Urteil des LG Bonn vom 30.10.2009
LG Bonn (fahrzeug, kläger, beschlagnahme, stpo, höhe, zug, käufer, rückabwicklung, wohnsitz, kaufvertrag)
Landgericht Bonn, 2 O 252/09
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 252/09
Schlagworte:
Kaufvertrag, Rechtsmangel, Beschlagnahme, Ausland
Normen:
§§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
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Der Beklagte kaufte mit Vertrag vom ##.##.2006 einen gebrauchten C ### d,
Fahrzeugidentifizierungsnummer: $$$$$#####$###### vom Erstbesitzer, der Autohaus
B GmbH in X (fortan: Autohaus). Die Erstzulassung war am ##.##.2005 erfolgt. Der
Fahrzeugkauf des Beklagten wurde durch die C-Bank finanziert, die auch den
Fahrzeugbrief in Besitz nahm. Das Fahrzeug erhielt das amtliche Kennzeichen "$$-$
####".
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Im März, Juli und Oktober 20## führte das Autohaus Inspektionen am
streitgegenständlichen Fahrzeug aus.
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Am ##.##.2007 wurde von Vischen Behörden eine Meldung in das Schengener
Informationssystem (im Folgenden: SIS) eingestellt, wonach ein Fahrzeug mit der
Fahrzeugidentifizierungsnummer "$$$$$#####$######" und dem Kennzeichen "$$$$
###" in V als gestohlen gemeldet sei. Das SIS ist ein nichtöffentliches europäisches
Computernetzwerk, mit dem Informationen über gesuchte Personen und gestohlene
Gegenstände und Fahrzeuge im Schengen-Raum gesammelt werden. Jeder Schengen-
Staat kann gesuchte Personen oder Sachen in das SIS eingeben. Die
Verfügungsgewalt über die von ihm eingespeisten Daten steht allein dem eingebenden
Staat zu; Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats können hieran keine
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Veränderungen vornehmen.
Aufgrund dieser Meldung richtete das Bundeskriminalamt als innerstaatlich zuständige
Behörde eine Anfrage an die örtliche Polizeibehörde in T. Der mit der Bearbeitung der
Anfrage betraute örtliche Polizeibeamte teilte dem Bundeskriminalamt nach
entsprechenden Ermittlungen mit, dass es sich bei dem PKW des Beklagten nicht um
das in V als gestohlen gemeldete Fahrzeug handeln könne. Das Fahrzeug sei auf den
Halter zugelassen und werde von diesem gefahren. Von Seiten deutscher Behörden
wurden in Bezug auf das Fahrzeug des Beklagten daraufhin keine weiteren
Maßnahmen ergriffen. Der Beklagte wusste weder von den durchgeführten Ermittlungen
noch von ihrem Ergebnis.
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Während der Besitzzeit des Beklagten wurde das streitgegenständliche Fahrzeug in
einen Unfall verwickelt und beschädigt. Am ##.##.2008 verkaufte der Beklagte das
streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger zum Kaufpreis von 21.500,- €. Im
Kaufvertrag wurde vermerkt, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei, der als
Bastlerobjekt verkauft werde. Die Außenstände des Beklagten bei der C-Bank wurden
beglichen; dem Kläger wurde das Fahrzeug mitsamt Fahrzeugpapieren übergeben.
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Der Kläger, ein Uischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, reparierte das
Fahrzeug und verkaufte es zum Kaufpreis von 27.000,- € über einen Herrn E an eine
Frau W. Frau W ist Uische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Q.
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Als Frau W das Fahrzeug in Q anmelden wollte, wurde das Fahrzeug wegen der
Übereinstimmung der Fahrzeugidentnummer mit der Eintragung im SIS beschlagnahmt
und die Fahrzeugpapiere einbehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Übersetzung der "Bestätigung" vom ##.##.2008, (Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 14
d.A.) verwiesen. Frau W erklärte daraufhin dem Kläger gegenüber den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Der Kläger war mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags einverstanden
und erstattete ihr den gezahlten Kaufpreis.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom ##.##.2008 forderte der Kläger den Beklagten unter
Fristsetzung bis zum ##.##.2008 zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der
ihm durch die Reparatur entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs, auf. Der Beklagte lehnte durch anwaltliches Schreiben vom ##.##.2009
eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Durch anwaltliches Schreiben vom
##.##.2009 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung ihm entstandener
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € bis zum ##.##.2009 auf. Der Beklagte
leistete keine Zahlungen.
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Ursprünglich hat der Kläger behauptet, dass zwar die Fahrzeugpapiere einbehalten
worden seien, er aber das Fahrzeug wieder in die Bundesrepublik überführt habe; der
Wagen befinde sich an seinem Wohnsitz in L. In der mündlichen Verhandlung hat sich
herausgestellt, dass diese Darstellung auf einem Missverständnis zwischen dem Kläger
und seinem Prozessbevollmächtigten beruht. Nunmehr ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass sich Fahrzeug, Schlüssel und Papiere im Gewahrsam der Uischen
Polizeibehörden in Q befinden.
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Der Kläger steht mit den Uischen Polizeibehörden in Kontakt, die sich um eine
"Freigabe" durch die Vischen Behörden bemühen, damit ihm das Fahrzeug
herausgegeben werden kann.
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Der Kläger ist der Ansicht, die in U erfolgte Beschlagnahme stelle einen Rechtsmangel
dar. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte in die Vorgänge, die zur
Beschlagnahme geführt hätten, etwa die illegale Herstellung von Fahrzeugdubletten,
mehr oder weniger wissentlich verwickelt sei.
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Er beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen,
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1. an ihn 21.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem
21.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des C ### d,
Fahrgestellnummer $$$$$#####$###### zu zahlen;
2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
11.06.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht gestohlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er folgt
weder aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB noch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB.
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Ein Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB scheidet aus, da nicht ersichtlich ist,
dass der Beklagte dem Kläger das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht
verschafft hat. Der Kläger hat nicht behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei
gestohlen.
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Der Anspruch folgt aber auch nicht aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435 BGB.
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Dabei ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger durch das Schreiben vom ##.##.2008 eine
hinreichende Nachfrist im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB gesetzt hat. Denn in diesem
Schreiben hat der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises,
aber nicht zur Behebung des Mangels gesetzt.
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Die Nachfristsetzung war auch nicht nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB entbehrlich.
Allein durch eine Beschlagnahme des Kaufgegenstands aufgrund Diebstahlsverdachts
wird die Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs nicht unmöglich im Sinne von §§ 326
Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB (Wertenbruch, ZGS 2004, 367 (369)). Unmöglichkeit tritt
vielmehr nur dann ein, wenn sich der Diebstahlsverdacht bestätigt und der wahre
Eigentümer nicht zum Verkauf bereit ist (Staudinger-Löwisch/Caspers, Neubearbeitung
2009, § 275 Rn. 69; zum alten Schuldrecht: BGH NJW 1988, 699 (700)). Zuvor muss
aber der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, durch wahrheitsgemäße
Angaben bei der Polizei zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und gegebenenfalls –
bei Vorliegen eines Diebstahls – den wahren Eigentümer gegen Entgelt zur Freigabe
der gestohlenen Sache an den Käufer zu bewegen.
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Letztlich kann aber dahinstehen, ob dem Beklagten eine ausreichende Nachfrist gesetzt
worden ist. Die erfolgte Beschlagnahme durch die Uischen Behörden stellt keinen
Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB dar.
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Eine Beschlagnahme durch innerstaatliche Behörden stellt einen Rechtsmangel dar,
wenn sie gemäß § 111 b StPO vorgenommen wird und der Sachverhalt, aufgrund
dessen die Beschlagnahme erfolgt, bereits bei Gefahrübergang bestand (BGH NJW
2004, 1802 f.). Eine Beschlagnahme allein nach § 94 Abs. 2 StPO begründet hingegen
keinen Rechtsmangel (LG Bonn, NJW 1977, 1822 f.; OLG Köln, OLG-Report 2002, 169;
OLG Hamm, OLG-Report 2000, 67 (68); offen gelassen in BGH, NJW 2004, 1802
(1803)). Denn nur die der Ausführung von Verfallerklärungen oder Einziehungen oder
deren Sicherung dienende Beschlagnahme nach § 111 b StPO birgt die Gefahr des
dauerhaften Rechtsverlusts für den Käufer, wohingegen die Beschlagnahme zu
Beweissicherungszwecken nach § 94 Abs. 2 StPO nur für eine vorübergehende (wenn
auch unter Umständen recht lange) Dauer erfolgt. Die Eigentümerposition des Käufers
wird durch eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist
die Entziehung ein allgemeines Risiko, das der Käufer ab Gefahrtragung zu tragen hat
(LG Bonn, NJW 1977, 1822 (1823); Soergel/Huber, 12. Aufl.; § 434 Rn. 69 – zum alten
Schuldrecht). Hieran hat sich durch die Schuldrechtreform nichts geändert.
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Entsprechendes muss für eine Beschlagnahme durch Behörden eines EU-
Mitgliedsstaats gelten. Ob die Beschlagnahme durch in- oder ausländische Behörden
erfolgt, ist für die Frage, ob ein Rechtsmangel vorliegt, grundsätzlich ohne Belang. Dies
ergibt sich schon daraus, dass das deutsche Privatrecht auch sonst die Möglichkeit
kennt, dass Tatbestandsmerkmale einer inländischen Sachnorm durch Rechtsvorgänge
erfüllt werden, die sich nach ausländischem Recht vollzogen haben, aber
funktionsäquivalent sind (sogenannte Substitution, vgl. hierzu: BGHZ 109, 1 (6);
Palandt/Thorn, 68. Aufl. 2009, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31).
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Die durch die Uischen Behörden durchgeführte Beschlagnahme ist aber nicht mit einer
Beschlagnahme mit § 111 b StPO vergleichbar, sondern mit einer Beschlagnahme
allein zu Beweissicherungszwecken. Die erfolgte Beschlagnahme dient ersichtlich nicht
der Ausführung einer Verfallerklärung oder Ähnlichem. Sie hat für den Kläger auch nicht
zu einem endgültigen Rechtsverlust geführt. Vielmehr steht das Fahrzeug seit ca. einem
Jahr bei der Qer Polizei, ohne dass eine Verbringung nach V auch nur angekündigt
worden wäre. Auch bemühen sich die Uischen Behörden darum, eine
Freigabeerklärung durch die entsprechenden Vischen Stellen zu erreichen.
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Mangels Hauptforderung besteht auch keine Verzinsungspflicht, § 288 Abs. 1 BGB.
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Aus der Unbegründetheit des Antrags zu 1) ergibt sich auch die Unbegründetheit des
Antrags zu 2).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 21.500,- €
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