Urteil des LG Cottbus vom 14.06.2005

LG Cottbus: vergütung, förster, verwaltung, verwalter, auflage, abtretung, berechnungsgrundlage, bruchteil, anlagevermögen, betriebsrat

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Gericht:
LG Cottbus 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 T 422/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 InsVV, § 10 InsVV, § 11
InsVV
Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des
vorläufigen Insolvenzverwalters; Regelvergütung und Zuschläge
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 28.06.2005 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Cottbus vom 14.06.2005 (63 IN 343/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. nach einem Wert von
510.735,58 Euro zu tragen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte unter dem 07.06.2002 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 ff. d.A.).
Durch Beschluss vom 07.06.2002 (Bl. 69 f. d.A.) bestellte das Amtsgericht Cottbus Herrn
Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Seine Aufgaben und Befugnisse
waren durch den Ernennungsbeschluss wie folgt umschrieben:
„Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam ... . Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe,
durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. ...“
Ferner traf das Amtsgericht die in § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorgesehene Anordnung zur
Zwangsvollstreckung, verbot den Drittschuldnern die Zahlung an die Schuldnerin und
ermächtigte den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen und Bankguthaben der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Daneben wurde
der vorläufige Insolvenzverwalter auch als Sachverständiger mit der Aufgabe betraut, ein
Gutachten zu den Fragen des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, der Aussichten einer
Unternehmensfortführung und des Vorhandenseins einer die Verfahrenskosten
deckenden Masse anzufertigen.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2002 berichtete der Beteiligte zu 1. über seinen Antrag auf
Gewährung von Soforthilfe beim Land Brandenburg zur Betriebsfortführung,
Sondierungsgespräche, ein öffentliches Hearing mit Experten und das große Interesse
der Öffentlichkeit, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. d.A.).
Am 19.06.2002 berichtete er über die Gewährung eines Massekredits durch das Land
Brandenburg (Bl. 89 f. d.A.).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2002 wurde der Schuldnerin ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt unter Anordnung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
durch den Beteiligten zu 1. (Bl. 91 f. d.A.).
Am 26.07.2002 erstattete der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten, auf welches
verwiesen wird.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und
Herr Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 132 f. d.A.).
Im September 2002 überreichte der Beteiligte zu 1. unter anderem die
Vermögensübersicht gem. § 153 InsO per 01.08.2002, auf die verwiesen wird (Bl. 498 ff.
d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.09.2002 berichtete er zur Vorlage auf der
Gläubigerversammlung am 27.09.2002 und zeigte Masseunzulänglichkeit an, worauf
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Gläubigerversammlung am 27.09.2002 und zeigte Masseunzulänglichkeit an, worauf
Bezug genommen wird (s. Sonderband).
Mit Schriftsatz vom 18.05.2005 beantragte der Beteiligte zu 1. ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 23.595.671,70 Euro die Festsetzung der Vergütung für seine
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 499.663,43 Euro (25 %-iger
Regelsatz + 75%-iger Zuschlag) nebst pauschalen Auslagen und Umsatzsteuer. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung verwiesen (Bl. 2376 ff. d.A.).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.06.2005, auf welchen wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 2387 ff. d.A.), wurde die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 580.189,58 Euro (100 %) festgesetzt.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 28.06.2005, eingegangen beim
Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 2407 d.A.). Darin hat
sie ausgeführt, dass sie Gläubigerin sei, da die unter der Nr. 73 zur Tabelle angemeldete
Forderung an sie abgetreten worden sei. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 08.09.2005
dahingehend weiter begründet, dass die Zeit der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters weniger als die durchschnittliche Dauer betragen habe. Mit Blick auf
die Abrechnungen in den Verfahren betreffend die Konzerngesellschaften mit kleineren
Abrechnungssummen ergebe sich, dass der Beteiligte zu 1., dem die
Gesamtkonstellation im Konzern hinreichend bekannt gewesen sei, die ganze
Komplexität in die Gesellschaft verlagere, wo die Abrechnungsgrundlage „stimme“. Den
Großteil der tatsächlichen Arbeitsleistung lasse er in bewährter Form über sein Netzwerk
von sogenannten „Dritten“ erbringen. Im Übrigen wird auf Bl. 2421 ff. d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung
dem Landgericht vorgelegt (Bl. 2428 d.A.).
Der Beteiligte zu 1. hat auf die Beschwerde anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom
24.10.2005 erwidert, worauf Bezug genommen wird (Bl. 2436 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 10.11.2005 hat die Beteiligte zu 2. ausgeführt, dass keine 96
Arbeitnehmer und auch nicht über 1.800 Schuldner vorhanden seien. Der Beteiligte zu 1.
habe auf eine komplett intakte Unternehmensorganisation zurückgreifen können. Die
Betriebsfortführung habe sich lediglich auf Abwicklungstätigkeiten beschränkt. Die
beschriebenen Tätigkeiten seien völlig normale Vorgänge, die jeder Verwalter während
der vorläufigen Insolvenz zu verrichten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
Bl. 2443 ff. d.A. verwiesen.
Unter dem 17.12.2005 übersandte die Beteiligte zu 2. noch die Abtretungserklärungen,
auf die Bezug genommen wird (Bl. 2448 ff. d.A.).
Der Beteiligte zu 1. erklärte anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 23.01.2006, auf den
verwiesen wird (Bl. 2464 ff. d.A.), dass die Beteiligte zu 2. nicht Verfahrensbeteiligte und
damit nicht beschwerdebefugt sei. Der Erwerb von Insolvenzforderungen sei sittenwidrig
und nichtig, wenn er nur zu dem Zweck erfolge, auf das Insolvenzverfahren einwirken zu
können.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2006 teilte die Beteiligte zu 2. anwaltlich vertreten mit, dass
sie die Stellung einer Insolvenzgläubigerin aus abgetretenem Recht erlangt habe. Ihr
satzungsmäßiger Gegenstand sei die Unterstützung und Wahrnehmung der Interessen
von Aktionären und Gläubigern der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem
anhängigen Insolvenzverfahren. Auch die Forderung unter Nr. 92 der Tabelle sei an sie
abgetreten worden. Ihr Engagement werde erst vergütet, wenn eine Quote zur
Auszahlung gelange, was hier aber aufgrund der Massearmut nicht zu erwarten sei. Die
politische Bedeutung des Verfahrens sei hier nicht von Belang. Aus dem Vortrag des
Beteiligten zu 1. ergebe sich lediglich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von
23.494.004,70 Euro. Bezüglich der Zugrundelegung des Wertes des Grundstücks
bedürfe es der Darlegung zu seinen Tätigkeiten im Hinblick auf die Sicherung des
Grundstücks, der hier bislang fehle. Es sei davon auszugehen, dass die Realisierung der
Forderungen soweit fortgeschritten sei, dass exakte Aussagen über den Wert der
Forderungen zu machen seien; die Vermögensübersicht auf den 01.08.2002 dürfte
überholt sein. Ferner könne lediglich der sich ergebende Aufrechnungsüberschuss
berücksichtigt werden, es sei denn, der vorläufige Verwalter sei in nennenswerter Weise
tätig geworden, wozu bislang nichts vorgetragen sei. Ansprüche aus
Insolvenzanfechtung und Erstattungsansprüche nach § 32 GmbHG seien nicht zu
berücksichtigen, da sie erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen würden.
Dem Vergütungsantrag sei bereits nicht zu entnehmen, für welche Tätigkeit er welchen
Zuschlag in Ansatz gebracht sehen wolle. Für die Betriebsfortführung sei lediglich ein
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Zuschlag in Ansatz gebracht sehen wolle. Für die Betriebsfortführung sei lediglich ein
Zuschlag in Höhe von 15 % gerechtfertigt. Der Beteiligte zu 1. habe hier nicht zu den
von ihm vorgenommenen besonderen Tätigkeiten vorgetragen. Die Schuldnerin habe
keine Umsätze getätigt sowie nur Entwicklungs- und Forschungsarbeit erbracht. Der
Beteiligte zu 1. habe keine unternehmerischen Entscheidungen zu treffen gehabt. Es
seien keine Produktionsanlagen zu unterhalten sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
einzukaufen gewesen. Es hätten keine Kalkulationen für abzuwickelnde Aufträge erstellt
sowie auch keine Verhandlungen mit Lieferanten geführt werden müssen. Vielmehr
seien lediglich die Arbeitnehmer anzuweisen und Abwicklungstätigkeiten zu delegieren
gewesen. Die Grundlage der Annahme von 96 Beschäftigten sei nicht ersichtlich. Für
Arbeitnehmerangelegenheiten erscheine ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen.
Der Beteiligte zu 1. sei bezüglich der Tochtergesellschaften aufgrund seiner Stellung als
dortiger vorläufiger Insolvenzverwalter bestens informiert gewesen, so dass
diesbezüglich kein Zuschlag zu gewähren sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche
konkreten Sanierungsverhandlungen geführt worden seien. Im Übrigen wird auf Bl. 2484
ff. d.A. verwiesen.
Hierzu nahm der Beteiligte zu 1. anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 11.04.2006
Stellung (Bl. 2495 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 11.09.2006 verwies der Beteiligte zu 1. anwaltlich vertreten
nochmals auf die fehlende Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2. (Bl. 2654 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 21.05.2007 führte der Beteiligte zu 1. anwaltlich vertreten weiter aus,
dass die Beteiligte zu 2. keine Vielzahl von Gläubigern vertrete und es diesem kleinen
Kreis lediglich darum gehe, die Verschwörungstheorie zu bestätigen und dem
Insolvenzverwalter zu schaden. Beim beweglichen Anlagevermögen sei der komplette
Betrag mit Sonderrechten angesetzt worden; Rückgewährsansprüche aus Anfechtung
seien nicht angesetzt worden. Die zu den entsprechenden Vermögenspositionen
geleisteten Tätigkeiten würden sich aus dem Gutachten, den Verwalterberichten und
dem Vergütungsantrag ergeben. Die Werfthalle habe hohe Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten verursacht. Lediglich aus Fernsehshows, Werbeaktivitäten großer
Konzerne und Besucherführungen hätten bis zum Verkauf der Halle geringfügige
Einnahmen erzielt werden können. Die Größe des Areals und des Zuschnitts habe
zudem eine lückenlose und fortlaufende Bewachung und Überwachung notwendig
gemacht. Das bewegliche Anlagevermögen und die Warenvorräte seien gesichtet,
erfasst, bewertet und vor Übergriffen Dritter gesichert worden. Zuvor seien die im
Warenwirtschaftssystem erfassten Vermögenswerte identifiziert und zu der Schuldnerin
bzw. den Tochtergesellschaften zugeordnet worden. Hierzu seien die verschiedenen
Standorte bereist und die auch dort befindlichen Gegenstände zu den einzelnen
Gesellschaften zugeordnet, erfasst und gesichert worden. Ferner sei das Buchwerk der
Schuldnerin überprüft und die festgestellten Forderungen einer ersten Bewertung
unterzogen worden. Die Prüfung habe sich auch auf mögliche
Steuererstattungsansprüche bezogen. Auch die Banken seien gebeten worden,
erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen; die vorgenommenen Aufrechnungen
seien geprüft worden. Die Erhöhung auf 100 % sei angemessen. Es sei ein Zuschlag von
25 % für die Fortführung bzw. Aufrechterhaltung der Werfthalle und deren Infrastruktur;
ein weiterer Zuschlag von 25 % für den Auslandsbezug, besondere rechtliche
Schwierigkeiten und die Prüfung der Sonderrechte (Aus- und Absonderung) sowie
weitere 25 % Zuschlag für die Bearbeitung im Arbeitnehmerbereich und die Klärung
arbeitsrechtlicher Fragen zu gewähren. Es handle sich um ein Großverfahren von
internationaler Bedeutung. Es hätten bereits im Eröffnungsverfahren Gespräche und
Verhandlungen in den USA, Kanada und England geführt werden müssen. Ferner hätten
sich über 70.000 Aktionäre an dem Unternehmen beteiligt und seien zur Frage der
Gewährung von Fördermitteln regelmäßig Konsultationen und Verhandlungen mit
Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundeswirtschaftsministeriums, des
Verkehrsministeriums sowie des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und der
Fachministerien geführt worden. Zur Vorbereitung von entsprechenden Förderanträgen
sei die technologische Machbarkeit des Projekts im Rahmen eines von ihm organisierten
Hearings bewertet worden. Hierzu sei die intensive Einarbeitung in die grundsätzliche
Problematik der LTA-Technologie und speziell des CargoLifter-Projekts unumgänglich
gewesen. Darüber hinaus habe eine umfangreiche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
geleistet werden müssen, in die er auch persönlich eingebunden gewesen sei. Es sei
gelungen, den Standort trotz enormer Kosten zu erhalten. Die Mitarbeiter seien auf
mehreren Betriebsversammlungen über die Situation des Unternehmens informiert
worden. Einzelne personenbezogene Problemfälle seien gesondert erörtert und geklärt
worden. Mit dem Betriebsrat hätten fortlaufend Konsultationen stattgefunden. Es sei
gelungen, die ausstehenden Löhne und Gehälter über die zuständige Agentur für Arbeit
in Berlin vorzufinanzieren; hier habe eine gesonderte Absprache mit der
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in Berlin vorzufinanzieren; hier habe eine gesonderte Absprache mit der
Arbeitsverwaltung getroffen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
Bl. 3482 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2008 verwies der Beteiligte zu 1. anwaltlich vertreten darauf,
dass noch eine erheblich höhere Vergütung hätte geltend gemacht werden können (Bl.
3626 d.A.).
II.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 28.06.2005 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts vom 14.06.2005 ist gem. §§ 4, 6, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO; 567,
569 ZPO statthaft und zulässig.
Die Beteiligte zu 2. ist auch beschwerdeberechtigt.
Gem. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO steht jedem Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) die sofortige
Beschwerde zu. Die Berechtigung eines Insolvenzgläubigers zur Erhebung einer
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters ist bereits dann gegeben, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle
angemeldet worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.). Es kommt aber nicht darauf an, ob
eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht. Das Insolvenzgericht ist
nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004,
2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.). Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem
(vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt
dessen Beschwerdeberechtigung (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.). Im Übrigen hat sich die
Beteiligte zu 2. im Laufe des Verfahrens nicht nur die unter der lfd. Nr. 73 der Tabelle
angemeldete Forderung abtreten lassen, sondern noch weitere Forderungen, die in
voller Höhe festgestellt worden sind (lfd. Nr. 74, 92 und 169).
Der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2. steht auch nicht entgegen, dass sie
aus abgetretenem Recht vorgeht.
Denn es ist hier nicht ersichtlich, dass die Abtretungen unwirksam sind. Nach den §§ 398
ff. BGB können grundsätzlich alle Forderungen unter Wahrung ihrer Identität ohne
Mitwirkung des Schuldners übertragen werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67.
Auflage, § 398, Rdnr.: 1). Soweit der Beteiligte zu 1. ausführt, dass die Abtretung nur zu
dem Zwecke erfolgt sei, dass die Beteiligte zu 2. im Verfahren eine Gläubigerstellung
erlangt, um auf das Verfahren einwirken zu können, ergibt sich daraus keine Nichtigkeit
bzw. Unwirksamkeit der Abtretung gem. §§ 138, 242 BGB. Denn es ist jeder Abtretung
gemein, dass die Gläubigerstellung einhergehend mit den daraus resultierenden
Rechten und Pflichten übergeht. Grundsätzlich ist es auch jedem Insolvenzgläubiger
gewährt, im Rahmen der ihm durch die InsO verliehenen Rechte und Pflichten, auf das
Verfahren einzuwirken. Dass die Beteiligte zu 2. diese Rechtsposition erst infolge der
Abtretung erreicht hat, ist nicht verwerflich. Denn von der Abtretung sind
Insolvenzforderungen nicht ausgenommen; diese sind ebenso frei übertragbar. Soweit
mit einer Abtretung sachfremde Zwecke verfolgt werden, wie z.B. die Erlangung einer
Stimmenmehrheit oder eine Vorteilsgewährung etc., sieht die InsO eigene
Schutzmechanismen vor, um dem entgegenzuwirken (wie z.B. §§ 226 Abs. 3, 250 Nr. 2
InsO; vgl. hierzu auch BGH ZIP 2005, 719 ff.). Diese greifen insbesondere, wenn dadurch
in unlauterer Weise auf das Verfahren Einfluss genommen wird. Dies ist hier aber nicht
ersichtlich. Denn § 64 Abs. 3 InsO gewährt jedem Insolvenzgläubiger gerade ein
Beschwerderecht gegen die Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung. Dass die
Beteiligte zu 2. durch die Erhebung der streitgegenständlichen Beschwerde darüber
hinaus in Schädigungsabsicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. handelt, ist nicht
ersichtlich, ebenso wenig ein Missbrauch der formalen Gläubigerstellung (vgl. hierzu BGH
ZIP 2004, 2339 ff.). Es ist jedem Insolvenzgläubiger vielmehr grundsätzlich
unbenommen, von seinen Antrags- und Beschwerdebefugnissen in vollem Umfang
Gebrauch zu machen.
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit steht der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls
nicht entgegen.
Trotz vorhandener Beschwer kann zwar ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für
ein Beschwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger keine
auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (vgl. BGH WM 2006,
1498 f.). Bisher steht jedoch nicht fest, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten
werden.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach dem Dafürhalten der Kammer eine
Vergütung von insgesamt 100 % einer fiktiven Verwaltervergütung zuzüglich
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu.
Vorliegend ist die InsVV in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 04.10.2004
am 07.10.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, da das Insolvenzverfahren vor
dem 01.01.2004 eröffnet worden ist und es auch für die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters allein auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (vgl.
BGH ZIP 2006, 2228 ff.). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter
Heranziehung von § 19 Abs. 2 InsVV, da dieser hier nicht anwendbar ist. Denn er regelt
zum einen nur das Verhältnis der Verordnung vom 04.10.2004 zu der 2. Verordnung zur
Änderung der InsVV. Zum anderen ergibt sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine umfassende
Rückwirkung für die Anwendbarkeit der Neufassung des § 11 Abs. 1 InsVV (vgl. BGH
ZInsO 2008, 1321 f. und 2009, 495 f.).
Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1. genügt im Zusammenhang mit
den übrigen von ihm eingereichten Unterlagen den Anforderungen der §§ 8 Abs. 2, 10
InsVV (a.F.). Zwar dürfte diesen Anforderungen der Festsetzungsantrag in seiner
ursprünglichen Form vom 18.05.2005 nicht genügen. Letztendlich muss dies aber nicht
entschieden werden, da durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgten
weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1. hierzu, insbesondere im Schriftsatz vom
21.05.2007, nunmehr zumindest die Berechnung der maßgeblichen Insolvenzmasse und
die begehrten Zuschläge so dargelegt worden sind, dass dem Gericht und den übrigen
Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung möglich ist.
Gem. §§ 11, 1 InsVV (a.F.) bemisst sich die Vergütung des Verwalters nach dem Wert
der Insolvenzmasse, während die des vorläufigen Verwalters „einen angemessenen
Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten soll“. Hieraus wird
geschlossen, dass die Vergütung des vorläufigen Verwalters zwar nach derselben
Staffelmethode des § 2 InsVV errechnet wird wie die des Verwalters, die Bezugsgröße
jedoch das seiner Verwaltung unterliegende Schuldnervermögen ist, und ihm nur ein
angemessener Bruchteil des Regelsatzes nach § 2 InsVV zusteht (vgl. BGH ZInsO 2001,
165).
Der insoweit vom Amtsgericht herangezogene Wert in Höhe von 23.595.671,70 Euro ist
nicht zu beanstanden.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Verwaltung. Grundlage der Vergütung ist die Masse auf der Basis von Verkehrswerten
die sich entweder an der Liquidation oder an der Fortführung zu orientieren haben. Basis
der Vergütung ist mithin das auf dieser Basis ermittelte Aktivvermögen bei Beendigung
der vorläufigen Insolvenzverwaltung einschließlich der Aus- und Absonderungsrechte,
soweit der vorläufige Verwalter sich tatsächlich damit in nennenswertem Umfang befasst
hat (vgl. BGH a.a.O.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 11, Rdnr.: 43/57).
Maßstab ist hierbei regelmäßig die Vermögensübersicht.
Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2. ergibt sich aus den Ausführungen des
Beteiligten zu 1. betreffend die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung nicht nur ein
Betrag in Höhe von 23.494.004,70 Euro und somit keine Differenz von 101.667,00 Euro.
Denn beim beweglichen Anlagevermögen ist der komplette Betrag von 505.075,00 Euro
(einschließlich Aus- und Absonderung) in Ansatz gebracht worden; wohingegen für
Rückgewähransprüche aus Anfechtung kein Wert angesetzt worden ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Grundbesitz, auch wenn er mit
Grundschulden belastet ist, mit dem vollen Verkehrswert berücksichtigt worden ist.
Denn der Beteiligte zu 1. hat insoweit nennenswerte Tätigkeiten verrichtet. Die
Grundstücke sind hier durch den Beteiligten zu 1. in Besitz genommen worden und die
Immobilien sind im Rahmen einer Geschäftsfortführung genutzt worden, was eine
nennenswerte Tätigkeit darstellt (vgl. LG Potsdam ZIP 2005, 914; LG Traunstein ZInsO
2004, 1198).
Darüber hinaus hat er auch erhebliche Tätigkeiten betreffend den Grundbesitz verrichtet.
Eine erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und
Absonderungsgegenständen liegt dann vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit
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Absonderungsgegenständen liegt dann vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit
über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (vgl. BGH ZIP 2006, 621
ff./1403 ff.). Entscheidend ist ebenso wie beim Insolvenzverwalter der real gestiegene
Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH NZI 2003, 603 ff.). Im
Insolvenzeröffnungsverfahren liegt noch keine erhebliche Beschäftigung mit Aus- und
Absonderungsrechten vor, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die fraglichen
Gegenstände in Besitz nimmt und inventarisiert. Entsprechendes gilt in vielen Fällen für
die Prüfung, wie die Eigentumsverhältnisse liegen, welche der verwalteten Gegenstände
mit Fremdrechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht als
erhebliche Befassung ist in der Regel auch die Prüfung anzusehen, ob für Gegenstände
mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche Tätigkeiten werden vielmehr
routinemäßig und meist mit geringem Aufwand erledigt. Die Schwelle des „Erheblichen“
wird hierdurch noch nicht überschritten. Es kann auch nicht allein auf den prozentualen
Anteil der zu bearbeitenden Fremdrechte ankommen (vgl. BGH ZInsO 2006, 1160), da
es nicht selten ist, dass der Anteil dieser Rechte hoch ist, es sich jedoch um weitgehend
einfach gelagerte und gleichartige Sicherungsrechte gehandelt hat, die keine erhebliche
Mehrarbeit ausgelöst haben. Andererseits kann auch bei Unterschreiten der
„Grenzwerte“ eine so schwierige Konstellation vorgelegen haben, dass dadurch ein
erheblicher Teil der Tätigkeit in Anspruch genommen worden ist.
Dennoch hat der vorläufige Insolvenzverwalter hier auf die Grundstücke erhebliche
Tätigkeiten entfaltet.
Es waren nämlich Sicherungsmaßnahmen betreffend die Grundstücke von Nöten, die zu
den erheblichen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zählen (vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 11, Rdnr.: 53). Denn gemäß den
Ausführungen des Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 21.05.2007 hat die Größe des
Areals und dessen Zuschnitt eine lückenlose und fortlaufende Bewachung und
Überwachung notwendig gemacht sowie ist es nahezu täglich zu Übergriffen von
unterschiedlich motivierten Störern gekommen. Des Weiteren waren bei dem
Grundstück Maßnahmen im Umweltbereich, Optionsflächen, ein Bestand an
Nutzungsüberlassungsverträgen, umstrittene Jagdpachtverhältnisse, die Bereitstellung
von Ausgleichsflächen, die Sicherung des Sonderlandeplatzes, laufende
Umschreibungsverfahren, die fristgerechte Ausübung von Ankaufsoptionen und die
Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Landesstraße L 711 zu beachten. Über
diese Besonderheiten musste sich der vorläufige Verwalter bereits einen Überblick
verschaffen, was aufgrund des Umfanges und der Vielzahl der zu beachtenden
Umstände ebenfalls erhebliche Tätigkeiten darstellt.
Damit liegt hier nicht nur eine nennenswerte, sondern auch eine erhebliche
Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und
Absonderungsgegenständen betreffend den Grundbesitz vor, so wie sie im Wandel der
Rechtsprechung, der sich nunmehr in § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV (n.F.) niedergeschlagen hat,
auch gefordert worden ist.
Insoweit kann es auch dahinstehen, ob hier der Wert aus der Vermögensübersicht oder
der tatsächlich realisierte Kaufpreis anzusetzen ist, da mit dem Ansatz des zuletzt
genannten Wertes der niedrigere Wert Einklang gefunden hat.
Des Weiteren konnte auch für das bewegliche Anlagevermögen der komplette Betrag
der Vermögensübersicht in Höhe von 505.075,00 Euro in Ansatz gebracht werden.
Denn gemäß dem Tätigkeitsbericht vom 26.07.2002 und dem Schriftsatz des Beteiligten
zu 1. vom 21.05.2007 hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über
den Bestand verschafft sowie alle Gegenstände erfasst, bewertet und vor Übergriffen
Dritter gesichert, was eine nennenswerte Tätigkeit darstellt (vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 11, Rdnr.: 53).
Seine Tätigkeiten haben hier sogar die Stufe des Erheblichen erreicht.
Denn es sind Büroflächen an drei unterschiedlichen Standorten, nämlich Berlin (später
Briesen-Brand), Frankfurt am Main und Kempten, geführt worden, die mithin räumlich
erheblich auseinander liegen. Darüber hinaus hat sich die eigentumsrechtliche
Zuordnung der EDV-Hardware, die sicherungsübereignet ist, im Hinblick auf den
Darlehensvertrag, der durch die Schuldnerin besichert worden ist, die aber nicht
Darlehensnehmerin ist sowie die darüber hinaus geschlossenen Leasingverträge, die
nicht nur mit der Schuldnerin geschlossen worden sind; das Aktivieren der Gegenstände
in der Anlagenbuchhaltung nicht nur der Schuldnerin, sondern auch einiger
Tochtergesellschaften sowie die hohe Anzahl der Geräte/Positionen (2.100), die über alle
Gesellschaften und Standorte des Firmenverbundes verteilt waren und größtenteils
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Gesellschaften und Standorte des Firmenverbundes verteilt waren und größtenteils
keine Inventarnummer oder Identifizierungsnummer aufweisen, sehr schwierig gestaltet.
Es ist bezüglich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen weiterhin der in der
Vermögensübersicht vom 01.08.2002 erwähnte Wert in Ansatz zu bringen.
Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Realisierung aller Forderungen bereits
erfolgt ist. Im Übrigen kommt es im Rahmen der Berechnungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Verwalters gerade nicht auf das Ergebnis der Abwicklung an.
Vielmehr sind die Werte des Berichts des vorläufigen Verwalters zugrunde zu legen, da
Abweichungen zwischen der Masseprognose und dem Ergebnis der Abwicklung
systembedingt sind. Dieser Grundsatz gilt zum Vorteil wie zum Nachteil des vorläufigen
Verwalters: Stellt sich in der Verfahrensabwicklung heraus, dass die verwaltete
Vermögensmasse viel werthaltiger war als ursprünglich angenommen, so bleibt es doch
bei der Vergütungsfestsetzung auf der Grundlage der einmal angenommenen -
niedrigeren - Wertansätze (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 11, Rdnr.:
62).
Weiterhin ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei den liquiden Mitteln die
Aufrechnungspositionen nicht abgezogen worden sind.
Denn auch Forderungen, denen eine Gegenforderung gegenübersteht, sind bei der
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Eine
entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV, nach dem bei der Bestimmung
der Insolvenzmasse lediglich der Überschuss berücksichtigt wird, der sich bei einer
Verrechnung ergibt, scheidet regelmäßig aus, weil der vorläufige Insolvenzverwalter
(anders als der endgültige Insolvenzverwalter) lediglich mit der Ermittlung, Erfassung und
Sicherung des Forderungsbestandes befasst ist (vgl. BGH ZIP 2001, 296; LG Potsdam
ZIP 2006, 296 ff.).
Da im Rahmen der Berechnungsgrundlage Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Titel X
der Vermögensübersicht) nicht berücksichtigt worden sind, kann es dahinstehen, ob eine
solche Berücksichtigung grundsätzlich möglich ist.
Weitere Einwände betreffend die Berechnungsgrundlage hat die Beschwerdeführerin
nicht erhoben.
Als Regelvergütung des vorläufigen Verwalters hat sich ein Bruchteil von 25 % der
Vergütung des endgültigen Verwalters eingebürgert. Dem hat auch der BGH
ausdrücklich zugestimmt (vgl. BGH ZInsO 2001, 165 ff. und ZInsO 2003, 791) und dies
ist nunmehr auch ausdrücklich in § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV (n.F.) geregelt.
Vorliegend ist von keiner den Regelfall unterschreitenden vorläufigen Verwaltung
auszugehen.
Die Regelvergütung ist dann anzuwenden, wenn die Tätigkeit über das, was der BGH in
den Altfällen als „bloß nennenswert“ bezeichnet, hinausgeht und als „erheblich“
einzustufen ist (BGH a.a.O.). Der Regelsatz von 25 % ist danach die angemessene
Entlohnung bei einer quantitativ und qualitativ insgesamt durchschnittlichen Belastung
des vorläufigen Verwalters. Erheblichkeit liegt bei einem „schwachen“ Verwalter - bei
dem die Inbesitznahme mangels besonderer Verfügung des Insolvenzgerichts nicht
möglich ist - in der Regel vor, wenn die Vermögensgegenstände gesichert und
inventarisiert werden, der vorläufige Verwalter also seine Grundaufgaben erfüllt;
ansonsten ist nach dieser Rechtsprechung ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV geboten.
Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das
Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 11, Rdnr.: 26; vgl. auch LG Göttingen
ZInsO 1998, 189), wobei hinsichtlich der Dauer, für die bei den genannten Quellen 8 bis
10 Wochen angegeben war, eine Korrektur nötig wurde, weil § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG von
einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgeht; auch der BGH zieht diese
Regelung für die Frage laufzeitbedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfleger
2001, 255, 259). Danach ist der Normalfall einer vorläufigen Verwaltung wie folgt zu
umreißen:
An diesem „Normalmodell“ gemessen, ist die hier zu beurteilende vorläufige Verwaltung
nicht überdurchschnittlich.
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Zwar liegt hier im Hinblick auf die Arbeitnehmerzahl (96 Arbeitnehmer bei
Antragstellung) sowie die Zahl der Betriebsstätten und der Schuldner eine
Überschreitung der vorgenannten Kriterien vor; diese ist aber unerheblich. Denn die
vorgenannten Faktoren bilden nur einen Rahmen, der vergütungsrechtlich relevant wird,
wenn die Überschreitung der Rahmendaten mit einer erheblichen Mehrarbeit verbunden
ist, da allein das zahlenmäßige Überschreiten bestimmter Erfahrungswerte und
Eckdaten vergütungsrechtlich neutral ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11,
Rdnr.: 27 und 66).
Auch der Umstand der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts rechtfertigt keinen
generellen Zuschlag von 10 %; insoweit kommt es vielmehr auf den konkreten
Tätigkeitsumfang des vorläufigen Insolvenzverwalters an (vgl. BGH VuR 2007, 470 f. und
ZIP 2003, 1612). Der Beteiligte zu 1. hat von ihm erwähnte (Mehr)Belastungen auch nur
im Rahmen der Gewährung eines Zuschlags berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch im Hinblick auf die
Verfahrensdauer ein sogenannter „Normalfall“ vor.
Insoweit ist nur ein erhebliches Unterschreiten der durchschnittlichen Verfahrensdauer
von Bedeutung (vgl. BGH ZInsO 2007, 147 f. und ZInsO 2006, 642 ff.; OLG Celle NZI
2001, 650 ff.; LG Gera ZVI 2006, 72 f.; s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11,
Rdnr.: 73). Eine solche erhebliche Unterschreitung der normalen Dauer liegt hier aber
nicht vor.
Denn im hiesigen Fall hat die vorläufige Verwaltung fast 8 Wochen betragen und somit
die vorgenannte Dauer eines sogenannten Normalfalls nach der Literatur gar nicht und
nach der Rechtsprechung weniger als die Hälfte unterschritten und ist damit nach dem
Dafürhalten der Kammer nicht erheblich. Auch der BGH, der - wie bereits angeführt - aus
§ 30e Abs. 1 S. 2 ZVG entnimmt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer
dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausging (BGH Rpfleger 2001, 255, 259),
hat in einer Entscheidung vom 16.11.2006 (IX ZB 302/05) lediglich bei einer
Verfahrensdauer von rund 3 ½ Wochen einen Abschlag für gerechtfertigt angesehen
(BGH ZInsO 2007, 147 f.).
Daher erachtet die Kammer den Ansatz der Regelvergütung als gerechtfertigt.
Dem vorläufigen Verwalter steht mithin aufgrund der Erfüllung der Grundaufgaben eines
vorläufigen Verwalters im Rahmen einer quantitativ durchschnittlichen Verwaltung die
durchschnittliche Grundvergütung in Höhe von 25 % der Verwaltervergütung zu.
Hierauf sind dem Beteiligten zu 1. Zuschläge zu gewähren. Insoweit ist es allgemein
anerkannt, dass der maßgebliche Prozentsatz der Regelvergütung durch Zu- und
Abschläge entsprechend § 3 InsVV den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert
werden kann, so dass der maßgebliche Bruchteil unmittelbar erhöht oder verringert wird
(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 65). Hierbei muss das Leistungsbild
der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene
Vergütung festgesetzt werden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe
von 25 % zu gewähren.
Denn auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein
Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb
des Schuldners fortgeführt worden ist und sich dadurch für die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben (vgl. BGH ZIP 2007, 284 ff.
und ZIP 2006, 1008 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71
„Betriebsfortführung“). Dies ist hier gegeben.
Denn es waren vorliegend die Größe des Betriebs (96 Arbeitnehmer, sehr großes
Betriebsgrundstück, bebaut mit der größten freitragenden Halle der Welt) und die
konzernrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen. Allein zur Aufrechterhaltung der
Infrastruktur sind täglich 17.000,00 Euro benötigt worden. Da eine Absicherung des
Standortes über Eigenmittel nicht möglich war, hatte der Beteiligte zu 1. Gespräche mit
dem Ministerpräsidenten und dem Wirtschaftsminister des Landes Brandenburg geführt
und in der Folge mit Schreiben vom 07.06.2002 eine Soforthilfe zur Sicherung der
Infrastruktur und eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung notwendiger
Fortführungsstrukturen in Höhe von insgesamt 4,148 Mio. Euro beantragt. Nach
Beratung im Landeskabinett hatte der Wirtschaftsminister ein Massedarlehen in der
beantragten Höhe für die Dauer von längstens 6 Monaten geknüpft an die Bedingung
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beantragten Höhe für die Dauer von längstens 6 Monaten geknüpft an die Bedingung
der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots als weitergehende
Sicherungsmaßnahme und einer banküblichen Absicherung des Darlehens zugesagt.
Nach schwierigen und langwidrigen Verhandlungen mit der Investitionsbank des Landes
Brandenburg ist es sodann zur Auszahlung des Massedarlehens gekommen. Infolge
dessen ist es gelungen, den Standort Brand trotz enormer Kosten zu erhalten und
schließlich eine günstige Ausgangsposition für eine spätere Verwertung des
Grundbesitzes zu erlangen. Im Tagesgeschäft mussten zudem die
Unternehmensstrukturen in geeigneter Art und im geeigneten Umfang für die Arbeiten
in einem Insolvenzeröffnungsverfahren umstrukturiert werden.
Aufgrund dieser Besonderheiten und des großen Ausmaßes der Tätigkeiten ist es hier
durchaus gerechtfertigt, für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 25 %
zuzusprechen.
Auch der vom Beteiligten zu 1. begehrte Zuschlag für Sanierungsverhandlungen und
besondere rechtliche Schwierigkeiten in Höhe von 25 % ist nicht zu beanstanden.
Während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Gespräche und
Verhandlungen in den USA, Kanada und England geführt worden. Bei den Gesprächen
mit potentiellen Beteiligungspartnern hat sich gezeigt, dass es die angegebenen
Übernahme- oder Beteiligungsinteressenten nicht gibt. In allen Fällen ging es maximal
um Kooperationen oder die Errichtung militärischer Einrichtungen. Sämtliche Gespräche
befanden sich im Rahmen der Sondierung. Einzig mit dem amerikanischen Boeing-
Konzern konnten während des Eröffnungsverfahrens die Verhandlungen bis hin zur
Erteilung eines kleineren Entwicklungsauftrages konkretisiert werden. Die am 24.07.2002
in Seattle geführten Verhandlungen mit Boeing zum Abschluss eines umfassenden
Kooperationsvertrages mussten ohne greifbares Ergebnis vertagt werden; eine
Fortsetzung ist vereinbart worden. Es hat auch Verhandlungen mit dem englischen
Luftschiffbauer ATG gegeben. Ferner musste das Verhältnis zwischen der Schuldnerin
und der Fa. TCOM LP sowie der kanadischen Fa. Heavy Lift Canada resultierend aus
abgeschlossenen Verträgen in Verhandlungen vor Ort geklärt werden. Des Weiteren ist
in regelmäßigen Konsultationen und Verhandlungen mit Vertretern des
Bundeskanzleramtes, des Bundeswirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums,
des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und der Fachministerien des Landes
Brandenburg eine Erhaltungslösung unter Einbeziehung von Bund und Land entwickelt
worden. Zur Vorbereitung von entsprechenden Förderanträgen ist - wie vom
Wirtschaftsministerium des Landes und des Bundes zur Förderungsfähigkeit gefordert -
die technologische Machbarkeit des Projekts im Rahmen eines vom Beteiligten zu 1.
organisierten Hearings bewertet worden, an dem 30 international anerkannte Luftschiff-
Experten und System-Spezialisten als Referenten und Diskussionsteilnehmer sowie auch
Vertreter aller beteiligten Ministerien des Bundes und des Landes Brandenburg beteiligt
waren. In der Folge hat der Vorstand der Schuldnerin in Abstimmung mit dem Beteiligten
zu 1. ein Unternehmenskonzept entwickelt, welches am 20.07.2002
Regierungsvertretern, Politikern und leitenden Vertretern von Forschungseinrichtungen
des Bundes sowie öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vorgestellt worden ist. Im
Ergebnis ist durchaus die Möglichkeit für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe
des Bundes gesehen worden. Zur Vorbereitung und Durchführung dieses Hearings, aber
auch im Zuge aller Sanierungsverhandlungen war die intensive Einarbeitung (eigene
Recherchen und Gespräche mit leitenden Mitarbeitern aus der Entwicklungsabteilung)
des Beteiligten zu 1. in die grundsätzliche Problematik der LTA-Technologie und speziell
des CargoLifter-Projekts unumgänglich, was durchaus verständlich ist, um eine
ausreichende Basis bzw. Grundlage für entsprechende Gespräche und Verhandlungen
zu haben. Damals wie heute spaltet die LTA-Technologie Befürworter und Gegner,
weshalb es einer verantwortungsvollen und umfangreichen Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit bedurfte. An manchen Tagen mussten bis zu 80 Anfragen von
Medienvertretern bearbeitet und beantwortet werden, in die der Beteiligte zu 1. trotz
einer vorhandenen Presseabteilung und eines Vertrages mit einer Medien-Agentur
persönlich eingebunden war, da in vielen Fällen Medienvertreter darauf bestanden,
ausschließlich Auskünfte seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erhalten.
Insoweit ist es allgemein anerkannt, dass für Sanierungsbemühungen und auch
komplexe Rechtsfragen Zuschläge gewährt werden können (vgl. BGH ZInsO 2007, 439 f.;
Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71 m.w.N.).
In Anbetracht des Auslandsbezugs, der technischen schwierigen Problematik der LTA-
Technologie und des hohen öffentlichen Interesses ist die Gewährung eines Zuschlags in
Höhe von 25 % nicht zu beanstanden.
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Ferner kann der Beteiligte zu 1. für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Bearbeitung
im Arbeitnehmerbereich einen Zuschlag in Höhe von 25 % beanspruchen.
Denn die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kann einen Vergütungszuschlag
rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f. und ZIP 2006, 672, 673;
Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71). Der Zuschlag ist zwar davon
abhängig, dass mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Unterhalb dieser Schwelle ist -
wie der BGH in einer Entscheidung vom 22.02.2007 (IX ZB 120/06) nunmehr
ausdrücklich entschieden hat - die zusätzliche Belastung des vorläufigen
Insolvenzverwalters unerheblich, da sie mit der Regelvergütung abgegolten wird (vgl.
BGH ZIP 2007, 826 f.; s. auch BGH ZInsO 2007, 439 f. und ZInsO 2004, 265 ff. zu
Sozialplanverhandlungen; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 3, Rdnr.: 32 und 34).
Diese Schwelle ist hier aber überschritten, da der diesbezüglichen Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß seinem Gutachten 96 Arbeitnehmer unterlagen.
Darüber hinaus können auch Zuschläge für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die
Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gewährt werden (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster
a.a.O., § 11, Rdnr.: 71 m.w.N.).
Insoweit war hier zu beachten, dass die Mitarbeiter der Schuldnerin auf mehreren
Betriebsversammlungen über die Situation des Unternehmens informiert worden sind.
Mit dem Betriebsrat haben fortlaufend Konsultationen stattgefunden. Ferner sind
einzelne personenbezogene Problemfälle gesondert erörtert worden und konnten geklärt
werden. Weiterhin ist als wichtige Maßnahme im Arbeitnehmerbereich eine
Insolvenzgeldvorfinanzierung in Angriff genommen worden. Mit der Stadtsparkasse …
hatte sich zunächst relativ schnell ein Kreditinstitut, das bereit war, die Vorfinanzierung
zu übernehmen, gefunden. Nach Einholung der erforderlichen Zustimmungen der
Bundesanstalt für Arbeit konnte zunächst die Vorfinanzierung für den Monat Mai 2002
durchgeführt werden. Sodann haben sich jedoch unerwartete Schwierigkeiten bei der
Insolvenzgeldvorfinanzierung ergeben. Aufgeschreckt durch Gerüchte über eine
eventuelle bevorstehende Rücknahme der Insolvenzanträge, hat die Stadtsparkasse …
die Bereitschaft zur Übernahme der Insolvenzgeldvorfinanzierung für weitere Monate
davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu 1. Garantien für die pünktliche
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die persönliche Haftung für die ausgereichten
Kredite übernehmen sollte. Die Stadtsparkasse … war auch nicht bereit, von ihren
Forderungen abzurücken. Zudem war diese nicht bereit, die Insolvenzgeld-
Rahmenverträge mit der Schuldnerin mit Zustimmung des Beteiligten zu 1.
abzuschließen. Aufgrund der nicht überbrückbaren Differenzen konnte keine weitere
Zusammenarbeit mehr erfolgen und musste kurzfristig eine andere Bank gesucht
werden. Nach Einholung der erforderlichen Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit hat
die Volks- und Raiffeisenbank … e.G. die weitere Vorfinanzierung übernommen. Darüber
hinaus hat es auch Probleme in der Personalbuchhaltung gegeben, da der externe
Dienstleister seine Arbeit wegen rückständiger Vergütungen eingestellt hatte. Daraufhin
ist eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen worden und sind 4 Mitarbeiter des
externen Dienstleisters übernommen und angestellt worden. Des Weiteren ist es im
Rahmen zügiger Verhandlungen mit dem Betriebsrat gelungen, Interessenausgleiche
abzuschließen, die die alsbaldige Schließung der Außenstellen ermöglichen. Ferner hat
das entwickelte Personalkonzept Personalreduzierungen vorgesehen. Die
entsprechenden Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und
Sozialplan haben sich schwierig gestaltet und waren bei Verfahrenseröffnung noch nicht
abgeschlossen, so dass noch keine Kündigungen ausgesprochen werden konnten.
Insoweit sind auch noch Verhandlungen über Fördermaßnahmen gelaufen. Auf den
01.08.2002 sind ferner Freistellungen vorbereitet worden, die sukzessive ausgesprochen
werden sollten. Im Übrigen ist der Personalchef bei arbeitsrechtlichen Fragen des
Tagesgeschäfts begleitet und durch Aufnahme arbeitsgerichtlicher Passivprozesse
unterstützt worden.
In Anbetracht dieser umfangreichen Aufgaben betreffend den Arbeitnehmerbereich ist
hier ein Zuschlag in Höhe von 25 % gerechtfertigt.
In der Gesamtschau, unter Berücksichtigung aller relevanten vergütungserhöhenden
Faktoren, erachtet die Kammer daher im vorliegenden Verfahren eine Vergütung von
insgesamt 100 % einer fiktiven Verwaltervergütung - so wie vom Amtsgericht im
Ergebnis auch zugesprochen - als angemessen.
Daneben kann der vorläufige Insolvenzverwalter gem. §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV (a.F.) eine
Auslagenpauschale und gem. §§ 10, 7 InsVV (a.F.) Umsatzsteuer begehren.
Die Nebenentscheidungen zur Kostentragung und zum Wert folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO
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Die Nebenentscheidungen zur Kostentragung und zum Wert folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 4 InsO und §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; 3 ZPO.
Der Wert der Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung bemisst sich nach dem
Interesse der Beschwerdeführerin, welches sich aus der Differenz der von ihr begehrten
Vergütung (69.454,00 Euro) zur tatsächlich festgesetzten Vergütung ergibt.
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