Urteil des LG Bonn vom 16.04.2008
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Landgericht Bonn, 2 O 347/07
Datum:
16.04.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 347/07
Schlagworte:
Fehlende Annahme einer Schenkungserklärung
Normen:
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
08.09.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäß Ziffer 1 der Klage aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6% und die
Beklagte zu 94 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien hatten im Jahre 2007 für ca. fünf Wochen eine Beziehung miteinander. Sie
hatten sich über das Internet kennen gelernt. Der Kläger ist Unternehmer, die Beklagte
ist nicht berufstätig. Sie befindet sich seit dem ##.02.2007 in der Verbraucherinsolvenz
(AG H 96 IK ##/##).
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Am 23.08.2007, einem Donnerstag, fuhr der Kläger nach einer Geschäftsreise zur
Wohnung der Beklagten und warf einen Umschlag mit Geld in deren Briefkasten.
Hierüber benachrichtigte er die Beklagte.
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Die Parteien streiten darüber, wie viel Geld im Umschlag war und ob der Kläger es
zurückfordern kann.
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Mit Schreiben vom 03.09.2007 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis zum
07.09.2007 an ihn 53.200,-€ zu zahlen.
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Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten 53.200,-€ in einem Briefumschlag in ihren
Briefkasten geworfen. Dies habe er getan, weil er sich in einem depressiven Zustand
befunden habe, nachdem ihm die Beklagte zuvor erklärt habe, sie brauche Abstand von
ihm. Er habe geglaubt, es gebe keine gemeinsame Zukunft für sie beide. Die Beklagte
habe ihn unmittelbar nach seiner Nachricht angerufen und ihm gesagt, dass sie das
Geld nicht haben wolle. In gleicher Weise habe sie sich gegenüber seiner Mutter, ihrem
Sohn K , ihrer Großmutter und ihrer Freundin geäußert. Trotz ihrer mehrfachen
Ankündigung, ihm das Geld zurückzugeben, sei es hierzu nicht gekommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.200,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Forderung gemäß Ziffer 1. der Klage aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger aus einem Geschäft 53.200,-€
erlangt hat. Sie bestreitet auch mit Nichtwissen, dass er ihr Geld in einem depressiven
Zustand hat zukommen lassen. Die Beklagte behauptet, er habe ihr eine SMS des
Inhalts geschickt, dass er ihr Geld in den Briefkasten gelegt habe, das für sie und ihren
jüngsten Sohn O bestimmt sei. In dem Umschlag seien 3.000,-€ gewesen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akte zum einstweiligen Verfügungsverfahren AG I 17 C ###/## sowie Kopien der
Ermittlungsakte 112 Js #####/#### StA H sind beigezogen worden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und P . Die
Zeugen F, D und M haben als Angehörige (Großmutter, Sohn und Ehemann der
Beklagten) von ihrem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch gemacht.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
16.04.2008 (Bl. 102-111 d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegen die
Beklagte auf Zahlung von 50.000,-€.
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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass er der Beklagten am
23.08.2007 diese Geldsumme, verpackt in einen Briefumschlag, in den zu ihrer
Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen hat. Diese Zuwendung erfolgte ohne
Rechtsgrund. Der einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrund der Schenkung liegt
nicht vor, weil die Beklagte – wie die Beweisaufnahme ergeben hat - die Annahme der
Schenkung abgelehnt hat.
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Soweit der Kläger behauptet, es seien in dem Umschlag 53.200,-€ gewesen, ist er
beweisfällig geblieben.
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Der Sachvortrag des Klägers ist trotz des in der mündlichen Verhandlung vom
05.03.2008 gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht als in sich widersprüchlich und
damit unbeachtlich zu beurteilen.
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Die Anhörung des Klägers hat sich überaus schwierig gestaltet. Grund hierfür ist die
mangelnde Fähigkeit des Klägers zu einer konzentrierten und strukturierten Darstellung
der Vorgänge gewesen. Dem sehr nervös erscheinenden Kläger sind wiederholt
Vorhalte aus seinem schriftsätzlichen Sachvortrag gemacht worden, er hat immer wieder
ermahnt werden müssen, nicht abzuschweifen. Trotz der teils wirren Darstellungen hat
der Kläger jedoch das Kerngeschehen gleichlautend geschildert. Danach hatte sich bei
dem Kläger aufgrund des Inhalts einiger SMS von der Beklagten, die er auf dem
Rückflug von seiner Geschäftsreise erhielt, die Vorstellung entwickelt, es gebe doch
keine gemeinsame Zukunft mit der Beklagten und deren damals 9-Monate alten Sohn O
. Hierüber war er seelisch derartig erschüttert, dass er alles aufgeben wollte. In dem
Zustand hat er der Beklagten jedenfalls 50.000,-€ in bar in den Briefkasten geworfen.
Die Beklagte hat es abgelehnt, das Geld anzunehmen, sie hat zunächst die Rückgabe
versprochen.
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Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung auch erläutert, dass die Angabe von
eingeworfenen 53.200,-€ auf einer nachträglichen Schätzung beruhte. Er hat berichtet,
54.000,-€ bekommen zu haben, von denen er einen Teil ca. 800,-€ behalten haben will.
Da jedoch, wie noch auszuführen ist, keiner der Zeuginnen von einer höheren Summe
als 50.000,-€ gesprochen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger doch
mehr als die 800,-€ für sich behalten hat.
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Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe der Beklagten mehr die von ihr
eingeräumten 3.000,-€ in den Briefkasten eingelegt, steht zur Überzeugung des Gerichts
fest aufgrund der Bekundungen der Zeuginnen C und P.
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Die Zeugin P, die langjährig mit der Beklagten befreundet war, hat berichtet, die
Beklagte habe ihr auf den Anrufbeantworter gesprochen, der Kläger habe ihr Geld in
den Briefkasten gelegt. Die Beklagte habe mit aufgeregter Stimme gesprochen, sie habe
die Summe deshalb nicht verstanden. Beim Rückruf habe die Beklagte auf
entsprechende Frage geantwortet, es seien 46.000,-€ gewesen. In der Folgezeit habe
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sie mehrfach mit der Beklagten geredet. Sie habe dabei mal von 46.000,-€, mal von um
die 50.000,-€ gesprochen. Auch der Kläger habe sich an sie gewandt, wobei er
teilweise aufgelöst gewesen sei, und ihr auch den Eindruck vermittelt habe, es komme
ihm nicht auf das Geld, sondern darauf, die Beklagte zurückzugewinnen. Der Kläger
habe dabei die Summen 46.000,-€ und 50.000,-€ genannt.
Auch die Zeugin E , die Mutter des Klägers, hat von einer höheren Summe als 3.000,-€
gesprochen. Sie hat bekundet, die Beklagte habe sie am Freitag morgen, 24.08., im
Geschäft angerufen und ihr erzählt, der Sohn habe ihr 50.000,-€ in den Briefkasten
geworfen, sie wolle das Geld nicht und wolle es vorbeibringen. Sie sei auch gekommen,
habe aber das Geld nicht dabei gehabt. Wenige Tage später habe sie sich dahin
geäußert, das Geld liege auf der Bank, sie müsse es holen. Als sie das Geld habe
abholen wollen, habe sich die Beklagte geweigert, mit ihr zu sprechen.
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Die Bekundungen der Zeuginnen stehen in Widerspruch zu der Schilderung der
Beklagten, sie habe nur 3.000,-€ erhalten.
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Jedoch bestehen bereits Zweifel an der Plausibilität der Behauptung der Beklagten.
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Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeuginnen weder bei dem Geldeinwurf in
den Briefkasten noch bei dessen Leerung anwesend waren. Insoweit stehen sich allein
die Behauptungen der Parteien gegenüber. Dabei gilt auch hier, dass die Schilderung
des Klägers plausibler ist als die der Beklagten.
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Unstreitig befand sich der Kläger am 23.08.2007 auf einer Geschäftsreise nach N. Seine
Schilderung, er habe dort ein Fahrzeug verkauft und deshalb sehr viel Bargeld dabei
gehabt, wird bestätigt durch die Bekundung seiner Mutter, der Sohn habe mehrere
Fahrzeuge verkauft.
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Die Beklagte räumt ein, mit der Zeugin P telefoniert zu haben. Sie will dabei aber
entgegen der Bekundung der Zeugin keinen Betrag genannt haben. Ein Motiv für die
Zeugin P, insoweit eine falsche Aussage zu machen, ist aber nicht ersichtlich. Die
Beklagte hat in ihrer Anhörung – insoweit in Berichtigung ihres schriftsätzlichen
Vortrages - auch eingeräumt, am Freitag die Mutter des Klägers aufgesucht zu haben,
um mit ihr über den Kläger, aber auch über die 3.000,-€ zu sprechen.
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Bei einer Zuwendung von 3.000,-€ stellt sich aber die Frage, weshalb eine solche
Summe die Parteien in derartige Aufregung versetzt haben sollte, dass die Beklagte ihre
Freundin anruft und die Mutter des Klägers hierauf ansprechen will, und der Kläger
seine Mutter und die Zeugin P einschaltet, um das Geld wieder zu bekommen. Für die
Beklagte, die sich in der Verbraucherinsolvenz befindet, stellt der Betrag von 3.000,-€
natürlich eine sehr hohe Summe dar. Der Kläger lebt dagegen augenscheinlich auf
großem Fuß. Er leistet sich z.B. ein Privatflugzeug. Insoweit wäre die bloße Zuwendung
von 3.000,-€ durch den Kläger für die Beklagte ein großzügiges, aber wohl nicht
überraschendes Geschenk gewesen. Weshalb eine solche Zuwendung die Beklagte
veranlassen konnte, ihre Freundin Frau P anzurufen und am nächsten Tag die Mutter
des Klägers aufzusuchen, ist nicht nachvollziehbar.
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Nicht plausibel ist es auch, dass die Beklagte den Verbleib des Geldes nicht vollständig
darlegen kann. Die Hälfte – 1.500,-€ - ist an den Insolvenzverwalter geflossen, was mit
der anderen Hälfte geschehen ist, weiß sie nach ihrer Schilderung in der mündlichen
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Verhandlung vom 16.04.2008 nicht mehr. Wenn aber die 3.000,-€ das einzige Geld
gewesen ist, das die Beklagte, die jedenfalls bis zur Eheschließung im November 2007
von staatlicher Unterstützung lebte, erhalten haben will, müsste sie eine Erinnerung
daran haben, ob sie sich mit dem Geld etwas besonders gönnte, oder ob sie es nur zum
laufenden Lebensunterhalt verbraucht hat.
Auffallend sind auch die Umstände zu dem Autokauf. Die Beklagte fuhr jedenfalls ab
dem 30.08.2007, also nur 7 Tage nach der Zuwendung, ein Fahrzeug G. Dieses
Fahrzeug wurde von ihr alleine genutzt, der Kaufvertrag über einen Autokauf zum Preis
von 6.000,-€ lautet auf die J GmbH, deren Geschäftsführer der jetzige Ehemann der
Beklagten ist. Die Beklagte behauptet, sie habe sich das Fahrzeug aussuchen dürfen,
weil sie selbst keines mehr habe nutzen können, nachdem der Kläger sein Fahrzeug
herausverlangt hatte. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder mit Herrn M, dem
Vater ihres jüngsten Sohnes, zusammen gewesen. Man habe nur des Öfteren
telefoniert. Sie habe Herrn M angerufen und ihm gesagt, sie benötige für sich und das
Kind ein Auto. Wenn aber Herr M so großzügig war, der Beklagten ein Auto zu kaufen,
stellt sich die Frage, weshalb die Beklagte nicht bereits vor der Beziehung mit dem
Kläger von ihm bzw. auf den Namen der GmbH ein Auto zur Verfügung gestellt bekam.
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Die bestehenden Zweifel an der Version der Beklagten lassen sich auch nicht durch
eine Erklärung zerstreuen, die die Darstellungen der Parteien überein bringt. Das
Gericht schließt es aus, dass ein Dritter Geld aus dem Briefumschlag genommen und
nur 3.000,-€ darin gelassen hat. Zum Einen ist bereits nicht ersichtlich, wie sich ein
Dritter Zugriff auf den Briefumschlag verschafft haben sollte. Zum Anderen entspricht es
nicht der Üblichkeit, dass ein Dieb einen Teil der Beute für sein Opfer zurücklässt.
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Zu den genannten Umstände, die gegen die Darstellung der Beklagten sprechen,
kommt hinzu, dass sich in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für eine
Falschaussage der Zeuginnen C und P ergeben haben.
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Die Zeugin C hat sich bei ihrer Schilderung sehr emotional gezeigt. Dabei hatte das
Gericht aber nicht den Eindruck, dass die Zeugin Gefühle wie Trauer, Enttäuschung und
Wut nur spielte. Die Mutter des Klägers hat sehr detailliert die Vorgänge geschildert,
angefangen mit dem Anruf der Beklagten am Freitag und endend mit dem Gespräch mit
der Großmutter der Beklagten. Die Schilderung hat die Zeugin sehr aufgewühlt,
insbesondere hat sie sich immer wieder über das Verhalten der Beklagten erschüttert
gezeigt, z.B. äußerte die Zeugin weinend ihr Unverständnis darüber, dass die Beklagte
nur 3.000,-€ bekommen haben will. Hier hat sie angegeben, die Beklagte habe doch
selbst von 50.000,-€ gesprochen.
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Die Zeugin C hat in ihrer Schilderung auch die mündliche Erklärung des Klägers aus
der Verhandlung vom 05.03.2008 bestätigt, dass es sich bei dem Fahrzeugerlös letztlich
um Firmengeld gehandelt habe. Sie hat dies dahin erläutert, dass sie und ihr Ehemann
dem Sohn 100.000,-€ zur Verfügung gestellt hatten, damit dieser das Firmengelände
vergrößern konnte. Dieses Geld sollte an die Eltern zurückgezahlt werden. Die Zeugin
C hat Details ihres Gespräches mit der Großmutter der Beklagten genannt, hat deren
sinngemäße Äußerungen wiedergegeben wie "Q hat mir hoch und heilig versprochen,
dass sie das Geld gibt" oder "ich gebe Ihnen mein Ehrenwort, das Geld ist nicht auf der
Bank, das ist bei Q zu Hause". Dabei konnte die Zeugin C nicht wissen, dass die
Großmutter, Frau F, von ihrem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch machen
würde. Sie musste bei ihrer Aussage damit rechnen, dass sie bei Abweichungen in den
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Zeugenaussagen der alten Dame gegenüber gestellt werden würde.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C sprechen auch die zahlreichen
Bekundungen, die mit dem unstreitigen Details überein stimmen. So hat die Zeugin
bestätigt, dass sie dem Kläger den Zweitschlüssel für sein Motorrad bringen musste,
weil die Beklagte ihn am Samstag nicht in die Wohnung ließ. Sie hat auch bestätigt,
dass die Beklagte ihr am darauf folgenden Montag den Autoschlüssel zum Fahrzeug
des Klägers aus dem Fenster herunterwarf, nachdem ihr von der Beklagten die
Wohnungstüre nicht geöffnet wurde. Sie hat in ihren Schilderungen ihre wechselnden
Gefühlslagen beschrieben. So hat sie nachvollziehbar erklärt, sie sei aufgeregt
geworden, habe Herzrasen bekommen, als die Beklagte ihr am Freitag gesagt habe, sie
habe das Geld trotz der Ankündigung nicht dabei. Nach dem Telefonat mit der
Beklagten am Samstag sei sie beruhigt gewesen, weil die Beklagte gesagt habe, das
Geld liege auf der Bank. Als sie am Montag erschienen sei, um das Geld, was die
Beklagte habe von der Bank wieder holen wollen, nun abzuholen, sei sie aufgeregt zur
Großmutter der Beklagten gefahren.
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Das Gericht übersieht nicht, dass die Zeugin als Mutter des Beklagten und vor dem
Hintergrund des Familiendarlehens ein Interesse am positiven Ausgang des
Rechtsstreits für den Kläger hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin C steht aber für das
Gericht außer Zweifel. Das hat seinen Grund neben den geschilderten Umständen auch
in der ehrlichen Schilderung der persönlichen Probleme des Klägers. Dieser leidet wie
die Zeugin bekundet hat, an Depressionen. Er lebt zudem offenbar über seine
Verhältnisse, was bei den Eltern für Unmut und Verzweiflung sorgt, teilweise jedoch
auch bereits zu einer gewissen Resignation geführt hat.
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Auch die Aussage der Zeugin P hat keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung
ergeben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die frühere Freundin der Beklagten
wahrheitswidrig bekunden sollte, die Beklagte selbst habe den Betrag genannt. Die
Zeugin P steht dem Kläger nicht nahe. Dieser hat zwar versucht, über sie mit der
Beklagten ins Reine zu kommen, die Zeugin hat aber deutlich zu erkennen gegeben,
dass ihr das Verhalten des Klägers auf die Nerven ging. Insbesondere zeigte sich die
Zeugin verärgert über das Hin und Her in dessen Gefühlswelt.
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Die Beklagte ist im Anschluss an die Aussage P nach einem Motiv für eine
Falschaussage befragt worden. Ihre Äußerung, sie habe der Zeugin mindestens
zehntausendmal gesagt, sie solle sich raushalten, stellt keine Erklärung dar.
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Auch im Übrigen hat die Beklagte nur die Erklärung, der Kläger habe Psychoterror
gemacht, wolle sie fertig machen.
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Die Beklagte ist zur Rückzahlung der 50.000,-€ verpflichtet, weil eine
Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Selbst wenn in dem Einlegen des
Geldes in den Briefkasten ein Angebot auf den Abschluss einer Schenkungsabrede
liegen sollte, hat sie das Angebot nicht angenommen. Auch insoweit folgt das Gericht
der glaubhaften Bekundung der Zeugin C, die berichtet hat, dass ihr die Beklagte
mehrfach die Rückgabe des Geldes angekündigt hat.
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2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Klageforderung aus unerlaubter Handlung
begründet ist, ist zulässig und begründet in Bezug auf die ausgeurteilte Summe.
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Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse beruht auf den speziellen
Vollstreckungsregelungen und Auswirkungen für ein Insolvenzverfahren bei
Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
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Die Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte ist auch verpflichtet, gemäß § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB die 50.000,-€ an den Kläger zurückzuzahlen.
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Der Kläger hat ihr – wie oben dargelegt – diese Summe zugewendet, ohne dass es zu
einer Übereignung gekommen ist. Die Beklagte wusste, dass sie das Geld nicht
behalten sollte, verweigert aber die Rückgabe.
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3. Die Zinsforderung bezüglich des Leistungsantrages beruht auf § 286 Abs. 1, 288 Abs.
1 BGB.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO.
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