 17.06.2007
stattfinden sollte. Diese Bedenken habe Herr … zurückgewiesen und ihm gegenüber
geäußert: „Der Termin ist uninteressant, weil ihr eh in die Verbandsliga eingeordnet
werdet.“ Herr … habe klar gestellt, dass die Einordnung in die Verbandsliga ohnehin
erfolgen würde, das der Verfügungskläger entweder die Relegation nicht schaffen werde
oder aber auf Grund des avisierten Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch
vor dem 30.06.2007 automatisch Absteiger in die Verbandsliga sei. Auf Grund dieser
Zusage, dass der Verfügungskläger ohnehin, nämlich aus sportlichen oder aber aus
wirtschaftlichen Gründen, in die Verbandsliga des Verfügungsbeklagten eingegliedert
werde, sei die Frist zum 16.06.2007 nicht beachtet worden. Der Verfügungskläger ist der
Ansicht, dass die Frist des 16.06.2007 vorliegend schon wegen der Unterwerfungsklausel
des § 1 SpO des Verfügungsbeklagten und des § 5 Abs. 1 seiner Satzung nicht
anwendbar sei. Die Auf- und Abstiegsregelung des NOFV und die des
Verfügungsbeklagten ständen hinsichtlich der Frist zum 16.06.2007 in einem
Widerspruch, der nicht zum Nachteil des Verfügungsklägers gereichen könne. Darüber
hinaus müsse sich der Verfügungsbeklagte die Erklärungen des Vorsitzenden des
Verbands-Spielausschusses, Herrn …, wonach die Frist bis 16.06.2007 nicht zu beachten
sei, zurechnen lassen. Schließlich gewähre § 28 Abs. 8 Satz 1 SpO des
Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger einen Anspruch auf den Verzicht eines
erworbenen Spielrechtes. Auf dieses Spielrecht könne erst verzichtet werden, nachdem
dieses erworben worden sei. Das Spielrecht zur Teilnahme am Oberligaspielbetrieb
2007/2008 sei erst am 17.06.2007 nach erfolgreichem Abschluss der Relegationsspiele
erworben worden, so dass zum 16.06.2007 kein Verzicht möglich gewesen sei. Das Urteil
des Sportgerichtes sei aus formellen und materiellen Gesichtspunkten rechtsfehlerhaft.
Der Verfügungskläger ist weiterhin der Ansicht, dass eine einstweilige Verfügung mit
dem Inhalt einer vorläufigen Zulassung einer Fußball-Herrenmannschaft am Spielbetrieb
einer Liga grundsätzlich zulässig sei. Auf Grund der Monopolstellung des
Verfügungsbeklagten könne ein Aufnahmeanspruch einstweilig durchgesetzt werden.
Durch die Verweigerung des Startrechtes werde in seine Rechte in unzulässiger Weise
eingegriffen. Ihm stehe ein Verfügungsgrund zur Seite. Er könne den Ausgang eines
Hauptprozesses hier nicht abwarten, ohne unverhältnismäßig großen bzw. irreparablen
Schaden zu erleiden, da die Herren-Verbandsliga bereits am 25.08.2007 den
Spielbetrieb aufnehme. Eine Eingliederung in den Spielbetrieb Mitte der Saison sei nicht
möglich, da die nachträgliche Aufnahme zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und
die versäumten Spiele für den Verfügungskläger gegen die anderen
Verbandsligamannschaften nicht nachholbar seien.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die erste Herrenmannschaft des
Verfügungsklägers für das Spieljahr 2007/2008 in die Herren-Verbandsliga
(Brandenburgliga) vorläufig einzugliedern und die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb
vorläufig zuzulassen;
2. dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in
Ziffer 1 ausgesprochene Gebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € anzudrohen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig, hilfsweise als
unbegründet, kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, das Landgericht … sei sachlich unzuständig, da der
Streitwert auf 1.000,00 € festzusetzen sei. Da bereits Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt sei, bestreite eine Mannschaft, nach der Entscheidung über
die Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens - sofern sie vom Verband nicht
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die Eröffnung bzw. Ablehnung des Insolvenzverfahrens - sofern sie vom Verband nicht
gänzlich aus dem Spielbetrieb genommen werde - allenfalls noch so genannte
„Pflichtfreundschaftsspiele“ ohne jeglichen sportlichen Wert. Es fehle das
Zuschauerinteresse. Dies müsse bei der Bemessung des Streitwertes berücksichtigt
werden. Weiterhin werde eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gerügt. Auch
unmittelbar vor dem zweiten Relegationsspiel am 17.06.2007 hätten die
Verantwortlichen des Verfügungsklägers nochmals erklärt, dass sie im Falle der
sportlichen Qualifikation auch weiterhin in der NOFV-Oberliga spielen würden. Richtig sei,
dass zwischen dem Vereinsvertreter des Verfügungsklägers, Herrn …, und dem
Vorsitzenden des Spielausschusses des Verfügungsbeklagten, Herrn …, am 12.06.2007
ein Telefonat stattgefunden habe. Dieses habe jedoch nicht den vom Verfügungskläger
behaupteten Inhalt. Insbesondere habe Herr … den Herrn … im Hinblick auf das erst am
17.06.2007 stattfindende zweite Relegationsspiel nicht auf die für die Teilnahme an der
Verbandsliga maßgebende Meldefrist des 16.06.2007 angesprochen. Diese Frage habe
sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gestellt, da selbst am 17.06.2007 der
Vorstand des Verfügungsklägers öffentlich erklärt habe, das Startrecht in der Oberliga
des NOFV wahrnehmen zu wollen. Rechtsfehlerhaft sei der Verfügungskläger zunächst
als zusätzliche 17. Mannschaft in die Verbandsliga eingeordnet worden, da § 31 Abs. 5
der SpO unzutreffend ausgelegt worden sei. Es sei rechtsfehlerhaft nicht auf den
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen Ablehnung, sondern
bereits auf den Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens abgestellt worden.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Antrag des Verfügungsklägers auf
einstweiligen Rechtsschutz sei vorliegend unzulässig, da mit ihm die Vorwegnahme der
Hauptsache begehrt werde. Bei einer vorläufigen Gestattung der Teilnahme am
Spielbetrieb werde sowohl in die Rechte des Verfügungsbeklagten als auch in die Rechte
Dritter unmittelbar eingegriffen. Es seien Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten. Dem
Verfügungskläger stehe auch kein Anspruch auf Teilnahme am Spielbetrieb der
Verbandsliga zu. Die Meldefrist sei nicht eingehalten. Insofern habe eine Einordnung in
den Kreisspielbetrieb zu erfolgen. Die Statuierung von Anmeldefristen zum Spielbetrieb
und deren Einhaltung sei für die Vorbereitung und reibungslose Organisation des
Spielbetriebs unabdingbar notwendig. Es bestehe keine grundsätzliche Verpflichtung auf
Anpassung der Meldefrist an den Oberliga-Spielbetrieb des NOFV. Im Übrigen laufe das
Begehren des Verfügungsklägers in der Sache auf den Erlass einer Leistungsverfügung
hinaus. Die Voraussetzungen nach § 940 ZPO seien nicht gegeben. Selbst wenn die
erste Herrenmannschaft einen Anspruch auf die Zulassung zur Verbandsliga haben
sollte, könnte eine solche Zulassung im Ergebnis eines Klageverfahrens noch bis zum
Juni 2008 erfolgen, da die Herrenmannschaft bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens am
Ende des Spieljahres ohnehin als Absteiger an den Schluss der Tabelle gesetzt werden
würde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einer Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der Verein aufgelöst werde. Auf Grund der besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher Art und der grundsätzlichen Bedeutung des Falles werde
beantragt, den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme
vorzulegen.
Die Parteien haben verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf diese und -
wegen des Parteivorbringens im Übrigen - auf die gewechselten Schriftsätze wird
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufige Eingliederung und Teilnahme am Pflichtspielbetrieb in der
Herren-Verbandsliga (Brandenburgliga) für das Spieljahr 2007/2008 der ersten
Herrenmannschaft des Verfügungsklägers ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.
Danach sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines
einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern
diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint.
Zunächst ist aber festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts …
hier gegeben ist. Der Streitwert ist auf 10.000,00 € festzusetzen, § 3 ZPO. Dabei ist das
wirtschaftliche Interesse des Verfügungsklägers an der Teilnahme in der Brandenburgliga
zu Grunde zu legen. Dies kann nicht allein von Zuschauerzahlen abhängig gemacht
werden. Ferner finden auch bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses
Sponsorenverträge Berücksichtigung. Für die finanzielle Unterstützung eines
Fußballvereins ist die Liga, in der der Spielbetrieb stattfindet, entscheidend.
Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten war der Rechtsstreit nicht gem. § 348 a
Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, da
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Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen, da
die Sache weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten besonderer Art aufweist
und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes ist Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten
Justizgewährungsanspruches, den auch die Satzungen und Ordnungen des
Verfügungsbeklagten nicht ausschließen oder einschränken können. Der
Verfügungskläger hat das Recht der Überprüfung von Verbandsentscheidungen auf dem
ordentlichen Gerichtsweg, vgl. Kissel, GVG-Kommentar, 3. Auflage 2001, § 13 Rdnr. 203.
Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt einer vorläufigen Zulassung einer Fußball-
Herrenmannschaft am Spielbetrieb einer Liga ist grundsätzlich zulässig, vgl. LG Frankfurt
NJW 1983, 761 ff. Auf Grund der Monopolstellung des Verfügungsbeklagten,
einhergehend mit den unmittelbar bevorstehenden Wettkämpfen am 25.08.2007, kann
ein Aufnahmeanspruch einstweilig durchgesetzt werden, vgl. hierzu Berger, Einstweiliger
Rechtsschutz im Zivilrecht, Berlin/Leipzig 2006, Kap. 5 Rdnr. 138.
Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsanspruch zur Seite. Er hat einen
Anspruch auf Teilnahme am Spielbetrieb der Verbandsliga unter Heranziehung seiner
rechtlichen Beziehung als Mitglied beim Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit
dessen Satzung sowie den Auf-/Abstiegsregelungen des übergeordneten Verbandes
(NOFV). Durch die Verweigerung des Startrechts wird in die Rechte des
Verfügungsklägers in unzulässiger Weise eingegriffen. Die erste Herrenmannschaft des
Verfügungsklägers ist nach ihrem freiwilligen Rückzug aus der Oberliga des NOFV als
Absteiger anzusehen und dementsprechend vom untergeordneten Verband, hier dem
Verfügungsbeklagten, in seiner höchsten Spielliga, der Verbandsliga (Brandenburgliga)
einzuordnen. Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, dass der Verfügungskläger eine
Frist, hier 16.06.2007, versäumt habe, ist hervorzuheben, dass diese in der
Wettspielordnung enthaltene Frist vorliegend schon wegen der Unterwerfungsklausel des
§ 1 SpO des Verfügungsbeklagten und des § 5 Abs. 1 seiner Satzung nicht anwendbar
ist. Die Auf- und Abstiegsregelung des NOFV und die des Verfügungsbeklagten stehen
hinsichtlich der Frist zum 16.06.2007 in einem Widerspruch, der nicht zum Nachteil des
Verfügungsklägers gereichen darf. Die erste Herrenmannschaft nahm im Spieljahr
2006/2007 am Spielbetrieb der NOFV-Oberliga teil. Somit geltend die Auf- und
Abstiegsregelungen des NOFV (Spieljahr 2006/2007). Die Auf- und Abstiegsregelung des
NOFV sieht in Nr. 7 S. 1 folgende Regelung vor:
„Zieht ein Verein, der nicht auf einem Abstiegsplatz steht, nach Beendigung der
Meisterschaftsspiele bis zur Bestätigung der Staffeleinteilung durch den Vorstand im Juni
2007 seine Oberligamannschaft zurück, so ist diese Absteiger der Herren-Oberliga der
jeweiligen Staffel.“
Nach dieser Regelung gilt eine Mannschaft, die bis zur Bestätigung der Staffeleinteilung
durch den Vorstand im Juni 2007 ihren Startplatz zurückgibt, als Absteiger. Die
Staffeleinteilung für das Spieljahr 2007/2008 wurde mit der amtlichen Mitteilung des
NOFV am 28.06.2007 öffentlich bekannt gegeben und somit bestätigt. Bereits mit
Schreiben vom 21.06.2007 hat der Verfügungskläger seine Oberligamannschaft
zurückgezogen. Da der Rückzug rechtzeitig erfolgte, stand die Herrenmannschaft als
Absteiger des Spieljahres 2006/2007 fest. Der Verfügungsbeklagte ist daher verpflichtet,
als untergeordneter Verband die Einstufung der ersten Herrenmannschaft in die
Verbandsliga vorzunehmen. Sofern sich der Verfügungsbeklagte auf die eigenen Auf-
und Abstiegsregelungen beruft, insbesondere darauf, dass nach seiner
Wettspielanweisung ein Startrecht bis zum 16.06.2007 zurückgegeben werden muss,
handelt er rechtsfehlerhaft. Die Wettspielordnung ist vorliegend nicht anwendbar auf
Grund der Unterwerfungsklauseln des § 1 SpO des Verfügungsbeklagten und des § 5
Abs. 1 seiner Satzung. Diese legen ausdrücklich fest, dass sich der Verfügungsbeklagte
den Vorschriften und Normen der jeweiligen Dachverbände unterwirft und diese Normen
deshalb die volle Geltung im Spielbereich des Verfügungsbeklagten entfalten. Diese
Verpflichtung ergibt sich im Übrigen aus § 8 der Satzung des NOFV, wonach alle
Mitgliedsverbände verpflichtet sind, sich den Satzungen, Ordnungen und
Entscheidungen des DFB und des NOFV zu unterwerfen. Die Auf- und
Abstiegsregelungen des NOFV und die des Verfügungsbeklagten stehen in einem
Widerspruch. Der NOFV setzt die Frist bis zur neuen Staffeleinteilung, die vom
Verfügungskläger eingehalten wurde. Hingegen setzt die Wettspielanweisung (in
Verbindung mit § 28 Abs. 8 SpO) eine starre Frist bis zum 16.06.2007. Diese
widersprüchliche Regelung des Verfügungsbeklagten ist mangels seiner
Rechtsetzungsbefugnis als untergeordneter Verband im Verhältnis zu den Teilnehmern
des Spielbetriebes des Dachverbandes NOFV nichtig. Da vorliegend ausschließlich die
Auf- und Abstiegsregelung des NOFV Anwendung findet und diese vom
Verfügungskläger eingehalten wurde, ist der Verfügungsbeklagte verpflichtet, die aus der
NOFV abgestiegene erste Herrenmannschaft in die höchste Spielklasse seines
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NOFV abgestiegene erste Herrenmannschaft in die höchste Spielklasse seines
Verbandsgebietes einzugliedern. Dabei ist es unerheblich, ob der Verfügungskläger aus
sportlichen oder wirtschaftlichen Gründen absteigt. Die erste Mannschaft des
Verfügungsklägers ist als normaler Absteiger anzusehen und zu behandeln, vgl.
Abstiegsregelung Nr. 7 des NOFV. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der
Verfügungskläger mit Ablauf der Meldefrist zum 16.06.2007 keine sportlich qualifizierte
Mannschaft für die Oberligasaison 2007/2008 hatte und damit noch kein Spielrecht in
der Oberliga 2007/2008 erworben hatte. Die Entscheidungsspiele der
Tabellenvierzehnten um den Verbleib in der Herrenoberliga des NOFV fanden erst am
10.06.2007 und am 17.06.2007 statt. Erst, nachdem die Herrenmannschaft die
Relegation am 17.06.2007 erfolgreich beendet hatte, wurde das Spielrecht für die
bevorstehende Saison 2007/2008 in der Oberliga erworben. Die objektive Unmöglichkeit
für den Verfügungskläger, bis zum 16.06.2007 auf ein „erworbenes Spielrecht“ zu
verzichten, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Vielmehr fällt es in den
Verantwortungsbereich des Verfügungsbeklagten, für die Möglichkeit der Einhaltung von
Fristen Sorge zu tragen. Dabei ist es unerheblich, inwiefern öffentlich noch am
17.06.2007 dazu Stellung genommen wurde, in der Oberliga bleiben zu wollen. Ebenso
kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es ein Telefonat über das Erfordernis der
Fristeinhaltung im vorliegenden Fall gegeben hat.
Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Dem
Verfügungskläger ist es nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptprozesses abzuwarten,
ohne unverhältnismäßig großen bzw. irreparablen Schaden zu erleiden, da die
Herrenverbandsliga bereits am 25.08.2007 den Spielbetrieb aufnehmen wird. Eine
spätere Eingliederung in den Spielbetrieb erscheint nicht möglich, da eine nachträgliche
Aufnahme zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Demgegenüber kann der
Verfügungsbeklagte nicht mit dem Argument gehört werden, dass infolge einer
Entscheidung über den Insolvenzantrag des Verfügungsklägers der Verfügungskläger als
Absteiger gegebenenfalls nur noch Pflichtfreundschaftsspiele absolvieren würde. Dies
würde jedenfalls auch in einer niedrigeren Spielklasse unter den gegebenen
Voraussetzungen eintreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, vgl. Zöller, 26.
Aufl., § 929 Rdnr. 1.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.
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