Urteil des LG Cottbus vom 13.10.2006

LG Cottbus: öffentliche bekanntmachung, tagesordnung, veröffentlichung, nichtigkeit, erste gläubigerversammlung, kaufpreis, auflage, lfg, grundstück, pflegeheim

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Gericht:
LG Cottbus 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 T 484/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 74 Abs 2 S 1 InsO, § 78 InsO, §
160 InsO, § 569 ZPO
Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung im
Insolvenzverfahren: Notwendiger Inhalt der bekannt zu
machenden Tagesordnung; amtswegige Feststellung
Leitsatz
Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen unzureichend
veröffentlichter Tagesordnung
Feststellung der Nichtigkeit im Verfahren nach § 78 InsO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 13.11.2006 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Cottbus vom 13.10.2006 (63 IN 459/05) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 28.06.2006 vor
dem Amtsgericht Cottbus (63 IN 459/05) über die Zustimmung gem. § 160 InsO zum
Verkauf der Betriebsgrundstücke nichtig ist.
Gründe
I.
Am 23.05.2005 beantragte das Finanzamt D die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl.
1 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.04.2006 wurde über das
Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2. zum
Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 136 ff. d.A.). Ferner wurde Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters
über den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden sollte (Berichtstermin), und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 28.06.2006 anberaumt. Des
Weiteren heißt es in dem Beschluss: „Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung
der Gläubiger über ... - gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272
InsO bezeichneten Gegenstände ...“. Die entsprechende Passage des Beschlusses
wurde mit diesem Wortlaut auch öffentlich bekannt gemacht (Bl. 148 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 überreichte der Beteiligte zu 2. die Tabelle gem. § 175
InsO und die bislang eingegangenen Forderungsanmeldungen, u.a. auch die des
Beteiligten zu 1., des Geschäftsführers der Schuldnerin (Bl. 178 ff. d.A.).
Zur Vorbereitung der ersten Gläubigerversammlung erstattete der Beteiligte zu 2. mit
Schriftsatz vom 12.06.2006 Bericht (Bl. 185 ff. d.A.). Darin teilte er u.a. mit, dass es ihm
zwischenzeitlich zusammen mit der Beteiligten zu 3. als absonderungsberechtigter
Grundpfandrechtsgläubigerin gelungen sei, für das Betriebsgrundstück, den
wesentlichen Vermögenswert der Schuldnerin, eine Erwerberin und zwar die S GmbH i.
G. zu finden, die das auf dem Grundstück befindliche Pflegeheim in Eigenregie betreiben
wolle. Die alleinige Gesellschafterin sei Frau H, die das Pflegeheim bereits leite und
ehemalige, aber nicht rechtskräftig von den übrigen Gesellschaftern ausgeschlossene
Gesellschafterin der Schuldnerin sei. Der vereinbarte Kaufpreis betrage 1.560.000,00
Euro. Ferner schlug der Beteiligte zu 2. der Gläubigerversammlung die Beschlussfassung
vor, dem vor dem Notar Dr. P geschlossenen Grundstückskaufvertrag zuzustimmen.
Darüber hinaus teilte er unter Vorlage der Tabelle gem. § 175 InsO (Bl. 214 ff. d.A.) mit,
dass 16 Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 3.896.335,69 Euro angemeldet
hätten.
Am 28.06.2006 fand die erste Gläubigerversammlung statt, an der die Beteiligten zu 1.
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Am 28.06.2006 fand die erste Gläubigerversammlung statt, an der die Beteiligten zu 1.
bis 3. teilnahmen (Bl. 221 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 2. beantragte darin die Zustimmung
der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Betriebsgrundstücks. Der Beteiligte zu
1. äußerte hierzu, dass der Kaufpreis zu niedrig sei; der Verkehrswert sei weitaus höher;
es handle sich um eine Vermögensverschleuderung. Der Beteiligte zu 1. fragte an, ob
ein Verkehrswertgutachten vorliege. Hierzu äußerte sich der Beteiligte zu 2. nicht.
Das Amtsgericht beschloss in dem Termin, nachdem die Forderungen des Beteiligten zu
1. und der Beteiligten zu 3. gegenseitig bestritten worden waren, dass dem Beteiligten
zu 1. wegen der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ein Stimmrecht in
Höhe von insgesamt 489.031,00 Euro (50% der angemeldeten Forderung) zustehe und
die Vermutung bestehe, dass zumindest die Forderung in Höhe von 429.843,08 Euro mit
hoher Wahrscheinlichkeit Eigenkapitalersatzcharakter habe und damit nachrangig i.S.v. §
39 InsO wäre. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Der Beteiligten zu 3. wurde ein
Stimmrecht in Höhe von 814.462,73 Euro zugestanden, woraufhin der Beteiligte zu 1.
erklärte, Rechtsmittel einzulegen. Die Beteiligte zu 3. stimmte für den Verkauf des
Betriebsgrundstücks, der Beteiligte zu 1. stimmte dagegen. Daraufhin wurde durch das
Amtsgericht festgestellt, dass die Gläubigerversammlung die Zustimmung gem. § 160
InsO zum Verkauf erteilt hat. Der Beteiligte zu 1. erklärte daraufhin, dass er die
Abstimmung für unrechtmäßig halte und die Gläubigergemeinschaft durch den zu
niedrigen Kaufpreis insgesamt benachteiligt werde. Ferner legte er Widerspruch
bezüglich der Forderung der Beteiligten zu 3. ein.
Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 30.06.2006 wurde der Beteiligte zu 1. aufgefordert,
mitzuteilen, ob seine Äußerung in der Gläubigerversammlung zum Verkauf des
Betriebsgrundstücks als Antrag gem. § 78 InsO auszulegen sei (Bl. 233 d.A.).
Mit Schreiben vom 12.07.2006 (Bl. 242 ff. d.A.) teilte der Beteiligte zu 1. mit, dass die
Veräußerung deutlich unter Wert erfolge und alle anderen Gläubiger benachteilige. Er
verwies auf ein weiteres Angebot der AKS Seniorenresidenzen GmbH und Co. KG aus
Cottbus über 1.700.000,00 Euro (Bl. 244 d.A.). Er beantragte, die Rechtshandlung zu
untersagen und eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen. Eine Benachrichtigung
über den geplanten Verkauf habe er vom Insolvenzverwalter gem. § 161 InsO nicht
erhalten, obwohl diese möglich gewesen wäre. Gleichzeitig bestritt er unter weiteren
Ausführungen die Forderung der Beteiligten zu 3. und erklärte, dass die Beteiligte zu 3.
den Kaufpreis der Erwerberin finanziere.
Die Beteiligte zu 3. legte mit Schriftsatz vom 28.06.2006 zur Frage der Wirksamkeit der
Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin, mithin der Berechtigung ihrer
angemeldeten Forderung, ein Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.12.2004 (Bl. 249
ff. d.A.) vor.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2006 erklärte der Beteiligte zu 1., dass seine Äußerung in der
Gläubigerversammlung als Antrag gem. § 78 InsO gelte (Bl. 260 d.A.). Ferner legte er ein
Gutachten vom 02.11.2004 vor (Bl. 264 ff. d.A.), demnach der Verkehrswert des
betroffenen Betriebsgrundstücks am 01.11.2004 4.040.000,00 Euro betragen habe.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2006 wurde der Antrag des Beteiligten zu 1.
auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gem. § 78 InsO
zurückgewiesen (Bl. 344 ff. d.A.).
Gegen den dem Beteiligten zu 1. am 30.10.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 352 d.A.)
legte dieser anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 13.11.2006, beim Amtsgericht am
selben Tag eingegangen, Beschwerde ein (Bl. 365 ff. d.A.). Hierzu führte er aus, dass das
Grundstück einen erheblich höheren Wert habe, so dass es mit einem deutlich höheren
Verkaufserlös verwertet werden könne. Der Beteiligte zu 2. habe es verabsäumt, vor der
Gläubigerversammlung entsprechende Erkundigungen einzuholen und damit auch
gegen seine Unterrichtungspflichten verstoßen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht
zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 439 d.A.).
Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 26.02.2007 zur möglichen Nichtigkeit des
beanstandeten Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 28.06.2006 wegen
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beanstandeten Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 28.06.2006 wegen
Mängeln der Tagesordnung (Bl. 516 d.A.) nahm die Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom
01.03.2007 (Bl. 523 f. d.A.) Stellung. Sie führte aus, dass die Tagesordnung ausreichend
gewesen sei. Denn neben den Hinweisen auf die betreffenden gesetzlichen Regelungen
werde auch Bezug genommen auf den Bericht des Insolvenzverwalters, auf dessen
Grundlage über den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden sollte. Da dieser
Bericht rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung bei Gericht eingereicht worden sei,
habe jeder Gläubiger die Möglichkeit gehabt, sich über die weiteren Einzelheiten des
Verfahrens und angekündigte konkrete Beschlussvorschläge zu informieren, was jedem
Gläubiger auch zumutbar sei und der Vereinfachung/Flexibilität des Verfahrens diene.
Für den Beschwerdeführer bestehe kein Schutzbedürfnis, da er sich am intensivsten
informiert habe und sein Rechtsmittel nur dazu diene, früher bestehende Streitigkeiten
innerhalb der Gesellschaft nunmehr fortzusetzen. Eine Nichtigkeitsfeststellung würde nur
zu einem zeitlichen Hinausschieben führen.
Die Beteiligte zu 4. erklärte mit Schriftsatz vom 02.03.2007 (Bl. 525 f. d.A.), dass die
wörtliche Zitierung oder Zusammenfassung von Paragrafen nur den Blick ins Gesetz
erspare. Es stelle einen viel geringeren Aufwand dar, den Paragrafeninhalt bei Gericht zu
erfragen oder in der Norm nachzulesen, auch wenn nichts dagegen spreche, die
Tagesordnung bürgerfreundlicher zu gestalten. Der Beschwerdeführer habe nicht gerügt,
dass er den Beschlussgegenstand aus der Veröffentlichung nicht habe entnehmen
können. Die Beteiligte zu 4. würde bei einer Nichtigkeit des Beschlusses erheblichen
Schaden erleiden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 13.11.2006 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Cottbus vom 13.10.2006 (63 IN 459/05) ist zulässig und begründet, so
dass der vorgenannte Beschluss aufzuheben war. Außerdem war festzustellen, dass der
Beschluss der Gläubigerversammlung vom 28.06.2006 vor dem Amtsgericht Cottbus
(63 IN 459/05) über die Zustimmung gem. § 160 InsO zum Verkauf der
Betriebsgrundstücke nichtig ist, da der Gegenstand der Beschlussfassung nicht
ausreichend gem. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO als Tagesordnungspunkt bestimmt und
öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gem. §§ 6 Abs. 1, 78 Abs. 2 S. 3 InsO
statthaft, da sein Aufhebungsantrag vom 28.06.2006 durch das Amtsgericht
zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht (§§ 4, 6 Abs.
2 InsO, § 569 ZPO) eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg.
Da der vorgenannte Beschluss der Gläubigerversammlung bereits ipso iure nichtig ist,
die Anwendbarkeit des § 78 InsO die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses voraussetzt
und es keines Aufhebungsantrages wegen der Nichtigkeit des Beschlusses bedarf,
sondern das Gericht die Aufhebung von Amts wegen aussprechen kann (vgl.
Kübler/Prütting, InsO, Stand: 27. Lfg. 11/06, § 78, Rdnr.: 14), kann es dahingestellt
bleiben, ob der Beteiligte zu 1. antragsberechtigt i.S.v. § 78 Abs. 1 InsO ist, ein
Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der
Gläubigerversammlung vorliegt und ob der Beteiligte zu 1. eine Nichtigkeitsrüge erhoben
hat. Die Nichtigkeit eines Beschlusses, der ohne vorherige ausreichende öffentliche
Bekanntmachung des entsprechenden Tagesordnungspunktes gefasst wurde, kann
auch von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Kübler/Prütting a.a.O., § 74,
Rdnr.: 13). Zudem lässt sich ein entsprechender Antrag, wenn er denn erforderlich wäre,
durchaus auch dem Begehren des Beteiligten zu 1. entnehmen, den Beschluss der
Gläubigerversammlung mit allen Mitteln aus der Welt zu schaffen.
Ein Ausnahmefall, wonach die Nichtigkeit nicht eintritt, wenn in der
Gläubigerversammlung alle Insolvenzgläubiger anwesend waren und von ihnen niemand
dem Beschluss widersprochen hat oder wenn die Zustimmung der
Gläubigerversammlung zu einem vom Verwalter mit einem Dritten abzuschließenden
Vertrag nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern nur von den Vertragsschließenden
als Wirksamkeitserfordernis vereinbart worden ist, sofern die Vertragsteile diesen
Beschluss der Gläubigerversammlung als wirksame Zustimmung ansehen (vgl.
Kübler/Prütting a.a.O., § 74, Rdnr.: 15; Nerlich/Römermann InsO, § 74 Rn. 9), liegt hier
ersichtlich nicht vor.
Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 28.06.2006 über die Zustimmung zur
Veräußerung der Betriebsgrundstücke der Schuldnerin ist nichtig. Er hätte wegen
formeller Mängel der Tagesordnung nicht gefasst werden dürfen bzw. die Nichtigkeit des
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formeller Mängel der Tagesordnung nicht gefasst werden dürfen bzw. die Nichtigkeit des
Beschlusses hätte ausgesprochen werden müssen, mit der Folge, dass es keines
Antrages gem. § 78 Abs. 1 InsO bedurft hätte bzw. hätte über diesen Antrag nicht
entschieden werden dürfen, da die Anwendbarkeit von § 78 InsO - wie bereits oben
ausgeführt - die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses voraussetzt.
Die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses der Gläubigerversammlung ergibt sich
daraus, dass die Tagesordnung in Bezug auf den Gegenstand der Beschlussfassung nur
die Nennung der Vorschrift des § 160 InsO enthält. Dies ist nach dem Dafürhalten der
Beschwerdekammer mit Blick auf den Sinn und Zweck der Tagesordnung nicht
ausreichend und führt infolge des zwingenden Charakters des § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO
zur Nichtigkeit des Beschlusses über den nicht bzw. nicht bestimmt genug
angekündigten Gegenstand.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Tagesordnung der Gläubigerversammlung öffentlich
bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung soll die Beteiligten in die Lage
versetzen, sich auf die Gläubigerversammlung angemessen und konkret
gegenstandsbezogen vorzubereiten. Der Inhalt der Bekanntmachung muss auch die
nicht rechtskundigen Gläubiger in die Lage versetzen, zu erkennen, worüber in der
Versammlung entschieden werde soll, so dass sie sich auf die einzelnen
Tagesordnungspunkte konkret vorbereiten können. Die Tagesordnungspunkte müssen
daher in der Bekanntmachung so bestimmt und eindeutig angegeben werden, dass eine
ausreichende Information der Beteiligten gewährleistet ist (vgl. Kübler/Prütting a.a.O.,§
74, Rdnr.: 11; Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchof/Kreft/
Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 3. Auflage, § 74, Rdnr.: 7). Deshalb genügen
allgemeine Floskeln ebenso wenig wie einem Laien unverständliche Hinweise oder
andere einem Gesetzesunkundigen unzugängliche Formulierungen (vgl. a.a.O.; Kübler
ZIP 1983, 1100).
Aufgrund dieses strengen „Bestimmtheitsgrundsatzes“ für die Veröffentlichung der
Tagesordnung einer Gläubigerversammlung, den auch die Kammer befürwortet und der
auch dem Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrecht, die damit einer ähnlich
gelagerten Schutzfunktion wie der oben genannten Rechnung tragen wollen, nicht fremd
ist, ist für die Ankündigung eines Beschlussgegenstandes allein der Hinweis auf
Paragrafen, hier § 160 InsO, nicht konkret genug. Die Kammer schließt sich insofern der
in der Kommentarliteratur einhelligen Ansicht an.
Die zur Konkursordnung ergangene Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom
13.07.1983 (ZIP 1983, 1098 ff.), wonach der Beschluss ausreichend angekündigt sein
sollte, wenn die Tagesordnung einer Gläubigerversammlung die „Entschließung über die
in § 132 KO bezeichneten Gegenstände“ vorsah, vermag die Kammer nicht zu
überzeugen. Das Landgericht Freiburg hat seine Auffassung lediglich mit einem Verweis
auf den Inhalt der in der veröffentlichten Tagesordnung zitierten Paragrafen und ihren
Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Konkursordnung begründet. Diese
Ansicht beachtet indes die oben beschriebene Funktion der Tagesordnung und ihrer
Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße. Wäre der Hinweis auf einen Paragrafen
der Insolvenzordnung bestimmt genug, müssten alle Gläubiger, an die sich die
Veröffentlichung in erster Linie richtet, nicht nur mit der Insolvenzverordnung vertraut
sein bzw. diese ständig zur Hand haben, sondern sich gegebenenfalls auch noch über
Querverbindungen zu anderen als den genannten Vorschriften im Klaren sein. Die
Kenntnis der Insolvenzordnung aus der Angabe von Paragrafen kann aber vom
„durchschnittlichen“ Gläubiger bzw. dem besonders schutzbedürftigen Kleingläubiger, an
den sich die Veröffentlichung einer Gläubigerversammlung auch richtet, nicht ohne
weiteres erwartet bzw. verlangt werden; andernfalls wäre auch die von der herrschenden
Meinung geforderte Veröffentlichung von Gegenständen, die kraft Gesetzes ohnehin auf
die Tagesordnung gehören, entbehrlich.
Der bei der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung einer
Gläubigerversammlung geltende strenge Bestimmtheitsgrundsatz zwingt die
Insolvenzgerichte, bei der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einberufung der
ersten Gläubigerversammlung sämtliche Tagesordnungspunkte konkret namhaft zu
machen, die dort üblicherweise abgehandelt werden (vgl. Kübler ZIP 1983, 1101). Die
Tagesordnung muss zwar keine Details zu den anstehenden Entscheidungen (etwa
Einzelheiten über zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten)
beinhalten. Sie muss aber erkennen lassen, dass in der Versammlung ein bestimmter
Gegenstand behandelt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Gegenstände
handelt, über die nicht regelmäßig in jeder Gläubigerversammlung zu beschließen ist
und auf die sich der sachdienlich agierende Gläubiger – etwa durch Einsicht in
Unterlagen oder eigene Erkundigungen – vorbereiten muss.
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Eine derartige Möglichkeit zur Vorbereitung muss einem Gläubiger aber auch gerade
deshalb zugestanden werden, weil er einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses
durch das Insolvenzgericht nur in der Gläubigerversammlung stellen kann. Weder hierzu,
noch zu einer fundierten Argumentation wird er aber in der Lage sein, wenn er erstmals
in der Versammlung das konkrete Thema der Erörterung zur Kenntnis nehmen kann.
Letztlich veranlasst eine ungenügende Tagesordnung damit auch Aufhebungsanträge
durch Gläubiger, die sich nicht ausreichend vorbereitet sehen. Für die Bewertung des
gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger i.S.d. § 78 Abs. 1 und für die
Feststellung des Widerspruches hierzu durch den Beschluss der Gläubigerversammlung
kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger an, woran
sogar Fehlinformationen des Insolvenzverwalters nichts ändern sollen (KG ZInsO 2001,
411). Wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 13.10.2006 – richtigerweise –
betont, haben die Gläubiger in der Versammlung Risikoentscheidungen anhand der
vorliegenden Informationen zu treffen; spätere neue Erkenntnisse, wie etwa neue
Verkehrswertgutachten oder Kaufangebote, können im Verfahren nach § 78 InsO nicht
berücksichtigt werden. Gerade weil es aber so entscheidend auf die
Gläubigerversammlung selbst ankommt und die Entscheidungen mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet sind, kommt der ausreichenden Ankündigung der
Beschlussgegenstände eine besondere Bedeutung zu.
Den genannten Anforderungen genügt die Veröffentlichung der Tagesordnung zum
beanstandeten Beschluss im vorliegenden Fall nicht. Das Amtsgericht hat insofern
lediglich – formularmäßig - eine Vielzahl von Paragrafen veröffentlicht, aus denen sich
Gegenstände ergeben, über die gegebenenfalls Beschluss gefasst werden soll. Der
einzelne Gläubiger kann dieser Veröffentlichung weder entnehmen, welche Gegenstände
überhaupt gemeint sind, noch kann er ersehen, ob eine Beschlussfassung zu einem
dieser Gegenstände konkret ansteht.
Im Hinblick auf den nur unbestimmten Rechtsbegriff der besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen gem. § 160 Abs. 1 InsO und die Bedeutung der Veräußerung der
Betriebsgrundstücke im hiesigen Fall mit Blick auf die Höhe des Kaufpreises und den
Umstand, dass es sich hierbei um das wesentliche Vermögen der Schuldnerin handelt,
hätte nach Ansicht der Kammer in der Tagesordnung zumindest angegeben werden
müssen: „Zur Beschlussfassung über die Veräußerung der Betriebsgrundstücke“. Denn
nur durch eine solche oder ähnlich konkrete Angabe wäre es den Gläubigern möglich
gewesen, sich im Einzelnen auf die Gläubigerversammlung vorzubereiten, insbesondere
weitere Informationen, Angebote etc. einzuholen. Ein Blick ins Gesetz, so wie von der
Beteiligten zu 4. gefordert, würde den Gläubigern hingegen nicht weiter helfen.
Der Umstand, dass das Insolvenzgericht zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung und
deren Veröffentlichung unter Umständen noch nicht sämtliche Beschlussgegenstände
kennt, führt zu keinen Einschränkungen in der erforderlichen Bestimmtheit der
Bekanntmachung der Tagesordnung. Wenn vorliegend die Veräußerung der
Betriebsgrundstücke und die Notwendigkeit der Zustimmung der Gläubigerversammlung
hierzu erst hinreichend konkret durch den Bericht des Insolvenzverwalters vom
12.06.2006 zum Vorschein getreten ist, hätte das Amtsgericht noch genügend Zeit
gehabt, die Tagesordnung rechtzeitig vor der Gläubigerversammlung am 28.06.2006
entsprechend zu ergänzen. Denn die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 9
Abs. 1 S. 1 InsO durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des
Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem und gilt gem. § 9 Abs. 1 S. 3 InsO als bewirkt,
sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Selbst die
Ladungsfrist von 3 Tagen (§ 217 ZPO i.V.m. § 4 InsO), die erst nach dem Bewirken der
öffentlichen Bekanntmachung (wie vor) zu laufen beginnt, hätte eingehalten werden
können. Aufgrund dieser sehr kurzen Fristen ist die von der Beteiligten zu 3. geforderte
Flexibilität des Insolvenzverfahrens auch im Falle der Notwendigkeit der Ergänzung der
Tagesordnung gegeben.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. verhilft die Bezugnahme in der
Veröffentlichung auf den Bericht des Insolvenzverwalters der Tagesordnung nicht zu
einer ausreichenden Bestimmtheit. Ein Bezug zwischen dem Inhalt der
Gläubigerversammlung und dem zu erwartenden Bericht des Verwalters wird in der
öffentlichen Bekanntmachung ausschließlich hinsichtlich der Entscheidung über den
Fortgang des Verfahrens nach § 157 InsO hergestellt. Es ergibt sich daraus hingegen
nicht, dass der Bericht konkrete Beschlussfassungen im Rahmen der sich aus den
aufgezählten Paragrafen der InsO ergebenden Sachverhalte ankündigen werde. Daher
waren die Gläubiger auch nicht veranlasst, sich beim Amtsgericht weiter hierüber zu
informieren, sprich sich nach dem Eingang des Berichts und dessen Inhalt zu
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informieren, sprich sich nach dem Eingang des Berichts und dessen Inhalt zu
erkundigen.
Die Kammer sieht sich hier veranlasst, die Nichtigkeit des beanstandeten Beschlusses
der Gläubigerversammlung durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Auch wenn
ipso iure nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung schlechthin unverbindlich sind
und deshalb an sich keiner Aufhebung bzw. Nichtigkeitsfeststellung bedürfen, ist ein
Aufhebungs-/Nichtigkeitsfeststellungsbeschluss nicht nur als zulässig, sondern zur
Klarstellung der Rechtslage sogar als wünschenswert anzusehen (vgl. Kübler/Prütting
a.a.O., § 78, Rdnr.: 14; Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 11. Lfg. 04/06, § 78, Rdnr: 4).
Da Gegenstand des vom Beteiligten zu 1. gem. § 78 InsO gestellten
Aufhebungsantrages nur ein rechtlich wirksam zustande gekommener Beschluss der
Gläubigerversammlung sein kann, also die Anwendbarkeit des § 78 InsO die Wirksamkeit
des gefassten Beschlusses voraussetzt (vgl. Kübler/Prütting a.a.O., Rdnr.: 5;
Nerlich/Römermann a.a.O.; Rdnr.: 3), hätte über den Antrag des Beteiligten zu 1. nicht
entschieden werden dürfen, so dass neben der Nichtigkeitsfeststellung des Beschlusses
der Gläubigerversammlung der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13.10.2006
(63 IN 459/05) aufzuheben war.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Beschwerde begründet ist und es
sich um ein gegnerloses Verfahren handelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 97,
Rdnr.: 9).
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