Urteil des LG Bonn vom 19.01.2007

LG Bonn: eugh, schutz der gläubiger, europäische menschenrechtskonvention, ordentliches rechtsmittel, verfügung, handelsregister, offenlegungspflicht, gefährdung, unternehmen, familie

Landgericht Bonn, 11 T 19/05
Datum:
19.01.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 19/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 19 HRB 1582
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Der Beteiligte zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 16.02.2004 an das Amtsgericht
Registergericht Bonn mit der Bitte um Zusendung des Jahresabschlusses u.a. der Q
GmbH für 2002. Für den Fall, dass das genannte Unternehmen offenlegungspflichtig sei
und noch nicht offengelegt habe, beantragte er "gemäß § 335a HGB" die Festsetzung
eines Ordnungsgelds gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe. Das
Registergericht forderte daraufhin mit Verfügung vom 26.02.2004 den Beschwerdeführer
als Vertretungsberechtigten der Q GmbH unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, der
Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen binnen 6 Wochen
nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu
rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer unter dem 31.03.2004
Einspruch ein. Unter dem 29.04.2005 bat der Beteiligte zu 2. um Zusendung der
Jahresabschlüsse u.a. der Q GmbH für 2000 - 2003. Für den Fall, dass das genannte
Unternehmen offenlegungspflichtig sei und noch nicht offengelegt habe, beantragte er
"gemäß § 335a HGB" die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe. Das Registergericht forderte daraufhin mit Verfügung
vom 06.05.2005 den Beschwerdeführer als Vertretungsberechtigten der Q GmbH unter
Androhung eines Ordnungsgelds auf, der Verpflichtung zur Offenlegung der
Jahresabschlussunterlagen binnen 6 Wochen nachzukommen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte
der Beschwerdeführer unter dem 20.06.2005 Einspruch ein. Nach Erörterung im Termin
vom 13.09.2005 hat das Registergericht durch den angefochtenen Beschluss die
Einsprüche vom 31.03.2004 und 20.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, unter den gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Q GmbH
verstoße die Anordnung der Vorlage der Jahresabschlüsse gegen sein
Persönlichkeitsrecht und gegen Datenschutzgrundsätze. Er halte den weitaus
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Persönlichkeitsrecht und gegen Datenschutzgrundsätze. Er halte den weitaus
überwiegenden Teil der Geschäftsanteile jener Gesellschaft. Wenn jedermann seine
wesentlichen personenbezogenen Daten und seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse abrufen könne, würden er und seine Familie Gefahren für Leib
und Leben ausgesetzt. Jedermann könne durch Einsicht in das Handelsregister wissen,
wie viel er, der Beschwerdeführer bei Entführung oder Erpressung "wert" sei. Seine
Ehefrau sei im Hinblick darauf, dass sie wegen ihres Berufs als Richterin einem
höheren Bedrohungspotenzial ausgesetzt sei, zusätzlich bedroht. Eine Änderung der
Gesellschaftsform der Q GmbH würde an diesen Problemen nichts ändern.
Die derzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie über die Offenlegung von
Jahresabschlüssen verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und Grundrechte.
Die Richtlinie kollidiere mit höherrangigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.
Es müsse eine Güterabwägung dahin vorgenommen werden, ob die dem Gemeinwohl
dienenden Ziele der Gemeinschaft auf Offenlegung zurücktreten müssten, was hier
gerechtfertigt sei. Der Schutz von Kunden der Q GmbH sei durch Art. 7 der Richtlinie
90/314/EWG sichergestellt. Berechtigte Interessen von Vertragspartnern der
Gesellschaft seien nicht beeinträchtigt. Es sei jedem unbenommen, von einem
Vertragsschluss mit der GmbH abzusehen oder den Vertragsschluss von Sicherheiten
abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich ferner die Bedenken des LG
Essen (Vorlagebeschluss v. 25.11.2002 – 45 T 1/02 NZG 2003, 579) zu Eigen gemacht.
Er hält diese Bedenken bezogen auf seinen Fall nicht für erledigt durch den Beschluss
des EuGH vom 23.9.2004 (BB 2004, 2456). In die erforderliche Abwägung habe Art. 10
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzufließen.
Selbst Aktionären von Aktiengesellschaften stehe nicht ohne weiteres das Recht zu,
Gehälter von Managern ihrer Gesellschaft zu erfahren. Denkbar sei eine Lösung durch
einen Vermerk im Handelsregister dahin, dass die Jahresabschlüsse vorgelegt worden
sein und sich aus diesen keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Gesellschaftern
oder Gläubigern der Gesellschaft ergäben. Eine Alternative wäre das Testat eines zur
Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers, dass die Jahresabschlüsse geprüft
und Gläubigerinteressen nicht gefährdet seien. Der Beschwerdeführer legt zwei Blatt
der Bilanz der Q GmbH für 2004 vor. Daraus ergäben sich zum Bilanzstichtag
Eigenkapital von 30.140.137,48 € und Bankguthaben von 32.844.325,49 € (Bl. 343, 344
d.A.).
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Der Beteiligte zu 2. habe den Antrag nicht für sich sondern für einen oder mehrere
Mandanten gestellt. Durch Angabe der Zahlen zur Bilanz 2004 sei dem
Auskunftsinteresse der Mandanten des Beteiligten zu 2. Genüge getan.
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Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise
das Verfahren auszusetzen und es dem BVerfG und dem EuGH vorzulegen.
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Dem Beteiligten zu 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
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Der Beteiligte zu 2. trägt vor, er habe den dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag (für
seine Person) gestellt.
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II.
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Die gemäß §§ 140a Abs. 2 S. 1, 139 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Registergerichts gegen den
Beschwerdeführer lagen vor. Dieser ist als Geschäftsführer der Q GmbH der Pflicht aus
§ 325 Abs. 1 S. 1 HGB zur fristgerechten Vorlage des Jahresabschlusses 2000 - 2003
zum Handelsregister nicht nachgekommen. Der für das Einschreiten vorgeschriebene
Antrag (§ 335a S. 3 HGB) ist von dem Beteiligten zu 2. gestellt worden. Das ergibt sich
aus seiner Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Antrag sei für
Mandanten gestellt worden. Diese Stellungnahme ist maßgeblich und entspricht dem
Aktenstand. Dass er dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine
abweichende Auskunft erteilt hat, ändert nichts. Auch nach dieser hätte er den Antrag im
eigenen Namen gestellt. Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn er den Antrag im
Interesse von Mandanten gestellt hätte. Der EuGH hat entschieden, dass nach der
zugrunde liegenden 1. Richtlinie 68/151/EWG vom 09.03.1968 die Offenlegung des
Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, die die
buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht kennten oder kennen
könnten (NJW 1998, 129, 130). Daraus hat der EuGH das Bestreben abgeleitet, diese
Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen (aaO). Folgerichtig hat
der EuGH in einer weiteren Entscheidung die frühere Beschränkung des Antragsrechts
im deutschen Recht für richtlinienwidrig erklärt (EuZW 1998, 758). Ein Antrag nach §
335a S. 3 HGB kann zwar trotz dieses weiten Schutzzwecks der Vorschrift in
Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein (s. Hirte, NJW 1999, 36, 37). Ein
Rechtsmissbrauch läge aber nicht darin, dass ein Rechtsanwalt im Interesse von
Mandanten die grundsätzlich jedermann offenstehenden Rechtsbehelfe ergreift, um die
kraft Gesetzes offenzulegenden Informationen zu erlangen. Gerade wenn Mandanten
eines Rechtsanwalts an diesen Informationen interessiert sind, besteht das geschützte
Interesse, Einblick in die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft zu
erhalten. Anhaltspunkte für unlautere Absichten des Beteiligten zu 2. sind nicht
ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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Der Antrag des Beteiligten zu 2. war auf die Sanktion des § 335a S. 1 HGB gerichtet.
Das Registergericht hat das Verfahren nach § 140a Abs. 2 FGG eingehalten.
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Der Beschwerdeführer hat die Jahresabschlüsse nach wie vor nicht zum
Handelsregister eingereicht. Dass er aus dem hier nicht betroffenen Jahresabschluss
2004 zwei Zahlen zu Eigenkapital und Bankguthaben mitgeteilt hat, stellt keine
Erfüllung der Pflicht aus § 325 HGB dar. Es genügt dem Gesetz ersichtlich auch nicht,
die Jahresabschlüsse lediglich Wirtschaftsprüfern vorzulegen oder dem Registergericht
eine vorübergehende Einsicht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer erstrebt für sich
eine Gesetzesanwendung, die nicht vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 335a HGB
gedeckt ist.
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2. Die Regelung des § 335a HGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
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a. Dies gilt zunächst hinsichtlich des zugrunde liegenden § 325 HGB. Die
Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften ist das Äquivalent zu deren beschränkter
Haftung (BayObLG BB 1998, 353, 354). Sie dient insbesondere dem Schutz der
Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben (OLG Köln GmbHR 1991,
423, 424). Das rechtfertigt die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung,
der Berufsfreiheit und des Eigentumsschutzes (Art. 1, 2, 12, 14 GG).
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b. Das in §§ 335a HGB, 140a Abs. 2 FGG geregelte Verfahren ist verfassungskonform.
Das gilt auch, soweit nunmehr die Antragsbefugnis nicht mehr beschränkt ist sondern
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grundsätzlich jedermann zusteht. Das bewirkt eine umfassendere Verwirklichung des
Schutzzwecks der Offenlegungspflichten. Die damit erhöhte Transparenz und Publizität
der buchhalterischen und finanziellen Situation von Kapitalgesellschaften entspricht
einem Anliegen, das in den letzten Jahren im Gesellschaftsrecht vom Gesetzgeber
ausdrücklich verfolgt worden ist (s. KontraG, TransPuG). Dieses rechtfertigt es, dass
Organe von Kapitalgesellschaften verstärkt mit der Sanktionierung von Verstößen
gegen Offenlegungspflichten rechnen müssen. Das entspricht der nunmehr durch das
Gesetz über elektronische Handelsregister ... (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. 2006 I S.
2553) eingeführten Regelung. Die Kammer hat das Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
hier zu treffenden Entscheidung abgewartet, um etwaigen Auswirkungen der
Neuregelung auf den zu beurteilenden Sachverhalt Rechnung tragen zu können. Das
EHUG hat allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
Gemäß Art. 2 des Gesetzes ist nunmehr in Art. 61 Abs. 5 EGHGB geregelt, dass auf
Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr § 335a
HGB in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden ist. Das vorliegende Verfahren
betrifft die Jahresabschlüsse 2000 bis 2003. Auch wenn das EHUG keine unmittelbaren
Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren hat, zeigt die gesetzliche Neuregelung,
dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des EuGH geforderte Transparenz
und Publizität als wesentliche gesetzgeberische Anliegen weiter verfolgt und noch
ausbaut. Die Haltung des Gesetzgebers ist deshalb auch bezogen auf die hier
anzuwendende alte Fassung von §§ 335a, 325 HGB eindeutig.
c. Ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung
ergibt sich nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen auf ihn und
seine Familie.
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aa. Der EuGH (BB 2004, 2456, 2459 f. Rdn. 53 – 57) hat darauf hingewiesen, dass
insbesondere Art. 45 und 46 der Vierten Gesellschafts-RL Möglichkeiten bieten,
Angaben (zu Jahreabschlüssen) allgemein zu halten und zu verhindern, dass den
betreffenden Unternehmen durch die Offenlegung der Daten ein erheblicher Nachteil
zugefügt werde. Diese Möglichkeiten kann der Beschwerdeführer nutzen.
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bb. Eine Verfassungswidrigkeit kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Darlegung einer erhöhten kriminellen Gefährdung durch
die Offenlegung der Jahresabschlüsse der Q GmbH ausgesetzt würde. Einer solchen
Gefahr kann er durch Wahl einer gesellschaftsrechtlichen Form für die von ihm etwa
beherrschte Q GmbH begegnen, die nicht zur Offenlegung verpflichtet, an welche
Personen etwaige Gewinne dieser Gesellschaft fließen. Wählt er eine
Gesellschaftsform, die ihn dazu zwingt, seine Einnahmen aus der Gesellschaft in zum
Handelsregister eingereichten Unterlagen offenzulegen, muss er die Nachteile dieser
Gesellschaftsform in Kauf nehmen. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Gesetze über
den Datenschutz noch gegen das Grundgesetz. Das Vorbringen, eine Änderung der
Gesellschaftsform der Q GmbH würde an den Gefährdungsproblemen nichts ändern,
geht an den Möglichkeiten der Unternehmensverfassung ersichtlich vorbei.
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cc. Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch aus der angeführten Gefährdung von
Angehörigen des Beschwerdeführers keine Verfassungswidrigkeit der
Offenlegungsvorschriften. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, solchen
Gefährdungen entgegenzuwirken. Dann würde auch eine Gefährdung der Ehefrau des
Beschwerdeführers aus ihrem Beruf als Richterin auf das von ihr übernommene
allgemeine Berufsrisiko begrenzt.
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d. Es besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das
ergibt sich aus dem zu a. bis c. Ausgeführten. Das BVerfG ist zudem bereits mit einer
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 – 11 T
12/05 – befasst worden, in dem die Kammer verfassungsrechtlich begründete
Einwendungen gegen § 335a HGB zurückgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde
ist mit Beschluss vom 30.01.2006 – 1 BvR 2126/05 – nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
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3. § 335a HGB unterliegt auch keinen Bedenken, die eine Vorlage an den EuGH
rechtfertigen könnten.
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a. Der EuGH hat sich im Beschluss vom 23.9.2004 (BB 2004, 2456) ausführlich mit den
Bedenken der vorlegenden Gerichte LG Essen und LG Hagen auseinandergesetzt. Die
Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu Eigen. Danach
bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsbefugnis gemäß § 335a S. 3 HGB
grundsätzlich jedermann zusteht. Aus dem genannten Beschluss des EuGH ergibt sich
ferner, dass die Offenlegungspflicht nicht gegen gemeinschaftsrechtliche
Grundfreiheiten verstößt, insbesondere nicht gegen die Meinungsfreiheit und die freie
Berufsausübung. Auch eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers ist zu
verneinen. Er wird wie alle anderen von der Offenlegungspflicht erfassten
Gesellschaftsorgane der Norm des § 335a HGB unterworfen. Dass darin kein Verstoß
gegen EU-Recht liegt, ergibt sich implizit aus den Ausführungen des EuGH im
genannten Beschluss (aaO, S. 2460 f., Rdn. 60 – 72). Ausnahmen von der
Offenlegungspflicht können nicht darauf gegründet werden, es gebe im Einzelfall keine
entgegenstehenden Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft.
Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen anderweitige Regelungen, z.B.
bezüglich der Offenlegung der Einkünfte von Managern, sind offensichtlich nicht
einschlägig.
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b. Die geltend gemachten Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen
Ergebnis. Der EuGH hat in seiner Entscheidung über die Europarechtskonformität der
Offenlegungspflichten (BB 2004, 2456) nicht eine Abwägung im Einzelfall durch die
Registergerichte gefordert, sondern die erforderliche europarechtliche Auslegung
verbindlich vorgenommen. Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers den vom
EuGH beschiedenen entsprechen, können sie keinen Erfolg haben. Das gilt auch,
soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt
sieht. Denn der EuGH hat diesen Gesichtspunkt implizit mit der Bestätigung der
Europarechtskonformität der Offenlegungsvorschriften für nicht durchgreifend erachtet.
Das vom EuGH im Beschluss vom 23.09.2004 (aaO) gefundene Ergebnis kann auch
nicht mit dem Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention in Frage gestellt
werden. Der EuGH hat sich mit einem entsprechenden Einwand betreffend den Schutz
der Pressefreiheit bereits auseinandergesetzt (s. BB 2004, 2456, 2459, Rdn. 45 ff.). Er
hat sich auch mit Grenzen der Offenlegungspflicht befasst (aaO, S. 2459 f. zu Rdn. 53 –
57). Risiken aus der Offenlegung von Jahresabschlüssen, die ein von § 335a HGB
Betroffener durch Wahl einer anderen Gesellschaftsform vermeiden kann, können
keinen Verstoß des § 335a HGB gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention oder
europarechtliche Grundfreiheiten begründen.
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c. Die Kammer hat auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein ordentliches Rechtsmittel
gegen die hier getroffene Entscheidung nicht gegeben ist (bestätigt durch Beschluss
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des OLG Köln vom 14.11.2005 – 2 Wx 36/05) keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH.
Die europarechtlichen Vorgaben zur Anwendung des § 335a HGB sind durch den
EuGH geklärt. Zweifel an der Europarechtskonformität der Vorschrift verbleiben nicht,
sondern das gefundene Ergebnis steht eindeutig im Einklang mit der Rechtsprechung
des EuGH (s. EuGH NJW 1998, 129 (Daihatsu); EuZW 1998, 758 (Kommission /
Bundesrepublik Deutschland); BB 2004, 2456). Entsprechend hat sich auch der BGH in
einer Entscheidung zu § 335 HGB nicht zu einer erneuten Vorlage an den EuGH
veranlasst gesehen (BGH NZG 2006, 232 = GmbHR 2006, 151).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG).
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Wert des Beschwerdegegenstands: 2.500 €.
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