Urteil des LG Bonn vom 25.09.2008

LG Bonn: gefahr im verzug, beschlagnahme, durchsuchung, auflage, ordnungswidrigkeit, unternehmen, strafprozessordnung, unterliegen, erfahrung, geschäftsbeziehung

Landgericht Bonn, 27 Qs 27/08 LG Bonn, 5/08 LG Bonn
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 Qs 27/08 LG Bonn, 5/08 LG Bonn
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 1177/08 + 51 Gs 658/08 I
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Wirtschaftsrecht
Tenor:
Die Beschwerden der Nebenbetroffenen gegen die Beschlüsse des
Amtsgerichts Bonn vom 22.04. und vom 18.07.2008 werden kosten-
pflichtig verworfen.
Gründe:
1
I.
2
Die Nebenbetroffene ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der I AG, eines weltweit
tätigen Herstellers von Hörgeräten. Das Bundeskartellamt ermittelt gegen
Verantwortliche der Nebenbetroffenen und gegen die Nebenbetroffene selbst wegen
des Verdachts, diese verweigere Abnehmern die Belieferung mit Hörgeräten, wenn
diese die Hörgeräte zu preisgünstig anböten. Auf Antrag des Bundeskartellamtes
ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts mit dem angefochtenen Beschluss vom
22.04.2008 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Nebenbetroffenen an.
3
Die Anordnung wurde am 10.07.2008 von Beamten des Bundeskartellamtes und der
Kriminalpolizei vollzogen. Dabei wurde – wegen Gefahr in Verzug ohne Beteiligung des
Ermittlungsrichters – die Beschlagnahme verschiedener in einem Verzeichnis näher
beschriebener Unterlagen angeordnet (Asservate Nr. 1 bis 7). Die Nebenbetroffene
widersprach der Beschlagnahme, woraufhin der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme
auf Antrag des Bundeskartellamtes mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom
18.07.2008 bestätigte.
4
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden, denen das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
5
II.
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Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
7
1.
8
Nebenbetroffenen angeordnet.
Zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung bestand gegen Verantwortliche der
Nebenbetroffenen der Verdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit (§§ 46 Abs.
1 OwiG, 102 StPO).
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Ein Tatverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen erfordert
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit. Dabei genügt es, wenn auf Grund kriminalistischer Erfahrung die
begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann;
vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen aber nicht (Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 50. Auflage, München 2007, § 102, Rdnr. 2).
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Nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 21 Abs. 2 GWB handelt ordnungswidrig, wer als
Unternehmen die Geschäftsbeziehung zu einem anderen Unternehmen abbricht, um
das andere Unternehmen zu veranlassen, die beim Erstunternehmen bezogenen Waren
nicht unterhalb bestimmter Mindestverkaufspreise weiter zu veräußern (vgl. Bechtold,
Kartellgesetz, 4. Auflage, München 2006, § 1, Rdnr. 49 ff. und § 21, Rdnr. 14). Für das
Vorliegen eines solchen Verhaltens der Nebenbetroffenen lagen dem Bundeskartellamt
zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung konkrete Anhaltspunkte vor. Es hatte
Hinweise erhalten, wonach die Nebenbetroffene einen bestimmten Hörgeräteakustiker
nicht mehr mit ihren Hörgeräten belieferte, weil dessen Weiterverkaufspreise zu gering
seien. Diese Hinweise hatten sich in zwei mit dem betroffenen Hörgeräteakustiker
geführten Telefonaten verdichtet. In den Telefonaten hatte dieser bestätigt, von der
Nebenbetroffenen nicht mehr beliefert zu werden; darüber hinaus hatte er angegeben,
als Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehung seien ihm von einem
Vertriebsmitarbeiter der Nebenbetroffenen seine zu niedrigen Preise genannt worden.
Diese telefonischen Angaben standen nicht in Widerspruch zu dem dem
Bundeskartellamt vorliegenden Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2007, in dem der
Hörgeräteakustiker gegenüber der Nebenbetroffenen hatte vortragen lassen, ein Grund
für die Nichtbelieferung sei nicht ersichtlich. Denn aus Sicht des Anwaltes konnte es aus
verschiedenen Gründen angezeigt sein, den dem Mandanten genannten Grund für die
Nichtbelieferung nicht in den Schriftsatz aufzunehmen, zumal dieser Gesichtspunkt für
das Begehren des Mandanten nicht erheblich war.
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Auf diese dem Ermittlungsrichter im Durchsuchungsantrag vom 15.04.2008 und in den
beigefügten Anlagen unterbreiteten Erkenntnisse durfte dieser die angefochtene
Durchsuchungsanordnung stützen. Zwar weist die Nebenbetroffene im Ausgangspunkt
zu Recht darauf hin, dass § 21 Abs. 2 GWB nach der zu einer Vorgängernorm
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Hersteller grundsätzlich
nicht daran hindert, einen Einzelhändler deshalb (endgültig) zu sperren, weil dessen
Verkaufspreise nicht seinen Vorstellungen entsprechen, wenn nicht gleichzeitig dadurch
der gesperrte Einzelhändler zu künftigem Wohlverhalten im Sinne des Herstellers
veranlasst werden soll (Beschluss vom 28.10.1965 – KRB 3/65 – BGHSt 20, 333, 340).
Dass eine wegen zu niedriger Preise verhängte Liefersperre zumindest auch den Zweck
hat, das Niedrigpreisgeschäft zur Anhebung der Preise zu bewegen, wird allerdings
regelmäßig nahe liegen (a.a.O., Seite 341). Dies ist in Ermangelung gegenteiliger
Anhaltspunkte ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts. Denn die
Unterscheidung zwischen einer (zulässigen) endgültigen Vergeltungssperre und einer
(unzulässigen) zeitweiligen Willensbeugungssperre führt zu erheblichen
Beweisschwierigkeiten (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2,
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4. Auflage, München 2007, § 21, Rdnr. 70). Die Annahme einer unzulässigen
Willensbeugungssperre erfordert letztlich "eine Gesamtbeurteilung aller sachlich
gebotenen Feststellungen des Einzelfalls unter genauer Berücksichtigung sämtlicher
Einzelheiten" (BGH, a.a.O.). Diese zur Gesamtbeurteilung nötigen Feststellungen sind
nicht Voraussetzung einer Durchsuchung sondern ihr Ziel; könnten die Feststellungen
auch ohne eine Durchsuchung getroffen werden, wäre die Durchsuchung unnötig und
damit rechtswidrig.
Die Durchsuchungsanordnung erweist sich in Anbetracht des Tatvorwurfs, der in § 81
Abs. 4 GWB angedrohten Geldbußen und der bestehenden Beweislage auch nicht als
unverhältnismäßig. Soweit die Nebenbetroffene rügt, dass es sich um einen wenig
gewichtigen Einzelfall handelt, übersieht sie, dass die im Einzelfall vorliegenden
Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der ein Jahr zuvor im Verwaltungsverfahren
getroffenen Feststellungen einen über diesen Einzelfall hinausgehenden
Anfangsverdacht begründeten.
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Diese Einschätzung liegt auch der Darstellung des Tatverdachts in der
Durchsuchungsanordnung zu Grunde, die im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden ist. Das der Nebenbetroffenen zur Last gelegte Verhalten und die zu
suchenden Beweismittel werden dort so konkret beschrieben, wie dies im damaligen
Stadium der Ermittlungen möglich war. Welche Erkenntnisse den so beschriebenen
Tatverdacht begründet hatten, musste in der Anordnung nicht mitgeteilt werden (vgl.
Meyer-Goßner, a.a.O., § 105, Rdnr. 5).
14
2.
angeordneten Beschlagnahme der Asservate Nr. 1 bis 7 ist zu Recht erfolgt.
15
Auf Grund der durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geschaffenen Rechtslage bei der Überprüfung von Zwangsmaßnahmen bei Ausübung
der Eilkompetenz (Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 – NJW 2001, 1121 ff.) darf
sich der Ermittlungsrichter bei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 StPO entgegen der
Auffassung des Bundeskartellamtes nicht mehr darauf beschränken, die
Voraussetzungen einer Beschlagnahme zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung zu
überprüfen. Er muss vielmehr auch prüfen, ob die auf Grund der Eilkompetenz
getroffene Maßnahme rechtmäßig war (Schäfer, in: Löwe / Rosenberg,
Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, Band 2, 25. Auflage, Berlin 2004,
§ 98, Rdnr. 53; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98, Rdnr. 17). Dies war vorliegend der Fall.
16
Das Bundeskartellamt, das als Verfolgungsbehörde (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG,
81 Abs. 10, 48 Abs. 2 Satz 1 GWB) im vorliegenden Bußgeldverfahren dieselben
Rechte hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 2
OwiG), darf eine Beschlagnahme nach den §§ 46 Abs. 1 OwiG, 98 Abs. 1 Satz 1 StPO
nur bei Gefahr in Verzug selbst anordnen. Auslegung und Anwendung dieses Begriffs
unterliegen nach der zu § 105 StPO ergangenen, jedoch im Wesentlichen auch für § 98
StPO geltenden (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 7) Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unbeschränkter gerichtlicher Kontrolle, die allerdings die
faktischen Bedingungen des Handelns der Ermittlungsbeamten zur Kenntnis nehmen
und verarbeiten muss. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der
richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde (Urteil vom
20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 – NJW 2001, 1121, 1123 f.).
17
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Kammer in einem Beschluss vom
11.10.2006 – 37 Qs 41/06 – bezogen auf eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation
folgendes ausgeführt
18
"Im Rahmen der Durchsuchung [...] sonderten die Beamten potenziell
beweisrelevante Unterlagen aus, die nach ihrer Auffassung der Beschlagnahme
unterliegen sollten. Ein richterlicher Beschluss, der die Beschlagnahme
angeordnet hätte, war am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen, denn dafür
hätten – wenn dem Richter entsprechend der einfachgesetzlichen und
verfassungsmäßigen Vorgaben eine eigenverantwortliche Prüfung hätte ermöglicht
werden sollen – dem Ermittlungsrichter die Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Zu Recht ist deshalb in dem Durchsuchungsprotokoll darauf hingewiesen worden,
dass auf Grund der Vielzahl und Komplexität der Unterlagen eine telefonische
Beschlagnahmeanordnung des in D ansässigen Ermittlungsrichters nicht zu
erlangen sei.
19
Wenn aber eine richterliche Beschlagnahmeanordnung an diesem Tag nicht zu
erlangen war, so drohte auch ein Beweismittelverlust. Denn es ist nach
kriminalistischer Erfahrung in solchen Fällen der konkrete Verdacht begründet,
dass Unterlagen, die zuvor als potenziell beweiserheblich ausgesondert wurden,
möglicherweise vernichtet, unterdrückt oder verändert werden würden, wenn die
Ermittler sie im Gewahrsam eines Beschuldigten belassen würde. Eine
abweichende Annahme wäre völlig lebensfremd und würde die Effektivität des
Ermittlungsinstrument der Durchsuchung grundsätzlich in Frage stellen. [...]
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Im Übrigen stellt dieses Vorgehen, bei dem die Beschlagnahme zeitnah richterlich
bestätigt werden muss (§ 98 Abs. 2 StPO) auch keinen schwerwiegenden Eingriff
in die Rechte des Betroffenen dar: Hält der Richter aufgrund seiner – so auch
tatsächlich ermöglichten – eigenverantwortlichen Prüfung die Voraussetzungen der
Beschlagnahme nicht für gegeben, hebt er die Anordnung auf. Insoweit entspricht
die Situation der bei der Sichtung von Unterlagen gemäß § 110 StPO, bei der auch
die Mitnahme einer Vielzahl zunächst ermöglicht wird, ohne dass es einer
Beschlagnahme bedarf, und erst nach der Sichtung auf einen konkreten Antrag der
Ermittlungsbehörde gegebenenfalls die richterliche Beschlagnahme erfolgt."
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Auf Grund dieser Erwägungen, die sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall
übertragen lassen, hält die Kammer die Annahme von Gefahr im Verzug auch im
vorliegenden Fall für zutreffend.
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Die Beschlagnahme ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, da aus den unter 1.
genannten Gründen der Anfangsverdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit
vorlag und da die beschlagnahmten Unterlagen aus den im angefochtenen Beschluss
genannten Gründen für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§§ 46 Abs. 1
OwiG, 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
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3.
Durchsuchungsanordnung beanstandet, muss sie sich – wie sie selbst ausführt –
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf einen Antrag auf richterliche Entscheidung
verweisen lassen, über den der Ermittlungsrichter zu entscheiden hat (Meyer-Goßner,
a.a.O., § 98, Rdnr. 23 und § 110, Rdnr. 6).
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4.
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