Urteil des LG Bonn vom 29.12.1993

LG Bonn (kläger, markt, betrag, schätzung, firma, gruppe, gutachten, frist, zpo, zahlung)

Landgericht Bonn, 5 S 163/93
Datum:
29.12.1993
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 163/93
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 7 C 115/93
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom
3. August 1993 - 7 C 115/93 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Ohne
1
Tatbestand
2
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
3
Entscheidungsgründe:
4
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
5
Der Kläger kann von den Beklagten nicht nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 3
Ziffer 1 PflVersG die Zahlung von insgesamt 2.564,-- DM verlangen.
6
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von dem
Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.000,-- DM nicht lediglich ein Betrag von 1.000,
--
DM, sondern ein Betrag von 3.500,
--
die Veräußerung seines Fahrzeugs am 4. September 1992 ohne Berücksichtigung des
von der Beklagten zu 3) am 15. September 1992 übermittelten Restwertangebots der
Firma L seiner ihm nach § 9 StVG, § 254 Abs. 2 BGB obliegenden
schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwar muss sich der Geschädigte
in der Regel nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen
lassen, sondern darf die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis
vornehmen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat ( vgl. BGH, VersR 1993, 769 ). Das setzt jedoch voraus,
dass die gutachterliche Schätzung des Restwerts sich am allgemeinen Markt orientiert;
insbesondere dürfen keine Umstände vorliegen, die die Unrichtigkeit des Gutachtens
7
nahelegen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten des
von dem Kläger beauftragten Sachverständigen vom 28. August 1992 sich bei der
Schätzung des Restwerts nicht am allgemeinen Markt orientierte. Zwar hat der
Sachverständige in dem Gutachten hinsichtlich der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswerts die formelhafte Wendung "nach Prüfung der derzeitigen
regionalen Marktlage" benutzt. Hinsichtlich der Schätzung des Restwerts ist jedoch
nicht ersichtlich, dass der Sachverständige sich auch insoweit an dem am allgemeinen
Markt zu erzielenden Restwerterlös orientiert hat. Vielmehr hat der Sachverständige
lediglich technische Gesichtspunkte - nämlich die gravierenden Berührungsschäden -
als Grundlage seiner Schätzung angegeben. Von dem durch den Sachverständigen
geschätzten Betrag von 1.000,-- DM konnte der Kläger zudem bereits deshalb nicht
ausgehen, weil der Sachverständige ausdrücklich nur einen Mindestrestwert ermittelt
hat, so dass nicht ausgeschlossen war, am allgemeinen Markt einen höheren
Restwerterlös zu erzielen.
Der Kläger hätte daher - um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen - der
Beklagten zu 3 ) Gelegenheit zur Überprüfung der Schadenshöhe geben und auf das
ihm unterbreitete verbindliche Restwertangebot in Höhe von 3.500,-- DM eingehen
müssen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entfällt auch nicht deshalb,
weil das Restwertangebot von der Beklagten zu 3) - wie der Kläger meint - verspätet
übermittelt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Behauptung des Klägers als
zutreffend unterstellt, das Sachverständigengutachten sei der Beklagten zu 3) bereits
am 5. September 1993 zugegangen. Denn eine Frist von 10 Tagen ab Eingang des
Sachverständigengutachtens zur Beschaffung eines Restwertangebots ist angemessen;
eine schnellere Reaktion ist nur dann geboten, wenn der Geschädigte dem Schädiger
eine Frist gesetzt hat. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger
das Restwertangebot der Beklagten zu 3) erst gar nicht abgewartet, sondern das
Fahrzeug bereits am 4. September 1992 verkauft.
8
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Angebot der Firma L über den
Ankauf des Fahrzeugs für einen Betrag von 3.500,-- DM sei nicht verbindlich gewesen.
Denn er hat die Verbindlichkeit des Angebots nicht hinreichend substantiiert bestritten.
Im Hinblick darauf, dass die Firma L auf der letzten Seite des der Beklagten zu 3)
übersandten Exemplars des Sachverständigengutachtens ein Restwertangebot
schriftlich fixiert hat, durfte der Kläger sich - jedenfalls mit der Berufung - nicht darauf
beschränken, die Verbindlichkeit des Angebots einfach zu bestreiten. Vielmehr hätte er
Umstände vortragen müssen, aus denen sich die Unverbindlichkeit des Angebots
nachvollziehbar ergeben konnte. In diesem Zusammenhang genügt das Vorbringen des
Klägers hinsichtlich des Telefonats am 15. September 1992 mit Frau L ersichtlich nicht.
Denn wie dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zu
3) zu entnehmen ist, hat Frau L sich in dem Telefonat lediglich für nicht zuständig erklärt,
nicht jedoch die Erteilung eines verbindlichen Restwertangebots abgelehnt.
9
Das Amtsgericht ist auch zutreffend von einer Nutzungsausfallentschädigung von 35,--
DM pro Tag nach Gruppe B der Tabelle T/E ausgegangen, so dass der Kläger nicht die
Zahlung eines weiteren Betrags von 64,-- DM beanspruchen kann. Unter
Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs P M von sechs Jahren zum Zeitpunkt des
Unfalls war eine Zurückstufung von Gruppe C auf die Gruppe B vorzunehmen ( vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Anhang zu § 249 Rn. 3 ).
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.564,-- DM.
12