Urteil des LG Bonn vom 29.06.2007

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Landgericht Bonn, 4 O 7/07
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 7/07
Schlagworte:
Löschwasserversorgung
Normen:
§§ 1 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 5 FSHG NRW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Die Bereithaltung von Löschwasser für das Bürogebäude einer Behörde,
das mit Wandhydranten und einer Sprinkleranlage ausgestattet ist, stellt,
sofern nicht die Baubehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit einer
besonderen Löschwasserversorgung festgestellt hat, eine örtlich
angemessene Löschwasserversorgung dar, die von der Gemeinde
sicherzustellen ist und für die der Träger der öffentlichen
Wasserversorgung vom Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes kein
gesondertes Entgelt verlangen kann.
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die
vorhandene Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der
Klägerin, B ##, ##### C , einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrecht
zu erhalten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um die Frage, ob Löschwasser für das an der B in C gelegene
Bürogebäude des D entgeltlich oder unentgeltlich vorzuhalten ist.
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Bei der Beklagten handelt es sich um das kommunale Versorgungsunternehmen,
welches in C u.a. die Wasserversorgung sicherstellt. Im Mai 1989 beantragte die
Klägerin für das streitbefangene Gebäude – in welchem seinerzeit noch das E Amt
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untergebracht war – bei der Beklagten die Versorgung mit Wasser. Neben den üblichen
Verbrauchsstellen (etwa Druckspüler) benannte sie als zusätzliche Entnahmestellen im
Gebäude vorhandene Wandhydranten sowie eine Sprinkleranlage, welche über eine
Stichleitung mit dem öffentlichen Wassernetz verbunden waren. Dem Antrag, bezüglich
dessen Einzelheiten auf die Anlage B 3 Bezug genommen wird, stimmte die Beklagte
unter dem 09.06.1989 mit dem Zusatz zu, dass "für Feuerlösch- und Brauchwasser" ein
maximaler Volumenstrom von etwa 90 m³/Std. bereitgestellt werde. Eine gesonderte
Vergütung für die Bereitstellung von Feuerlöschwasser wurde in den folgenden Jahren
weder gefordert, noch gezahlt.
Mit Schreiben vom 31.05.2005 wandte sich die Beklagte jedoch mit der Mitteilung an
den D , dass eine dauerhafte Sicherstellung von Löschwasser "nicht mehr
gewährleistet" werden könne, sofern die Klägerin nicht bis zum 15.06.2005 eine
Sondervereinbarung hierzu unterzeichne. Es sei beabsichtigt, die vorhandenen
Löschwasserentnahmestellen stillzulegen, wodurch auch sämtliche im Gebäude
vorhandenen Löschsysteme (Wandhydranten, Sprinkleranlage) betroffen seien. Die
dadurch eintretende Beeinträchtigung der Löschwasserversorgung werde man
kurzfristig dem Bauamt und dem Amt für Feuer- und Katastrophenschutz der H C
mitteilen. Dabei sah der von der Beklagten angestrebte "Sondervertrag über die
Vorhaltung von Löschwasser" u.a. vor, dass die Klägerin je m³ stündlich vorzuhaltender
Menge ein monatliches Entgelt in Höhe des 2,5fachen Preises für Frischwasser gemäß
den jeweils geltenden allgemeinen Tarifpreisen zu zahlen habe (§ 2 des
Sondervertrages, Anlage B 8).
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Auf die Androhung einer Einstellung der Löschwasserversorgung hin beantragte die
Klägerin unter dem 03.06.2005 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde
von der Kammer am 08.06.2005 (4 O 67/05) dahingehend erlassen, dass es der
Beklagten untersagt wurde, die Löschwasserversorgung des Dienstgebäudes B ##,
##### C , einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrecht zu erhalten. Ein hiergegen
eingelegter Widerspruch der Beklagten wurde im November 2006 zurückgenommen.
Allerdings wurde der Klägerin mit Kammerentscheidung vom 11.12.2006 gemäß
§§ 936, 926 Abs. 1 ZPO aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Klage zu
erheben.
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Mit dieser macht die Klägerin nunmehr geltend, dass die Beklagte die im Jahre 1989
vereinbarte Bereitstellung von Löschwasser unverändert und damit ohne gesonderte
Berechnung aufrecht zu erhalten habe. Da die Beklagte sich demgegenüber zur
Einstellung einer unentgeltlichen Löschwasserversorgung berechtigt sehe, bestehe ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
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Die Klägerin beantragt daher,
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1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die
Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der Klägerin, B ##, ##### C
einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrecht zu erhalten;
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2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die
Beklagte für die Vorhaltung von Löschwasser für das Dienstgebäude der
Klägerin B ##, ##### C , je Kubikmeter stündlich vorzuhaltender Menge ein
monatliches Entgelt in Höhe des 2,5fachen Preises für Frischwasser zu
entrichten oder einen entsprechenden entgeltlichen Vertrag zu schließen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Vergütungspflicht für die Bereitstellung von Löschwasser
bestimme sich zunächst nach dem Regelwerk des Deutschen Vereins des I - und X e.V.
(D--W) in dessen Arbeitsblatt W 405. Es sei insoweit zwischen einem von der Gemeinde
unentgeltlich bereitzustellenden "Grundschutz" und einem sogenannten "Objektschutz"
zu unterscheiden, für welchen der jeweilige Eigentümer des Objekts einzustehen habe.
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Vorliegend sei der sogenannte "Grundschutz" für das streitbefangene Gebäude in der B
bereits dadurch hinreichend sichergestellt, dass sich – was unstreitig ist – in der Nähe
des Gebäudes zwei Straßenhydranten befinden, aus welchen im Brandfalle die
benötigte Wassermenge entnommen werden könne. Angesichts der baulichen
Substanz des D sei die Gefahr einer Brandausbreitung relativ gering. Bei der Nutzung
als Bürogebäude bestehe allerdings erhöhtes Personenrisiko im Sinne der Ziffer 2.2 c)
des Arbeitsblattes W 405 des D--W. Die im Gebäude vorhandenen
Löschwassereinrichtungen seien folglich Bestandteil des sogenannten
"Objektschutzes". Dies ergebe sich auch aus der DIN 1988-6 mit dem Stand von Mai
2002.
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Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne die beanspruchten Entgelte im Übrigen auch
nach den §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 5 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NW (FSHG NW)
beanspruchen. Bei den im Gebäude der Klägerin vorhandenen Einrichtungen handele
es sich nämlich um eine "besondere" Löschwasserversorgung im Sinne dieser
Vorschriften, welche nur gegen besonderes Entgelt bereitgestellt werden müsse. Dies
habe die Klägerin letztlich auch anerkannt, indem für das E Amt, das F sowie für die G ,
W bereits entsprechende Sonderverträge – was ebenfalls unstreitig ist – abgeschlossen
wurden. Auch 70 bis 75 Kaufhäuser, Hotels, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen
und politische Institutionen seien mit Erfolg zur Zahlung eines besonderen Entgeltes für
die Löschwasserversorgung herangezogen worden.
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Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich bereits
daraus, dass ihr gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung aufgegeben
worden ist. Im Übrigen besteht aber auch im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse
daran, über die von der Beklagten behaupteten Entgeltansprüche bzw. deren
Ankündigung, ggf. die Löschwasserversorgung einzustellen, eine gerichtliche Klärung
herbeizuführen.
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II.
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Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist weder berechtigt, die vorhandene
Löschwasserversorgung zu unterbrechen, noch hierfür ein gesondertes Entgelt zu
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erheben.
Die Versorgung des streitbefangenen Gebäudes mit Brauchwasser sowie die
Bereitstellung von Wasser für die vorhandenen Wandhydranten und Sprinkleranlagen
gründet sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom Mai/Juni
1989. In dieser hat sich die Beklagte verpflichtet, Feuerlöschwasser bis zu einem
Volumenstrom von etwa 90 m³/Std. bereitzustellen, ohne dass insoweit eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Das im Gebäude tatsächlich verbrauchte
Wasser wurde in den folgenden Jahren jeweils abgerechnet. Die Investitions- und
Unterhaltungskosten für die umfassende Wasserversorgung wurden also ersichtlich auf
die Tarifpreise für verbrauchtes Wasser umgelegt. Dass die Beklagte von 1989 bis zu
ihrer Forderung nach Abschluss eines Sondervertrages im Jahre 2005 insoweit
finanziell defizitär gearbeitet hätte, ist nämlich weder lebensnah, noch vorgetragen oder
ersichtlich.
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Eine Störung dieser zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsgrundlage im Sinne
des § 313 BGB ist nicht erkennbar. Dass der Beklagten nach dem Jahre 1989 ein
besonderer wirtschaftlicher Aufwand entstanden wäre, um neben der
Trinkwasserversorgung auch die gebäudebezogene Löschwassereinspeisung
bereitzustellen, behauptet sie nicht. Eine Vertragsanpassung wegen veränderter
tatsächlicher oder kalkulatorischer Umstände kann sie mithin nicht verlangen.
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Die unentgeltliche Vorhaltung von Löschwasser entspricht zudem nicht nur den
vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch der geltenden Rechtslage.
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Fehl geht insoweit der Hinweis der Beklagten auf die technischen Regeln des D--W
oder die DIN 19886. Dass derartige Regelungen für die Gestaltung des
Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht unmittelbar herangezogen werden
können, liegt auf der Hand. Das ergibt sich zudem schon aus Ziffer 1 des Arbeitsblattes
W 405 des D--W, wonach dieses lediglich "für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs"
bzw. "für die Prüfung, in welchem Umfang das Löschwasser aus dem öffentlichen
Trinkwasserrohrnetz jeweils entnommen werden kann", Geltung beansprucht.
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Die Beklagte kann sich für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit
Erfolg auf das im Jahre 1989 geänderte Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG NW) berufen. Zum einen würde die Gesetzesänderung nicht
erklären, warum sie sich in den Jahren 1989 bis 2005 trotz der Neufassung keiner
entsprechender Forderungen berühmte. Zum anderen verpflichten die Vorschriften des
FSHG NW die Klägerin aber auch nicht zur Zahlung eines gesonderten Entgeltes für die
Bereitstellung von Löschwasser.
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Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Beklagte als kommunales Unternehmen der
Daseinsvorsorge nach den Regelungen des Verwaltungsprivatrechts ein gesondertes
Entgelt für die Löschwasserversorgung nur dann erheben darf, wenn auch die – ihr über
einen Konzessionsvertrag verbundene – Gemeinde selbst ein solches beanspruchen
könnte. Dies ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht der Fall. Gemäß §§ 1
Abs. 2, 4, 40 Abs. 1 FSHG NW gehört es zu den gemeindlichen Pflichtaufgaben, die
"örtlich angemessene" Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer
Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle feststellt, dass "im Einzelfall"
wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine "besondere"
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Löschwasserversorgung erforderlich ist. Nur in diesem Fall kann von dem Eigentümer
bzw. Nutzer des betroffenen Objektes ein besonderes Entgelt verlangen werden, §§ 1
Abs. 2, 41 Abs. 5 FSHG NW. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
24.09.1987 (MDR 1988, 648 ff) hat sich also substantiell nichts geändert. Nur wenn
aufgrund außergewöhnlicher Umstände die konkret vorhandene Gefahrensituation –
namentlich eine die Ausnahme bildende besondere Feuergefahr – nicht mehr dem
allgemeinen Brandschutz zugerechnet werden kann, ist die Grenze der von der
Gemeinde zu erbringenden Löschwasservorsorge überschritten.
Bezüglich der nunmehr gesetzlich normierten Voraussetzungen kann bereits nicht
festgestellt werden, dass die Bauaufsichtsbehörde bzw. die zuständige
Brandschutzdienststelle (Feuerwehr C ) in dem dafür vorgesehenen
verwaltungsrechtlichen Verfahren bislang eine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung
bzw. die Notwendigkeit einer "besonderen" – also durch die vorhandenen Mittel nicht
mehr zu bewerkstelligenden – Löschwasserversorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 FSHG NW
festgestellt hätten. Der Oberstadtdirektor der Stadt C – Amt ## – hat in seiner an den
Regierungspräsidenten in L gerichteten (vorläufigen) Mitteilung vom 29.07.1987 (Bl. 81
ff d.A.) lediglich ausgeführt, dass er bauordnungsrechtlich die Installation von
Wandhydranten an bestimmten Stellen des Gebäudes für erforderlich halte. In der
Verhandlung vom 22.06.2007 hat die Beklagte zudem erklärt, dass die erforderlichen
Löschwassermengen im Bereich des streitbefangenen Gebäudes ohne weiteres dem
vorhandenen Wasserleitungsnetz entnommen werden können und dass folglich ein
gesondert auszuweisender, aktueller Aufwand für den Anschluss des D nicht existiere.
Einer "besonderen" Löschwasserversorgung für das streitbefangene Gebäude bedarf es
folglich erkennbar nicht.
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Auf die "Exklusivität" der für den D bestehenden Versorgung kommt es dabei nicht an.
Nach Auffassung der Beklagten besteht diese zunächst darin, dass für das
streitbefangene Gebäude eine eigene Stichleitung zum öffentlichen Rohrnetz existiert.
Zum anderen liege die Exklusivität in der vertraglichen Verpflichtung, für das Gebäude
einen bestimmten Volumenstrom zur Verfügung zu stellen. Komme es gleichzeitig zu
mehreren Bränden im Umfeld des Gebäudes und damit einhergehend zu besonders
hohem Löschwasserbedarf, so könne sie wegen des damit verbundenen Druckabfalls
im Leitungsnetz dieser Verpflichtung möglicherweise nicht genügen.
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Diese Argumentation scheitert indes bereits daran, dass die Beklagte (bzw. die hinter
dieser stehende Gemeinde) im Falle mehrerer gleichzeitiger Brände im Rahmen des
technisch möglichen Löschwasser für das Gebäude des D ohnehin bereitzustellen
hätte. Ob dieses dann einem an der Straße gelegenen Hydranten oder den – vom
selben Leitungsnetz abhängigen – im Gebäude vorhandenen Anlagen entnommen wird,
kann für die Frage der Löschwasservorhaltung keine Rolle spielen. Dass sich im
Brandfall die Feuerwehr zum Nachteil sonstiger ebenfalls in Flammen stehender
Gebäude vorrangig demjenigen des D zuwenden würde, ist fernliegend. Eine
"exklusive" Versorgung der Klägerin mit Löschwasser erscheint folglich
ausgeschlossen.
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Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Denn die Gemeinde ist nach § 1 Abs. 2
FSHG NW in jedem Fall verpflichtet, eine "den örtlichen Verhältnissen angemessene
Löschwasserversorgung" sicherzustellen. Hierbei handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, welcher folglich der Auslegung durch die – mit den
örtlichen Verhältnissen der H C vertrauten – Kammer zugänglich ist. Nach deren
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Erkenntnissen befinden sich insbesondere in den Bundesbehörden, aber auch in
sonstigen größeren Gebäuden mit hohem Personenaufkommen besondere
Löschvorrichtungen, insbesondere in Gestalt von Sprinkleranlagen. Nach den
Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.05.2007, auf den insoweit
Bezug genommen wird (Bl. 61 f d.A.), sowie nach den Erklärungen in der mündlichen
Verhandlung vom 22.06.2007 gilt dies auch für 70 bis 75 Kaufhäuser, Unternehmen,
politische Institutionen und öffentliche Einrichtungen. Dies entspricht dem allgemeinen
Erfahrungssatz, dass bei solchen Gebäuden, die von einer Vielzahl von Personen
aufgesucht bzw. genutzt werden, besondere Vorkehrungen gegen Brandgefahr
erforderlich sind. Für das streitbefangene Gebäude der Klägerin kann nicht festgestellt
werden, dass die vorhandenen Wandhydranten bzw. Sprinklereinrichtungen über
dasjenige hinausgingen, was den örtlichen Verhältnissen für größere Bürogebäude
entspräche. Die dort vorhandenen Einrichtungen können zudem – wie sich auch aus
dem Vortrag der Beklagen ergibt – keineswegs als "Einzelfall" im Sinne des § 1 Abs. 2
FSHG NW angesehen werden. Die von der Beklagten angestrebte Vergütungsregelung
liefe letztlich folglich darauf hinaus, das gesetzlich vorgesehene Regel-
Ausnahmeprinzip für die in C zahlreich vorhandenen Gebäude mit größerem
Publikumsverkehr in sein Gegenteil zu verkehren.
Die im Gebäude der Klägerin vorhandenen Löscheinrichtungen dienen auch nicht etwa
ausschließlich privaten Zwecken. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des OLG
Hamm vom 28.09.1992 (Anlage B 11) geht mithin ebenfalls fehl. Wie bereits ausgeführt,
handelt es sich bei dem – auch vorbeugenden – Brandschutz in erster Linie um eine
originäre Pflichtaufgabe der Gemeinde. Hierzu gehört naturgemäß der besondere
Schutz menschlichen Lebens. Dieser ist wiederum insbesondere dann erforderlich,
wenn in einem größeren – folglich nicht ohne weiteres zu evakuierenden – Gebäude
zahlreiche Menschen zusammenkommen und von den Folgen eines Brandes betroffen
wären. Mit den Belangen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Betriebes der
holzbearbeitenden Industrie (auf welchen sich die Entscheidung des OLG Hamm
bezog) ist diese Situation nicht vergleichbar.
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Kommt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines gesonderten Entgeltes für die
Bereitstellung von Löschwasser folglich schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so
sei nur am Rande erwähnt, dass die Kammer es für nicht nachvollziehbar hält, warum
die Beklagte – eine Zahlungspflicht unterstellt – für die bloße Vorhaltung von
Löschwasser im ohnehin betriebenen Leitungsnetz monatlich soviel sollte verlangen
können, als sei 2,5 Stunden lang die maximale Wassermenge tatsächlich verbraucht
worden. Nähere und überprüfbare Ausführungen zu einem solchen Kostenansatz sind
dem Beklagtenvorbringen nicht zu entnehmen. Die vor geraumer Zeit erfolgte und
erkennbar nicht gesondert in Rechnung gestellte Verlegung einer Stichleitung zum
Gebäude der Klägerin könnte eine solche Forderung ebenso wenig rechtfertigen, wie
derzeit nicht absehbare, zukünftige Sanierungsarbeiten am Rohrleitungsnetz.
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Schließlich erweist sich die Weigerung der Klägerin, für das streitbefangene Gebäude
eine gesonderte Vergütung für die Vorhaltung von Löschwasser zu zahlen, auch nicht
als rechtsmissbräuchlich. Soweit für einzelne Dienstgebäude entsprechende
Vereinbarungen abgeschlossen wurden, ist dies ersichtlich auf die entsprechende
Bereitschaft der jeweils involvierten Behördenleiter zurückzuführen. Es mag in der Natur
der Sache liegen, dass der Präsident des Bundesrechnungshofes in besonderem Maße
auf die ordnungsgemäße Verwendung von Steuergeldern bedacht ist.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 50.000 € (Interesse an der Aufrechterhaltung der im Gebäude vorhandenen
Löschwassersysteme).
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