Urteil des LG Bonn vom 15.09.2009

LG Bonn (zeuge, zpo, vertrag, uwg, verfügung, interesse, kündigung, kommentar, antrag, angebot)

Landgericht Bonn, 11 O 55/09
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 55/09
Schlagworte:
Portierungsaufträge - Kundendaten - Vertraulichkeitsgebot -
Wettbewerbsverstoss
Normen:
§§ 17, 95 TKG, §§ 3,4 Ziffer 10 VWG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.07.2009
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsleistungen. Die
Verfügungsklägerin stellt einen Netzzugang zu einem öffentlichen
Telekommunikationsfestnetz zur Verfügung. Der Verfügungsbeklagten gehört der größte
Teil des deutschen Telefonfestnetzes sowie der Teilnehmeranschlussleitungen. Diese
Teilnehmeranschlussleitungen stellen innerhalb des Telefonfestnetzes die Verbindung
zwischen der Ortsvermittlungsstelle des Netzbetreibers, hier der Verfügungsbeklagten,
und dem Telefonanschluss des jeweiligen Nutzers der Dienste innerhalb des Hauses
dar.
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Die Verfügungsklägerin bietet ihren Kunden unter anderem Vollanschlusspakete an, bei
denen der Kunde seine Telefondienstleistungen ausschließlich von einem
Telekommunikationsunternehmen erhält. Um diese Vollanschlüsse bereitstellen zu
können, ist die Verfügungsklägerin darauf angewiesen, dass die Verfügungsbeklagte
den betreffenden Kunden die Teilnehmeranschlussleitungen freischaltet. Über die
Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen besteht zwischen der
Verfügungsklägerin und der E GmbH ein Vertrag, über den die Verfügungsklägerin ihre
Netzdienstleistungen bezieht. Um ihren Kunden Vollanschlüsse zur Verfügung stellen
zu können, beauftragt die Verfügungsklägerin über die E GmbH bei der
Verfügungsbeklagten die Freischaltung der Teilnehmeranschlussleitungen der
betreffenden Kunden.
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Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagte einen
Unterlassungsanspruch wegen einer gezielten Mitbewerberbehinderung geltend. Sie
trägt hierzu auf der Grundlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen der
Zeugen, deren Inhalte von der Verfügungsbeklagten nicht bestritten worden sind,
folgendes vor:
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Der Zeuge I habe mit ihr am 26.03.2009 einen Vertrag über die Bereitstellung
eines Vollanschlusstarifpaketes "L" geschlossen. Die Freischaltung des Zeugen I
sowie die Portierung seiner bisherigen Rufnummer sei am 23.04.2009 von der
Verfügungsklägerin über die E GmbH bei der Verfügungsbeklagten beantragt
worden. Ende April 2009 sei der Zeuge I von einem Callcenter-Mitarbeiter der
Verfügungsbeklagten angerufen worden. Dieser habe dem Zeugen einen neuen
Vertrag mit der Verfügungsbeklagten angeboten. Da dieses Angebot günstiger
gewesen sei, als das der Verfügungsklägerin habe der Zeuge dem Auftrag mit der
Verfügungsklägerin widersprochen. Am 27.04.2009 habe die Verfügungsbeklagte
der Verfügungsklägerin über die E GmbH mitgeteilt, dass der Zeuge die
Umstellung auf die Verfügungsklägerin nicht mehr wünsche.
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Der Zeuge F habe am 03.03.2009 telefonisch mit der Verfügungsklägerin einen
Vertrag über die Bereitstellung eines Vollanschlusstarifes geschlossen. Die
Freischaltung sowie die Rufnummerportierung sei am 16.05.2009 beantragt
worden. In der darauf folgenden Woche sei der Zeuge F von einem Kundenberater
der Verfügungsbeklagten angerufen worden. Dieser habe ihm einen neuen Tarif
"U" der Verfügungsbeklagten angeboten. Da dieser günstiger gewesen sei, als
das Angebot der Verfügungsklägerin, habe der Zeuge mit der
Verfügungsbeklagten kontrahiert. Am 26.05.2009 habe die Verfügungsklägerin die
das Vorliegen einer neuen Willenserklärung des Kunden, nämlich gegenüber der
Verfügungsbeklagten, anzeigende Meldung "NWE" erhalten.
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Der Zeuge S habe am 28.05.2009 mit der Verfügungsklägerin einen Vertrag über
die Bereitstellung des Vollanschlusspaketes "M" geschlossen. Am 29.06.2009 sei
die Portierung der Rufnummer des Zeugen zu der Verfügungsklägerin beantragt
worden. Daraufhin sei der Zeuge am 06.07.2009 von einer Call-Center
Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten angerufen und gefragt worden, weshalb er
seinen Vertrag bei der Verfügungsbeklagten kündigen wolle. Nachdem der Zeuge
geantwortet habe, ein besseres Angebot der Verfügungsklägerin erhalten zu
haben, habe die Mitarbeiterin dem Zeugen ein günstigeres Komplettpaket "Y"
angeboten, das der Zeuge angenommen habe. Am 07.07.2009 habe die
Verfügungsklägerin bezüglich des Portierungsauftrages die Meldung "NWE"
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erhalten.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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von der Verfügungsklägerin übermittelte Informationen, dass ein Verbraucher
bei der Verfügungsklägerin die Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses
beauftragt hat, zum Zwecke der Telefonwerbung gegenüber dem jeweiligen
Verbraucher zu verwenden und / oder verwenden zu lassen und / oder mit
diesen Kunden neue Verträge zu schließen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung kostenpflichtig
zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte trägt unwidersprochen vor, dass ihr bei den
streitgegenständlichen Portierungsaufträgen keine Informationen darüber, dass die
Kunden einen Anschlussvertrag mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen hätten,
mitgeteilt worden seien. Sie habe lediglich die Mitteilung erhalten, dass der Kunde
seinen Telefonanschluss bei der Verfügungsbeklagten gekündigt habe und den
Telefonanschluss in das Netz der E GmbH portiert wissen wolle. Im übrigen tritt sie dem
Vorbringen der Verfügungsklägerin mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.09.2009 hat die
Verfügungsklägerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.07.2009 umgestellt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung vom 07.07.2009 war
nicht zu entsprechen, da die Verfügungsklägerin den entsprechenden
Verfügungsanspruch weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (§§ 940,
920 Abs.2, 936 ZPO).
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Die mit Schriftsatz vom 01.09.2009 eingereichte Änderung des Antrages war nicht
berücksichtigungsfähig, insbesondere war von einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gemäß § 156 ZPO abzusehen. Denn eine derartige Antragsänderung
hätte gemäß den §§ 297 Abs.1, 261 Abs.2 ZPO in der mündlichen Verhandlung
formuliert werden müssen, wie dies auch in dem § 296a ZPO zugrundeliegenden
Rechtsgedanken zum Ausdruck kommt (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, §
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296a Rd.2a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 296a Rd.1 jeweils m.w.N.).
Gleiches gilt für die dort formulierten ergänzenden tatsächlichen Ausführungen unter
Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen AS 15 und 16 = Bl.120 und
121 d.A.).
Ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin in der
Fassung des Antrages vom 07.07.2009 besteht nicht. Denn auch auf der Grundlage des
unstreitigen Vorbringens der Verfügungsklägerin kann ein Unterlassungsanspruch aus
den §§ 3, 4 Ziffer 10., 8 Abs.1 UWG nicht bejaht werden, da sich hieraus keine unlautere
geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten (§ 3 Abs.1 UWG) oder deren
Beauftragten (§ 8 Abs.2 UWG), insbesondere in Form der gezielten
Mitbewerberbehinderung (§ 4 Ziffer 10. UWG), ergibt.
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Zwar kann die rechtswidrige Verwendung von erlangten Informationen über Kunden
oder von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers entsprechende
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (vgl. Köhler in Hefermehl/
Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rd.10.41). Diese
Anspruchsvoraussetzungen sind hingegen bei der hier konkret beanstandeten Art und
Weise der Verwendung von Informationen über die Kündigung der Vertragsbeziehung
durch Kunden der Verfügungsbeklagten, die diese im Rahmen der Anträge auf
Freischaltung der Teilnehmeranschlussleitungen und Portierung der bisherigen
Rufnummern ihrer Kunden erlangt hat, nicht erfüllt.
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Schon die Frage, ob die Weitergabe der Informationen über die Kündigung der
Vertragsbeziehung durch ihre Kunden von der für die Entgegennahme der
Freischaltungsaufträge zuständigen Abteilung der Verfügungsbeklagten an ihren
Marketingbereich eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes von § 17 TKG darstellt
und damit rechtswidrig gewesen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.04.2008 – 6 U 169/07
– S.7f. = Anlage B1 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 24.08.2009; Mozek in
Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 17 Rd.22; Piepenbrock/Attendorn in Beck´scher
TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 Rd.1 und Rd.33), kann im vorliegenden Fall nicht
bejaht werden. Denn die Verfügungsbeklagte hatte ihrerseits ein berechtigtes Interesse
daran, die Gründe für die von ihren Kunden ausgesprochene Kündigung der
Vertragsbeziehung zu erfragen.
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Diese Wertung ergibt sich daraus, dass es der Verfügungsbeklagten nicht untersagt
werden kann, die tatsächliche Existenz einer derartigen Kündigungserklärung sowie die
dafür ausschlaggebenden Beweggründe ihrer (vormaligen) Kunden, sei es im Interesse
einer allgemeinen Verbesserung ihres Leistungsangebotes oder sei es im Interesse der
Rückgewinnung dieser Kunden, zu überprüfen (vgl. OLG Köln, aaO., S.9f.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008 – I – 20 U 151/07 – S.13 = Anlage B3 zum Schriftsatz
der Verfügungsbeklagten vom 24.08.2009). Dieses legitime Interesse kommt auch in der
privilegierenden datenschutzrechtlichen Norm des § 95 Abs.2 Satz 2 TKG zum
Ausdruck, wonach ein Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden zum Zwecke der
Kundenberatung, Werbung und Marktforschung verwenden darf, solange die Kunden
dieser Datennutzung nicht widersprechen (vgl. dazu Klesczewski in Berliner Kommentar
zum TKG, aaO., § 95 Rd.7ff.; Büttgen in Beck´scher TKG-Kommentar, aaO., § 95
Rd.19ff.). Eine derartige Kundenanfrage durch die Verfügungsbeklagte wäre nach
alledem datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihr die Kündigungserklärung
außerhalb der hier zur Diskussion stehenden Korrespondenz als Netzdienstleister, etwa
unmittelbar durch die Kunden selbst, übermittelt worden wäre. Vor diesem Hintergrund
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vermag es nicht zu überzeugen, die gleichgelagerte Verwendung dieser Informationen
nur deshalb als mit dem Vertraulichkeitsgrundsatz des § 17 TKG unvereinbar und damit
rechtswidrig einzustufen, weil der Verfügungsbeklagten die Kündigungserklärung – wie
hier – in ihrer Eigenschaft als Netzdienstleister durch die E GmbH übermittelt worden ist.
Denn derartige Informationen sind – bezogen auf die im vorliegenden Fall beteiligten
Personen – mit allgemein zugänglichen Informationen vergleichbar, die nach dem Sinn
und Zweck dieser Norm nicht unter § 17 TKG fallen (vgl. Mozek, aaO., § 17 Rd.13;
Piepenbrock/Attendorn, aaO., § 17 Rd.14; ferner OLG Köln, aaO., S.9).
Anders als in der von der Verfügungsklägerin zitierten Entscheidung der Kammer vom
09.10.2007 (Landgericht Bonn – 11 O 61/07 – veröffentlicht bei juris) rechtfertigt auch
der Aspekt besonderer vertraglicher Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs.2 BGB) keine
abweichende Würdigung. Denn zwischen den Parteien selbst bestehen keine
unmittelbaren vertraglichen Beziehungen betreffend die Bereitstellung von
Teilnehmeranschlussleitungen. Die Netzdienstleistungen bezieht die
Verfügungsklägerin vielmehr über die E GmbH, mit der diese einen entsprechenden
Vertrag hat.
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Da der Verfügungsbeklagten im Zuge der Entgegennahme von Freischaltungs- und
Portierungsaufträgen keine Informationen darüber übermittelt worden sind, dass die
betreffenden Kunden mit der Verfügungsklägerin als neue Anbieterin kontrahiert haben,
kann auch hierauf kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Insofern unterscheidet
sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der bereits zitierten Entscheidung der
Kammer vom 09.10.2007 (aaO., - juris-Dokument Rd.65).
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Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 24.08.2009 (S.16 = Bl.98 d.A.)
ausgeführt, lediglich die Mitteilung über eine Kündigung des Telefonanschlusses
erhalten zu haben, nicht aber die Mitteilung, dass der Kunde mit der Verfügungsklägerin
kontrahiert habe. Auf die Vorlage eines Portierungsformulars der Verfügungsklägerin in
der mündlichen Verhandlung (Bl.106 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass
derartige Anlagen erst über die nach den streitgegenständlichen Vorfällen installierte
neuere Schnittstelle "X" entgegengenommen werden könnten (S.2 des
Sitzungsprotokolls = Bl.109 d.A.). Die Verfügungsklägerin ist diesem Vorbringen nicht
entgegengetreten, das damit als unstreitig gilt (§ 138 Abs.3 ZPO). Im übrigen spricht der
eigene Sachvortrag der Verfügungsklägerin für die Richtigkeit des Vorbringens der
Verfügungsbeklagten, denn ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen
S (Anlage AS 8 zum Schriftsatz vom 11.08.2009 = Bl.54 d.A.) wurde dieser von der
Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten telefonisch befragt, warum er den Vertrag mit der
Verfügungsbeklagten gekündigt habe. Erst auf den Hinweis des Zeugen auf ein
Angebot der Verfügungsklägerin wurde die Verfügungsbeklagte mithin über diesen
Umstand informiert. Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen I und F
(Anlagen AS 1 und AS 4 zur Antragsschrift = Bl.27 und 30 d.A.; ebenso Anlagen AS 15
und AS 16 = Bl.120 – 121 d.A.) enthalten – ebenso wie der Klägervortrag – keine
konkreten Hinweise darauf, dass der Verfügungsbeklagten ein Wechsel der Kunden zu
der Verfügungsklägerin vor den betreffenden Telefonaten bereits bekannt gewesen ist.
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Schließlich fehlt es in Anbetracht der hier aufgezeigten Gesamtumstände an der für
einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen
Wettbewerbshandlung im Sinne von 2 Abs.1 Ziffer 1. UWG, die mit dem Ziel erfolgt sein
muss, zu Gunsten des eigenen Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren
oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, wobei § 4 Ziffer 10 UWG über
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diesen Marktbezug hinaus noch eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers verlangt.
Die im Interesse einer Bestätigung der Kündigungserklärung und Erforschung der
Motive für die Beendigung der Vertragsbeziehung getätigten telefonischen Anfragen der
Verfügungsbeklagten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, erfüllen diese
Voraussetzungen nicht. Insoweit gelten die eingangs dargelegten Erwägungen
sinngemäß. Schon die fehlende Kenntnis der Verfügungsbeklagten von dem neuen
Vertragspartner der Zeugen I, F und S spricht gegen den für einen
Unterlassungsanspruch erforderlichen Markt- und Mitbewerberbezug bei den
beanstandeten Telefonaten. Im übrigen gehört das Eindringen in einen fremden
Kundenkreis grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs, so dass das Ausspannen von
Kunden nur wettbewerbswidrig ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende
Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2007, 987, 989 – "Änderung der Voreinstellung").
Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Streitwert: 50.000,00 €.
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