Urteil des LG Bonn vom 23.07.2010

LG Bonn (bundesamt für justiz, justiz, bundesamt, beschwerde, offenlegung, festsetzung, anlage, liquidation, verteilung, beschwerdeschrift)

Landgericht Bonn, 11 T 246/10
Datum:
23.07.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 246/10
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 18.02.2010 getroffene
Ordnungsgeldentscheidung insoweit aufgehoben, als darin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gegen die
beschwerdeführende Gesellschaft festgesetzt worden ist.
Die weitergehende sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von
Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen
Entscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen mit dem
Abschlussstichtag 30.06.2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des
Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 15.07.2009, zugestellt am 18.07.2009, angedroht.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 23.07.2009 (Eingang) Einspruch
eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom
18.02.2010 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs
festgesetzt.
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Gegen die ihr am 20.02.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
02.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 16.04.2010 hat das
Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen
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zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Zwar lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes
nach § 335 Abs.3 Satz 4 HGB vor, weil die Beschwerdeführerin die zu
veröffentlichenden Angaben weder innerhalb der mit dem 30.06.2009 ablaufenden
gesetzlichen Frist (§ 325 Abs.1 Satz 2 HGB) noch innerhalb der von dem Bundesamt für
Justiz gesetzten Nachfrist (§ 335 Abs.3 Satz 1 HGB) eingereicht hat. Denn die
Beschwerdeführerin war ungeachtet der beschlossenen Auflösung und der
offengelegten Schlussbilanz mit dem Abschlussstichtag 30.06.2007 zur Offenlegung
des Jahresabschlusses mit dem Abschlussstichtag 30.06.2008 verpflichtet.
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Die Beschwerdeführerin ist als in das Handelsregister bei dem Amtsgericht C - HRB
#### - eingetragene und als Liquidationsgesellschaft fortbestehende (vgl. §§ 69 Abs.1,
74 Abs.1 GmbHG) Kapitalgesellschaft Adressatin der in den §§ 325ff. HGB
niedergelegten Publizitätspflichten. Nach ihrem klaren und einer abweichenden
Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut knüpfen diese Regelungen, und damit auch die
Ordnungsgeldbewehrung in § 335 Abs.1 und Abs.3 HGB, allein an diesen Tatbestand
und nicht an die Aufnahme einer konkreten Geschäftstätigkeit oder einen bestimmten
Unternehmensumfang an (vgl. Fehrenbacher in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl.
2008, § 325 Rd.8). Erleichterungen hat der Gesetzgeber für sog. kleine
Kapitalgesellschaften ausschließlich in den §§ 267 Abs.1, 326 HGB vorgesehen. Für
weitergehende Differenzierungen besteht in Anbetracht des Schutzzweckes und der
Praktikabilität der Publizitätsvorschriften kein sachlich gerechtfertigter Grund (vgl. Merkt
in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 325 Rd.2 m.w.N.). Diese Entscheidung des
Gesetzgebers setzt sich in § 71 Abs.1 und Abs.3 GmbHG für den Fall der Liquidation
und in § 155 Abs.1 InsO für den Fall der Insolvenz fort. Durch die auch im Fall der
Liquidation fortbestehenden Offenlegungspflichten soll im Gläubiger- und
Gesellschafterinteresse periodisch über den Vermögensstand und das Fortschreiten der
Abwicklung informiert werden (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 19.
Aufl. 2010, § 71 Rd.7 und Rd.33; Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 270 Rd.14f.).
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Die von der Beschwerdeführerin bereits mit der Einspruchsschrift eingereichte
Liquidationsschlussbilanz zum 30.06.2007, die nach dem unwidersprochenen
Vorbringen der Beschwerdeführerin auch (ordnungsgemäß) offengelegt worden ist,
rechtfertigt jedenfalls im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Zwar weist
die Beschwerdeführerin zu Recht auf die zu dieser Fragestellung veröffentlichten
Stimmen in der juristischen Fachliteratur hin, wonach die gesetzlich nicht zwingend
vorgeschriebene Erstellung einer Liquidationsschlussbilanz im Falle ihrer Offenlegung
die letzte externe Rechnungslegung der Liquidationsgesellschaft vor ihrer
Vollbeendigung darstellt (vgl. Erle/Hein in Beck´sches Handbuch der GmbH, 4. Aufl.
2009, § 16 Rd.70; Förschle/Deubert in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen,
4. Aufl. 2008, Kapitel T, Rd.265ff. und Rd.345; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 10. Aufl.
2010, § 71 Rd.30; Rodewald GmbHR 1994, 454, 455 unter I.). Diese Sichtweise beruht
indes auf der Prämisse, dass sich an die Liquidationsschlussbilanz entsprechend ihrer
Funktion, das am Ende der Liquidation verbleibende und nunmehr zur Auskehrung
gelangende Reinvermögen gegenüber den Gesellschaftern nachzuweisen, unmittelbar
die Verteilung des (verbleibenden) Vermögens an die Gesellschafter anschliesst (vgl.
Baumbach/Hueck/Haas, aaO., § 71 Rd.28 und 29; Rodewald GmbHR 1994, 454, 455
unter II.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rd.34; Scholz/K.Schmidt, aaO., §
71 Rd.266ff.). Denn die auf der Grundlage der Einschätzung des Liquidators betreffend
den Reifegrad des Liquidationsverfahrens erstellte Liquidationsschlussbilanz enthält
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lediglich ein Indiz für die sich nach den rein objektiven Kriterien der §§ 70ff. GmbHG
richtende Beendigung aller Liquidationshandlungen (Rodewald GmbHR 1994, 453, 454
unter III.). Stellt sich diese Einschätzung als korrekturbedürftig heraus, weil die
unmittelbare Auskehrung des Vermögens nicht erfolgen kann, war die Erstellung der
Liquidationsschlussbilanz - nachträglich betrachtet - objektiv verfrüht, da mit der
zurückgestellten Auskehrung etwa von Kontoguthaben oder anderen
Vermögensgegenständen weitere Verwaltungsaufwendungen, gegebenenfalls sogar
Zinserträge entstehen (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, aaO., § 71 Rd.29; Roth/Altmeppen,
aaO., § 71 Rd.34).
Diese Situation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin hat schon in der Einspruchsschrift
dargelegt, dass sich die - zerstrittenen - Gesellschafter nicht abschliessend und über die
Auskehr des restlichen verbleibenden Vermögens der Gesellschaft einigen konnten. In
der Beschwerdeschrift wurden diese Ausführungen ergänzt und darauf hingewiesen,
dass sich der Streit der (mit-) beteiligten Erbengemeinschaft auf die Verteilung eines
gemäß § 37 Abs.5 KStG in zehn gleichen Jahresbeträgen von 2008 - 2017
auszuzahlenden Körperschaftssteuererstattungsguthabens konzentriere. Gleichzeitig
sei hierdurch die Korrektur der - internen - Schlussrechnung in Form der Fassungen
vom 19.11.2007 (Anlage 1 = Bl.6 - 13 d.A.) beziehungsweise 19.12.2007 (Anlage 2 =
Bl.14 - 21 d.A.) erforderlich geworden. Aus dem hierzu eingereichten Protokoll der
maßgeblichen Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 (Anlage 3 = Bl. 22 - 23 d.A.)
geht unter Ziffer 4. "Sonstiges" ausdrücklich hervor, dass der auf die Erbengemeinschaft
entfallenden Teil der Liquidationsquote bis auf eine anderweitige Weisung nicht
ausgekehrt werden soll, eine endgültige Verteilung mithin bislang aufschoben worden
ist.
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Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer laufenden Offenlegung - nunmehr
mit dem Stichtag 30.06.2008 - bestand damit fort. Daraus folgt zugleich, dass der
Einspruch der Beschwerdeführerin vom 23.07.2009 durch das Bundesamt für Justiz zu
Recht verworfen worden ist.
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Jedoch fehlt es unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden
Falles an dem für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderlichen Verschulden der
Beschwerdeführerin. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben.
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Grundsätzlich begründet schon das objektive Unterlassen der Offenlegung für sich
gesehen ein klares Indiz für das gemäß den §§ 276 Abs.1, 31 BGB ausreichende
Fahrlässigkeitsverschulden, denn die Beschwerdeführerin hatte als Kapitalgesellschaft
durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom
06.12.2007 – 11 T 11/07 – juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575,
580 unter V.). Allerdings durfte die Beschwerdeführerin bis zu der Verwerfung ihres
Einspruchs durch die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ohne fahrlässig zu
handeln (§ 276 Abs.2 BGB) davon ausgehen, nicht zu dem in der Androhungsverfügung
genannten Stichtag 30.06.2008 offenlegungspflichtig zu sein. Denn die eingangs
aufgezeigte und von der Kammer nicht geteilte Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin, infolge der offengelegten Liquidationsschlussbilanz nicht mehr
offenlegungspflichtig zu sein, beruhte nicht auf einem schuldhaften Rechtsirrtum. Dies
folgt daraus, dass die abweichende Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wie sie im
Beschwerdeverfahren zuletzt von ihr unter dem 05.07.2010 eingehend begründet
worden ist, auf einer gut vertretbaren Argumentation beruht. Dies gilt auch unter
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Berücksichtigung der eingangs dargestellten Literaturstimmen. Eine diese Thematik
aufgreifende gefestigte Rechtsprechung liegt nicht vor. Die von dem Bundesamt für
Justiz zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 01.04.2009 - 39 T 43/09 -
enthält keine vertiefte Diskussion dieser Problematik. Im Übrigen stand dort der Wegfall
der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses 2006 infolge einer mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Liquidationsschlussbilanz zum 31.05.1990 (!) zur
Diskussion. Der vorliegende Fall ist hiermit nicht zu vergleichen. Auch die
Ausführungen des Bundesamtes für Justiz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
beinhalten keine konkreten fallbezogenen Argumente, die die Beschwerdeführerin zu
einer abweichenden Würdigung hätten veranlassen müssen. Vielmehr zeigt diese
Diskussion auf, dass die Beschwerdeführerin ihren kaufmännischen Sorgfaltspflichten
genügt hat (§ 276 Abs.2 BGB), sich zuverlässig über die Rechtslage zu informieren (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 276 Rd.22 m.w.N.). Ein Verschulden der
Beschwerdeführerin lässt sich vor diesem Hintergrund nicht begründen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).
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Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Bescheid durch die unterlassene
Einreichung des Jahresabschlusses bei dem Elektronischen Bundesanzeiger
verursacht.
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Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig
(§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
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