Urteil des LG Bonn vom 25.09.2008

LG Bonn: gefahr im verzug, durchsuchung, beschlagnahme, auflage, öffentlich, presseartikel, erlass, beweismittel, kartellrecht, markt

Landgericht Bonn, 27 Qs 49/08 und 27 Qs 50/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 Qs 49/08 und 27 Qs 50/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 294 + 395/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Wirtschaftsrecht
Tenor:
Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.02.2008 (51
Gs 294/08 I) und den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn
vom 07.03.2008 (51 Gs 395/08) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Das Bundeskartellamt ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts
von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, insbesondere Kundenabsprachen, auf
dem Markt für Sportmarketing.
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Am 23.01.2008 leitete das Bundeskartellamt mit einem Einleitungsvermerk ein offizielles
Verfahren ein.
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Grundlage der Verfahrenseinleitung waren zwei Presseartikel vom 04.04.2007 aus der
SportC sowie aus dem Online-Portal "Finanznachrichten".
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Im erstgenannten Artikel wurde unter der Überschrift " E und D: Streit um Sponsor" über
Meinungsverschiedenheiten zwischen Verein und E berichtet, die darauf beruhten, dass
der E den langjährigen Sponsor von D P als Sponsor-Partner der Junioren-
Nationalmannschaft gewinnen wollte. In dem Artikel wurde der D -Geschäftsführer und
Interims-Qpräsident I mit dem Satz zitiert: "Es kann nicht sein, dass der E und der
Qverband oder auch seine Vereine sich gegenseitig Konkurrenz bei den
Sponsorenverhandlungen machen [...] Das mindeste wäre gewesen, uns vorher zu
informieren. Für die Zukunft besteht hier sicherlich Abstimmungsbedarf." Der Präsident
des Beschwerdeführers wird im gleichen Artikel wie folgt zitiert: "Wir haben nun eine
gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die verhindern soll, dass sich E und Q auf dem
Sponsorenmarkt ins Gehege kommen."
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Der zweite Artikel war verantwortlich herausgegeben worden vom
7
Fachinformationsdienst Us und beschrieb im Kern den gleichen Sachverhalt. Er
berichtete jedoch Näheres zu der von E und M Q ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe.
Dieser "hochrangig besetzten Einheit aus Vertretern beider Institutionen" gehörten für
den E sein Generalsekretär V sowie sein designierter Nachfolger O und auf Seiten der
M deren Geschäftsführer T sowie der Direktor Rechte und Lizenzvertrieb F an.
Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 14.02.2008 erließ das Amtsgericht Bonn am
18.02.2008 Durchsuchungsbeschlüsse (51 Gs 294/08 I) gegen den Beschwerdeführer
sowie die M wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Der
Verdacht wurde damit begründet, dass dem Kartellamt Erkenntnisse vorlägen, dass der
Beschwerdeführer und die M eine Arbeitsgruppe für den Bereich des Sponsorings mit
dem Ziel gebildet hätten, "den Wettbewerb zwischen dem oben bezeichneten Verein
[gemeint ist der E] und den LizenzQvereinen auf dem Markt für Sportmarketing um
Sponsoren auszuschließen".
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Bei der Durchsuchung, die am 26.02.2008 vollstreckt wurde, stellten die
Durchsuchungsbeamten Material, insbesondere Unterlagen, als beweisrelevant sicher.
9
Da die Betroffenen der Beschlagnahme der Unterlagen widersprachen, beantragte das
Bundeskartellamt am 28.02.2008 die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme.
Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Bonn mit dem ebenfalls angefochtenen
Beschluss vom 07.03.2008 (51 Gs 395/08).
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Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich die Beschwerden, denen das Amtsgericht
nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer rügt dabei insbesondere folgende Punkte:
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Es habe bereits kein ausreichender Verdacht vorgelegen, da ein Kartellrechtsverstoß
von Anfang an ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr finde ein Wettbewerb zwischen
dem E und den Lizenzvereinen nicht statt, da der E und die Lizenzvereine aufgrund ihrer
Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten nicht unabhängig voneinander am
Markt agieren könnten (Bl. 640 d.A.).
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Andererseits könne auch zwischen dem Beschwerdeführer und der M kein
beschränkbarer Wettbewerb bestehen, was bereits anhand öffentlich zugänglicher
Unterlagen wie z.B. dem Grundlagenvertrag zwischen E und Qverband hinreichend
verifizierbar sei. Denn die beiden - grundsätzlich selbstständigen Rechtsträger - seien in
einer Art konzernähnlichen Verhältnis miteinander verbunden.
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Daher sei bereits bei Antragstellung ersichtlich gewesen, dass ein Kartellverstoß gar
nicht möglich sei. Dies zeige sich im Ergebnis auch daran, dass das kartellrechtliche
Ordnungswidrigkeitenverfahren am 18.08.2008 ohne weitere Folgen eingestellt worden
sei.
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Darüberhinaus stütze sich die Ermittlungsakte lediglich auf die zwei Presseartikel und
eine "nicht näher spezifizierte, vage kriminalistische Erfahrung". Die Presseartikel seien
zudem bereits mehr als 10 Monate alt gewesen, und hätten somit nicht mehr zur
Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses gemacht werden dürfen. Auch verweise
der Antrag lediglich auf "Erkenntnisse und Informationen des Bundeskartellamtes";
weder sei ein mögliches Wettbewerbsverhältnis zwischen E und M im Antrag oder im
Durchsuchungsbeschluss dargetan, noch sei dargelegt, dass die eingesetzte
Arbeitsgruppe kartellrechtswidrig sei (Bl. 632).
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Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss auch unverhältnismäßig gewesen. Es
hätten durchaus mildere Mittel der Aufklärung zur Verfügung gestanden.
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Schließlich leide der Durchsuchungsbeschluss an formellen Mängeln, da die
richterlichen Vorgaben zu Art und Umfang der zu suchenden und sicherzustellenden
Gegenstände unzureichend gewesen seien und es fehle die notwendige Bezeichnung
der Tatsachen, die die Annahme eines Verstoßes gegen die §§ 81 i.V.m. § 1 GWB
(wettbewerbsbeschränkende Absprache) darstellen würden.
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Der Beschluss enthalte zudem auch keine Ausführungen zur notwendigen
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es werde nur formelhaft festgestellt, dass die beantragten
Maßnahmen aufgrund der hohen Geldbußen verhältnismäßig seien.
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Aus den gleichen Gründen wie bezüglich des Durchsuchungsbeschlusses hält der
Beschwerdeführer auch den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts für
rechtswidrig.
19
II.
20
Die Beschwerden sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
21
1.
22
Zu Recht hat das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume des
Beschwerdeführers angeordnet, da die Voraussetzungen für den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses gemäß §§ 102, 105 StPO i.V.m. § 46 Absatz 1 OWiG
vorlagen und die Anordnung verhältnismäßig und auch in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden war.
23
a)
24
Zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung bestand gegen Verantwortliche des
Beschwerdeführers der Verdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit (§§ 46
Abs. 1 OwiG, 102 StPO).
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Ein Tatverdacht als Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen erfordert
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit. Dabei genügt es, wenn auf Grund kriminalistischer Erfahrung die
begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann;
vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen aber nicht (Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, 51. Auflage, München 2008, § 102, Rdnr. 2).
26
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB sowie § 81 Absatz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 81
Absatz 1 EG handelt aber ordnungswidrig, wer eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss
fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Absprachen, die eine Aufteilung von Kunden oder eine gegenseitige Rücksichtnahme
bei der Gewinnung von Abnehmern zum Inhalt haben, unterfallen als sogenannte
Kernbeschränkungen unstreitig dem mit dieser Formulierung umschriebenen
Kartellverbot (Bechthold, GWB, 5. Auflage, München 2008, § 1, Rn. 39; vgl. auch:
27
Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10.
Auflage, München 2006, § 1 Rn. 34 ff.).
Aufgrund der dem Bundeskartellamt zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden
Informationen war vom Vorliegen einer solchen Absprache auszugehen, da der Inhalt
der beiden oben genannten Presseartikel einen Sachverhalt beschrieb, der eine solche
verbotene Kundenaufteilung zwischen den Qvereinen und dem E grundsätzlich
darstellte.
28
Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt, bezog sich der Tatverdacht auch nicht
auf die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen dem E und der M , sondern von
Anfang an auf den Wettbewerb zwischen dem E und den LizenzQvereinen.
29
Dies ergibt sich bereits aus der Antragsschrift des Bundeskartellamtes und ebenso aus
der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts: Die Arbeitsgruppe sei mit dem Ziel
gebildet worden, "den Wettbewerb zwischen dem [ E ] und den LizenzQvereinen auf
dem Markt für Sportmarketing um Sponsoren auszuschließen."
30
Im Verhältnis zwischen dem E und den LizenzQvereinen ist die Anwendung des
Kartellverbots aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keineswegs
ausgeschlossen; insbesondere nicht aus konzernrechtlichen Gründen (BGH, Beschluss
vom 11.12.1997, KVR 7/96 "Europapokalheimspiele", NJW 1998, 756 ff.; Lange/Bunte,
Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, 10. Auflage, München
2006, Rn. 119).
31
Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die Schriftsätze der im
Kartellermittlungsverfahren tätigen Anwälte (insbesondere auf Bl. 184 und Bl. 202 d.A.)
um darzulegen, dass bereits die Verfahrensakte den Vorwurf des Kartellamtes nicht
stützen würde. Jedoch ist gerade den vom Beschwerdeführer angeführten Schriftsätzen
zu entnehmen, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch die Anwälte des
Beschwerdeführers annahmen, die in Frage stehenden Absprachen beträfen den
Wettbewerb zwischen E und Lizenzvereinen und nicht das Verhältnis zwischen E und M
. Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten im damaligen
Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, Rechtsanwalt Dr. W, stellt sogar selbst fest, dass
im Verhältnis zwischen E und Lizenzvereinen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein kartellfreier Raum anzunehmen sei. Das
Kartellverbot im Sportbereich könne im Sportbereich nur nicht auf die gleiche Weise
angewendet werden wie z.B. im Automobilsektor (vgl. Bl. 184 f d.A.).
32
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer jedoch, dass sich das Kartellverfahren
konsequenterweise auch von Anfang an explizit gegen die Qvereine hätte richten
müssen. Dies geht aus dem Einleitungsvermerk des Bundeskartellamtes nicht mit der
wünschenswerten Deutlichkeit hervor, sondern ergibt sich erst aus der oben zitierten
Formulierung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbefehls.
33
Dass trotzdem die M durchsucht wurde, ändert daran nichts. Denn das Kartellamt nahm
bei Antragstellung an, die M diene den Qvereinen insoweit als "Vehikel" der
Absprachen in der Arbeitsgruppe. Diese Annahme wurde gestützt durch die zum
Antragszeitpunkt bekannten Tatsachen, insbesondere dadurch, dass die Arbeitsgruppe
sich ausnahmslos aus Beschäftigten der M und des E zusammensetzte. Gegen den
Verdacht, die M diene als Plattform der Absprachen bzw. als Vehikel, spricht auch nicht
34
die Tatsache, dass die M eine eigene Rechtspersönlichkeit sowie eigene Organe und
Aufgaben hat. Denn schon nach eigenen Angaben ist die M eine 100%ige Tochter des
Qverbandes und führt dessen operatives Geschäft. Der Qverband wiederum ist eine
eigenständige Organisation der Profiklubs und vertritt die sportlichen und
wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Dies ergibt sich auch aus der Satzung der
M : "Die M GmbH führt das operative Geschäft des "Die Q –e.V.", des
Zusammenschlusses der lizensierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Q und 2. Q.
Einzige Gesellschafterin der M GmbH ist der "Die Q –e.V." (Bl. 30 d.A.). Somit dient die
M letztlich den Interessen der Lizenzvereine.
Daher geht die Argumentation des Beschwerdeführers, es hätte schon kein
beschränkbarer Wettbewerb bestanden, fehl. Der durch die Absprachen gefährdete
Wettbewerb besteht zwischen dem E und den Qvereinen.
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Zudem wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses selbst im
Verhältnis zwischen E und M nicht von vorneherein auszuschließen gewesen, dass
unter Umständen auch dort wettbewerbsbeschränkende Absprachen bestehen könnten.
Denn bei den beiden Unternehmen könnte es sich eventuell um eine vertikal
organisierte Struktur aus zwei selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten
einer solchen Konstellation wäre aber die Beschränkung der wettbewerblichen
Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen im Verhältnis zu Dritten ebenfalls in den
Anwendungsbereich von § 1 GWB einbezogen gewesen, da dieser seit der 7. GWB-
Novelle auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen erfasst (Langen/Bunte, Kommentar
zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1, München 2006, Rn. 110 ff.).
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Auch die Tatsache, dass die Beteiligten öffentlich über die Arbeitsgruppe berichtet
haben, schließt einen Tatverdacht nicht aus. Denn es ist durchaus denkbar, dass es
diesbezüglich am Problembewusstsein der Beteiligten fehlte. Selbst bei Vorliegen eines
eventuellen Verbotsirrtums wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grunde dieser in jedem
Falle unvermeidbar gewesen seien sollte. Denn die Rechtsprechung des BGH war dem
Beschwerdeführer bekannt. Da eine Kartellordnungswidrigkeit ferner auch fahrlässig
begangen werden kann (§ 81 Absatz 2 Alternative 2 GWB), stand auch nicht aus diesem
Grunde fest, dass die Absprachen kartellrechtlich unbedenklich sind.
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Dass der Verdacht sich zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich aus den beiden oben
genannten Presseartikeln ergab, ist ebenso unschädlich. Denn die Artikel beschreiben
konkrete Vorgänge und beschränken sich nicht auf die vagen Angaben "gut
unterrichteter Quellen". Insbesondere geben sie nicht nur die Meinung des Autors
wieder sondern die mit Zitaten belegten Aussagen der Beteiligten. Es handelt sich bei
den Presseartikeln demnach um qualitativ um etwas anderes, als um vage
Vermutungen. Zu beachten ist daneben auch, dass der Artikel auf dem Internetportal
"Finanznachrichten" verantwortlich herausgegeben wurde vom Fach-informationsdienst
Us, einem der führenden Fachblätter im deutschsprachigen Sport- und Sportsponsoring-
Geschäft.
38
Die relativ lange Zeit, die zwischen dem Erscheinen der Artikel und der
Durchsuchungsanordnung lag, führt ebensowenig zu einer Rechtswidrigkeit des
Durchsuchungsbeschlusses.
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Insbesondere greift vorliegend nicht die Rechtssprechung des BVerfG zum Wegfall des
Durchsuchungsinteresses bei Durchsuchungsbeschlüssen, die älter als 6 Monate sind
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(BVerfG, NJW 1997, 2165). Denn dieser Fall, der sich nur auf die Nichtvollstreckung
bereits ausgestellter Durchsuchungsanordnungen bezieht, liegt nicht vor.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, StV
2003, 69, auch NStZ 2004, 102, vgl. dazu die ablehnende Anmerkung von Heghmanns,
NStZ 2004, 102-104), das aus dieser Rechtsprechung in einem obiter dictum den
Schluss gezogen hat, dass der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses unzulässig ist,
wenn er auf Verdachtsgründe gestützt wird, die mehr als 6 Monate bekannt sind, weiß
nicht zu überzeugen. Denn die Rechtsprechung zum Nichtgebrauch der bereits
erlassenen Durchsuchungsanordnung basiert maßgeblich auf der Erwägung, dass die
richterliche Autorisierung der Anordnung durch Zeitablauf materiell verloren gehe.
Dieser Gedanke lässt sich aber bereits deshalb nicht übertragen, da vorliegend die
richterliche Autorisierung erst noch bevorstand.
41
Die Auffassung des LG Berlin lässt sich zudem weder verfassungs- noch
prozessrechtlich begründen. Insbesondere ist eine zeitliche Begrenzung von
Ermittlungshandlungen nicht aus dem Gedanken des Beschleunigungsgebots bzw.
einer Analogie zu § 121 StPO zu begründen. Denn das Ermittlungsverfahren an sich hat
noch keinerlei belastende Wirkung, jedenfalls solange es – wie hier – noch nicht
bekannt geworden ist.
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Vielmehr ist die gesetzlich vorgesehene Grenze für Ermittlungshandlungen die
Verjährung. Erst danach hat der Beschuldigte ein schützenswertes Interesse, dass
keine Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen werden. Kartellordnungswidrigkeiten
sind jedoch gemäß § 81 Absatz 8 GWB noch fünf Jahre nach deren Beendigung
verfolgbar; warum das Bundekartellamt bereits vor Ablauf dieser Frist an einer
Verfolgung möglicher Kartellverstöße gehindert seien sollte, nur weil die Informationen
bereits einige Monate alt sind, ist nicht ersichtlich.
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Schließlich ist auch zu beachten, dass die Betroffenen durch die Einsetzung der
Arbeitsgruppe deutlich gemacht haben, dass die Abstimmung bei der
Sponsorengewinnung auf Dauer angelegt sein sollte. Dass somit auch der potentielle
Wettbewerbsverstoß auf Dauer angelegt war, macht deutlich, dass eine Beschränkung
der Ermittlungsmaßnahmen auf sechs Monate nicht sinnvoll ist.
44
b)
45
Die Durchsuchungsanordnung erweist sich in Anbetracht des Tatvorwurfs und der in
§ 81 GWB angedrohten Geldbußen auch nicht als unverhältnismäßig.
46
Weniger belastende aber in gleicher Weise erfolgversprechende
Ermittlungsmaßnahmen standen nicht zur Verfügung. Denn bei Kundenabsprachen
handelt es sich um Wettbewerbsbeschränkungen, bei deren Nachweis regelmäßig hohe
Geldbußen verhängt werden. Es war somit nicht zu erwarten, dass die Betroffenen
belastende Unterlagen freiwillig herausgeben würden.
47
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass man im gesamten Jahr 2007
vertrauensvoll mit dem Bundeskartellamt zusammengearbeitet habe, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Denn dies bietet letztlich keine Gewähr dafür, dass die Beweismittel
auch in vollständiger Form herausgeben werden.
48
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten,
kann auch dies nicht überzeugen. Insbesondere der Verweis auf die öffentlich
zugänglichen Quellen, aus denen sich laut Beschwerdeführer bereits ergebe, dass ein
beschränkbarer Wettbewerb gar nicht vorliege, geht – wie oben dargestellt – am Kern
des Problems vorbei. Denn der Wettbewerb, der durch die Absprachen gefährdet war,
besteht nicht im Verhältnis zwischen E und M , sondern zwischen E und den
Einzelvereinen. Die Heranziehung des öffentlich verfügbaren Grundlagenvertrages oder
der Satzung des E hätte somit keineswegs unproblematisch zur Verneinung des
Tatverdachtes geführt.
49
Eine Befragung der an der Absprache Beteiligten hingegen wäre ebenfalls mit der
erhöhten Gefahr des Beweismittelverlustes verbunden gewesen. Auch der Verweis auf
die "nahezu unbegrenzten Auskunftspflichten" des Kartellamtes führt nicht weiter, da
aufgrund des Nemo-Tenetur-Grundsatzes nicht davon auszugehen ist, dass die
Betroffenen in jedem Fall wahrheitsgemäß und umfassend Auskunft erteilen (vgl.
Wiedemann, Kartellrecht, 2. Auflage, München 2008, § 52 Rn. 24).
50
c)
51
Der Durchsuchungsbeschluss entspricht auch inhaltlich den
Anordnungsvoraussetzungen.
52
Demnach müssen Durchsuchungsbeschlüsse stets Zweck, Ziel und Ausmaß der
Durchsuchung genau bezeichnen und mindestens annäherungsweise, gegebenenfalls
in der Form beispielhafter Angaben, die Beweismittel angeben, denen die
Durchsuchung gilt. Zudem muss ein solcher Beschluss tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs enthalten (vgl. hierzu BVerfG, NStZ-RR 2005, S. 203 ff.; Meyer-
Goßner, StPO, 51. A., § 105 Rn. 5 und 5a). Bei der Konkretisierung ist jedoch zu
beachten, dass die Ermittlungen erst am Anfang stehen (LG Bonn, Beschluss der
Kammer vom 04.07.2000, 37 Qs 11/00, WuW/E DE-R 555/556 – Transportbeton
Wachau).
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Vorliegend gibt der Durchsuchungsbeschluss relativ detailliert an, dass es sich bei den
sicherzustellenden Beweismitteln insbesondere um Korrespondenz oder sonstige
Unterlagen (z.B. Sitzungsprotokolle und -notizen, Memos, Reisekostenabrechnungen,
Faxprotokolle, Terminplaner, Notizbücher, Telefonverzeichnisse) zu den
gegenständlichen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen handelt. Damit sind die
Anforderungen an die Bezeichnung der Beweismittel unproblematisch erfüllt.
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Des Weiteren bezeichnet der Durchsuchungsbeschluss auch in ausreichendem Maße
den Tatvorwurf und die Tatsachen, auf denen der Tatverdacht beruht. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Tatvorwürfe seien nicht hinreichend konkretisiert, weil der
Inhalt der Absprachen und das Bestehen eines Wettbewerbs im Beschluss nicht
beschrieben würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit der Angabe, dass
eine Arbeitsgruppe zum Ausschluss des Wettbewerbs zwischen E und Lizenzvereinen
im Bereich des Sponsorings bestehe, ist der Tatvorwurf hinreichend eingegrenzt. Die
genauen Inhalte der Absprachen waren zu diesem Zeitpunkt ja noch unbekannt und
gerade das Ziel der Durchsuchung. Gleiches gilt – anders als vom Beschwerdeführer
gerügt – auch bezüglich Zeit, Ort und handelnden Personen.
55
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschluss die Erwägungen des
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Amtsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung nicht wiedergebe, greift nicht
durch. Denn eine solche ausführliche Darstelllung der Verhältnisprüfung ist im Rahmen
des Durchsuchungsbeschlusses nicht erforderlich. Das BVerfG hat in einem Kammer-
Beschluss vom 26.03.2007 (BvR 1006/01, NVwZ 2007; vgl. auch: Meyer-Goßner, StPO,
51. A., München 2008, § 105 Rn. 5a) festgestellt, dass umfangreiche Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit im Durchsuchungsbeschluss nicht stets von Verfassungswegen
geboten sind. In Ausnahmefällen würden sich jedoch über die bloße Feststellung der
Verhältnismäßigkeit hinausgehende Ausführungen aufdrängen, z.B. wenn nicht einmal
genau ersichtlich ist, auf welche verletzte Norm sich der Verdacht genau bezieht. Eine
solche Ausnahmekonstellation ist hier aber nicht gegeben. Daher war die Bejahung der
Verhältnismäßigkeit im Durchsuchungsbeschluss durch das Amtsgericht Bonn insoweit
ausreichend.
2.
57
Auch die Bestätigung der während der Durchsuchung vom Bundeskartellamt
angeordneten Beschlagnahme ist zu Recht erfolgt.
58
Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme lagen vor, da aus den unter 1. genannten
Gründen der Anfangsverdacht einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit vorlag und
davon auszugehen war, dass die beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können (§§ 46 Absatz 1 OwiG, 94 Absatz 1 und
Absatz 2 StPO).
59
Der Beschluss geht auch zu Recht davon aus, dass das Bundekartellamt als zuständige
Behörde die Beschlagnahme wegen Gefahr im Verzug nach §§ 46 Absatz 1 OWiG, 98
Absatz 1 Satz 1 StPO selbst vornehmen durfte.
60
Denn das Bundeskartellamt, das als Verfolgungsbehörde (§§ 35 Absatz 1, 36 Absatz 1
Nr. 1 OwiG, 81 Absatz 10, 48 Absatz 2 Satz 1 GWB) im vorliegenden Bußgeldverfahren
dieselben Rechte hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46
Absatz 2 OwiG), darf eine Beschlagnahme nach den §§ 46 Absatz 1 OwiG, 98 Absatz 1
Satz 1 StPO bei Gefahr in Verzug selbst anordnen.
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Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung
den Erfolg der Maßnahme gefährden würde (BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR
1444/00 – NJW 2001, 1121, 1123 f.). Dies war hier nach Auffassung der Kammer aber
gegeben, da bei einem Verbleib der Unterlagen beim Beschwerdeführer
Beweismittelverlust drohte. Auch ein mündlicher Antrag auf Erlass eines gerichtlichen
Beschlagnahmebeschlusses war nicht zu stellen, da eine telefonische Entscheidung
des Amtsgerichts Bonn angesichts der Komplexität und Vielzahl der beschlagnahmten
Unterlagen nicht praktikabel war (vgl.: LG Bonn, Beschluss der Kammer vom
25.09.2008, 27 Qs 25/08 und 27/08).
62
III.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO.
64