Urteil des LG Bonn vom 15.10.2008
LG Bonn: bundesamt für justiz, einspruch, zustellung, handelsregister, erlass, verfügung, betreiber, datum, liquidation
Landgericht Bonn, 37 T 103/08
Datum:
15.10.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 T 103/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 05.09.2008 getroffene
Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin einschließlich der
Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs
in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Gründe:
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006
bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat
der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom
21.03.2008, zugestellt am 29.03.2009, angedroht.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Durch die
angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.
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Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete
Ordnungsgeld festgesetzt.
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Gegen die ihr am 10.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
15.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Die Ordnungsgeldentscheidung vom 21.03.2008 war aufzuheben, da die
Beschwerdeführerin ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts N vom ##.##.2008, Az.
HRB ####, durch Liquidation beendet, gelöscht und diese Löschung am ##.##.2008,
also noch vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidung und deren Zustellung im
Handelsregister eingetragen worden ist.
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Infolge dessen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr existent und das festgesetzte
Ordnungsgeld nebst zugleich festgesetzter Kosten gegenstandslos.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO
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