Urteil des LG Bonn vom 03.02.2005
LG Bonn: verkehrswert, rechtsschutzinteresse, zustellung, wohnhaus, verfügung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Bonn, 6 T 10/05
03.02.2005
Landgericht Bonn
6. Zivilkammer
Beschluss
6 T 10/05
Amtsgericht Euskirchen, 15 K 40/04
Verkehrswert, Herabsetzung, Rechtsschutzinteresse
§§ 74 a, 85 a ZVG
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Der Schuldnereigentümer hat regelmäßig kein Rechtschutzinteresse an
einer Herabsetzung des Verkehrswertes. Wird die
Verkehrswertfestsetzung vom Schuldner mit dem Ziel der Herabsetzung
mit der Beschwerde angefochten, bedarf es daher der Darlegung, worin
das Interesse an der Herabsetzung bestehen soll.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Mit ihrer als sofortige Beschwerde zu behandelnden Eingabe wendet sich die Schuldnerin
mit Einwendungen gegen das der Wertfestsetzung zugrunde liegende Gutachten gegen die
Verkehrswertfestsetzung mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes auf
insgesamt 76.500,- €.
Durch Verfügung des Einzelrichters vom 12.01.2005, zugestellt am 18.01.2005, wurde der
Schuldnerin folgender Hinweis erteilt:
Das Amtsgericht hat Ihre Eingabe vom 14.10.2004 als Beschwerde gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2004 angesehen, dieser nicht abgeholfen und die
Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bitte stellen Sie klar, ob Ihre Eingabe
tatsächlich als Beschwerde behandelt werden soll; das Beschwerdeverfahren ist bei
etwaigem Misserfolg für Sie nicht kostenfrei. Erklären Sie sich dazu nicht, wird Ihre Eingabe
vom 14.10.2004 –wie schon durch das Amtsgericht- als sofortige Beschwerde behandelt
werden. Eine zulässige Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass Sie ein rechtliches
Interesse an der von Ihnen wohl begehrten Herabsetzung des Verkehrswertes haben.
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Interesse an der von Ihnen wohl begehrten Herabsetzung des Verkehrswertes haben.
Legen Sie daher bitte dar, welches Interesse Sie an der Herabsetzung des Verkehrswertes
haben, da ein derartiges Interesse des Schuldners nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
Vorsorglich wird ferner –für den Fall, dass es darauf noch ankommen sollte- darauf
hingewiesen, dass Ihr Vorbringen zu den Herabsetzungsgründen, nicht hinreichend
substantiiert ist. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zu folgenden Punkten: - Welcher
Teil der Grundfläche konkret ist unterkellert? - Welche Raumhöhe konkret hat der Keller? -
Welche für die Statik wesentlichen Gebäudeteile konkret sind entfernt? - Warum soll das
Wohnhaus abgerissen werden müssen (was Sie in der Eingabe vom 14.10.2004 noch nicht
geltend gemacht haben)? Sie haben Gelegenheit zur Äußerung
binnen 10 Tagen
Zustellung dieses Schreibens.
Hierauf hat die Schuldnerin sich nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig,
weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die Schuldnerin erstrebt eine Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswertes. Daran kann
der Schuldner mit Rücksicht auf die vom Verkehrswert abhängigen Grenzen von 70% (§ 74
a Abs. 1 ZVG) und 50% (§ 85 a ZVG) regelmäßig ein Interesse nicht haben, weil bei
geringerem Wert der Zuschlag auch zu einem entsprechend geringeren Mindestgebot
erfolgen könnte. Das schließt ein dennoch bestehendes Interesse an einem geringeren
Verkehrswert im Einzelfall nicht aus, dieses bedarf jedoch der Darlegung. Welches
Interesse die Schuldnerin an einem geringeren Verkehrswert hat, hat sie trotz des
Hinweises nicht mitgeteilt.
Davon abgesehen wäre die sofortige Beschwerde aus den Gründen des Hinweises aber
auch unbegründet.
Die Schuldnerin hat ihre Einwendungen gegen das Wertgutachten nicht näher
substantiiert, obwohl sie auf die Notwendigkeit dazu hingewiesen worden ist. Welche
Fehler das Gutachten zu Ihrem Nachteil enthalten soll, ist daher nicht nachvollziehbar
dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO
nicht erfüllt sind.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 47.000,- €
(Differenz zwischen der Summe der festgesetzten Einzelwerte und dem angestrebtem
geringeren Gesamtwert)