Urteil des LG Bonn vom 14.01.2004

LG Bonn: wirtschaftliches interesse, tarif, kreditkarte, aktivlegitimation, verfügung, umfrage, einziehung, ersatzfahrzeug, mietvertrag, vermieter

Landgericht Bonn, 5 S 126/03
Datum:
14.01.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 126/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 10 C 246/02
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife
Normen:
§ 249 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier:
Mietwagenkosten) zu ersetzen. Da dem Geschädigten grundsätzlich
auch freie Tarife zur Verfügung stehen, sind sog. Unfallersatztarife
grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, der Geschädigte legt
dar, dass er sie aufgrund besonderer Umstände für erforderlich halten
durfte.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Rheinbach vom 07.05.2003, 10 C 246/02, unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.149,27 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 494,60 EUR seit
dem 21.09.2002 und aus weiteren 654,67 EUR seit dem 23.03.2002 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung haben die
Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die
Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht den Ersatz von
Mietwagenkosten aus drei Verkehrsunfällen, die sich 2001 bzw. 2002 ereigneten. Die
volle Haftung der jeweiligen Schädiger und damit auch der Beklagten als jeweiliger
Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach unstreitig. Die Unfallgeschädigten mieteten
bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an, deren Kosten die Beklagte jeweils nur teilweise
erstattete. Mit der Klage macht die Klägerin die Restforderungen geltend.
3
Die jeweiligen Mieter traten ihre Schadensersatzforderungen an die Klägerin ab. Die
Klägerin ist im Besitz einer vom Präsidenten des Landgerichts Bonn erteilten Erlaubnis
gemäß Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als
Verkehrsunfallschaden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (Bl 6 d.A.).
4
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.446,08 EUR gerichteten Klage mit Urteil vom
07.05.2003 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass die
Geschädigten grundsätzlich ein Fahrzeug zum sog. Unfallersatztarif anmieten durften
und dieser in den vorliegenden Fällen im Vergleich mit anderen Unfallersatztarifen nicht
unangemessen hoch sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr.
1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5
Die Beklagte beantragt mit ihrer am 27.05.2003 eingegangenen Berufung die
Aufhebung des ihr am 12.05.2003 zugestellten amtsgerichtlichen Urteils und die
Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, dass es der Klägerin an der
Aktivlegitimation fehle, weil die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
einschränkend auszulegen sei und nicht für den Fall gelte, dass ein der Höhe nach nicht
gerechtfertigter Unfallersatztarif durchgesetzt werden solle. Abgesehen davon sei der
Mietzins überhöht.
6
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die
Zurückweisung der Berufung. Auf einen Hinweis der Kammer hat die Klägerin
ergänzend zu den näheren Umständen der jeweiligen Anmietungen vorgetragen: Die
Geschädigten I und H seien dringend auf einen Ersatzwagen angewiesen gewesen
seien, letzterer unter anderem aus beruflichen Gründen. Der Schadensfall H habe sich
außerdem an einem Samstag um die Mittagszeit ereignet. Außerdem verfügten die
Geschädigten I und H nicht über eine Kreditkarte, welche normalerweise Voraussetzung
für die Anmietung eines Fahrzeugs sei. Diese Voraussetzung werde durch
"Selbstauskünfte" verschiedener Autovermieter belegt. Der Geschädigte I besitze eine
Kreditkarte, wäre aber nach eigenen Angaben nicht bereit gewesen, diese für einen
Mietwagen als Sicherheit zu verwenden. Alle drei Geschädigten seien nicht bereit und
in der Lage gewesen, hinsichtlich des Mietzinses in Vorleistung zu treten.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
8
II.
9
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche sind nur teilweise berechtigt. Die Beklagte ist lediglich
hinsichtlich der Geschädigten I und H verpflichtet, die Mietwagenkosten der Klägerin zu
regulieren, nicht jedoch hinsichtlich des Geschädigten C3.
10
Da die Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG für die jeweiligen Schäden
aus den Verkehrsunfällen vom 15.04.2002 (Schadensfall I), vom 27.01.2002
(Schadensfall C3) und vom 08.12.2001 (Schadensfall H ) dem Grunde nach unstreitig
ist, hatte das Amtsgericht lediglich darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten
Mietwagenkosten der Höhe nach ersatzfähig sind und ob die Klägerin insoweit
aktivlegitimiert ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist hinsichtlich der
Aktivlegitimation rechtlich zutreffend, hält jedoch hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der
Mietwagenkosten der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
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1)
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre jeweiligen Forderungen auf
Erstattung der Mietwagenkosten wirksam an sie abgetreten haben. Nachdem zunächst
jeweils eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden war, hatte vor Klageerhebung
unter Widerruf der Sicherungsabtretung eine Vollabtretung stattgefunden, der ein
Forderungskauf zugrunde lag.
13
Die Abtretungen sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar besorgt ein
Autovermieter, der sich von den Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche voll oder
zur Sicherheit abtreten läßt, um sie gegenüber der Versicherung geltend zu machen, ein
fremde Rechtsangelegenheit und bedarf daher der Erlaubnis nach RBerG (vgl. BGHZ
47, 364; BGH NJW-RR 1994, 1081). Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin jedoch
eine entsprechende Erlaubnis, als Inkassounternehmen tätig zu werden, am 24.01.2000
vom Präsidenten des LG Bonn erteilt. Für einen etwaigen Widerruf trägt die Beklagte die
Darlegungs- und Beweislast; das pauschale Bestreiten des Fortgeltens der Erlaubnis
genügt diesem Erfordernis nicht.
14
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Erlaubnis nicht einschränkend
auszulegen. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umgehung des
RBerG (Entscheidung vom 18.03.2003, NJW 2003, 1938) betrifft eine Konstellation, in
der eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an ein Inkassobüro lediglich
vorgeschaltet worden war, dieses dann die Ansprüche jedoch an den Autovermieter
abgetreten hat, der dann die eigentliche Schadensregulierung übernommen hat, ohne
eine Erlaubnis nach RBerG zu besitzen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall liegt
darin, dass die Abtretung hier an den Autovermieter selbst erfolgte, der zugleich die
Erlaubnis hat, als Inkassobüro tätig zu werden. Der Einwand der Beklagten, dass die
Klägerin mit der Einziehung der Forderung ein eigenes wirtschaftliches Interesse
verfolge, überzeugt nicht, denn dies gilt für jedes Inkassobüro und steht seiner Tätigkeit
nicht entgegen. Ob eine von einem Inkassobüro geltend gemachte Forderung dem
Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist, ist keine Frage seiner Aktivlegitimation.
Bedenken gegen die Erlaubniserteilung wären von der Beklagten im übrigen gegenüber
der erlaubniserteilenden Behörde geltend zu machen.
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Für die Wirksamkeit der Abtretungen ist es schließlich unerheblich, dass gegenüber den
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Geschädigten zunächst nicht der in der Erlaubnis als "zur Ausübung der
Rechtsbesorgung in diesem Sachbereich" benannte Herr C2, sondern Herr C in
Erscheinung getreten ist. Zumindest beim Erwerb der Schadensersatzforderungen im
Wege der Abtretung ist die Klägerin durch Herrn C2 vertreten worden.
Als Inkassounternehmen ist die Klägerin unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch
zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen auf eigene und auf fremde
Rechnung befugt (vgl. BGH NJW 1996, 393; BGH NJW 1994, 997).
17
2)
18
Die jeweiligen Mietwagenkosten sind jedoch zumindest im Schadensfall C3 nur in dem
bereits vorprozessual von der Beklagten erstatteten Umfang ersatzfähig, so dass die
darüber hinaus gehende, klageweise geltend gemachte Forderung nicht begründet ist.
In den Schadensfällen I und H sind die Unfallersatztarife wegen der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise ersatzfähig, so dass die Klage insoweit
begründet ist:
19
Die Beklagte schuldet gemäß § 249 Satz 2 a.F. BGB (= § 249 Abs. 2 Satz 1 n.F.; hier ist
die alte Fassung anzuwenden gemäß Art: 229 § 8 EGBGB, da sich die Verkehrsunfälle
vor dem 31.07.2002 ereignet haben) den jeweils zur Herstellung erforderlichen
Aufwand. Hierzu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auch die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs für die Zeit der Reparatur des
Unfallfahrzeugs (Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 249 Rn. 29 ff. m.N.;
grundsätzliche Kritik bei Schiemann, JZ 1996, 1077). Die tatsächlich entstandenen
Kosten sind dabei ein Indiz für die Erforderlichkeit (BGH NZV 1989, 465). Der Schädiger
kann diese Indizwirkung erschüttern, indem er darlegt, dass die Höhe der Kosten
deutlich aus dem Rahmen des Üblichen fällt.
20
a)
21
Die hier geltend gemachten Mietkosten wurden zwar von den Geschädigten tatsächlich
geschuldet, denn bei der Anmietung der Ersatzfahrzeuge durch die Geschädigten mit
der Klägerin wurde der Unfallersatztarif vereinbart. Die Geschädigten haben im
jeweiligen Mietvertrag bestätigt, die Preisliste der Klägerin zur Kenntnis genommen zu
haben. Abgesehen davon hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nur Unfallersatztarife
anbiete; die Beklagte ist für ihr Bestreiten beweisfällig geblieben.
22
b)
23
Die Mietverträge zwischen den Geschädigten und der Klägerin sind weder nach § 138
Abs. 2 BGB noch nach § 138 Abs. 1 nichtig. Es ist unerheblich, dass die Beklagte sich
auf diese Norm nicht berufen hat, da die Nichtigkeit ggf. von Amts wegen zu beachten
wäre (vgl. Heinrichs in: Palandt, § 138 Rn. 21).
24
Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138
Abs. 2 BGB liegt i.d.R. vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 %
oder mehr über dem angemessenen Preis liegt (vgl. Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 138
Rn. 67). Vergleichsmaßstab ist insoweit nicht lediglich der Markt der Unfallersatztarife,
denn allein dadurch, dass die meisten Autovermieter Unfallersatztarife anbieten, die
gegenüber den sonstigen Tarifen in einer erbeblichen Weise überhöht sind, werden
25
gegenüber den sonstigen Tarifen in einer erbeblichen Weise überhöht sind, werden
diese Tarife nicht zu angemessenen Preisen (so auch LG Bonn NJW-RR 1999, 464 für
den Vergleichspreis bei Miete eines Ersatztaxis; a.A. Unberath, NZV 2003, 497 [499]).
Bei der Schätzung des angemessenen Preises ist vielmehr der durchschnittliche
Normaltarif zugrunde zu legen (vgl. AG Speyer VersR 2003, 222; AG Hamburg-Harburg
Schaden-Praxis 1993, 179). Da die Beklagte hierzu nicht näher vorgetragen hat, sind
die von ihr selbst erstatteten und in dieser Höhe ausdrücklich als berechtigt
bezeichneten Preise als angemessen zu betrachten. Diese Preise entsprechen in etwa
dem, was die Geschädigten bei Anmietung zum normalen Tagestarif ohne
Berücksichtigung einer Wochen- oder 3-Tages-Pauschale im Durchschnitt (gewichtetes
Mittel nach Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000 nach der im Prozeß
vorgelegten Liste, Bl. 13 d.A.) gezahlt hätten. Der Vergleich mit den von der Beklagten
erstatteten Kosten ergibt, dass die von der Klägerin vereinbarten Unfallersatztarife um
81 % (Schadensfall I), 54 % (Schadensfall C3) und 64 % (Schadensfall H) überhöht
waren. Eine wucherische Mietzinsforderung liegt demnach nicht vor.
Der Mietvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sittenwidrig im Sinne
dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden verstößt (vgl. Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 138 Rn. 2). Ein
auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet für sich
genommen einen solchen Sittenverstoß grundsätzlich nicht, sofern nicht weitere
sittenwidrige Umstände hinzutreten (vgl. Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 138 Rn. 34).
Derartige Umstände können beispielsweise in der Verletzung von wirtschaftlichen
Interessen Dritter liegen, hier der Versicherung, die letztlich für den vereinbarten Preis
aufzukommen hat (vgl. Schiemann JZ 1996, 1077, 1078). Dies läßt sich jedoch nur bei
Kollusion der Vertragspartner annehmen, d.h. wenn alle Beteiligten die Umstände, die
die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig
verschließen (vgl. Heinrichs in: Palandt, § 138 Rn. 40). Dass die wirtschaftliche
Schädigung der Versicherung infolge der überhöhten Mietpreise den Geschädigten
bewußt war oder hätte sein müssen, ist von der Beklagten nicht behauptet worden.
26
c)
27
Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten waren jedoch nach
Auffassung der Kammer zur Schadensbeseitigung nicht in allen Fällen in vollem
Umfang erforderlich. Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist aus Sicht eines
verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unter Berücksichtigung der
individuellen Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Geschädigten ex ante und unter
Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu
beurteilen (vgl. BGH DAR 203, 373; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1985, 793; OLG
Köln, VersR 1996, 121; OLG Köln VersR 1993, 767; Greger, NZV 1994, 337, 338). Aus
dessen Sicht ist maßgeblich, ob die Kosten nicht erkennbar außerhalb des üblichen
Rahmens liegen. Dass der Geschädigte die Kosten für erforderlich halten durfte, muß er
darlegen und ggf. beweisen.
28
Welcher Markt für die Bestimmung des üblichen Rahmens heranzuziehen ist, bestimmt
sich danach, welcher Markt dem Geschädigten in seiner konkreten Situation und unter
Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW 1996, 1958; OLG
Düsseldorf NJW-RR 2001, 132). Dies ist nach Auffassung der Kammer der Markt der
örtlich verfügbaren Autovermieter ohne Einschränkung auf den Markt der speziellen
Unfallersatztarife. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das
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allgemeine Angebot von Autovermietern sich nicht grundsätzlich auch an diejenigen
Autofahrer richte, die wegen eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigen. Die
Autovermieter bieten ihre Leistung beispielsweise über Werbung,
Branchenfernsprechbuch und Internet jedem an, der ein Fahrzeug mieten will. Ihr
Angebot richtet sich somit auch jemanden, der ein Unfallersatzfahrzeug benötigt. Dass
daneben spezielle Autovermieter - wie die Klägerin - ausschließlich
Unfallersatzfahrzeuge anbieten, oder dass Autohäuser mit Reparaturwerkstätten
ebenfalls Mietfahrzeuge als Unfallersatzfahrzeuge anbieten, steht der Zugänglichkeit
des Angebots der sonstigen Autovermieter nicht entgegen.
Die entgegengesetzte Annahme, dass dem Unfallgeschädigten dann, wenn der Gegner
zu 100 % haftet, nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe (vgl.
grundsätzlich BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132; OLG
Stuttgart NZV 1994, 313, 314; Greger, NZV 1994, 337, 340 ) wird damit begründet, dass
dem Geschädigten selbst bei intensiver Nachforschung keine anderen Tarife angeboten
würden. Diese These stützt sich allein auf eine Umfrage von Rixecker (NZV 1991, 369),
die von diesem selbst als "naturgemäß nicht repräsentativ" bezeichnet wurde. Seine
Feststellung mag 1991 oder 1993 (Unfallzeitpunkt der Entscheidung BGH NJW 1996,
1958) zutreffend gewesen sein. Eine (ebenfalls nicht repräsentative) telefonische
Umfrage der Kammer anlässlich dieses Rechtsstreits hat für die gegenwärtige Situation
am Markt allerdings ergeben, dass verschiedene Autovermieter in der Region Bonn
ohne weiteres freie Tarife und Lanzeitpauschalen anbieten, auch wenn offengelegt wird,
dass ein Unfallersatzfahrzeug gesucht wird und von sich aus darauf hinweisen, dass es
bei den höheren Unfallersatztarifen Schwierigkeiten mit der gegnerischen Versicherung
geben könne; ferner wurde geraten, sich mit der gegnerischen Versicherung
abzustimmen. Auch die von der Klägerin selbst eingeholten und im Verfahren
vorgelegten "Selbstauskünfte" anderer Vermieter belegen, dass diese durchaus auch
bereit sind, einem Geschädigten bei Nachfrage Normaltarife anzubieten (so z.B. Hertz-
Autovermietung, Bl. 259 d.A.; Europcar, Bl. 261 d.A., Buchbinder, Bl. 266 d.A.).
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Die Annahme, dass dem Geschädigten, der ein Unfallersatzfahrzeug sucht,
grundsätzlich nur der Markt der Unfallersatztarife zur Verfügung stehe, ist daher nach
Auffassung der Kammer nicht ausreichend belegt.
31
Der Rahmen des Üblichen bestimmt sich folglich nach den Mietpreisen des sog. freien
Geschäfts im Raum Bonn/Rheinbach. Bei diesem Vergleichsmaßstab ist offenkundig,
dass die von der Klägerin geltend gemachten Unfallersatztarife außerhalb des Üblichen
liegen. Der Vergleich der von der Klägerin berechneten Tarife (unter Außerachtlassung
der Zusatzkosten für Haftungsbefreiung und Zustellung) mit dem Normaltarif
(Tagespreis im gewichteten Mittel zzgl. Kilometerpreis nach Schwacke-
Automietpreisspiegel für das Jahr 2000, Bl. 13 d.A.) zeigt bereits, dass die
Unfallersatztarife um 57 % (I), 50 % (C3) bzw. 72 % (H) überhöht sind. Zieht man
günstigere Langzeittarife heran, so ergibt sich, dass die Unfallersatztarife um 92 % (I;
Vergleich: 7-Tages-Tarif zzgl. Preis für drei einzelne Tage), 136 % (C3; Vergleich: 7-
Tages-Tarif) und 111 % (H, Vergleich: 2 x 7-Tages-Tarif) überhöht sind. Diese
Langzeittarife gehören ebenfalls zum ohne weiteres zugänglichen Markt, da davon
ausgegangen werden darf, dass ein Autovermieter bei der Mitteilung, ein Fahrzeug
werde beispielsweise für mindestens 7 Tage benötigt, von sich aus auch einen
Wochen- oder sonstigen Langzeittarif nennen wird. Diese Annahme wird ebenfalls
durch die o.g. Umfrage der Kammer gestützt.
32
d)
33
Sind die geltend gemachten Kosten objektiv nicht erforderlich i.S.d. § 249 S. 2 a.F. BGB,
so hat der Geschädigte darzulegen, dass er sie aufgrund besonderer Umstände
dennoch für erforderlich halten durfte, weil beispielsweise eingeholte
Vergleichsangebote auch nicht günstiger waren.
34
Insoweit hat die Klägerin nichts vorgetragen, dass die Geschädigten vor Anmietung
Vergleichsangebote eingeholt haben. Auch wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist,
Marktforschung zu betreiben oder sich so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst
zu tragen, so darf man von ihm erwarten, dass er sich erkundigt, ob es verschiedene
Tarife gibt, und zumindest ein oder zwei Vergleichsangebote einholt (vgl. BGH NJW
1985, 2639; OLG Köln VersR 1996, 121; OLG Nürnberg VersR 1994, 235; Heinrichs in:
Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 31; offen gelassen in BGH NJW 1996, 1958). Andernfalls
würde seine Schadensminderungspflicht leerlaufen.
35
Die Erwägung, dass der Geschädigte bereits deshalb den Unfallersatztarif wählen dürfe,
weil ihm dieses Angebot wie zugeschnitten auf seinen Bedarf erscheinen müsse (vgl.
BGH NJW 1996, 1958; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 132), überzeugt nicht. Der
entscheidende Unterschied zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif, der den
erstgenannten Tarif als besonders passend erscheinen lassen mag, liegt darin, dass der
Autovermieter beim Unfallersatztarif zusätzliche Regulierungsleistungen
(Vorfinanzierung und Einziehung des Ersatzanspruchs) übernimmt. Die
Kostenerstattung für besondere Regulierungsaufwendungen ist jedoch im Normalfall
nicht im Umfang des Schadensersatzes enthalten. Wenn dem Geschädigten zugebilligt
würde, generell zum Unfallersatztarif anzumieten, würde die Trennung zwischen
Sachschäden (Mietwagenkosten als sachschadensbezogener Herstellungsaufwand)
und Folgeschäden (wie Finanzierungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung)
aufgehoben.
36
Der Einwand, dass an die Markterkundungsobliegenheiten des Geschädigten keine
besonderen Anforderungen gestellt werden dürften, weil der Schädiger bzw. die
Versicherung ausreichend geschützt sei, indem er bzw. sie sich etwaige
Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung im Wege des
Vorteilsausgleichs nach § 255 BGB abtreten lassen könne (vgl. BGH NJW 1996, 1958,
1959; BGH NJW 1996, 1965; OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Frankfurt NZV
1995, 108), ändert nichts an dem Grundsatz, dass nur tatsächlich erforderliche Kosten
erstattungsfähig sind. Darüber hinaus kann auf diesem Wege nicht allen Fällen des
Tarifmißbrauchs begegnet werden, da es im Einzelfall bereits zweifelhaft sein kann, ob
eine Aufklärungspflicht besteht (hierzu Körber, NZV 2000, 68, 76; Griebenow, NZV
2003, 353, 357; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 133).
37
Hat der Geschädigte gegen seine aus der Schadensminderungspflicht resultierende
Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen, verstoßen, so ist wirkt sich dieser Verstoß
allerdings nicht aus, sofern er auch bei entsprechender Nachfrage nicht die Möglichkeit
gehabt hätte, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR
2001, 132; OLG Stuttgart NZV 1994, 313). Dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
38
Hierzu hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer auf den gerichtlichen Hinweis
hinsichtlich der Geschädigten I und H ausreichend dargelegt, dass diese im Ergebnis
39
aufgrund der besonderen Umstände ihres jeweiligen Einzelfalles den Unfallersatztarif
für erforderlich halten durften. Den Einwand, dass ohne Kreditkarte die Anmietung eines
Fahrzeugs generell nicht möglich sei, hält die Kammer zwar nicht für überzeugend,
denn bereits aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Selbstauskünften
verschiedener Autovermieter ergibt sich, dass manche Autovermieter auch gegen
Hinterlegung einer Kaution vermieten. Wie die Kammer darüber hinaus durch eigene
Anfragen in Erfahrung gebracht hat, ist zumindest bei Klein- und Mittelklassewagen bei
verschiedenen Vermietern alternativ auch die Abrechnung über EC-Karte möglich;
hierzu ist allerdings von der Klägerin nichts vorgetragen worden. Auch den Einwand,
dass die Geschädigten nicht bereit und in der Lage gewesen seien, hinsichtlich des
Mietzinses in Vorleistung zu treten, hält die Kammer für nicht erheblich. Verfügt der
Geschädigte über entsprechende Mittel, so ist es ihm zumindest bei einem noch
überschaubaren Betrag wie hier im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
durchaus zuzumuten, diese zunächst einzusetzen und anschließend beim Schädiger
Erstattung zu verlangen (vgl. BGH NJW 1974, 34). Sein Unvermögen hätte er
substantiiert darzulegen. Die Kammer geht jedoch - trotz Bedenken bezüglich der
Substantiiertheit des Vortrags - davon aus, dass die Geschädigten I und H wegen der
Dringlichkeit, mit der sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen waren, keine Möglichkeit
gehabt hätten, einen anderen, günstigeren Tarif wahrzunehmen, und insofern den
Unfallersatztarif für erforderlich halten durften.
Was dagegen den Geschädigten C3 betrifft, so ist nicht hinreichend dargelegt, dass
dieser nicht auch zu einem günstigeren Tarif hätte mieten können. Als Inhaber einer
Kreditkarte wäre er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen,
diese einzusetzen. Auch hätte er, da er das Fahrzeug erst zwei Tage nach dem Unfall
angemietet hat, ausreichend Zeit gehabt, Vergleichsangebote einzuholen. Insoweit ist
daher der Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs nicht begründet, so dass der
Geschädigte C3 bzw. die Klägerin als seine Rechsnachfolgerin nur Ersatz derjenigen
Kosten verlangen kann, die objektiv zur Miete eines Ersatzfahrzeugs erforderlich waren.
40
e)
41
Welche Kosten zur Miete eines Ersatzfahrzeugs objektiv erforderlich und damit
erstattungsfähig sind, ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer orientiert sich
insoweit an den im Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2000 genannten
Normaltarifen (Bl. 13 d.A.). Hieraus ergeben sich bei tagesweiser Anmietung und
gesondert berechneten Kilometern, d.h. ohne Berücksichtigung günstigerer
Langzeittarife im Schadensfall C3 488,37 EUR. Da die Beklagte vorprozessual bereits
550,01 EUR gezahlt hat, ist der Anspruch erfüllt.
42
Eine Erhöhung dieses Betrags wegen besonderer Kosten bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen ist nicht vorzunehmen, da nicht zwingend nachvollziehbar ist,
inwiefern das Unfallersatzgeschäft generell höhere Kosten für den Vermieter verursacht
(vgl. die zu einem entgegengesetzten Ergebnis kommende,
wirtschaftswissenschaftliche Analyse von Albrecht, NZV 1996, 49). Soweit dies mit der
Übernahme zusätzlicher Regulierungsleistungen begründet wird, handelt es sich um
Kosten, die allenfalls dann erstattungsfähig wären, wenn der Autovermieter - wie hier -
zugleich eine insoweit erforderliche Erlaubnis nach RBerG besitzt und außerdem die
besonderen Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren und von
Finanzierungskosten vorliegen (vgl. hierzu Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 12, §
254 Rn. 40), wofür im vorliegenden Fall nichts vorgetragen wurde. Eine generelle
43
Überwälzung dieser Kosten auf den Schädiger durch Erhöhung des Mietpreises kommt
nicht in Betracht.
Es kann dahin stehen, ob bei voraussehbar längerer Anmietung die erforderlichen
Mietkosten im Hinblick auf einen Langzeitrabatt geringer anzusetzen wären, da bereits
der höhere Betrag unterhalb dessen, was die Beklagte vorprozessual gezahlt hat.
44
Nach alledem ist die Beklagte lediglich hinsichtlich der Geschädigten I und H
verpflichtet, die Mietwagenkosten der Klägerin zu regulieren, nicht jedoch hinsichtlich
des Geschädigten C3. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben; die Klage war
teilweise abzuweisen.
45
III.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47
Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, da zu erwarten ist, dass die streitentscheidende Frage der Erforderlichkeit
i.S.d. § 249 S. 2 a.F. BGB (§ 249 Abs. 2 S. 1 n.F. BGB) auch künftig in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Wegen der Auswirkungen der Frage
auf die Versicherungswirtschaft und das Autovermietungsgewerbe ist die Frage auch in
wirtschaftlicher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung. Des weiteren erfordert die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, weil mit der vorliegenden Entscheidung von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wird.
48
Streitwert der Berufungsinstanz: 1.446,08 EUR
49