Urteil des LG Bonn vom 18.02.2008

LG Bonn: minderung, ersatzvornahme, verfahrenseinleitung, vorschuss, erneuerung, beweisverfahren, vertreter, mangel, reparatur, datum

Landgericht Bonn, 6 T 396/07
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 396/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 8 H 12/06
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren, Streitwert
Normen:
§ 41 Abs. 5 GKG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges
Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss
für/oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der
Behauptung, es sei der Austausch/die Erneuerung aller Fenster wegen
Undichtigkeit erforderlich, weil diese nicht mehr reparaturfähig seien,
und ergibt das eingeholte Gutachten, dass die Undichtigkeit mit
geringfügigen Einstellungsmaßnahmen an den Fenstern beseitigt
werden kann, bemisst sich der Streitwert des selbständigen
Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wären alle
Fenster zu erneuern gewesen. Es sind weder die Kosten der
Einstellungsmaßnahmen noch der Jahresbetrag einer angemessenen
Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG) maßgebend, letzteres auch dann nicht,
wenn der Mieter zusätzlich eine Minderung auf den behaupteten Mangel
aller Fenster stützt.
Tenor:
Aus den Gründen der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom
21.01.2008, der sich die Kammer anschließt und der die
Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, werden der
Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2007 und der
Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2007 aufgehoben.
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 7.000,00 €
festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die zur Entscheidung
stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die
vorstehende Beschwerdeentscheidung sich orientiert an der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diese auf den konkreten
Einzelfall anwendet.
6 T 396/07 E M AG gegen N u.a.
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V e r f ü g u n g
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I.
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S c h r e i b e n
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>> an Rechtsmittelführer bzw.Vertreter
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- gegen 'EB (AVR 46) ohne Fach'
6
>> an Rechtsmittelgegner bzw. Vertreter
7
- gegen 'EB (AVR 46)'
8
in Sachen
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E M AG gegen N u.a.
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wird nach Beratung der Kammer auf folgendes hingewiesen:
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Es wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde vom 29.10.2007 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.10.2007 im eigenen Namen der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegt ist; eine Beschwerde im
Namen der Partei wäre wegen deren fehlenden Rechtschutzinteresses an der
Heraufsetzung des Streitwerts unzulässig.
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In der Sache dürfte die Beschwerde begründet sein, weil die ursprüngliche
Wertfestsetzung durch das Amtsgericht (7.000,00 €) zutreffend gewesen sein dürfte.
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Grundlegend für das derzeit geltende Recht dürfte die Entscheidung des BGH vom
16.09.2004 -III ZB 33/04- sein.
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Danach ist der Hauptsachewert anzusetzen, nachdem das Gutachten eingeholt ist, aber
bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des
Antragstellers. Das kann bedeuten, dass, wenn nicht alle Mängel bestätigt werden, für
die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten,
wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
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Maßgebend ist also nicht allein das Gutachten und sein Ergebnis, sondern auch das
Ziel des Antrags bei Verfahrenseinleitung.
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Vorliegend sind bei Antragstellung die Antragsteller davon ausgegangen, die Fenster
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seien sämtlich derart undicht, dass es zieht und aus den Fenstern hinaus geheizt werde
(s. Antragsschrift, aber auch vorgerichtliches Schreiben des Mietervereins vom 23.06.06,
in dem von Energieverschwendung und Gesundheitsgefährdung die Rede ist). Eine
Reparatur sei nicht möglich, die Fenster müssten erneuert werden. Nicht nur die
Minderung war auf diese Mängel gestützt, es sollte auch eine Ersatzvornahme auf
Kosten der Antragsgegnerin erfolgen. Damit sollte durch das Verfahren vorbereitet
werden ein späterer Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten oder ein
Vorschussanspruch, wobei die Kosten der Erneuerung mit 7.000,00 € beziffert worden
sind.
Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Wertfestsetzung dürfte damit der Vorschuss-
/Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der beabsichtigten Ersatzvornahme sein, wie er
sich aus der Sicht der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung darstellte.
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Die Mängel der Fenster haben sich zwar nicht als so gravierend herausgestellt, so dass
nach Auffassung des Sachverständigen eine Mängelbeseitigung durch Einstellung der
Fenster möglich war. Demgegenüber hat ein derart schwerer Mangel, dass alle Fenster
erneuert werden müssten, sich nicht bestätigt; es haben sich jedoch keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kosten der Erneuerung, wäre deren
Notwendigkeit denn festgestellt worden, den Betrag von 7.000,00 € nicht erreicht hätten.
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Für den vorliegenden Fall gilt § 41 Abs. 5 GKG nicht, weil angestrebt war, die Grundlage
für einen Vorschuss-/Erstattungsanspruch zu schaffen, so dass auf diese Kosten und
nicht auf einen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung abzustellen sein dürfte.
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen zwei Wochen.
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