Urteil des LG Bonn vom 08.10.2010

LG Bonn (zustand, härte, annahme, zpo, treppe, wert, gefahr, zulassung, beweislastumkehr, zumutbarkeit)

Landgericht Bonn, 6 S 130/10
Datum:
08.10.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 130/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 201 C 39/10
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom
17.06.2010 - 201 C 39/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Berufung hat aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 09.09.2010 - 6 S
130/10 -, an dem die Kammer auch in geänderter Besetzung festhält und auf den zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.
2
Das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.10.2010 rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung des Falles. Die Kammer hält die vom Amtsgericht
vorgenommene Würdigung der unstreitigen Tatsachen und die hieraus gefolgerte
Annahme einer unzumutbaren Härte auch unter Berücksichtigung der weiteren
Ausführungen der Klägerin für zutreffend. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin der
Gegenbeweis obliegt, dass entgegen dem altersgemäß zu erwartenden physischen und
psychischen Zustand des Mieters und der aufgrund der langen Mietzeit eingetretenen
Verwurzelung in der Wohngegend im Einzelfall ein Umzug dennoch zumutbar ist, oder
ob entsprechend den Ausführungen der Klägerin von einer abgestuften Beweislast
auszugehen ist, wonach die Klägerin jedenfalls konkrete Umstände hätte vortragen
müssen, die gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte sprechen. Dass die
Beklagte in der Wohngegend sozial verwurzelt ist, hat die Beklagte erstinstanzlich
substantiiert dargelegt und ergibt sich aus den im Hinweisbeschluss genannten
Gründen, ohne dass weitere Darlegungen erforderlich wären. Entgegen der Ansicht der
Klägerin hat die Beklagte mit der Klageerwiderung auch detailliert ihren
(altersentsprechenden) physischen und psychischen Zustand geschildert. Dieses
Vorbringen hätte die Klägerin jedenfalls substantiiert bestreiten und darlegen müssen,
weshalb der gesundheitliche Zustand der Beklagten deutlich besser als altersgemäß zu
erwarten und die soziale Verwurzelung in der Wohnung trotz des hohen Alters und der
langen Mietzeit der Beklagten nicht gegeben sein sollte. Dies ist nicht geschehen. Die
erstinstanzliche Behauptung, die Beklagte wirke "stets äußerst agil" und sei "rüstig", ist
völlig unsubstantiiert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, was die Klägerin unter den
Begriffen "agil" und "rüstig" versteht und aus welchen objektiven Umständen die
Klägerin ihren Eindruck gewonnen hat. Dies gilt auch, soweit nunmehr vorgetragen
3
Klägerin ihren Eindruck gewonnen hat. Dies gilt auch, soweit nunmehr vorgetragen
wird, die Beklagte bewältige den Weg in das erste Obergeschoss über die Treppe
problemlos und agil, zumal die Beklagte nie behauptet hat, die Treppe nicht mehr
steigen zu können. Soweit die Klägerin erstinstanzlich bestritten hat, dass die Gefahr
eines akuten psychischen oder organischen Zusammenbruchs der Beklagten mit
schwerwiegendem Ausgang bevorstehe, ist eine derart gravierende gesundheitliche
Beeinträchtigung aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen zur Annahme einer
unzumutbaren Härte nicht erforderlich.
Der Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch keine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Zulassung der Revision nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung geböte, entgegen. Wie ausgeführt, ist nicht
entscheidungserheblich, ob angesichts des Alters der Beklagten hinsichtlich der
Zumutbarkeit der Kündigung eine Beweislastumkehr eingetreten ist.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
5
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.993,16 EUR
festgesetzt.
6