Urteil des LG Bonn vom 05.12.2007

LG Bonn: erlass, anschrift, verfügung, mangel, zustellung, datum

Landgericht Bonn, 6 T 381/07
Datum:
05.12.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 381/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 06-6309020-06-N
Schlagworte:
Mahnbescheid, Wirkung, Wegfall
Normen:
ZPO § 701
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Die Wirkung des Mahnbescheides fällt nicht nach § 701 ZPO (analog)
weg, wenn der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
rechtzeitig gestellt ist, zwar formale Mängel enthält, aber nicht
zurückgewiesen wird, wenn die beanstandeten Mängel erst nach Ablauf
der 6-Monats-Frist behoben werden.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zur anderweitigen
Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der
Antrag nicht wegen Wegfalls der Wirkung des Mahnbescheides nach §
701 ZPO (analog) zurückgewiesen werden darf.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, etwa im
Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtskosten werden
niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Gegen den Antragsgegner ist unter dem Namen "T L” mit der Anschrift "E-Straße. ##" in
I unter dem 18.05.2006 Mahnbescheid erlassen worden. Zustellung erfolgte am
20.05.2006, wobei der Zusteller den Namen des Antragsgegners in "M" berichtigte.
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Auf den am 16.06.2006 bei dem Amtsgericht eingegangenen elektronischen Antrag auf
Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist die Antragstellerin unter dem 16.06.2006 zur
Vorlage eines Identitätsnachweises aufgefordert worden. Mit am 26.06.2007 bei dem
Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Erlass des
Vollstreckungsbescheides mit dem Namen "T M " beantragt und dazu beigefügt eine
Einwohnermeldeamtsauskunft, wonach die Anschrift "Nstraße 16" lautet. Mit Verfügung
vom 02.08.2007 hat das Amtsgericht die Antragstellerin aufgefordert, eine
Einwohnermeldeamts-Bescheinigung vorzulegen, wonach T M zuvor in der E-Straße.
gemeldet war. Diese Bescheinigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
22.08.2007 vorgelegt, danach war T M vom 01.11.2004 bis 09.01.2007 unter der
Anschrift E-Straße. wohnhaft.
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Mit Verfügung vom 25.09.2007 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin darauf
hingewiesen, der Vollstreckungsbescheid könne nicht mehr erlassen werden, da die
Wirkung des Mahnbescheides weggefallen sei. Der rechtzeitig gestellte Antrag habe
Mängel gehabt, mit deren Beseitigung die Antragstellerin sich mehr als ein Jahr Zeit
gelassen habe, so dass der Antragsgegner mit dem Erlass eines
Vollstreckungsbescheides nicht mehr zu rechnen brauche.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides aus diesen Gründen unter Hinweis auf Erfordernisse des
Schuldnerschutzes zurückgewiesen.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin geltend
macht, die Voraussetzungen des § 701 ZPO seien nicht erfüllt.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
8
II.
9
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Wirkung des Mahnbescheides nicht
gemäß § 701 ZPO entfallen.
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Das Amtsgericht führt selbst nicht aus, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen
für den Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides erfüllt seien. Das ist auch nicht der
Fall. Denn weder ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides außerhalb
der 6-Monats-Frist gestellt, noch ist der rechtzeitig gestellte Antrag zurückgewiesen
worden.
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Der hier vorliegende Fall, nämlich rechtzeitig gestellter Antrag, dessen Mängel nicht
innerhalb der 6-Monats-Frist behoben worden sind, ist in § 701 ZPO nicht geregelt. Die
Vorschrift ist auch nicht analog auf diese Fallkonstellation anwendbar. Für den
rechtzeitig gestellten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gilt § 701 Satz 2
ZPO. Das bedeutet zunächst, dass dann die Voraussetzung des § 701 Satz 1 ZPO
nicht
Antrages
allein
und auch das nur, wenn der Antrag nicht nur aus formalen Gründen zurückgewiesen
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worden ist und ein formell ordnungsgemäßer Antrag nicht mehr innerhalb der 6-Monats-
Frist gestellt werden kann.
Unterlässt es das Mahngericht, der Antragstellerin zur Beseitigung des Mangels eine
Frist zu setzen und bescheidet es den Antrag auch nicht, kann der Umstand, dass der
Mangel des Antrags erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist behoben wird, nicht zum
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides führen, weil das Gesetz diese Folge für diese
Fallkonstellation schlicht nicht vorsieht. Der Fall der förmlichen Zurückweisung des
Antrags durch anfechtbaren Beschluss steht der schlichten Nichtbehebung des Mangels
eines rechtzeitig gestellten –aber gerade nicht zurückgewiesenen- Antrags nicht gleich.
Bestimmungen, die zum Verlust prozessualer Rechte –hier: Stellen eines Antrags auf
Erlass eines Vollstreckungsbescheides- führen, sind Ausnahmevorschriften, die
regelmäßig einer analogen Anwendung –auf zudem nicht einmal vergleichbare
Sachverhalte- nicht zugänglich sind. Allgemeine Erwägungen zum Schuldnerschutz
vermögen daran nichts zu ändern.
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil der Antragsgegner am
Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist. Etwa im Beschwerdeverfahren angefallene
Gerichtskosten waren wegen falscher Sachbehandlung gemäß § 21 GKG
niederzuschlagen; das Beschwerdeverfahren ist nur erforderlich geworden, weil das
Amtsgericht ohne tragfähige Begründung den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheides zurückgewiesen hat.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO
nicht erfüllt sind.
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