Urteil des LG Bonn vom 19.05.2009

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Landgericht Bonn, 10 O 483/08
Datum:
19.05.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 483/08
Schlagworte:
Erforderlichkeitsprüfung nach § 86 a Abs. 1 HGB
Normen:
§ 86a Abs. 1 HGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches Finanzprodukte
vermittelt. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten auf Basis eines
sog. Grundvertrages damit betraut, Verträge für die Beklagte zu vermitteln. In Artikel III
des Grundvertrages heißt es im zweiten Absatz:
1
"Zur Unterstützung des Mitarbeiters wird die C, sofern kaufmännische Interessen es
gebieten, in angemessenem Umfang Sonderinformationen ausgeben, besondere
Werbemaßnahmen oder ähnliches durchführen. Die hierdurch entstandenen
Kosten werden vom Mitarbeiter getragen."
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In den nach Maßgabe des Grundvertrages anwendbaren "Mitarbeiter-Richtlinien" der
Beklagten heißt es weiterhin unter Artikel IV Ziffer 2:
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"C" erleichtert die Gewinnung neuer Mitarbeiter und Kunden durch zentrale
Werbemaßnahmen [...]. C kann den Mitarbeiter zur Mitfinanzierung dieser
Werbemaßnahmen heranziehen. [...]"
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Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen Bezug
genommen. Auf Grundlage dieser Klauseln belastete die Beklagte das Provisionskonto
des Klägers in dem Zeitraum von September 2002 bis Januar 2007 mit einem Betrag
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von insgesamt 4.379,12 EUR für die von der Beklagten herausgegebene
Kundenzeitschrift "G". Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die
Aufstellung des Klägers in der Anlage K2.
Weiterhin war zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag über Vertriebssoftware/-
hardware geschlossen worden, in dessen Ziffer 1.1. (5) folgende Regelung getroffen ist:
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"Unabhängig von der Höhe der Nutzungsgebühr hat der Anwender für die
Bereitstellung von EDV-Unterstützungsleistungen, wie z.B. CD-Rom-Versand,
Serverdienste, Hotline, etc. eine EDV-Support-Pauschale in Höhe von zurzeit
15,00 EUR pro Monat zu zahlen."
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Auf Grundlage dieser Klausel belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers
in dem Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2006 mit einem Betrag von insgesamt
832,26 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Aufstellung des
Klägers in der Anlage K2.
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Der Kläger meint, die angeführten Vertragsklauseln verstießen gegen § 86a Abs. 1 HGB
und die belasteten Beträge seien deshalb zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die
Kundenzeitschrift "G" ist der Kläger der Ansicht, es handele sich hierbei um eine
Werbedrucksache, die für seine Tätigkeit im Sinne von § 86a HGB erforderlich gewesen
sei. Gleiches müsse für die EDV-Sachkostenpauschale gelten. Hierzu behauptet er, von
der Pauschale seien unter anderem Kosten für CD-Roms erfasst worden, auf denen
Aktualisierungen für Vertriebssoftware enthalten gewesen seien.
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Der Kläger hat von der Beklagten ursprünglich im Rahmen der ihr am 27.01.2009
zugestellten Klage die Zahlung in Höhe von 5.211,38 EUR begehrt. Mit Schriftsatz vom
17.04.2009 hat er die Klage hinsichtlich der in den Jahren 2002 bis 2004 seinem
Provisionskonto belasteten Beträge in Höhe von insgesamt 2.851,50 EUR
zurückgenommen und beantragt nunmehr
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.359,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Kundenzeitschrift und die mit der EDV-
Sachkostenpauschale abgedeckten Unterstützungsleistungen seien nicht für die
Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 86a HGB erforderlich gewesen. Zu der EDV-
Sachkostenpauschale behauptet sie, hiervon seien allein nicht vertriebsbezogene EDV-
Unterstützungsleistungen erfasst worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die für die Zeitschrift "G"
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und die EDV-Sachkostenpauschale vereinnahmten Beträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1,
1. Alternative BGB zurückzuzahlen. Die Vereinnahmung der Beträge erfolgte nämlich
nicht rechtsgrundlos, da die zugrundeliegenden Vertragsklauseln nicht wegen
Verstoßes gegen § 86a Abs. 1 HGB gem. § 86a Abs. 3 HGB unwirksam sind. Denn §
86a HGB verlangt nicht, dass die hier streitgegenständlichen Leistungen einem
Handelsvertreter kostenfrei vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.
Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung
seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie u.a. Werbedrucksachen, zur Verfügung
zu stellen.
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1. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Kundenzeitschrift "G" nicht erfüllt.
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Zwar handelt es sich bei der Kundenzeitschrift um eine Werbedrucksache.
Werbedrucksachen sind Druckwerke jeglicher Art, die der Werbung dienen sollen (OLG
Köln, r+s 2009, 87, 88). Dies ist – trotz der Gestaltung als Zeitschrift – der Fall. Aus dem
im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingesehenen Exemplar der Kundenzeitschrift
konnte die Kammer nämlich ersehen, dass zwar tatsächlich dem Anschein nach
redaktionelle Artikel enthalten waren. Diese betrafen jedoch ausschließlich Themen, die
praktisch unmittelbar mit Produkten zusammenhingen, die von der Beklagten vertrieben
werden, und enthielten insofern auch immer einen abschließenden Verweis auf solche
Produkte und Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten. Tatsächlich
handelte es sich bei diesen Beiträgen also um Werbung im redaktionellen Gewand.
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Die Kundenzeitschrift war jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.
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In Abweichung zu der Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, r+s 2009, 87, 88), auf die
sich der Kläger maßgeblich stützt, ist das Merkmal der Erforderlichkeit auch bei den im
Gesetzestext aufgeführten Beispielen gesondert zu prüfen. Dies ergibt sich nach
Auffassung der erkennenden Kammer aus einer Auslegung der Vorschrift nach den
anerkannten Auslegungskriterien.
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Zwar hilft der Wortlaut des § 86a HGB insofern nicht weiter. So ergibt sich aus dem
Wortlaut der Norm nicht, ob die im Gesetzestext aufgeführten Beispiele exemplarisch für
"erforderliche Unterlagen" im Sinne der Norm stehen sollen oder bloß Beispiele für
"Unterlagen" sind.
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Dass § 86a HGB den Unternehmer aber auch im Hinblick auf die beispielhaft genannten
Unterlagen nur dann zur kostenfreien Bereitstellung verpflichten sollte, wenn diese
"erforderlich" sind, folgt aber aus der gesetzgeberischen Motivation bei Schaffung der
Norm. Zwar heißt es in der Einzelbegründung zu § 86a HGB, welcher mit der
Handelsvertreternovelle 1953 in das HGB eingefügt wurde, am Ende:
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"Da der Handelsvertreter verpflichtet ist, sich um die Vermittlung oder den
Abschluss von Geschäften zu bemühen, hat er Anspruch darauf, dass der
Unternehmer ihm die Unterlagen zur Verfügung stellt, die er zu seiner Tätigkeit
benötigt. Dazu gehören insbesondere Muster, Zeichnungen, Preislisten,
Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen."
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Dies scheint die Auslegung des OLG Köln und der Kläger zu stützen, da die
aufgeführten Unterlagen als konkrete Beispiele für solche Unterlagen aufgeführt
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wurden, die der Handelsvertreter "zu seiner Tätigkeit benötigt".
Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn man den ebenfalls aus der
Gesetzesbegründung ersichtlichen Hintergrund der Vorschrift, vor allem den mit der
Vorschrift verfolgten Sinn und Zweck betrachtet. Die Verpflichtung zur Unterstützung des
Handelsvertreters und damit zur Bereitstellung der benötigten Unterlagen wird nämlich
damit begründet, dass dies nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses aus Treu
und Glauben folge. Wenn also, wie die Gesetzesbegründung ebenfalls eindeutig
klarstellt, durch die normierte Vorschrift lediglich "die für den Unternehmer nach der
gesetzlichen Regelung wesentlichen Pflichten besonders hervorgehoben werden"
sollten, also praktisch nur die nach Treu und Glauben ohnehin bestehenden Pflichten
klarstellend gesetzlich ausgesprochen werden sollten, so kann man nicht jegliche der
aufgezählten Beispiele von vornherein als "erforderlich" ansehen. Eine aus Treu und
Glauben folgende Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen kann sich nämlich
entsprechend der allgemein anerkannten Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben allein aus einer im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Abwägung zwischen
den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten ergeben (vgl. MüKoBGB/Roth,
5. Auflage 2007, § 242 Rz. 46; Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 Rz. 5). Da §
86a HGB vom Gesetzgeber lediglich als Klarstellung dieses Prinzips gedacht war, ist
der Rechtsanwender auch bei den beispielhaft aufgezählten Unterlagen nicht von einer
Abwägung im Einzelfall entbunden. Hieran hat sich auch durch die spätere Einfügung
des Abs. 3 in § 86a HGB nichts geändert.
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Für eine gesonderte Prüfung des Merkmals "Erforderlichkeit" im jeweiligen Einzelfall
spricht zudem, dass anderenfalls immer dann, wenn eine der aufgezählten
Beispielsunterlagen des § 86a Abs. 1 HGB gegeben ist, der Unternehmer diese dem
Handelsvertreter unentgeltlich überlassen müsste, auch wenn der Handelsvertreter im
Einzelfall für seine Tätigkeit objektiv überhaupt nicht auf diese Unterlagen angewiesen
ist. Ohne eine jeweilige Einzelfallbetrachtung würde das Merkmal "Erforderlichkeit" sehr
weitgehend ausgelegt in der Gestalt, dass nicht nur "notwendige" und "sachgerechte"
Unterlagen, sondern auch "hilfreiche" und "nicht schädliche" Unterlagen von der
Vorschrift des § 86a Abs. 1 HGB erfasst würden. Letztlich wird die vorliegende
Auslegung der Vorschrift des § 86a Abs. 1 HGB auch durch die Tatsache unterstützt,
dass anderenfalls die Pflicht des Unternehmers zur Bereitstellung der erforderlichen
Unterlagen, dessen Erfüllung der HV einklagen kann (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 86a Rz. 16; Emde, in: Staub, HGB, § 86a Rn.
69), ausufern würde. Denn der Handelsvertreter hätte im Ergebnis gegen den
Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf die Herstellung und Überlassung von
jeglichen hilfreichen Unterlagen.
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Die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung führt dazu, dass die Kundenzeitschrift "G"
nicht als erforderlich zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters im Sinne des §
86a HGB anzusehen ist. Ausschlaggebend ist, was im Einzelfall objektiv aus der Sicht
eines verständigen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und
erfolgreiche Erledigung seiner Tätigkeit, nämlich des Bemühens um die Vermittlung und
den Abschluss von Geschäften (§ 86 HGB), hier: den Absatz der von der Beklagten
vertriebenen Finanzprodukte, benötigt wird (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 86a Rz. 16). Für den Absatz der von der
Beklagten vertriebenen Finanzprodukte wird die Kundenzeitschrift jedoch nicht benötigt.
Vielmehr dient die Kundenzeitschrift in erster Linie – unstreitig – der Bestandspflege der
vorhandenen Kunden, bei denen also die Tätigkeit des Handelsvertreters bereits
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erfolgreich war. Aufwendungen für die Bestandspflege sind jedoch nach § 87d HGB in
der Regel von dem Handelsvertreter selbst zu tragen (vgl. Baumbach/Hopt,
Handelsgesetzbuch, 33. Auflage 2008, § 87d Rz. 4), und zwar unabhängig davon, ob er
entsprechende Mittel von Dritten oder – wie hier – von seinem Auftraggeber selbst
bezieht.
Selbst wenn man darüber hinaus auch die weitergehende Behauptung des Klägers,
dass die Kundenzeitschrift auf Vorgaben der Beklagten hin auch an Interessenten
versandt worden sei und insofern ein gezieltes Neukunden-Marketing betrieben worden
sei, als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kundenzeitschrift hierzu
tatsächlich erforderlich gewesen sein soll. Aus der klägerischen Behauptung, dass in
der Zeitschrift allein Produkte der Produktpartner der Beklagten beworben wurden und
auch der Vertrieb mit der Zeitschrift geschult worden sei, ergibt sich dies nach
Auffassung der erkennenden Kammer jedenfalls nicht. Selbst wenn man dies als wahr
unterstellt, ist diese Behauptung für die Beurteilung der Frage, ob ein verständiger
Handelsvertreter in der Finanzbranche sich ohne die Kundenzeitschrift nicht
sachgerecht und erfolgreich um den Absatz von Finanzprodukten eines
Allfinanzunternehmens bemühen könnte, ohne Relevanz. Im Ergebnis wird die
Vermittlung der Finanzprodukte durch den Kläger auf Grundlage des
Verkaufsgesprächs und der jeweiligen Produktbroschüren zustande kommen. Dass der
Kläger bei der Beratung bzw. der Vermittlung der Produkte auf die Kundenzeitschrift als
notwendiges Verkaufsinstrument angewiesen ist, erscheint nicht wirklich nahe liegend.
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2. Auch die sog. EDV-Sachkostenpauschale unterfällt für die hiervon erfassten
Einzelpositionen nicht dem Regelungsbereich des § 86a Abs. 1 HGB. Dies wäre
allenfalls dann möglich, wenn von der Pauschale unter anderem Vertriebssoftware
betroffen wäre, da eine solche Software kostenfrei zur Verfügung zu stellen wäre (vgl.
OLG Köln, r+s 2009, 87, 88). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die EDV-
Sachkostenpauschale betrifft allein EDV-Dienstleistungen, die sich auf Hardware und
solche Software beziehen, die nicht konkret dem Vertrieb einzelner Produkte
zugeordnet ist. Aktualisierungssoftware zu Vertriebsprodukten sei hingegen seitens der
Beklagten jederzeit kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Von dieser beklagtenseits
behaupteten Unterscheidung muss auch die erkennende Kammer ausgehen.
Abgesehen davon, dass diese Unterscheidung so auch explizit in dem der EDV-
Sachkostenpauschale zugrundeliegenden Vertragswerk getroffen wird, welches die
streitgegenständlichen EDV-Unterstützungsleistungen unter dem Titel "Hardware" (1.)
in der Klausel 1.1. (5) regelt, wohingegen die Vertriebssoftware erst unter dem Titel
"Vertriebssoftware" (2.) in der Klausel 2.1. (1) ["BF und deren Produktpartner überlassen
dem Handelsvertreter kostenfrei die jeweils aktuelle Angebotssoftware"] geregelt wird,
ist der Kläger den Darlegungen der Beklagten, insbesondere dem Vorbringen, dass
vertriebsbezogene CD-Roms kostenfrei zur Verfügung gestellt worden seien, auch nicht
ausreichend entgegengetreten.
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Soweit das OLG Köln die Vertriebsrelevanz der EDV-Sachkostenpauschale in dem o.g.
Parallelverfahren noch anders beurteilt hatte, liegt dies offenbar daran, dass aus
Gründen des Tatsachenvortrags in dem damaligen Verfahren von einer anderen
Tatsachengrundlage auszugehen war. So war dort wohl nach dem eigenen Vortrag der
dortigen (und hiesigen) Beklagten von der EDV-Sachkostenpauschale u.a. die
Kostendeckung für Aktualisierungs-CDs zu Tarifsystemen von Produktpartnern der
Beklagten erfasst und damit die konkrete Vertriebssoftware der Beklagten betroffen.
Nach dem hiesigen – zu berücksichtigenden – Tatsachenvortrag, wie er oben gewürdigt
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wurde, ist hiervon in diesem Verfahren nicht auszugehen.
Mangels Hauptanspruchs scheidet auch der weiterhin geltend gemachte Zinsanspruch
aus.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.
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Streitwert: bis 17.04.2009 5.211,38 Euro, ab 18.04.2009 2.359,88 Euro
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