Urteil des LG Bonn vom 03.07.2007

LG Bonn (uwg, zeuge, auftrag, werbung, kläger, inhalt, verbraucher, tarif, mitarbeiter, wettbewerbshandlung)

Landgericht Bonn, 11 O 142/05
Datum:
03.07.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 142/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000
€, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern
unverlangt und ohne Vertragsabschluss Vertragsbestätigungen
zuzuschicken bzw. zuschicken zu lassen mit der Bezugnahme auf ein
vorangegangenes Telefongespräch.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 22 weiterer
Organisationen. Er nimmt die Beklagte, das ###### ########
Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung mit der Behauptung
gleichgelagerter Wettbewerbsverstöße in Anspruch. Dazu bezieht er sich auf die "Fälle"
T , H , G , J , E , K , U , D , N, O , L , S , P , V , y, Q und R . In den genannten "Fällen"
wurden Telefongespräche zwischen Endkunden und Mitarbeitern der Beklagten oder
von dieser Beauftragten geführt. Dabei wurden jeweils Produkte der Beklagten
angesprochen. Nach den Telefongesprächen wurden den Telefonanschlussinhabern
Auftragsbestätigungen von der Beklagten übersandt. Im "Fall" R ist streitig, ob sich die
Auftragsbestätigung auf ein unstreitig geführtes Telefonat oder – so die Beklagte – auf
einen in einem W- – Shop erteilten Auftrag des Kunden R bezog. In den "Fällen" N, y
und R ist unstreitig, dass die Telefonkunden im fraglichen Telefongespräch keinen
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Auftrag an die Beklagte erteilt haben.
Der Kläger behauptet, auch in den weiteren "Fällen" hätten die Verbraucher anlässlich
der Telefongespräche keinen Auftrag erteilt.
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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern
unverlangt und ohne Vertragsabschluss Vertragsbestätigungen
zuzuschicken bzw. zuschicken zu lassen mit der Bezugnahme auf ein
vorangegangenes Telefongespräch.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, im "Fall" S sei keine Tarifumstellung bei den Kunden erfolgt;
jenen seien keine Kosten entstanden. Im "Fall" des Zeugen N habe die Zeugin I
versehentlich auf Grund einer Fehlbedienung des Kundensystems einen Auftrag des
Zeugen N für den Tarif XXL Local in das System eingebucht. Da der Fehler unmittelbar
nach der Eingabe erkannt worden sei, sei der Auftrag vor dessen Ausführung storniert
worden. Der Kunde habe durch dies Versehen keinen Nachteil erlitten. Im "Fall" des
Zeugen Dr. y sei ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen X ein Fehler bei der Bedienung des
Computersystems unterlaufen, wodurch versehentlich ein entsprechender Auftrag
eingebucht worden sei. Nachdem dieser Fehler erkannt worden sei, sei eine sofortige
Rückumstellung erfolgt. In den Fällen versehentlich versandter Auftragsbestätigungen
seien die Aufträge auch gegenüber den Kunden storniert worden. In den "Fällen" N und
y liege ihrerseits keine Wettbewerbshandlung vor. Die Beklagte erhebt die Einrede der
Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, Dr. y und X. Wegen
des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2007 (Bl. 198 – 204 d.A.)
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Die Klage ist zulässig. Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Fassung des
Klageantrags stellen die Zulässigkeit des Antrags nicht in Frage.
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II. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 3,
7 Abs. 1, 3 UWG Unterlassung im Umfang der Entscheidungsformel verlangen.
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1. Der Klageantrag ist nicht zu weitgehend. Er umfasst nicht den Fall, dass ein
Telefonkunde der Beklagten telefonisch einen Auftrag erteilt, diesen jedoch in
Ausübung des Widerrufsrechts aus § 312d BGB widerruft. In jener Konstellation läge ein
Vertragsabschluss vor. Der Klageantrag ist ferner dahin auszulegen, dass die Wendung
"mit der Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch" bedeutet, dass der
Auftragsbestätigung jeweils ein Telefongespräch vorangegangen ist, in dem der zeitlich
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später durch Zusendung der Auftragsbestätigung bestätigte Vertrag angeblich
geschlossen worden sein soll. Es handelt sich ersichtlich um eine an den konkreten
Gegebenheiten der zur Begründung des Klageantrags angeführten "Fälle" orientiertes
Kriterium, mittels dessen das beantragte Verbot konkretisiert wird. Es schließt u.a.
Konstellationen aus, bei denen per Auftragsbestätigung bestätigte Verträge bei
Hausbesuchen, bei Veranstaltungen wie Messen, an Kundenständen oder in Läden
geschlossen worden sein sollen. Dass die Beklagte in ihren Auftragsbestätigungen auf
ein zugrunde liegendes Telefongespräch Bezug nehmen müsste, wird ersichtlich vom
Antrag nicht gefordert. Ein solches Erfordernis passt nicht dazu, dass dem Kläger der
Inhalt der Auftragsbestätigungen bekannt ist. Ihm kann keine Auslegung des
Klageantrags unterstellt werden, die von vornherein im Widerspruch zum Wortlaut der
Auftragsbestätigungen stünde.
2. Die Klage ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum "Fall" y
begründet.
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a. Der Zeuge Dr. y hat bekundet, er habe die Hotline der Beklagten angerufen, weil er
eine unerwünschte Häufung von telefonischer Werbung habe abstellen wollen. Am
Ende des Telefongesprächs habe der Mitarbeiter der Beklagten gefragt, ob der Zeuge
die neuen Tarife der W1 kenne. Er, der Zeuge habe darauf erwidert, daran habe er kein
Interesse. Wenig später sei eine Auftragsbestätigung vom 13.11.2005 gekommen.
Außer dieser Auftragsbestätigung habe er eine inhaltlich übereinstimmende
Auftragsbestätigung vom 16.11.2005 Anlage K19, Bl. 97 d.A. erhalten. Diese Aussage
ist glaubhaft. Auch nach Vortrag der Beklagten, ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen X sei ein
Fehler bei der Bedienung des Computersystems unterlaufen, wodurch versehentlich ein
entsprechender Auftrag eingebucht worden sei, ist ein Auftrag vom Zeugen Dr. y nicht
erteilt worden. Dass der Zeuge Dr. y die Auftragsbestätigungen vom 13. und 16.11.2005
erhalten hat, steht auf Grund der Vorlage dieser Urkunden fest. Aus der Aussage des
Zeugen X ergibt sich nichts Abweichendes. Der Zeuge hat letztlich nur Mutmaßungen
geäußert. An den Vorgang selbst konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge stellte nicht in
Frage, das vom Zeugen Dr. y bekundete Telefongespräch mit diesem geführt zu haben.
Einen Zusammenhang des Inhalts des Telefongesprächs mit dem Inhalt der
Auftragsbestätigungen vermochte der Zeuge nicht darzulegen. Er mutmaßte, das
"System" könne von sich aus vorgegeben haben, den vorher vom Zeugen Dr. y
genutzten Einfachtarif mit einer Grundgebühr von 15,60 € in den Tarif Z /W-Net mit einer
Grundgebühr von 15,95 € umzuwandeln. Er könne aber auch festgestellt haben, dass
wenn er etwas an den Daten (betreffend den Telefonanschluss des Zeugen Dr. y)
ändere, das nur mit (dem Tarif) Z gehe. Zu den Auftragsbestätigungen hat er zunächst
bekundet, er habe gewusst, dass eine Auftragsbestätigung über die Änderungen
herausgehe; ob das auch das mit (der Umstellung des Tarifs auf) Z betreffen würde,
wisse er nicht. Auf Nachfrage hat er ausgesagt, das mit der Auftragsbestätigung wisse er
nicht. Das habe er sich nur so überlegt. Für ihn sei der Auftrag beendet, wenn das
System ihn nehme, dann sei er durch.
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b. Das festgestellte Verhalten der Beklagten und/oder deren Mitarbeiters, des Zeugen X
stellt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Damit ist es zugleich eine
Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Da die Klägerin den
Klageantrag durch die Wendung "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne der vor
Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geltenden Anforderungen bestimmt und damit ein
subjektives (finales) Element zur tatsächlichen Anspruchsvoraussetzung erhoben hat,
kann dahinstehen, ob zum Begriff der Wettbewerbshandlung als subjektives
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Tatbestandsmerkmal die Absicht einer Wettbewerbsförderung gehört (so
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. A., § 2 UWG Rdn. 22, 24; für eine
objektive Bestimmung des Begriffs demgegenüber Piper/Ohly, UWG, 4. A., § 2 Rdn. 20).
Telefonische Werbung mit anschließender Auftragsbestätigung ist eine Handlung mit
dem Ziel, den eigenen Absatz zu fördern. Entsprechend wird damit dieser Zweck
regelmäßig bewusst und zweckbestimmt gefördert. Die Möglichkeit, dass der Zeuge X
nicht gewusst hat, dass das Telefongespräch mit dem Zeugen Dr. y eine
Auftragsbestätigung auslöste, stellt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht in
Frage. Denn die Auftragsbestätigung ist eine Handlung der Beklagten zum Zweck des
Wettbewerbs, weil diese einer durch menschliches Verhalten bewusst gesteuerten
Programmierung ihres "Systems" (so die Terminologie des Zeugen X; s. auch
Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2006, S. 7 zum "Fall N", Bl. 132 d.A.) zuzuordnen
und dies "System" bewusst gegenüber Kunden wie dem Zeugen Dr. y eingesetzt
worden ist. Entscheidend ist damit, dass dies "System" auf Änderungen der
Bedingungen des Telefonanschlussvertrags mit dem Endkunden reagiert. Darauf, ob
und wie weit Mitarbeiter der Beklagten die Zusammenhänge des "Systems"
durchschauen, kommt es insoweit nicht an. Es ist deshalb für das Merkmal der
Wettbewerbsförderungsabsicht unerheblich, ob der Zeuge X wusste, dass von ihm
veranlasste Änderungen bezüglich des Telefonanschlusses des Zeugen Dr. y zu einer
Auftragsbestätigung der Beklagten führten. Es kann dahinstehen, ob und ggfls. wie die
Wettbewerbsförderungsabsicht von bloßen Versehen abzugrenzen ist. Ein solches liegt
nämlich nicht vor. Worin die "Fehlbedienung des Kundensystems" (Schriftsatz der
Beklagten vom 15.09.2006, S. 7 zum "Fall N", Bl. 132 d.A.) oder der "Fehler bei der
Bedienung des Computersystems" (Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2006, S. 9 zum
"Fall y", Bl. 134 d.A.) gelegen haben sollte, erläutert die Beklagte nicht. Das darin
liegende Problem mangelnder Substanziierung kann hier offen bleiben. Der Zeuge X
hat jedenfalls das in das "System" eingegeben, was er eingeben wollte. Auf ein
Versehen hat er sich nicht berufen. Die nach seiner Aussage offene Frage, ob die
übersandten Auftragsbestätigungen die Konsequenz seines Eingriffs in Daten des
Telefonanschlusses des Zeugen Dr. y waren oder ohne seinen Befehl vom "System"
veranlasst wurden, ist für den Begriff der Wettbewerbsförderungsabsicht nicht erheblich.
Anders könnte es zwar sein, wenn ein Fehler des "Systems" die Ursache der erteilten
Auftragsbestätigungen wäre. Das behauptet die Beklagte aber nicht.
Bei Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Dr. y liegt ein Verstoß der Beklagten
gegen §§ 7 Abs. 1, 3 UWG vor.
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aa. Die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde
liegt, sondern ein Telefongespräch mit für die Beklagte werbendem Inhalt, stellt eine
unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar. Dem steht nicht entgegen,
dass die Beklagte durch die Zusendung der Auftragsbestätigungen nicht die in § 7 Abs.
2 Nr. 1 und 2 UWG aufgeführten Regelbeispiele verwirklicht hat. Offensichtlich
unerwünschte Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegt nicht vor;
Auftragsbestätigungen stellen keine Werbung dar. Die Klage richtet sich auch nicht
gegen die von der Beklagten veranlassten Telefonanrufe bei ihren Kunden (s. § 7 Abs. 2
Nr. 2 UWG). Ein solcher lag im "Fall" y auch nicht vor. Das ändert jedoch nichts daran,
dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG gegeben ist.
Belästigend ist eine Wettbewerbshandlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und
die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend
empfunden wird (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucksache 15/1487 S. 20).
Zwar geht es vorliegend in erster Linie um den Inhalt der Auftragsbestätigungen. Diese
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sind aber nur der Endpunkt der Handlung, die mit Werbung in Telefongesprächen
eingeleitet wird. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung wird dem Telefonkunden
eine Wettbewerbshandlung aufgedrängt. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob dem
Kunden ein Auftrag oder etwas anderes Absatzrelevantes als Ergebnis der
telefonischen Werbung bestätigt wird. Deshalb hat die Kammer auch in dem zwischen
den gleichen Parteien geführten Rechtsstreit 11 O 74/06 in der auf ein Telefongespräch
folgenden Übersendung einer Bestätigung des Einverständnisses eines Verbrauchers
mit konzernübergreifender Werbung ("Konzerneinwilligungsklausel") eine unzumutbare
Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG gesehen (Urteil vom 09.01.2007,
veröffentlicht in NRWE).
bb. Hat ein Marktteilnehmer – hier der Zeuge Dr. y - einen telefonischen Auftrag nicht
erteilt, wird ihm die Bestätigung aufgedrängt. Das wird wegen des damit verbundenen
Eingriffs in die Entscheidungsfreiheit des Adressaten als störend empfunden.
"Unzumutbar" im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG ist ein Verhalten, das einen
Marktteilnehmer mit finanziellen Aufwendungen belastet oder seine Privatsphäre etwa
durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme seiner Zeit beeinträchtigt (vgl. Plaß in Ekey
u.a., Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. A., § 7 Rn 38ff. zur
Telefonwerbung). Beides ist hier der Fall. Die Zusendung von Bestätigungsschreiben
über in Wirklichkeit nicht erteilte Aufträgen belastet die Empfänger mit Zeitaufwand und
Kosten. Dafür ist die Aussage des Zeugen Dr. y ein beredtes Beispiel. Der Zeuge hat
glaubhaft bekundet, er habe sich nach der Auftragsbestätigung widersprechend an die
Beklagte gewendet. Er habe eine Telefonrechnung erhalten, in der die bestätigte
Tarifumstellung umgesetzt gewesen sei. Er sei mehrfach beim " W-Punkt" in F gewesen.
Dort habe er einen Mitarbeiter gefunden, der für die Rückumstellung auf den alten Tarif
gesorgt habe. Auch die Aussage des Zeugen N zeigt die unzumutbaren Auswirkungen
unrichtiger Auftragsbestätigungen der Beklagten. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, auf
seine telefonische Beschwerde habe eine Mitarbeiterin der Beklagten ihm gesagt, das
gehe jetzt nicht, dass das storniert werde; erst Aufträge erteilen und dann die nicht
ausführen, das gehe nicht; er müsse wenigstens 3 Monate den Tarif haben, bevor das
geändert werden könnte. Die Aussage des Zeugen N bestätigt diejenige des Zeugen
Dr. y. Beide Zeugen haben lebensnah die Probleme geschildert, in die Telefonkunden
kommen, wenn sie derartige Auftragsbestätigungen zugesandt erhalten. Dabei besteht
in den "Fällen" N und y die Besonderheit, dass die Beklagte einräumt, dass den
Auftragsbestätigungen keine entsprechenden Kundenaufträge zugrunde lagen. In
beiden Fällen seien nach dem Beklagtenvortrag sofortige Rückumstellungen erfolgt.
Sollte letzteres der Fall gewesen sein, schützt es jedenfalls nicht vor Kosten und Mühen,
unrichtige Auftragsbestätigungen aus der Welt zu schaffen.
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cc. Wie die Formulierung "ist insbesondere anzunehmen" in § 7 Abs. 2, 1. Hs. UWG
zeigt, regelt Abs. 2 die Fälle der unzumutbaren Belästigung nicht abschließend.
Allerdings bedarf bei Nichterfüllung eines Regelbeispiels die Unlauterkeit im Sinne des
§ 3 UWG konkreter Begründung (Piper/Ohly, aaO, § 3 Rdn. 26 ff.). Sie ergibt sich hier
aus der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Sein Wille, einen
Auftrag nicht zu erteilen, wird durch die entgegenstehende Auftragsbestätigung
missachtet. § 7 UWG schützt die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers
(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 Rdn. 8; die aA von Piper/Ohly, aaO, § 7 Rdn. 1
würde durch Anwendung von § 3 UWG ohne Zwischenschaltung von § 7 Abs. 1 UWG
zum gleichen Ergebnis gelangen). Da Klageantrag und Urteilsformel sich auf
Auftragsbestätigungen an Verbraucher beziehen, kann die besondere Interessenlage im
kaufmännischen Rechtsverkehr außer Betracht bleiben. Der Zeuge Dr. y ist Verbraucher
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(§§ 2 Abs. 2 UWG, 13 BGB).
dd. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 UWG liegen vor. Die Zusendung von
Auftragsbestätigungen, denen eine Einverständniserklärung der betroffenen
Verbraucher nicht zugrunde liegt, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Verbraucher als Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Die Auftragsbestätigungen haben zur Folge, dass sie in
den Telefonrechnungen der Beklagten umgesetzt werden. Es kann dahinstehen, ob die
Erheblichkeit auch dann zu bejahen wäre, wenn fehlerhaften Auftragsbestätigungen
unverzüglich und problemlos abgeholfen würde. Die Aussagen der Zeugen Dr. y und N
zeigen aber, dass dies selbst bei nach eigener Kenntnis der Beklagten unrichtigen
Auftragsbestätigungen nicht sichergestellt ist. Der Zeuge Dr. y hat eine Telefonrechnung
erhalten, die auf der unrichtigen Auftragsbestätigung basierte. Der Vortrag der
Beklagten, die nicht erteilten Aufträge seien nicht nur intern, sondern auch gegenüber
den Kunden storniert worden, ist allenfalls insofern zutreffend, als dies erst nach
Intervention der Kunden N und Dr. y erfolgt ist. Entschuldigungs- oder
Richtigstellungsschreiben der Beklagten gibt es offenbar nicht. Dies war Gegenstand
der Erörterung der mündlichen Verhandlung.
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ee. Im Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die Urteilsformel nicht auf § 7 Abs. 1
UWG gestützt werden könnte. Dann käme es zunächst darauf an, ob die Konstellation
dem Regelbeispiel des § 4 Nr. 1 UWG unterfällt. Dafür kann angeführt werden, dass die
schriftliche Behauptung eines in Wirklichkeit nicht erteilten telefonischen Auftrags sich
gegenüber geschäftsungewandten Verbrauchern als Versuch der Überrumpelung –
mithin als intensive unsachliche Einflussnahme oder sogar als Ausübung psychischen
Drucks (vgl. Piper/Ohly, aaO, § 4 Rdn. 1/35 f.) - darstellt. Auch dies kann dahingestellt
bleiben. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten unter keinen der gesetzlichen
Beispielstatbestände subsumiert werden könnte, stünde seine Unlauterkeit im Sinne der
Generalklausel des § 3 UWG außer Frage. Einen entsprechenden Standpunkt hat das
OLG Köln im Verfahren 6 U 3/07 zum Urteil der Kammer vom 05.12.2006 – 11 O 54/06 –
betreffend die Übersendung von Einverständnisbestätigungen zur
"Konzerneinwilligungsklausel" im Beschluss vom 12.03.2007 eingenommen. An jenem
Verfahren waren der Kläger und ein zum Konzern der Beklagten gehöriges
Unternehmen beteiligt. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschluss auch der
Beklagten bekannt ist. Die Zusendung von Auftragsbestätigungen ohne zugrunde
liegenden Auftrag ist noch wettbewerbsschädlicher als die Bestätigung, mit
konzernübergreifender Werbung einverstanden zu sein (s. dazu auch das erwähnte
Verfahren 11 O 74/05).
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c. Die Verjährungseinrede greift nicht durch. Im "Fall" y datiert die erste
Auftragsbestätigung vom 13.11.2005. Dies ist der frühest mögliche Zeitpunkt der
Kenntniserlangung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der "Fall" y ist mit Schriftsatz
vom 11., bei Gericht eingegangen am 12.05.2006 (Bl. 83 d.A.) in den Rechtsstreit
eingeführt worden. Der Schriftsatz ist "demnächst" (§ 167 ZPO), nämlich am 16.05.2006
zugestellt worden. Ob Verjährung bezogen auf den "Fall" N eingetreten wäre, kann offen
bleiben. Für die Verurteilung der Beklagten reichen die Feststellungen zum "Fall" y aus.
Insoweit ist Verjährung nicht eingetreten.
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d. Einer Ausschöpfung der weiteren Beweisangebote bedarf es nicht. Für die
Verurteilung genügt das zum "Fall" y Festgestellte. Der Zeuge y war glaubwürdig. Das
zeigt sich in seiner detaillierten, durch unstreitigen Sachverhalt und weitere
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Beweismittel gestützten Aussage. Eine Belastungstendenz gegen die Beklagte war
nicht festzustellen. Entsprechendes gilt für den Zeugen N. Die insgesamt von
Unsicherheit über den Aussagegegenstand und das von ihm bediente "System" der
Beklagten gekennzeichnete Aussage des Zeugen X konnte in der Sache nicht
überzeugen. Gleichwohl hat sich auch dieser Zeuge um eine wahrheitsgemäße und
unvoreingenommene Darstellung bemüht.
Die aus dem "Fall" y abzuleitende Wiederholungsgefahr besteht fort. Die weiteren
"Fälle" würden nicht zu einer Veränderung der Entscheidung führen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
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Gegenstandswert: 25.000 €
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