Urteil des LG Bonn vom 31.10.2006

LG Bonn: software, rücktritt vom vertrag, wirtschaftliches interesse, lieferung, rückzahlung, wandelung, agb, verarbeitung, herausgabe, mangel

Landgericht Bonn, 11 O 170/05
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 170/05
Schlagworte:
Gewährleistung, Standardsoftware
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Ein Vertrag über die Lieferung von Standard-Software zur Abwicklung
von Zulieferungen an ein Großunternehmen, auf dessen Software sie
zugeschnitten sein soll, ist nach Kaufrecht zu beurteilen.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.360,- € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.04.2005 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Herausgabe der Software F, deutsch, 1-Wandler-
fähig, F 2,4x Wandler (Schnittstellenformat) „W AG“, Artikelnummer „......
VDA 4905-Eingang, VDA 4913-Ausgang sowie der Software P TCP/IP
Lite-Version, Datenübertragung gemäß den VDA-Richtlinien 1914/2 und
4951.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe zu 1.
in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagte lieferte der Klägerin auf deren Bestellung hin im Herbst 2004 die in der
Urteilsformel bezeichnete Software zu einem Nettopreis von zusammen 10.360 €. Der
Lieferungsgegenstand ergibt sich aus den Rechnungen / Auftragsbestätigungen der
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Beklagten vom 15.11.2004 (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 5 – 8 d.A.). Sie nahm am
14.12.2004 Lieferung und Installation bei der Klägerin vor. Zumindest "kleinere
Positionen" sollten in einem späteren Testbetrieb "ausgeräumt" werden. Die Klägerin
setzt die von der Beklagten gelieferte Software für ihre Tätigkeit als Zulieferer der W AG
ein. Ab 04.01.2005 erhob die Klägerin verschiedene Rügen gegenüber der Beklagten.
Diese wurde daraufhin tätig. Beanstandungen wurden teilweise ausgeräumt. U.a. rügte
die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2005 (Anlage 4.1 zum Schriftsatz vom 24.11.05),
eine Liefermenge werde nicht auf Null gesetzt. Die Beklagte erkannte die Rüge nicht an.
Die Klägerin rügte ferner, bei dem Versuch des Datenexports erscheine die
Fehlermeldung "Ungültiger Spaltenname …" (s. Anlage 6.9 zum Schriftsatz vom
24.11.05). Die Klägerin erwiderte unter dem 17.03.2005 (Anlage 6.10 zum Schriftsatz
vom 24.11.05), sie gehe davon aus, dass ein Feld entfernt worden sei. Die Klägerin
rügte ferner, Chargennummern könnten nicht verarbeitet werden. Die Beklagte erklärte
dazu per Mail vom 25.02.2005 (Anlage 6.7 zum Schriftsatz vom 24.11.05), Chargen
seien nicht Bestandteil des (von der Klägerin bestellten) Standard Office Line Pakets;
sie bot der Klägerin dazu eine Individualprogrammierung an. Mit Schreiben vom
15.03.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.05) ersuchte die Klägerin
die Beklagte um Wandelung. Die Beklagte lehnte das mit der Begründung ab, die von
der Klägerin beschriebenen Probleme seien keine Mängel (Schreiben vom 17.03. 2005
Anlage 6.11 zum Schriftsatz vom 24.11.05). Die Klägerin lehnte in einem Telefonat vom
18.03.2005 eine Nachbesserung der Beklagten zum Problem "Datenexport" ab. Mit
Schreiben vom 24.03.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.05) erklärte
die Klägerin "Wandlung des Vertrages" sowie Rückzahlung des Kaufpreises Zug um
Zug gegen Rücknahme der Software.
Die Klägerin behauptet, nach den Vertragsgrundlagen habe die gelieferte Software zur
Verarbeitung von Chargennummern in der Lage sein müssen. Die vorgerichtlich
gerügten Mängel bei der Nullsetzung und dem Datenexport seien nicht abgestellt
worden.
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Die Klägerin hat zunächst Klage mit einem Antrag ohne Angebot der Zug um Zug
zurückzugewährenden Software erhoben.
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Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 10.360,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2005 Zug
um Zug gegen Herausgabe der Software F, deutsch, 1-Wandler-fähig, F 2,4x Wandler
(Schnittstelenformat) "W AG", Artikelnummer "....." VDA 4905-Eingang, VDA 4913-
Ausgang sowie Software P TCP/IP Lite-Version, Datenübertragung gemäß den VDA-
Richtlinien 1914/2 und 4951 herauszugeben;
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2. festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält die Mängelrügen der Klägerin für nicht hinreichend substanziiert.
Soweit Rügen berechtigt seien, sei sie zur Mängelbeseitigung bereit gewesen. Ihre
sämtlichen Leistungen seien entweder auf Kulanz oder auf Basis eines
Softwarepflegevertrags erfolgt. Nach Nr. 5 ihrer in den Vertrag mit der Klägerin
einbezogenen AGB sei sie zu weiteren Leistungen nicht verpflichtet gewesen. Die
Klägerin sei ihrer kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht
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nachgekommen. Bei Abschluss des Vertrags über die Software sei die Klägerin nicht
Zulieferer der W AG gewesen. Die Klägerin habe sie behindert und die Herstellung
eines einwandfreien Softwarestands verhindert. Die Klage beruhe auf einem
Motivationswechsel der Klägerin, die die F Software nicht mehr benötige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen T. Auf dessen Protokoll zum Ortstermin vom 07.06.2006 (Bl. 133 –
137 d.A.) wird verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag erhält zwar sprachliche Ungenauigkeiten. Er
ist jedoch im Sinne der Entscheidungsformel auszulegen.
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II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Software gemäß §§ 434 Abs.
1 S. 1; 437 Nr. 2; 323 Abs. 2 Nr. 3; 346 Abs. 1; 348 BGB verlangen.
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1. Der Vertrag der Parteien ist nach Kaufrecht zu beurteilen. Gegenstand des Vertrags
ist die Lieferung von Standardsoftware. Das ergibt sich aus der Typenbeschreibung der
zu liefernden Software in den Rechnungen / Auftragsbestätigungen der Beklagten vom
15.11.2004 (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 5 – 8 d.A.). Daraus, dass das System F auf "W
AG" zugeschnitten sein sollte (Rechnung / Auftragsbestätigung der Beklagten vom
15.11.2004, Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.), ergibt sich nichts anderes. Es handelt
sich immer noch um Software, die als solche keine Individuallösung für die Klägerin
war. Solche Verträge sind nach Kaufrecht abzuwickeln (s. MünchKomm
BGB/Westermann, BGB, 4. A., vor § 433 Rdn. 22; s. auch Saenger in Beck'scher Online-
Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, CISG Art. 1 Rdn. 7: Standardsoftware als "Ware").
Wenn Hardware, z.B. in Form von Instruktionen mitgeliefert sein sollte, würde das am
Vertragstyp nichts ändern (s. MünchKomm BGB/Westermann, aaO, vor § 433 Rdn. 23).
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2. Die von der Beklagten gelieferte Software ist mangelhaft. Sie weicht von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Wie die
Bezugnahme auf "W AG" in der Rechnung / Auftragsbestätigung der Beklagten vom
15.11.2004 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.) belegt, sollte die Software für die
Abwicklung der Zulieferertätigkeit für die W AG geeignet sein. Dieser Vereinbarung
entspricht sie nicht.
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a. Wie der Sachverständige T auf Grund einer in Anwesenheit der Parteien
durchgeführten Überprüfung festgestellt hat, erfolgt die Verarbeitung von Lieferabrufen
gemäß VDA 4905/1, Satzart 513 in der Art fehlerhaft, dass ein Lieferabruf mit der
Kennzeichnung "222222" nicht ordnungsgemäß auf 0 zurückgesetzt wird; stattdessen
wird ein neuer Auftrag mit der Bedarfsmenge 0 erzeugt. Gegen diese Feststellung des
Sachverständigen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Dieser Mangel ist
nicht unerheblich. Es gehört zu den Standardaufgaben eines Programms zur
Abwicklung von Zulieferertätigkeit, dass die Lieferabrufe den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechend verarbeitet werden. Schon wegen dieses Mangels war
die Klägerin unter den noch darzulegenden weiteren Voraussetzungen zum Rücktritt
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vom Kaufvertrag berechtigt (s. § 323 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 BGB).
b. Der vom Sachverständigen T durchgeführte Ortstermin hat ferner ergeben, dass ein
ordnungsgemäßer Datenexport nur durchgeführt werden kann, wenn die Felder in einer
bestimmten Form angelegt werden. Wie der Sachverständige festgestellt hat, liegen
tatsächlich Abweichungen (von dieser Felderanlegung) vor, die einen
ordnungsgemäßen Datenexport unmöglich machen. Auch gegen diese Feststellung
wendet sich die Beklagte nicht. Auch insoweit liegt ein Mangel vor. Es gehört zur
vereinbarten Beschaffenheit, dass die von der Beklagten gelieferte Software den
Datenexport sachgerecht ermöglichte. Die Beklagte bestätigt das mit ihrem Vortrag, sie
habe zu diesem Problem nachbessern wollen. Auch dieser Mangel ist erheblich. Der
Datenexport gehört zu den grundsätzlichen Anforderungen für Zulieferersoftware. Die in
Aussicht genommene Vernehmung des Sachverständigen im Haupttermin erübrigte
sich, weil weder vom Gericht noch seitens der Parteien Bedarf geäußert worden ist,
Fragen an den Sachverständigen T zu richten. Angesichts der klaren Feststellungen
des Sachverständigen im Ortstermin, die von keiner Seite in Zweifel gezogen worden
sind, war das konsequent. Schon angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige
die von der Klägerin gerügten Mängel bestätigt hat, bestehen auch keine Zweifel an der
Substanziierung der Mängelrügen.
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c. Aus den AGB der Beklagten ergibt sich nicht, dass diese für die Mängel nicht
einstehen müsse. Es geht nicht um zusätzliche Leistungen im Sinne von Ziffer 5. der
AGB, sondern um Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit des
Kaufgegenstands. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass zwischen
den Parteien kein Consulting – Vertrag geschlossen worden ist. Ob es einen
Softwarepflegevertrag neben dem Kaufvertrag der Parteien gegeben hat, ist aus
gleichem Grund unerheblich.
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3. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dass sie dabei den durch die
Schuldrechtsmodernisierung überholten Begriff Wandelung verwendet hat, ist
unerheblich. Sie hat ihr Rücktrittsbegehren durch die Forderung nach Rückzahlung des
Kaufpreises gegen Rücklieferung der Software zweifelsfrei beschrieben.
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4. Der Rücktritt war jedenfalls durch besondere Umstände gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3
BGB berechtigt, ohne dass die Klägerin der Beklagten noch eine Frist zur
Mängelbeseitigung hätte setzen müssen. Die Parteien haben über die Mängel
korrespondiert. Die Beklagte hat deren Beseitigung jeweils abgelehnt. Damit war der
Intention des Gesetzes, dass der Schuldner Gelegenheit zur Nachbesserung haben soll,
genügt. Es mag sein, dass die Weigerung der Beklagten jedenfalls teilweise nicht
endgültig gewesen ist (s. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unstreitig hat die Klägerin ein
Nachbesserungsangebot der Beklagten hinsichtlich des Mangels zu b. am 18.03.2005
abgelehnt. Dazu war sie aber berechtigt. Bevor nämlich im Gegensatz zur früheren
Haltung der Beklagten diese Nachbesserung angeboten wurde, hatte die Klägerin
schon am 15.03.2005 "Wandelung" begehrt. Hinsichtlich des Mangels zu a. war kein
Sinneswandel der Beklagten angekündigt. Ein Zuliefererprogramm ist von besonderer
Wichtigkeit für einen Zulieferer an ein Großunternehmen. Jedenfalls in 2005 war die
Klägerin Zulieferer der W AG. Die Beklagte kannte die Wichtigkeit des
ordnungsgemäßen Programmablaufs für die Klägerin. Das ergibt sich schon aus der
vereinbarten Beschaffenheit der verkauften Software. Der Rücktritt ist erst drei Monate
nach der Lieferung begehrt worden. Während dieser Zeit ist umfängliche Korrespondenz
über die Eignung der Software angefallen. Längeres Zuwarten bei nicht ausgeräumten
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Mängeln war der Klägerin unter diesen besonderen Umständen nicht zumutbar. Die
Beklagte hatte genügend Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen.
5. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht durch § 377 HGB ausgeschlossen. Unstreitig
hat die Beklagte die Software bei der Klägerin installiert und wollte zumindest "kleinere
Positionen" in einem späteren Testbetrieb "ausräumen". Schon deshalb ist nicht
ersichtlich, was die Klägerin bei Lieferung oder unmittelbar nach der Installation der
Software von sich aus ergänzend hätte überprüfen sollen. Unstreitig lag am 14.12.2004
noch kein Lieferabruf der W AG vor. Die Software konnte deshalb zunächst insoweit
nicht geprüft werden. Die umfangreiche Korrespondenz ab Januar 2005 zeigt, dass die
Klägerin jeweils alsbald auf Probleme im Umgang mit der Software hingewiesen hat.
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6. Gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB sind die Vertragsleistungen Zug um Zug
rückabzuwickeln. Dazu gehört die Rückzahlung des Nettokaufpreises von 10.360 €.
Vorsorglich wird bemerkt, dass die Software seitens der Klägerin in dem Zustand
zurückzugeben ist, in den sie infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme
versetzt worden ist (s. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Dazu gehören auch Veränderungen
infolge von Nachbesserungs-, Service- oder Kulanzleistungen der Beklagten.
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7. Auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien, insbesondere die Frage, ob die
Software zur Verarbeitung von Chargennummern in der Lage sein müsste oder die
Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluss auf die fehlende entsprechende Eignung
hätte hinweisen müssen, kommt es nicht an, weil die Klage ohnehin Erfolg hat.
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8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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9. Auch der Klageantrag zu 2. ist begründet. Die Beklagte ist spätestens durch ihren
Klageabweisungsantrag in Annahmeverzug geraten (s. § 295 BGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hat zwar
zunächst entgegen § 348 BGB einen uneingeschränkten Klageantrag angekündigt. Bei
der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung war diese Zuvielforderung aber geringfügig.
Bei Standardsoftware besteht in aller Regel kein erhebliches wirtschaftliches Interesse
des Verkäufers an der Rückgewähr. Der Wert solcher Software liegt in dem darin
verkörperten Standard; dieser kann mit geringem wirtschaftlichen Aufwand auf
verschiedene Nutzer übertragen werden. Auf die speziell von der Klägerin
zurückzugewährende Software ist die Beklagte wirtschaftlich nicht angewiesen. Die
Zuvielforderung hat keine Mehrkosten veranlasst.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 10.360 €.
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