Urteil des LG Cottbus vom 28.10.2006

LG Cottbus: obliegenheit, versicherungsnehmer, kündigung, verschulden, verkehr, rechtsschutzversicherung, vollstreckbarkeit, bauer, rate, quelle

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Gericht:
LG Cottbus 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 257/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 5 Buchst c DBuchst cc
ARB 1994, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr
2400 RVG
Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Verletzung der
Kostenminderungspflicht in einem arbeitsrechtlichen Streit um
eine Beendigungskündigung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Senftenberg (21 C 120/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) wird
gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vom Amtsgericht zugelassene Berufung bleibt in der
Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch wegen entstandener
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 333,79 Euro nebst Zinsen nach dem eigenen
Vortrag nicht zu.
Die Beklagte (und gemäß § 158 l Abs. 2 S. 2 VVG auch die H
Rechtsschutzversicherungs-AG) ist gemäß § 17 Abs. 6 ARB 94 von der Verpflichtung zur
Leistung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag frei, weil dem Kläger eine auf
grober Fahrlässigkeit beruhende Verletzung seiner sich aus § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94
ergebenden Pflichten vorzuwerfen ist.
Nach der Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages gewordenen Vorschrift des §
17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht
unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der
Kosten verursachen könnte.
Dieser Obliegenheit ist der Kläger nach seinem Vortrag nicht gerecht geworden, denn er
hat seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt, beauftragt, seine Interessen nach der
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses außergerichtlich wahrzunehmen und nur bedingt
Klageauftrag erteilt. Infolge des bedingten, mithin doppelten Auftrags sind höhere
Kosten entstanden, als dass es der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger sogleich
Klageauftrag erteilt hätte.
Bei den Mehrkosten (Teil des Klagegegenstandes) handelt es sich um die Hälfte einer
1,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 13 RVG in Verbindung mit
Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 2400 nach einem Gegenstandswert von 3.990 Euro, die
gemäß VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens angerechnet wird. Hinzu kommen das Telekommunikationsentgelt nach VV
Nr. 7002 und die Mehrwertsteuer.
Bei einem sofortigen Klageauftrag wären die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt
worden, denn trotz Klageauftrag hätte sein Bevollmächtigter außergerichtliche
Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite führen können. In diesem Falle hätten die
außergerichtlichen Bemühungen seines Bevollmächtigten jedoch zum Rechtszug gehört
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außergerichtlichen Bemühungen seines Bevollmächtigten jedoch zum Rechtszug gehört
und wären nicht besonders zu honorieren gewesen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).
Der Verstoß des Klägers gegen die Obliegenheit zum kostensparenden Vorgehen ist als
grob fahrlässig zu qualifizieren.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht
lässt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten
musste (vgl. Haarbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. § 15 ARB 75 Rz. 28).
Der Versicherungsnehmer muss sich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur
Erfüllung seiner Obliegenheit bedient, in der Regel zurechnen lassen (Haarbauer a. a. O.
Rz. 30). Das gilt insbesondere in Fällen – wie dem Streitfall – in denen der
Versicherungsnehmer seinen Bevollmächtigten nicht nur mit der Geltendmachung
seiner Ansprüche, sondern auch – stillschweigend – damit beauftragt, den Verkehr mit
dem Rechtsschutzversicherer zu führen (Haarbauer a. a. O. Rz. 31).
Im Streitfall lag es für den Bevollmächtigten des Klägers auf der Hand, dass ein zunächst
auf die außergerichtliche Abwehr der Kündigung des Arbeitgebers gerichteter Auftrag
sehr wahrscheinlich Mehrkosten verursachen würde. Er hätte dem Kläger demzufolge zu
einem sofortigen beziehungsweise unbedingtem Klageauftrag raten müssen, also zu
dem kostengünstigeren Weg (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 280 Rz. 83). Das
hat er jedoch schuldhaft unterlassen.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sein Bevollmächtigter eine Prognoseentscheidung
zu treffen hatte. Er stand vor den Möglichkeiten eine außergerichtliche Einigung zu
versuchen, bei der eine 1,5 Geschäftsgebühr nach VV 2400 (besondere Schwierigkeit
der Sache) und eine Einigungsgebühr nach VV 1000, also insgesamt 3,0 Gebühren
anfallen würden, und der Möglichkeit, sogleich Klage zu erheben mit der Folge, dass bei
einer zu erwartenden Einigung vor dem Arbeitsgericht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach
VV Nr. 3100, eine 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 sowie eine 1,0 Einigungsgebühr
nach VV Nr. 1003, mithin insgesamt 3,5 Gebühren entstehen würden. Gleichwohl war
dem Kläger zu einem sofortigem Klageauftrag zu raten.
Ein zunächst auf die außergerichtliche Geltendmachung beschränkter Auftrag konnte
sich nach der soeben mitgeteilten Betrachtung nur als kostengünstiger darstellen, wenn
eine Einigung mit dem Arbeitgeber des Klägers auch gelingen würde. Nun sind durchaus
Fälle denkbar, bei denen die außergerichtliche Einigung sehr aussichtsreich erscheint.
Dann kann das außergerichtliche Vorgehen unter Kostengesichtspunkten vorzugswürdig
sein (so auch Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 21.03.2005 – 5 C 57/05;
und wohl auch Enders JurBüro 2004, 426, und Heimann AE 2006, 9 – zitiert nach juris).
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Klägers jedoch aus betriebsbedingten Gründen
gekündigt und die schlechte Auftragslage angeführt. Eine außergerichtliche Einigung war
nicht wahrscheinlicher als eine Lösung nach Einschaltung des Arbeitsgerichts. Hinzu
kommt die kurze Frist von 3 Wochen innerhalb derer die Kündigungsschutzklage nach §
4 KSchG zu erheben ist. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte, wenn man mitbedenkt,
dass der Kläger erst einige Tage nach dem Zugang der Kündigung anwaltliche Hilfe
suchte und die Klage vor dem Ablauf der Klagefrist eingereicht werden muss, nur wenig
Zeit, den Arbeitgeber des Klägers zum Einlenken zu bewegen und konnte kaum
prognostizieren, innerhalb dieser kurzen Frist eine Abfindungslösung aushandeln zu
können.
Darüber hinaus ergibt sich das Verschulden des Bevollmächtigten des Klägers daraus,
dass er die zur Besprechungsgebühr nach altem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)
veröffentlichten Entscheidungen AG Düsseldorf JurBüro 2004, S. 426, und AG München
a. a. O. S 427, nicht zu Rate gezogen hat, die vergleichbare Fallgestaltungen behandeln.
Bereits aufgrund der Leitsätzen jener Entscheidungen hätte der Bevollmächtigte des
Klägers vordergründig in Betracht ziehen müssen, dem Kläger zum unbedingten
Klageauftrag zu raten.
Auf die zwischen den Parteien des Rechtsstreits außerdem geführte Kontroverse, ob die
Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 dann nicht anfällt, wenn nach erteiltem Klageauftrag,
aber vor Klageeinreichung eine Einigung der Parteien gelingt (so etwa OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.08.2005 – I – 17 W 29/05; anders Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. VV
Teil 3 Vorb. 3 Rz. 48) und deswegen der sofortige Klageauftrag stets der
kostengünstigere Weg sei, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten erstreckt sich auch auf den Teil der Gebühren, die
nach dem Vorbringen des Klägers für das außergerichtliche Vorgehen seines
Bevollmächtigten gegen die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber des
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Bevollmächtigten gegen die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber des
Klägers entstanden sein sollen (97,44 Euro). Auf die vorstehenden Ausführungen wird
zur näheren Begründung verwiesen. Insbesondere bestand für den Kläger keinerlei
Anlass, einen höhere Kosten auslösenden außergerichtlichen Auftrag zu erteilen (§ 17
Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94), wenn man einmal unterstellt, dass wegen der Frage der
Urlaubsabgeltung zumindest ein höherer Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren
anzunehmen ist. Denn die vorrangig zu beantwortende Frage war die, was aus seinem
Arbeitsverhältnis werden würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V.
m. 26 Nr. 8 EGZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Bei dem Streitfall handelt es sich um
einen Einzelfall. Darüber hinaus gibt es zu der vergleichbaren Problematik der
Besprechungsgebühr nach altem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) eine Vielzahl von
Entscheidungen, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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