Urteil des LG Bonn vom 03.04.2009

LG Bonn: rente, datum, drucksache, pfändung, treuhänder, existenzminimum, pension, deckungskapital, einzahlung, insolvenz

Landgericht Bonn, 6 T 101/08
Datum:
03.04.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 101/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 96 IK 196/07
Schlagworte:
Rentenbeiträge, Pfändungsfreigrenze
Normen:
§ 851c ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für Berufssoldaten.
2. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für die laufenden
Beiträge in der Ansparphase
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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Der Schuldner ist Berufssoldat.
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Ausweislich des Berichts des Treuhänders vom 18.01.2008 ist er verheiratet. Er und
seine Ehefrau trennten sich im Frühjahr 2007. Die Ehefrau zog aus der gemeinsamen
Immobilie aus und stellte ihrerseits die diesbezüglichen Ratenzahlungen ein. Der
Schuldner konnte die Darlehensverbindlichkeiten nicht allein erfüllen.
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Im Juli 2007 schloss er eine private Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn
01.08.2007 ab, auf die monatliche Raten in Höhe von 150,- € zu zahlen sind. Ebenfalls
im Juli, nämlich am 14.07.2007, bevollmächtigte er seinen jetzigen
Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung im außergerichtlichen und gerichtlichen
Insolvenzverfahren bis zur Bestellung eines Treuhänders durch das Gericht. Unter dem
17.09.2007 unterzeichnete er den Eröffnungsantrag, der mit Datum vom 28.09.2007,
eingegangen bei dem Amtsgericht am 01.10.2007, alsdann anwaltlich gestellt worden
ist.
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Unter dem 17.01.2008 hat der Schuldner beantragt, die monatlichen Abführungsbeträge
an den Treuhänder dahingehend zu ändern, dass ein zusätzlicher Betrag von 150,00 €
abtretungsfrei gestellt wird, um diesen in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
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gemäß § 851c ZPO einzahlen zu können. Am Ende des Schriftsatzes beantragt er die
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen um den angegebenen Monatsrentenbeitrag an die
Versicherung.
Mit Beschluss vom 17.03.2008 96 IK 196/07-, zugestellt am 19.03.2008, hat das
Amtsgericht Bonn den Antrag zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit
begründet, dass die Rentenbeiträge aus dem unpfändbaren Vermögen zu leisten seien,
weil in § 851c Abs. 2 ZPO geregelt sei, dass das Ansparen "unter Berücksichtigung (...)
der Höhe der Pfändungsgrenze" erfolgen könne.
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Hiergegen richtet sich die am 22.03.2008 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige
Beschwerde, mit der der Schuldner unter Berufung auf eine Entscheidung des LArbG
Mainz (vom 03.11.2006 –3 Sa 414/06-) meint, die Beiträge zur privaten Altersvorsorge
seien beitragsfrei.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Schuldner meint,
es gehe nicht vorrangig um § 851c ZPO, sondern um die Auslegung der §§ 1 betrAVG, 5
altZertG i.V.m. § 82 Abs. 1 EstG und § 97 Abs. 1 EstG. Er beantragt für den Fall, dass
seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden sollte, die Zulassung der weiteren
sofortigen Beschwerde.
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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Entgegen der Auffassung des Schuldners geht es nicht um die Auslegung der von ihm
zuletzt angeführten Vorschriften, sondern um die Entscheidung über einen konkret von
ihm gestellten Antrag, mit dem er die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze dergestalt
begehrt, dass der monatliche Rentenbeitrag von 150,- € pfändungsfrei gestellt wird, um
ihn in eine nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Altersvorsorge einzahlen zu können.
Auch die Entscheidung des LArbG Mainz führt hier nicht weiter, weil sie das Verhältnis
Arbeitnehmer – Arbeitgeber betrifft und da die Frage, ob der Arbeitgeber den pfändbaren
Betrag des Arbeitseinkommens falsch berechnet hatte, wobei dies davon abhing, ob der
Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge, die er auf Weisung der Arbeitnehmerin
unmittelbar an die Versicherung gezahlt hatte, als pfändungsfrei hätte behandeln
müssen, weil sie steuerbegünstigt und damit nicht abtretbar waren.
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Vorliegend geht es demgegenüber um einen Antrag an das Insolvenzgericht als
Vollstreckungsgericht, durch Abänderung der Abtretungsbeträge an den Treuhänder die
auf die Rentenversicherung gezahlten 150,- € zusätzlich abtretungsfrei zu stellen,
insoweit also die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen.
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Der Antrag des Schuldners ist jedoch unbegründet.
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Der Pfändungsschutz des § 851c ZPO gilt schon nicht für Berufssoldaten.
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Ausweislich BT-Drucksache 16/886, Seiten 7-8, bezweckte der Gesetzgeber u.a. mit der
Vorschrift des § 851c ZPO vor allem Selbständigen, deren Altersvorsorge-
Versicherungen bis dahin regelmäßig der Pfändung unterworfen waren,
existenzsichernde (Alters-) Einkünfte zu erhalten; ihnen sollte zumindest so viel
belassen werden, wie zur Absicherung des Existenzminimums benötigt wird. Damit
sollte eine Gleichstellung mit den Empfängern öffentlich-rechtlicher Rentenleistungen,
deren Renten wie Arbeitseinkommen schon damals dem Pfändungszugriff entzogen
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waren, gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte die Einführung eines
Pfändungsschutzes einen Anreiz für die private Altersvorsorge schaffen, da diese nicht
nur für die Alterssicherung von Selbständigen von existentieller Bedeutung ist, sondern
als "dritte Säule" der Altersvorsorge für Bezieher von gesetzlichen Renten zukünftig
immer wichtiger wird. Es sollen deshalb nicht nur die im Versicherungsfalle fälligen
Renten dem Pfändungsschutz unterliegen, sondern auch das Kündigungsrecht in dem
Umfang, wie die Pfändung im Versicherungsfalle die Zahlung der unpfändbaren Rente
vereiteln würde. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist
daher das angesparte Vorsorgevermögen auch zu schützen. Im Hinblick auf die
Zielsetzung des Pfändungsschutzes muss dieser auf den für Existenzsicherung im Alter
notwendigen Bedarf begrenzt sein. Unpfändbar kann daher nur das Vorsorgekapital
sein, das notwendig ist, um im Versicherungsfall eine zur Existenzsicherung
erforderliche Rente zu erlangen, d.h. eine Rente in Höhe der jeweiligen
Pfändungsfreigrenze.
Dementsprechend ist als Zweck des Pfändungsschutzes nach § 851c ZPO
zusammenfassend darauf abzustellen, dass er für Vermögenswerte zur Altersvorsorge
der Schuldner ohne oder ohne ausreichende Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder andere Versorgungsbezüge, damit insbesondere der
Selbständigen, aber auch nicht Berufstätigen gilt(vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., Rz. 1
zu § 851c). Berufssoldaten, die pensionsberechtigt sind, gehören regelmäßig nicht zu
diesem begünstigten Personenkreis. Der Schuldner behauptet selbst nicht, dass seine
zu erwartende Pension als Berufssoldat sein Existenzminimum nicht sichere. Die
Sicherung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge über das Existenzminimum hinaus
ist jedoch nicht Zweck des Pfändungsschutzes nach § 851c ZPO.
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Davon abgesehen gilt der Pfändungsschutz des § 851c ZPO, selbst wenn die Vorschrift
auf Berufssoldaten anwendbar wäre, jedenfalls nicht für laufende Rentenbeiträge, die
der Schuldner, wenn er sie, da freiwillig, leisten will, aus dem pfändungsfrei ihm
verbleibenden Einkommen zu leisten hat. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der
Vorschrift, wonach der Schuldner "unter Berücksichtigung ... der Höhe der
Pfändungsfreigrenze" ansammeln kann, aber auch aus dem gesetzgeberischen Zweck:
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Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens in Abs. 2 von § 851c ZPO will das
angesammelte Deckungskapital schützen (Seite 10 der o.a. BT-Drucksache). Von
einem Pfändungsschutz auch für die monatlichen Beiträge vor ihrer Einzahlung ist
weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung die Rede.
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Es kommt deshalb schon nicht mehr darauf an, dass der Schuldner auch deshalb nicht
schutzwürdig ist, weil er den Versicherungsvertrag überhaupt erst "im Angesicht" der
bevorstehenden Insolvenz abgeschlossen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. Nr. 2121 KV-GKG.
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Soweit beantragt worden ist, die weitere sofortige Beschwerde zuzulassen, kommt dies
nicht in Betracht, weil es eine solche nicht gibt.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
ZPO nicht erfüllt sind.
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