Urteil des LG Bonn vom 22.06.2009

LG Bonn: stadt, erteilung der konzession, inhaber, restaurant, persönliche verhältnisse, direkter vorsatz, konzessionserteilung, vorteilsannahme, konzept, unterrichtung

Landgericht Bonn, 27 KLs 3/09
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. große Strafkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 KLs 3/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Strafrecht
Tenor:
1. Die Angeklagte T wird wegen Vorteilsnahme in 34 Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je ## Euro verurteilt.
2. Der Angeklagte W wird wegen Beihilfe zur Vorteilsnahme in 27 Fällen
zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ##,- Euro
verurteilt.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre
Auslagen.
Vergehen, strafbar gemäß §§ 331 Abs. I, 27 Abs. I, II, 28 Abs. I, 53 StGB.
Gründe:
1
(abgekürzt nach § 267 Abs. IV StPO)
2
Die Kammer hat folgende
Feststellungen
3
I.
4
Persönliche Verhältnisse
5
( Diverse Angaben zu den Lebensläufen der Angeklagten )
6
II.
7
Tatvorgeschichte
8
1.)
des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberprüfung der L6verwaltung
des Y1-L6 in T2. Der Angeklagte
W
9
Lebensmittelkontrolleur
Der Angeklagten T wurde ab Januar 2005 der Zuständigkeitsbereich
Stadt Z
zugewiesen. Die Angeklagte hatte u.a. die Lebensmittelunternehmer ihres Bezirks
auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere der
hygienerechtlichen, zu kontrollieren, wobei in den Fragen der Intensität und des
Umfangs der Kontrolle einschließlich der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen
oder Ordnungsmaßnahmen anzuordnen, ein erheblicher
Ermessensspielraum
zur Verfügung stand.
10
2.)
Nebentätigkeit zum 1.12.2004 bei der M GmbH in L4 mit dem Inhalt,
Hygieneberatungen und Hygieneschulungen im Auftrag dieser Firma
durchzuführen. Der Antrag wurde mit der Maßgabe genehmigt, dass die Tätigkeit
außerhalb des Y1-L6 und maximal 7 Stunden und 40 Minuten die Woche
ausgeübt werde. Im August 2005 teilte die Angeklagte ihrem Dienstherrn mit, dass
sie künftig die Nebentätigkeit als freie Mitarbeiterin der Fa. M ausüben werde und
dafür am 1.8.2005 bereits ein entsprechendes Gewerbe bei der Stadt L2
angemeldet habe. Im November 2005 zeigte die Angeklagte an, die
Nebentätigkeit aufzugeben. Eine weitere Nebentätigkeitsgenehmigung beantragte
sie nicht mehr.
11
3.)
Stadt L4 eingestellt, wo er im Dezember 2000 die Prüfung zum
Lebensmittelkontrolleur erfolgreich abschloss.
12
Der Angeklagte war im Jahre 2005 in die Entgeltgruppe $# des Tarifvertrags des
öffentlichen Dienstes eingeordnet worden und erhielt monatlich #.###,## € brutto
einschließlich Ortszuschlag und Zulagen.
13
4.)
Nebentätigkeitsgenehmigung, an einer Berufsschule HACCP-Schulungen
abzuhalten. Die Genehmigung war befristet bis zum 31.12.2003 und wurde im Juli
2004 bis zum 31.12.2006 mit einer wöchentlichen Höchststundenzahl von 7,7
Stunden verlängert. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung für das Jahr 2007 enthält
die Personalakte des Angeklagten nicht. In den Meldungen der Nebeneinnahmen
gab er an, für die IHK, die E1 und die Firma M Einnahmen jeweils unter 1.000,- €
jährlich erzielt zu haben. Die Einnahmen aus den zahlreichen
verfahrensgegenständlichen Beratungsleistungen hat der Angeklagte seinem
Dienstherrn nicht mitgeteilt.
14
Der Angeklagte hatte in L4 ein Gewerbe namens "
G1
jedoch bereits am 30.09.2006 von Amts wegen abgemeldet. Das Gewerbe führte
er anschließend von seiner Privatanschrift, wo er zusammen mit der Angeklagten
lebte, fort. Die Firma bot Schulungen im Lebensmittelhygienebereich an und
erstellte HACCP-Konzepte.
15
5.)
(LMHV) waren die zu überwachenden Lebensmittelunternehmer verpflichtet, sich
und ihr Personal in den Grundfragen der Lebensmittelhygiene zu schulen. Sie
16
konnten damit entweder einen externen Schulungsanbieter beauftragen oder –
soweit sie die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen
anhand allgemein zugänglicher Informationsmaterialien selbst schulen.
Ab dem 1.1.2006 galt im Lebensmittelhygienerecht die EG-Verordnung 852/2004
unmittelbar. Ohne inhaltliche Änderung im Vergleich zur alten Rechtslage sollten
das betriebsinterne Hygienekontrollsystem nach HACCP-Grundsätzen nunmehr
standardisiert und – insoweit ergab sich eine rechtliche Neuerung – die
Einhaltung dieser Grundsätze
dokumentiert
auf Nachfrage
nachgewiesen
unmittelbare Pflicht des Lebensmittelunternehmers zu einer externen Beschulung
in Hygienefragen vor. Das setzte jedoch voraus, dass er zu einer Eigenschulung
in der Lage war.
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In welchen Abständen die Hygieneschulung der Mitarbeiter zu wiederholen war,
war gesetzlich nicht geregelt. In Anlehnung an das
Infektionsschutzgesetz
sich jedoch auch für die Hygieneschulung in der Praxis eine
jährliche
Wiederholung
18
6.)
gehalten, auf die Möglichkeit zur Selbstschulung hinzuweisen. Mehrfach wurde es
ihnen untersagt, einen
konkreten
19
Bei Kenntnis der Rechts- und Weisungslage entwickelten die Angeklagten den
Tatplan, dass die Angeklagte
T
tatsächlich notwendig war, auf eine Schulung durch den Angeklagten
W
bzw. diesen in den Vordergrund rücken sollte, wobei sie es in Kauf nahmen, dass
T
Dauer angelegte Einnahmequelle verschaffen.
T
Probleme von
W
Angeklagten nach folgendem Muster vor:
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Nachdem die Angeklagte T anlässlich der Betriebsüberprüfungen tatsächlich
vorhandene
hygienische Mängel
Hygieneschulung
Anbieter benannte. In der Regel führte
W
Angeklagten ausgestellten Teilnahmebescheinigungen wiesen als Referenten
jedoch immer W aus.
21
III. Tathandlungen
22
Die Tathandlungen der Angeklagten stellen sich im Einzelnen wie im Folgenden
dargestellt dar. Dabei ist jedoch vorab darauf hinzuweisen, dass nach dem
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Angeklagte in keinem Fall
Mängel konstruiert oder aufgebläht hat. Vielmehr haben die befragten Gastwirte,
Unternehmer und Bäcker durchweg eingeräumt, dass die von der Angeklagten
monierten Mängel tatsächlich bestanden
23
Soweit die Angeklagte gegenüber den Betroffenen darauf bestanden hat, dass
diese sich bei der Schulung in Hygienefragen externer Hilfe bedienten, war dies
24
nicht
Falles begründet. In etlichen Fällen hat die Befragung der Gastwirte durch das
Gericht ergeben, dass den Betroffenen schon die erforderlichen
Sprachkenntnisse, sich selbst zu schulen, fehlten. Soweit im Einzelfall
ausreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift wie hinreichende
Fachkenntnisse vorhanden waren, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die
Betroffenen die Hygienevorschriften und / oder eine Selbstschulung derart
vernachlässigt hatten, dass eine externe Hilfe bei der Schulung angezeigt war.
Tat 1 (Fallakte1)
25
Am ##.##.2005 suchte die Angeklagte
T
Lebensmittelkontrolleurin das Restaurant
"T8"
der geringe Mängel festgestellt wurden, wies die Angeklagte die Inhaberin, Frau
V, darauf hin, dass diese aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen selbst eine
Hygieneschulung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in L4 absolvieren
und anschließend dort eine Prüfung ablegen müsse. Jene IHK-Prüfung könne nur
vermieden werden, wenn sie sich mit ihren Angestellten von dem Angeklagten W
schulen lasse. Zudem wies die Angeklagte die Inhaberin des Restaurants darauf
hin, dass ihr ein Bußgeld drohe, wenn sie bis Anfang 2006 kein Hygienekonzept
vorlegen könne.
26
Daraufhin kontaktierte die Inhaberin des Restaurants den Angeklagten
W
07.12.2005 von 15.30 bis 18.00 Uhr die Inhaberin selbst und ihre fünf Angestellten
im Restaurant schulte, wofür er anschießend 500,- € in bar erhielt.
27
Tat 2 (Fallakte 2)
28
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte das Restaurant
"Q"
Zeugen T2 geführt wurde, dessen Konzessionsträgerin jedoch die Mutter des
Zeugen war. Nachdem die Angeklagte einige hygienische Mängel beanstandet
hatte, teilte sie ihm mit, dass er aufgrund einer neuen gesetzlichen Bestimmung
eine Hygieneschulung absolvieren müsse. Sie selbst werde die Schulung
durchführen.
29
Die Schulung des Zeugen und dessen Bruder fand wenige Tage später gegen
Zahlung von 250,- € in bar und ohne Quittung statt.
30
Tat 3 (Fallakte 3)
31
Am ##.##.2005 suchte die Angeklagte
T
W
stellte eine Vielzahl von Mängeln fest, die überwiegend die hygienischen
Verhältnisse betrafen. Gegenüber dem Inhaber des Cafés, dem Zeugen I, gab die
Angeklagte an, anstelle eines Bußgeldes solle er eine Hygieneschulung
absolvieren, wobei sie sogleich den anwesenden Angeklagten W als
Schulungsleiter vorschlug. Zur Vermeidung des Bußgeldes ging der Zeuge I
darauf ein. Gegen Übergabe eines Barbetrages von 1.000,- € unterrichtete der
Angeklagte
W
Angestellten über die Hygieneanforderungen.
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Tat 4 (Fallakte 4)
33
Der Inhaber der Gaststätte
"Y2"
Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft. Zur Prüfung der
Voraussetzungen ersuchte die Stadt Z die Angeklagte
T
außerplanmäßige Überprüfung, die sie am ##.##.2006 vornahm, wobei sei den
hygienischen Zustand der Gaststätte und das Fehlen eines HACCP-Konzepts
rügte. Die Angeklagte erklärte Herrn T6, dass die Konzession nur erteilt werden
könne, wenn er und sein Personal sich durch einen externen Fachmann schulen
lassen würden, wobei sie wiederum den Angeklagten
W
34
Aus diesem Grunde beauftragte T6 den Angeklagten
W
Kontrolle zur Mittagszeit erschien und T6 einen 20minütigen Vortrag über
allgemeine Hygieneregeln hielt, wofür er sofort und in bar 350,- € erhielt. Mit
Schreiben vom ##.##.2006 teilte die Angeklagte der Stadt Z mit, dass keine
Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis bestünden.
35
Tat 5 (Fallakte 5)
36
Tat 6 (Fallakte 7)
37
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte
T
das Restaurant
"T9"
beanstandete in 21 Einzelpunkten die hygienischen Verhältnisse, wobei
W
der Mängel machte. Die Angeklagte wies den Zeugen B2 darauf hin, dass
W
Hygienefragen schulen würde, ob der Zeuge Interesse hätte. Unter dem Eindruck
der Situation – die Angeklagten hatten bei Feststellung der hygienischen Mängel
"ein bisschen die Welle gemacht" (so der Zeuge B5 - beauftragte der Zeuge B2
den Angeklagten W, der daraufhin im April 2006 den Zeugen und 15 Mitarbeiter in
einem ein- bis zweistündigen Vortrag gegen Zahlung von 1.500,- € schulte.
38
Tat 7 (Fallakte 8)
39
Am ##.##.2005 stellte die Angeklagte
T
Restaurant
"Q1
Hygienerecht fest. Da die Mängel überwiegend bei der Nachschau am ##.##.2005
nicht beseitigt waren, leitete die Angeklagte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein,
das im Juli 2005 mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 315,60 €
abgeschlossen wurde.
40
Bei der jährlichen Kontrolle am ##.##.2006 stellte die Angeklagte wiederum
zahlreiche hygienische Mängel fest, auch fehlte ein HACCP-Konzept. Die
Angeklagte erklärte dem Zeugen G, dass er mit einem weiteren Bußgeld in Höhe
von 400 bis 600,- € zu rechnen habe, wenn er nicht eine gesetzlich vorgesehene
HACCP-Schulung bei der IHK absolviere. Sie,
T
die Schulung mache. Wenn der die Schulung mache, spare G den Stress, das
selbst zu machen. Noch während der Kontrolle rief T sodann
W
Termin mit dem Zeugen G ausmachte und die Schulung gegen Zahlung von 350,-
€ durchführte.
41
Tat 8 (Fallakte 9)
42
Am ##.##.2005 beantragte der Zeuge N die Erlaubnis zum Betrieb des
Restaurants
"G3"
noch nicht eröffneten Betrieb und beanstandete lediglich eine Kleinigkeit. Die
Angeklagte wies den Zeugen N jedoch darauf hin, dass er sich in Hygienefragen
schulen lassen müsse. Die Schulung selbst, teilte die Angeklagte weiter mit,
könne der Zeuge bei ihr machen, anderswo sei es teurer. Der Zeuge willigte ein
und zahlte für die Schulung 400,- €. Ebenfalls noch am ##.##.2005 teilte die
Angeklagte der Stadt Z mit, dass gegen die Erteilung der Konzession keine
Bedenken bestünden. Die Konzession wurde am ##.##.2005 erteilt.
43
Tat 9 (Fallakte 11)
44
Der Zeuge F3 beantragte als Inhaber des Restaurants
"T10
warme und kalte Speisen verkaufen zu dürfen. Daraufhin ersuchte das
Ordnungsamt die Angeklagte um eine Betriebskontrolle, bei der sie am
##.##.2006 dem Zeugen mitteilte, dass Bedingung für die Konzessionserteilung
eine Hygieneschulung sei. Diese könne der Angeklagte
W
T
Angeklagten stehend beauftragte der Zeuge F3 den Angeklagten W mit einer
Jahresbetreuung, die wenige Tage später gegen eine Barzahlung von 150,- € mit
einem 30minütigen Vortrag über Hygieneregeln begann und in der Folgezeit mit
drei weiteren Betriebsbesuchen des Angeklagten W gegen Zahlung von jeweils
100,- € fortgesetzt wurde.
45
Tat 10 (Fallakte 15)
46
Am ##.##.2006 beantragte Frau W2, Inhaberin des Restaurants
"M1
Gewerbeamt der Stadt eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Mit Schreiben
vom ##.##.2006 bat das Gewerbeamt den Y1-Kreis um eine Betriebskontrolle, die
die Angeklagte am ##.##.2007 vornahm, wobei sie einige Mängel beanstandete.
Bei der Nachkontrolle zwei Tage später teilte die Angeklagte Frau W2 mit, dass
sie eine Hygieneschulung machen müsse, um eine Konzession zu erhalten. Im
Internet gebe es Firmen, die solche Schulungen anböten. Als Frau W2 erklärte,
sie habe keinen Internetanschluss, gab die Angeklagte ihr die Telefonnummern
von
W
Diese zahlte die Rechnung jedoch nicht.
47
Tat 11 (Fallakte 16)
48
Anlässlich einer Betriebskontrolle bei dem Zeugen P, Inhaber des Betriebs
"X1"
in Z, im Oktober 2005 erklärte die Angeklagte dem Zeugen, er müsse eine
Hygieneschulung machen. Das bereits bestehende Konzept des Zeugen, das
dieser auf Anraten des vorher zuständigen Lebensmittelkontrolleurs C7 anhand
einer CD selbst erstellt hatte, reiche nicht aus. Hierbei wies sie auf den
Angeklagten W hin.
49
Um in Zukunft bei den Betriebskontrollen keine Probleme mit der Angeklagten zu
bekommen, ging der Zeuge P darauf ein und ließ sich von dem Angeklagten W
50
am ##.##.2005 gegen Barzahlung von 400,- € einen eineinhalbstündigen Vortrag
halten.
Taten 12 und 13 (Fallakte 17)
51
Tat 12:
52
Am ##.##.2005 beantragte der Zeuge H2 die Erteilung einer Erlaubnis zum
Betrieb des Restaurants
"N1
mit der erforderlichen Überprüfung, die bei der Betriebskontrolle am ##.##.2005
das nicht vorhandene HACCP-Eigenkonzept und eine fehlende Schulung der
Mitarbeiter rügte. Die Angeklagte erklärte dem Zeugen, er müsse die Schulung
machen, sonst bekäme er die Konzession nicht. Sie,
T
mache, d.h. W, der Zeuge könne jedoch auch jemand anders suchen. Der Zeuge
entschied sich für die Schulung durch W und informierte die Angeklagte, er habe
einen Termin mit W vereinbart. Die Angeklagte teilte daraufhin der Stadt Z mit, sie
habe keine Bedenken gegen die Konzessionserteilung. Die Schulung wurde
gegen Barzahlung von 400,- € für den Zeugen und zwei weitere Mitarbeiter durch
W durchgeführt.
53
Tat 13:
54
Anlässlich einer weiteren Kontrolle am ##.##.2006 teilte die Angeklagte dem
Zeugen H2 mit, dass er die Schulung wiederholen müsse. Der Zeuge beauftragte
erneut den Angeklagten W, dessen neue Telefonnummer die Angeklagte ihm
ausgehändigt hatte, und ließ sich und seinen Mitarbeiter erneut gegen Zahlung
eines Betrags von 400,- € schulen.
55
Tat 14 (Fallakte 18)
56
Der Inhaber des Restaurants
"T11
anlässlich einer Betriebskontrolle im April 2007 aufgefordert, sich und sein
Personal extern beschulen zu lassen, nachdem die Angeklagte bereits 2005 und
2006 auf das HACCP – Konzept und die Notwendigkeit einer Schulung
hingewiesen hatte. Diese Hinweise waren bisher erfolglos geblieben.
57
V1 entgegnete zwar, dass er als gelernter Koch die Hygieneregeln kennen würde,
doch ließ die Angeklagte das nicht gelten. Auf die Frage V1, wo er die Schulung
machen lassen könne, schlug die Angeklagte W vor. Um eine
Auseinandersetzung mit der Angeklagten
T
vermeiden, beauftragte V1 schließlich den Angeklagten
W
Schulung 600,- € in bar.
58
Tat 15 (Fallakte 21)
59
Am ##.##.2004 beantragte der Zeuge T3 eine Erlaubnis, in dem von ihm
geführten Hotel "
V2
woraufhin die Angeklagte um eine Betriebskontrolle ersucht wurde, die sie am
##.##.2005 durchführte und mit geringen Beanstandungen beendete. Von dem
Zeugen T3 verlangte sie jedoch die Durchführung einer Schulung, da ansonsten
60
keine Konzession erteilt werden könne. Da der Zeuge dringend eröffnen wollte,
gab die Angeklagte ihm die Telefonnummer von
W
schnell terminieren. Der Zeuge ließ sich und fünf Angestellte wenige Tage später
gegen Zahlung eines Betrags von 400,- € schulen.
Taten 16 und 17 (Fallakte 22)
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Der Zeuge B3 führte seit dem Jahre 1997 die
Großbäckerei B GmbH
Aufgrund der bei den Betriebsprüfungen durch den Lebensmittelkontrolleur C7
erhobenen hygienischen Beanstandungen erließ das Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt des Y1-L6 regelmäßig Bußgeldbescheide gegen
die GmbH.
62
Tat 16:
63
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte erstmals den Betrieb des Zeugen B
und stellte in 23 Einzelpunkten wiederum hygienische Mängel fest. Im Anschluss
an die Kontrolle fragte die Angeklagte, ob B und seine Mitarbeiter freiwillig an
einer Schulung teilnehmen wollten. Die von dem Zeugen 1997 bei der IHK in C5
absolvierte Hygieneunterrichtung reiche nicht aus. Ohne die Schulung gebe es
Probleme; wenn man die Sauberkeit und Ordnung nicht habe, werde man bestraft.
Daraufhin gab der Zeuge sein Einverständnis und beauftragte die Angeklagte, die
am ##.##.2005 gegen Zahlung von 350,- € für den Zeugen und fünf seiner
Angestellten eine Stunde lang einen Vortrag zu den Hygieneregeln hielt.
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Tat 17:
65
Nach einer weiteren Kontrolle mit Beanstandungen am ##.##.2006 wies die
Angeklagte wiederum darauf hin, dass die externe Hygieneschulung jedes Jahr
wiederholt werden müsse und nunmehr von dem Angeklagten W durchgeführt
werde, der daraufhin gegen einen Barbetrag von 350,- € tätig wurde.
66
Tat 18 (Fallakte 24)
67
Tat 19 (Fallakte 25)
68
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte die damals von dem Zeugen B4
betriebene
T12
das gesetzliche Erfordernis der Beschulung hin und schlug den Angeklagten W
als Schulungsleiter vor, der von dem Zeugen B4 gegen Zahlung eines Betrags
von 200,- € wenige Tage später mit der Schulung beauftragt wurde.
69
Tat 20 (Fallakte 28)
70
Der Zeuge E betrieb in Z das Restaurant
"Y3"
Angeklagten kontrolliert, wobei sie in 21 Punkten Beanstandungen erhob. Dabei
empfahl sie eine Hygieneschulung und bot sich selbst als Schulungsleiterin an.
Um künftig keine Probleme mit der für ihn zuständigen Lebensmittelkontrolleurin
zu bekommen, beauftragte der Zeuge E die Angeklagte, die daraufhin gegen
Zahlung eines Barbetrags von 250,- € am 14.04.2005 vor Öffnung des
71
Restaurants die Schulung durchführte.
Tat 21 (Fallakte 29)
72
Am ##.##.2005 suchte die Angeklagte in Begleitung des Angeklagten W das von
dem Q2 in Z - betriebene Restaurant
"G4"
erhebliche hygienische Mängel. Weiterhin verwies sie auf das gesetzliche
Erfordernis einer Schulung, wobei Q2 sie so verstand, als müsse er sich auf jeden
Fall extern schulen lassen. Die Schulung könne von anderen Einrichtungen,
darunter die IHK, oder aber von dem anwesenden Angeklagten W durchgeführt
werden. In der Annahme, W werde die Schulung im Sinne der Angeklagten
durchführen, beauftragte Q2 den Angeklagten W, der innerhalb der nächsten Tage
gegen Zahlung eines Betrags von 500,- € die Schulung vornahm.
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Tat 22 (Fallakte 31)
74
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte im Beisein des Angeklagten W die
Bäckerei F2 GmbH & Co KG
geb. F2, den Hinweis auf eine externe Schulungspflicht, wobei der Angeklagte W
seine Visitenkarte aushändigte. Mit Schreiben vom ##.##.2005 bot der Angeklagte
W der Zeugin T5 eine Schulung an. Die Zeugin T5 ging jedoch nicht auf das
Angebot ein, da sie zwischenzeitlich von ihrer Berufsgenossenschaft erfahren
hatte, dass es keine externe Beschulungspflicht gebe.
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Daraufhin kontrollierte die Angeklagte am ##.##.2006 mehrere Stunden lang die
Bäckerei F2, fertigte ungefähr 100 Fotos, führte in 50 Einzelpunkten Mängel auf
und warf der Zeugin T5 im Beisein ihrer Angestellten Unfähigkeit vor, den Betrieb
ordnungsgemäß zu führen. In einem Abschlussgespräch wies die Angeklagte
noch einmal auf den Angeklagten W als Schulungsleiter hin, worauf die Zeugin
T5 jedoch nicht einging.
76
Tat 23 (Fallakte 32)
77
Das Lebensmittelgeschäft
"B5"
geführt wurde das Geschäft von dem Z1 C8, wurde von der Angeklagten erstmals
am ##.##.2006 mit einer Vielzahl von Beanstandungen kontrolliert. Sie wies C8
darauf hin, dass er sich mit seinen Angestellten von dem Angeklagten W in
Hygienefragen beschulen lassen und nach der Beschulung von diesem einen
Wareneingangsstempel erwerben könne. Möglich sei es aber auch, nicht einen
Stempel zu nutzen, sondern die entsprechenden Daten schriftlich zu erfassen.
78
Um in Zukunft keine Probleme mit der Angeklagten bei den Kontrollen zu
bekommen, beauftragte C8 den Angeklagten W, der die Schulung am ##.##.2006
gegen Zahlung eines Barbetrags von 250,- € vornahm und am 23.07.2006 den
Stempel gegen einen weiteren Barbetrag von € 200,- aushändigte.
79
Tat 24 (Fallakte 33)
80
Am ##.##.2005 beging die Angeklagte das Café Bistro
"T13"
wies auf das Erfordernis einer Hygieneschulung hin. Dabei gab sie an, dass die
81
IHK in L4 die Schulung durchführen könne, wobei D1 dann allerdings nach L4
fahren müsse. Sie,
T
Wie von der Angeklagten erwartet beauftragte D1, der mit der für ihn zuständigen
Kontrolleurin keinen Ärger haben wollte, diese mit der Schulung, die am
##.##.2005 gegen Zahlung von 150,- € durchgeführt wurde.
Taten 25 und 26 (Fallakte 36)
82
Mit Schreiben vom ##.##.2005 ersuchte die Stadt Z die Angeklagte um Prüfung
des Betriebs
"I1"
83
Tat 25:
84
Die Prüfung wurde am ##.##.2005 vorgenommen, und zwar im Wesentlichen
beanstandungsfrei. Die Angeklagte wies den Vertreter der Inhaberin, Herrn T7,
auf das Erfordernis einer Hygieneschulung als Voraussetzung der
Konzessionserteilung hin. Diese Schulung würde von dem Angeklagten W wie
von anderen Firmen abgehalten werden. Bereits am nächsten Tag, dem
##.##.2005, erfolgte die Unterrichtung durch
W
von 600,- €. Am ##.##.2005 teilte die Angeklagte der Stadt Z mit, dass gegen eine
Konzessionserteilung keine Bedenken bestünden.
85
Tat 26:
86
Als die Angeklagte den Betrieb "I1" am ##.##.2006 planmäßig erneut überprüfte,
teilte sie T7 mit, dass er die Hygieneschulung wiederholen müsse, da er sich
sonst strafbar machen würde. Daraufhin wandte sich T7 am ##.##.2006 erneut an
den Angeklagten W, der wiederum eine Schulung durchführte und dafür eine
Anzahlung von 250,- € auf die vereinbarten 450,- € erhielt. Der restliche Betrag
wurde nicht mehr übergeben, da sich der Angeklagte W nicht mehr meldete.
87
Taten 27 und 28 (Fallakte 37)
88
Tat 27:
89
Am ##.##.2005 kontrollierte die Angeklagte das Restaurant
"D2"
Inhaberin, Frau T4, fragte die Angeklagte, wer eine Hygieneschulung mache,
woraufhin die Angeklagte entgegnete, das mache sie selbst. Nach Vereinbarung
eines Termins führte die Angeklagte die Unterrichtung gegen Zahlung eines
Barbetrags von 350,- € durch. Die Teilnahmebescheinigungen überbrachte später
der Angeklagte W, der darin als Referent genannt wurde.
90
Tat 28:
91
Während die am ##.##.2005 erfolgte Kontrolle durch die Angeklagte ohne
Beanstandungen verlaufen war, notierte diese am ##.##.2006 mehrere Mängel
und forderte Frau T4 auf, die Hygieneschulung zu wiederholen. Sie gab Frau T4
die Telefonnummer des Angeklagten W, der die Schulung am ##.##.2006 gegen
Zahlung eines Betrags von 300,- € abhielt.
92
Taten 29 und 30 (Fallakte 38)
93
Mit Email vom ##.##.2005 ersuchte die Stadt Z die Angeklagte wegen der
beantragten Konzessionserteilung des Zeugen H um die Überprüfung dessen
Betriebs, der "
Trinkhalle H
94
Tat 29: Verfahren vorläufig eingestellt gemäß § 154 Abs. II StPO
95
Tat 30:
96
Ende Juni 2005 begab sich die Angeklagte zu dem Zeugen H und forderte ihn
wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an einer Hygieneschulung
auf. Diese Schulung sei sehr günstig zu haben bei dem Angeklagten
W.
könne in den Betrieb kommen. Der Zeuge ließ sich daraufhin am ##.##.2005
gemeinsam mit seiner Mutter von dem Angeklagten W gegen Zahlung eines
Betrags von 300,- € in bar unterrichten.
97
Tat 31 (Fallakte 39)
98
Tat 32 (Fallakte 40)
99
Auf Bitte der Stadt Z suchte die Angeklagte im Juni 2005 das
"A"
Inhaber, der Dachdecker I2, einen Antrag auf eine Betriebserlaubnis gestellt hatte.
Bei der Überprüfung gab I2 auf Nachfrage an, dass er demnächst einen Termin
beim Gesundheitsamt in T2 habe, wo er eine Belehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz erhalten werde. Die Angeklagte antwortete darauf, dass
dies gesetzlich nicht ausreiche, er vielmehr eine gesonderte Schulung in
Hygienefragen benötige. Sie schlug den Angeklagten W vor, der diese Schulung
zu der Hälfte des eigentlichen Preises von 800,- € anbieten könne. Um mit der
Angeklagten als Prüferin künftig keine Schwierigkeiten zu bekommen, ging der
Zeuge darauf ein und ließ sich am ##.##.2005 gegen Zahlung von 400,- € eine
halbe Stunde lang von dem Angeklagten W unterrichten. Die Angeklagte teilte der
Stadt Z daraufhin mit, dass keine Bedenken gegen die Konzessionserteilung
bestünden.
100
Tat 33 (Fallakte 42)
101
Der L5 stellte am ##.##.2005 bei der Stadt Z den Antrag, ihm für den Betrieb der
Gaststätte
"G5"
##.##.2005 eine Besichtigung vornahm, bei der sie nur das Fehlen eines HACCP-
Eigenkontrollkonzepts beanstandete. Dabei teilte sie L5 mit, dass aufgrund einer
neuen Gesetzeslage künftig eine Hygieneschulung Pflicht sei, die von
verschiedenen privaten Firmen, besonders kostengünstig aber von dem
Angeklagten W durchgeführt werden könne. Nachdem der Angeklagte W
daraufhin am ##.##.2005 gegen 200,- € auftragsgemäß die Unterrichtung
vorgenommen hatte, befürwortete die Angeklagte am ##.##.2005 den
Konzessionsantrag.
102
Tat 34 (Fallakte 43)
103
Nach dem Konzessionsantrag des Y für das Chinarestaurant mit Eiscafé
"I3"
suchte die Angeklagte aufgrund des Ersuchens der Stadt Z vom ##.##.2005 am
selben Tag den Antragsteller auf und stellte keine Mängel fest, wies jedoch auf
die gesetzliche Verpflichtung zu einer externen Hygienebeschulung hin, die man
teuer in L4 oder preiswert bei ihr selbst machen könne. Der Antragsteller
beauftragte noch am selben Tag die Angeklagte, die wenige Tage später ihn,
seine Frau und zwei weitere Angestellte zwei Stunden lang gegen Zahlung eines
Betrags von 300,- € in bar unterrichtete. Am ##.##.2005 schrieb die Angeklagte an
die Stadt Z, keine Bedenken gegen die Erlaubnis für Herrn Y zu haben. Auch
überließ sie Herrn Y eine Teilnahmebescheinigung, die jedoch als Referenten
den Angeklagten
W
104
Tat 35 (Fallakte 45)
105
Nachdem der Inhaber des in T2 ansässigen Restaurants
"D3"
der Stadt T1 einen Konzessionsantrag gestellte hatte, wurde der Antrag der
vertretungsbedingt zuständigen Angeklagten vorgelegt, die daraufhin am
##.##.2005 den Betrieb aufsuchte. D konnte damals nur wenig Deutsch sprechen;
das Deutsche lesen konnte er gar nicht. Herrn D sagte sie, dass er verpflichtet sei,
eine Hygieneschulung zu absolvieren. Diese würde neben anderen Firmen auch
der Angeklagte W durchführen. Darauf vereinbarte D mit W einen Termin, der
wenige Tage später die Unterrichtung gegen Zahlung von 350,- € vornahm, ohne
eine Quittung auszustellen. Am ##.##.2005 teilte die Angeklagte der Stadt T1 mit,
dass keine Bedenken gegen die Konzession bestünden.
106
Tat 36 (Fallakte 46)
107
Aufgrund des Konzessionsantrages des Zeugen L3, Inhaber eines mobilen
Imbisswagens, suchte die Angeklagte den Zeugen am ##.##.2005 auf und stellte
keine Mängel fest. Der Zeuge wies darauf hin, dass er bereits eine
Gaststättenunterweisung ("Frikadellenschein") habe. Die Angeklagte belehrte ihn
jedoch, dass die Hygieneschulung / das HACCP-Konzept – wenngleich in diesem
Jahr noch nicht verpflichtend - ab dem 1.1.2006 Pflicht sei. Das sei ab 2006 teurer,
jetzt noch billiger. Eine Schulung würde bei dem Angeklagten W nur 250,- €
kosten. Der Zeuge L3 war hiermit einverstanden, woraufhin die Angeklagte W
anrief, der am ##.##.2005 gegen einen Barbetrag von 250,- € den Unterricht
abhielt. Anschließend teilte die Angeklagte mit, dass keine Bedenken gegen die
Konzessionserteilung bestünden.
108
Tat 37 (Fallakte 50)
109
Der Zeuge L, Inhaber des griechischen Restaurants
"T14"
September 2006 von der Angeklagten kontrolliert, wobei sich der Angeklagte W
unmittelbar in ihrer Begleitung befand und sich an den Kontrollen beteiligte. Die
Angeklagte beanstandete zwei Mängel und drohte dem Zeugen ein Bußgeld von
30,- € an, wenn er die Mängel nicht beseitige. Weiterhin wurde er darauf
hingewiesen, dass er jährlich eine Hygieneschulung und eine Belehrung nach
dem Infektionsschutzgesetz erhalten müsse. Diese Schulungen könne er bei der
IHK erhalten, sie könnten aber auch durch den Angeklagten W geleistet werden.
110
Der Zeuge L beauftragte daher den Angeklagten W, der am ##.##.2006 gegen
Zahlung eines Betrags von 450,- € die Schulung und Belehrung vornahm.
111
Tat 38 (Fallakte 51)
112
Am ##.##.2005 suchten die Angeklagten wiederum zusammen den Betrieb der
Frau C3, das Restaurant
"D4"
Lebensmittelkontrolleure vor, zeigten ihre Dienstausweise und untersuchten den
Betrieb, der Angeklagte W wiederum ohne entsprechende Legitimation. Die
Angeklagte fand eingefrorenes Hackfleisch vor, dessen Haltbarkeitsdatum
abgelaufen war. Die Angeklagte forderte, dass Frau C3 eine Hygieneschulung bei
dem Angeklagten W machen müsse. Frau C3 ging darauf ein und ließ sich sofort
von dem Angeklagten gegen Zahlung eines Betrags von 350,- € unterrichten.
Weiterhin kaufte sie von der Angeklagten einen Wareneingangsstempel für 50,- €.
113
Tat 39 (Fallakte 53)
114
Das Verfahren ist wegen der Taten 5 (Fallakte 5), 18 (Fallakte 24), 31 (Fallakte
39), 39 (Fallakte 53) und 29 (Fallakte 38) in der mündlichen Verhandlung am
22.06.2009 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. II StPO vorläufig
eingestellt worden.
115
IV.
116
Tatnachgeschichte
117
1.)
wurde, wurde sie seitens des Y1-L6 zunächst vom Dienst suspendiert. In der
Folgezeit wurde das Anstellungsverhältnis gekündigt. Der Angeklagten gelang es
dann, für ein Jahr als Lebensmittelkontrolleurin bei der Stadt L4 zu arbeiten. Diese
Tätigkeit wurde nach Erhebung der Anklage nicht weiter verlängert. Die
Angeklagte erhält derzeit ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich ###,- €
netto.
118
2.)
das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten
W
- Basis tätig.
119
V.
120
Rechtslage
121
1.)
Fällen schuldig gemacht.
122
a)
Angestellte des Y1 – L6 mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt war.
123
b)
Inanspruchnahme einer Schulung durch W. Dass dessen Honorar für die
124
Schulung angemessen war, ist unbeachtlich (vgl. BGHSt. 31, 264), entscheidend
ist, dass W keinen Anspruch darauf hatte, die Schulung durchzuführen.
c)
kontrollierten Gastwirte haben die Schulung bei W (auch) deswegen gemacht, um
keine Schwierigkeiten mit der Angeklagten als Kontrolleurin zu haben (vgl.
Fischer, StGB, 56. Aufl., § 331, Rz. 24: Sicherung der allgemeinen "Geneigtheit").
125
d)
direkter Vorsatz gegeben, denn sie wusste um ihre Amtsträgerschaft und darum,
dass weder sie noch W einen Anspruch darauf hatten, die Schulung im Y1-L6
durchzuführen. Hinsichtlich des Tatbestandmerkmals "für die Dienstausübung"
hat sie zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Sie hielt es für möglich, nahm
es aber in Kauf, dass die Betroffenen der geforderten Schulung durch W oder die
Angeklagte selbst nur deswegen zustimmten, weil die Angeklagte als für sie
zuständige Lebensmittelkontrolleurin diesen Vorschlag gemacht hat.
126
e)
127
2.a)
den Fällen, in denen sie selbst, noch in den Fällen, in denen W die Schulung
durchgeführt hat, gegeben. Vorteile, die sich erst aus der pflichtwidrigen Handlung
ergeben, sind keine Gegenleistung für sie (vgl. Fischer, aaO., § 332, Rz. 3 unter
Hinweis auf BGHSt 1, 182: "Wer einem Beamten, um ihn zu einer pflichtwidrigen
Handlung zu bestimmen, in Aussicht stellt, ihm den Gewinn zu überlassen, der
durch das pflichtwidrige Handeln erzielt werden soll, "verspricht" nicht "Vorteile"
im Sinne des StGB §§ 332, 333.").
128
b)
denen sie aufgefordert worden war, einzelne Betriebe vor deren
Konzessionierung gem. § 4 Gaststättengesetz zu überprüfen. Dass die
Angeklagte
T
abhängig gemacht hat, war nicht pflichtwidrig, da sie insoweit – aus ihrer Sicht
konsequent – nicht an die Voraussetzungen von § 4 Gaststättengesetz, sondern
an die allgemeine Lebensmittelhygiene angeknüpft hat.
129
3.)
strafbar gemacht,
§§ 331, 27 StGB
teilweise sogar bei ihren Kontrollen begleitet hat, zumindest psychisch unterstützt,
indem er die Schulungen durchgeführt und von dem Einsatz der Angeklagten T
finanziell profitiert hat. Für ihn gilt jedoch § 28 Abs. I StGB, da er nicht Amtsträger
des Y1-L6 im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2c) StGB war.
130
VI.
131
Strafzumessung
132
Der Strafrahmen des § 331 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe für jeden Einzelfall. Einen besonders schweren Fall kennt das Gesetz
für die Vorteilsannahme – anders als für die Bestechlichkeit, §§ 332, 335 StGB –
133
nicht.
Bei dem Angeklagten
W
mildern. Eine doppelte Milderung nach §§ 28 Abs. I, 49 Abs. I StGB kam jedoch
nicht in Betracht, da er derjenige war, der von den Taten finanziell am meisten
profitiert hat. Im Ergebnis blieb es daher bei der einmaligen Milderung.
134
1.)
Angeklagten
T
135
dass sie nicht vorbestraft ist,
136
137
dass sie sich zur Sache eingelassen und den Anklagevorwurf weitgehend
eingeräumt hat,
138
139
dass sie aus den Taten nur einen geringen finanziellen Vorteil gezogen hat,
140
141
dass sie davon ausgehen durfte, der von ihr für die Schulungen ins Spiel
gebrachte W werde die Schulung im Wesentlichen fach- und sachgerecht
durchführen, und
142
143
dass sie ihren Arbeitsplatz bei dem Y1-L6 wie auch bei der Stadt L4 verloren hat.
144
145
Schließlich hat die Angeklagte Reue bekundet.
146
147
Gegen die Angeklagte
T
vom Januar 2005 bis April 2007, während dessen die Taten begangen wurden.
148
Die Kammer hat bei der Angeklagten
T
schuldangemessen angesehen:
149
90 Tagessätze
Tagessätze
Schulung durchführe. Hiervon ausgenommen sind die Tat 6 (Fallakte 7), bei
welcher wegen des ausgeübten Drucks ein Tagessatz von 120 Tagessätzen
angemessen ist und die Tat 22 (Fallakte 31), für die aus denselben Gründen eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ist.
150
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der höchsten
Einzelstrafe eine
Gesamtgeldstrafe
hier
150 Tagessätze
Höchststrafe von 720 Tagessätzen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung
aller für und gegen die Angeklagte
T
eine Gesamtgeldstrafe von
151
300 Tagessätzen
152
für tat- und schuldangemessen angesehen. Dabei hat die Kammer insbesondere
den engen motivischen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt.
Außerdem wurde jeweils dasselbe Delikt der Vorteilsannahme verwirklicht, so
dass der Strafabschlag besonders hoch ausfallen konnte.
153
2.)
Nettoeinkommens der Angeklagten mit ##,- € zu bemessen.
154
3.)
Gesamtwürdigung der Angeklagten und der Taten nicht die Gefahr erkennen
lässt, dass die Angeklagte bei weiterer Ausübung des Berufs diesen
missbrauchen werde.
155
4.)
Angeklagten
W
156
dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat,
157
158
dass die erbrachten Schulungen im Wesentlichen sach- und fachgerecht erbracht
159
wurden,
160
dass das verlangte Honorar nicht übersetzt war,
161
162
dass er nicht einschlägig vorbestraft ist,
163
164
dass er geständig war und Reue bekundet hat.
165
166
Dem entsprechend hat die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für jede
Tat für tat- und schuldangemessen angesehen, ausgenommen die Tat 22
(Fallakte 31), für welche eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen
schuldangemessen ist.
167
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der höchsten
Einzelstrafe eine
Gesamtgeldstrafe
hier 90 Tagessätze. Die Summe der Einzelstrafen überschreitet die gesetzliche
Höchststrafe.
168
Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten
W
169
240 Tagessätzen
170
für tat- und schuldangemessen angesehen. Dabei hat die Kammer insbesondere
den engen motivischen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt.
Außerdem wurde jeweils dasselbe Delikt der Beihilfe zur Vorteilsannahme
verwirklicht, so dass der Strafabschlag besonders hoch ausfallen konnte.
171
5.)
Nettoeinkommens des Angeklagten mit ##,- € zu bemessen.
172
6.)
auch bei dem Angeklagten
W
Angeklagten und der Taten nicht die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer
173
Ausübung des Berufs diesen missbrauchen werde.
VII.
174
Kostenentscheidung
175
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I S. 1 StPO.
176