Urteil des LG Bonn vom 24.09.2004
LG Bonn: vormerkung, urkunde, zwischenverfügung, grundbuchamt, konkretisierung, rechtsnatur, eigentümer, anteil, datum, beratung
Landgericht Bonn, 6 T 196/04
Datum:
24.09.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 196/04
Schlagworte:
Eigentumsvormerkung, zu sichernder Anspruch
Normen:
§§ 13, 19 GBO, 885 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Die durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des
zu sichernden Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung
einer Vormerkung auf der Grundlage der isolierten Bewilligung einer
Eigentumsvormerkung ohne konkrete Angabe, welcher schuldrechtliche
Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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I.
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Mit Urkunde des Notars Dr. L -UR-Nr.: 2....- bewilligte die Eigentümerin die Eintragung
einer Eigentumsvormerkung zulasten der vorbezeichneten Grundstücke zugunsten der
Herren D und U zu je 1/2 Anteil. Der beurkundende Notar wurde mit der Durchführung
der Urkunde beauftragt. Auf die Urkunde wird Bezug genommen (Bl. 6-7 d.A.).
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Unter dem 22.03.2004 hat der Notar u.a. die Eintragung der Eigentumsvormerkung
beantragt (Bl. 1 d.A.). Mit Zwischenverfügung vom 29.03.2004 (Bl. 8 d.A.) hat das
Amtsgericht Frist zum Nachweis des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs
gesetzt. Unter Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Schöner/Stöber (Bl. 10-11 d.A.) hat
der Notar mit Schriftsatz vom 05.04.2004 (Bl. 9 d.A.) um Abhilfe gebeten. Mit weiterer
Zwischenverfügung vom 08.04.2004 (Bl. 13 d.A.) hat das Amtsgericht u.a. darauf
hingewiesen, die vertragliche Grundlage für die einzutragende Vormerkung sei
überhaupt nicht bekannt; auch wenn der Vertrag nicht vorgelegt werden müsse, müsse
doch zumindest durch die Bewilligende vorgetragen werden, welchen Anspruch die
Berechtigten haben. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 02.06.2004 hat das
Amtsgericht zur Erledigung eine Frist gesetzt. Auf diese beiden Zwischenverfügungen
hat der Notar hinsichtlich der Vormerkung mitgeteilt, dass er gegen die geplante
Ablehnung der Eintragung Rechtsmittel einlege. Mit dem angefochtenen Beschluss hat
das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung der Vormerkung zurückgewiesen. Es hat zur
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Begründung ausgeführt, durch die Urkunde sei zwar die Eintragung einer
Eigentumsvormerkung bewilligt worden, der durch die Vormerkung zu sichernde
Anspruch sei aber nicht beschrieben. Da trotz der Zwischenverfügungen vom 20.03. und
08.04.2004 die vertragliche Grundlage nicht genannt worden sei, könne die
Eintragungsfähigkeit der Vormerkung nicht geprüft werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Notar meint, nach § 19 GBO sei eine
Vormerkung einzutragen, wenn der Eigentümer diese bewillige und entweder er oder
der Berechtigte die Eintragung nach § 13 Abs. 1 GBO beantragt hat. Ob die zu
sichernde Forderung tatsächlich bestehe, sei vom Grundbuchamt nicht zu prüfen; es
genüge, dass der zu sichernde Anspruch vormerkungsfähig sei. Die
Vormerkungsfähigkeit des zu sichernden Anspruchs ergebe sich aus seiner Urkunde
2..... (gemeint dürfte sein 2....) vom 17.03.2004, wonach eine Eigentumsvormerkung
eingetragen werden soll. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums sei nach § 883
Abs. 1 BGB vormerkungsfähig, weiteren Vortrages bedürfe es nicht.
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Durch nach Beratung der Kammer ergangene Verfügung des Vorsitzenden vom
30.07.2004 wurde der Notar darauf hingewiesen, dass der zu sichernde Anspruch
zumindest unverwechselbar zu individualisieren sei. Die Bewilligung der Eintragung der
Vormerkung alleine genüge nicht, weil sich daraus nicht einmal ergebe, ob es
überhaupt einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums, der durch Vormerkung
gesichert werden soll, auch nur geben könnte. Im Übrigen wird auf die Verfügung (Bl. 27
d.A.) Bezug genommen.
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Der Notar hat darauf mit Schriftsatz vom 12.08.2004 (Bl.29-30 d.A.) die Auffassung
vertreten, die Eintragung könne nur verweigert werden, wenn positiv bekannt sei, dass
ein zugrunde liegender Eigentumsverschaffungsanspruch nicht bestehe. Eine
Nachforschungskompetenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderung habe das
Gericht nicht, es komme allein auf die Bewilligung des Berechtigten an.
Individualisierungsmittel sagten nichts über das Entstehen des Anspruchs aus. Die zur
Eintragung beantragte Vormerkung diene laut Bewilligung der Sicherung des
Anspruchs auf Eigentumsverschaffung. Aus welchem Rechtsverhältnis der Anspruch
stamme, berühre die Wirksamkeit der Vormerkung nicht. Das zeige sich auch daran,
dass die Vormerkung bei Wegfall des zu sichernden Anspruchs ohne Neueintragung mit
einer neuen, gleichen Forderung unterlegt werden könne. Wegen des weiteren
Vorbringens wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht
begründet.
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Mit Recht hat das Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsvormerkung abgelehnt.
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Die Eintragung der Vormerkung kann mangels Konkretisierung des zu sichernden
Anspruchs nicht erfolgen. Auf die Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom
30.07.2004 wird Bezug genommen.
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Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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Entgegen der Auffassung des Notars ergibt sich der zu sichernde Anspruch nicht schon
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aus der Eintragungsbewilligung. In dieser ist nur davon die Rede, dass eine
Eigentumsvormerkung eingetragen werden soll. Dass ein und welcher Anspruch durch
diese Vormerkung gesichert werden soll, ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung
nicht. Lediglich aus der Verwendung des Begriffs "Eigentumsvormerkung" lässt sich
nicht ableiten, dass dieser auch ein seiner Rechtsnatur nach vormerkungsfähiger
schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch zugrunde liegen soll.
Es ist zwar zutreffend, dass die Wirksamkeit der Begründung des zu sichernden
Anspruchs vom Grundbuchamt nicht zu prüfen und nur bei positiver Kenntnis vom
Nichtbestehen dieses Anspruchs die Eintragung abzulehnen ist. Daraus folgt aber nicht,
dass es der Angabe des zu sichernden Anspruchs nicht bedürfte. Das Grundbuchamt
hat zu prüfen, ob der zu sichernde Anspruch seiner Rechtsnatur nach vormerkungsfähig
ist. Der zu sichernde Anspruch ist nämlich, wie sich aus § 885 Abs. 2 BGB ergibt, bei
der Eintragung näher zu bezeichnen, wobei zu diesem Zweck auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Dies ist hier nicht möglich,
weil es in der Eintragungsbewilligung an jeglicher näherer Bezeichnung des zu
sichernden Anspruchs fehlt und die Konkretisierung ausdrücklich verweigert wird. Die
durch § 885 Abs. 2 BGB vorgeschriebene nähere Bezeichnung des zu sichernden
Anspruchs bei der Eintragung schließt die Eintragung einer Vormerkung auf der
Grundlage der isolierten Bewilligung einer Eigentumsvormerkung ohne konkrete
Angabe, welcher schuldrechtliche Anspruch dadurch gesichert werden soll, aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I 1 Nr. 1 KostO.
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Gegenstandswert: 62.500,- EUR (= 1/4 von 500.000,- Grundstückswert abzgl. 250.000,-
Belastungen)
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