Urteil des LG Bonn vom 28.07.2004

LG Bonn (gruppe, verhalten, klasse, verkehrsunfall, fahrzeug, firma, einstweilige verfügung, höhe, wettbewerbsverhältnis, unternehmen)

Landgericht Bonn, 16 O 25/04
Datum:
28.07.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 25/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin vom 18.05.2004 wird
zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Verfügungsklägerin ist ein großes Autovermietungsunternehmen in H. Die Beklagte
ist eine bundesweit tätige Versicherung, die insbesondere auch im Bereich der Kfz-
Haftpflichtversicherung tätig ist.
2
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten Unterlassung im Hinblick
auf ein von dieser bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden an den Tag gelegtes
Verhalten. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte nehme
durch ihr Verhalten bei der Schadensabwicklung von Haftpflichtversicherungsfällen
insbesondere durch Hinweise auf anderweitige Ersatzwagen-Anmietungsmöglichkeiten
unzulässig Einfluss auf die Höhe der Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft. Sie
begebe sich damit in ein Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsklägerin. Ihr Verhalten
verstoße sowohl gegen die §§ 1, 3 UWG, wie insbesondere auch gegen § 823 BGB
unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin.
3
Sie hat hierzu vorgetragen, die Versicherungswirtschaft versuche seit Jahren massiv
Einfluss auf die Höhe der Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft zu nehmen.
Nachdem der Versuch einiger Versicherungen (nach bestrittenem Vortrag der
Verfügungsklägerin sei auch die Beklagte hieran beteiligt gewesen) ein eigenes
Gemeinschaftsunternehmen auf dem Markt zu etablieren, vom Bundeskartellamt und
dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 1998, 2825 ff.) im Hinblick auf § 1 GWB als
unzulässig gestoppt worden sei, versuchten einzelne Versicherungsgesellschaften -
4
darunter die Verfügungsbeklagte - nun durch vergleichbare unzulässige bilaterale
Preisabsprachen mit einzelnen marktbeherrschenden Mietwagenunternehmen ihr Ziel
zu erreichen. Dabei würden dem Geschädigten Mietwagenpreise zu nicht
marktgerechten Konditionen angeboten, die tatsächlich Verbrauchern auf dem freien
Markt nicht zur Verfügung stünden. Vielmehr hätten einzelne von der
Verfügungsbeklagten empfohlene Mietwagenunternehmen, nämlich ausschließlich die
Unternehmen F, G und D, "Sondertarife" für von der Verfügungsbeklagten bzw. anderen
Haftpflichtversicherungen "direkt vermittelte Geschäfte" ausgewiesen. Die in den
Sondertarifen angebotenen Preise seien nur erklärlich, wenn man berücksichtige, dass
diese Unternehmen aufgrund der massiven Einflussnahme der Verfügungsbeklagten
gezielt eine Vielzahl von Kunden zugeleitet würden, die eine überdurchschnittliche
Auslastung der Mietfahrzeuge gewährleiste.
Im Einzelnen sei sie auf die unzulässige Verhaltensweise der Verfügungsbeklagten
durch folgende - unstreitige - Vorfälle aufmerksam geworden:
5
Am 03.05.2004 habe sich abends ein Verkehrsunfall ereignet, bei dem das Fahrzeug
der Eheleute T beteiligt gewesen sei. Das Fahrzeug des Unfallgegners sei bei der
Verfügungsbeklagten haftpflichtversichert gewesen. Das Fahrzeug sei zur Firma
Autohaus U zur Reparatur verbracht worden, woraufhin sich der Werkstattmeister dieser
Firma am 06.05.2004 mit der Verfügungsklägerin in Verbindung gesetzt habe und die
Einzelheiten betreffend der Anmietung eines Mietfahrzeuges abgestimmt habe. Vor
Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages sei dann ein Mitarbeiter der
Verfügungsbeklagten fernmündlich sowohl an den Werkstattleiter wie auch an Herrn T
persönlich herangetreten und habe diese darauf hingewiesen, dass ein Mietwagen für
44,00 € täglich zur Verfügung gestellt werden könne. Dies sei den Eheleuten T später
auch nochmals schriftlich bestätigt worden.
6
Weitere Recherchen nach Bekanntwerden dieses Vorfalls hätten dann zusätzlich
ergeben:
7
Am 24.04.2004 erlitt die Zeugin K aus X einen Verkehrsunfall mit einem bei der
Verfügungsbeklagten versicherten Fahrzeug erlitten. Die Verfügungsbeklagte habe
daraufhin sowohl der Reparaturfirma wie auch der Geschädigten mitgeteilt, dass
unfallbedingte Mietwagenkosten i. H. v. 34,00 € pro Tag übernommen werden könnten.
Frau K habe am 28.04.2004 mit der Verfügungsbeklagten einen Mietvertrag über ein
Unfallersatzfahrzeug abgeschlossen.
8
Die Firma C aus H habe in der Zeit vom 16.02.2004 bis zum 19.02.2004 ein Fahrzeug
nach einem Verkehrsunfall bei der Verfügungsklägerin angemietet. Die
Verfügungsbeklagte habe die Mietwagenkosten auf der Basis von 37,00 € mit der
Begründung reguliert, sie habe die Geschädigte rechtzeitig darüber informiert, bei der
Firma F ein Fahrzeug zu diesem Preis anmieten zu können.
9
Frau E aus L habe bei der Verfügungsklägerin für die Zeit vom 26.06. - 27.06.2003 ein
Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall gemietet. Die Verfügungsbeklagte habe für zwei
Tage 67,28 € Mietwagenkosten erstattet und darauf hingewiesen, dass zwei andere
Firmen lediglich diese Kosten berechnen würden.
10
Nachdem Herr B am 15.02.2004 einen von einem bei der Verfügungsbeklagten
versicherten Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall erlitten hatte, habe sich die
11
Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 16.02.2004 an den Geschädigten B gewandt
und mitgeteilt, dass der unfallbedingte Schaden reguliert werde. Hinsichtlich der
Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges heißt es in diesem Schreiben wie folgt:
"Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 40,00 €
vermitteln (inkl. aller Kilometer- und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen
Sie uns bitte an. Zu diesem Preis kann z. B. von den Mietwagenfirmen G, Tel.-
Nr. 0....., und Firma F, Tel.-Nr. 0....., ein Ersatzfahrzeug von uns vermittelt
werden. Bitte rufen Sie uns auch hierzu an."
12
Die Verfügungsklägerin meint, dass gerade die Abrechnung der oben geschilderten
Fälle dokumentiere, dass die Beklagte bewusst die Grundentscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1996, 1958 ff. sowie BGH NJW 1999, 276 ff.) zum
(nicht bestehenden) "Auswahlverschulden" bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges
ignoriere und insoweit gegenüber den geschädigten Unfallgegnern einen falschen
Eindruck suggeriere.
13
Dementsprechend beantragt die Verfügungsklägerin:
14
1.
15
Der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufzugeben zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
Unfallgeschädigte oder Dritte schriflich, telefonisch oder anderweitig darauf
hinzuweisen, dass sie für den Fall der Anmietung eines Fahrzeugs für die
unfallbedingte Ausfalldauer des Geschädigtenfahrzeugs nur tägliche
Mietwagenkosten in Höhe eines bezifferten Euro-Betrages übernehmen.
16
2.
17
Hilfsweise, wenn die Antragsgegnerin berechtigt sein sollte, gegenüber
Unfallgeschädigten oder Dritten Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
in einer bezifferten Höhe zu nennen, ihr bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
aufzugeben, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Preise
nur im Rahmen des Üblichen (Unfallersatz) zu nennen und zwar gemäß des
Inhalts der jeweils aktuellen Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel), Stand
2003, Durchschnittspreis pro Tag und Fahrzeugklasse, Fahrzeugklasse 1 =
102,59 €, Klasse 2 = 119,68 €, Klasse 3 = 141,71 €, Klasse 4 = 162,19 €,
Klasse 5 = 188,10 €, Klasse 6 = 218,58 €, Klasse 7 = 254,94 €, Klasse 8 =
297,74 €, Klasse 9 = 345,15 € und Klasse 10 = 385,40 €;
18
3.
19
Hilfsweise, wenn die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein sollte, gegenüber
Unfallgeschädigten oder Dritten Durchschnittspreise für Mietwagenkosten
nach einem Verkehrsunfall nach der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel)
zu nennen, der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden
20
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem
Unfallgeschädigtem oder Drittem mitzuteilen, es würden lediglich
Mietwagenkosten übernommen, deren genannte Höhe im Einzelfall dem
Nutzungsausfall nach der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle
Sanden/Danner/Küppersbusch entsprechen (Gruppe A = 27 €, Gruppe B = 29
€, Gruppe C = 34 €, Gruppe D = 38 €, Gruppe E = 43 €, Gruppe F = 47 €,
Gruppe G = 50 €, Gruppe H = 55 €, Gruppe I = 59 €, Gruppe J = 65 €, Gruppe
K = 74 €, Gruppe L = 79 €, Gruppe M = 85 €, Gruppe N = 91 € und Gruppe O =
99 €).
Die Verfügungsbeklagte beantragt
21
den Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin vom 18.05.2004
zurückzuweisen.
22
Sie ist der Auffassung, der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin sei bereits
deswegen zurückzuweisen, weil keine Wiederholungsgefahr und keine Dringlichkeit
bestehe und zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis vorliege, sodass
Ansprüche aus UWG von vorneherein aussschieden. Im Übrigen wäre selbst bei
Vorliegen von Wiederholungsgefahr und eines Wettbewerbsverhältnisses kein
Wettbewerbsverstoß der Beklagten ersichtlich. Mangels unmittelbaren Eingriffs der
Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin seien
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB ebensowenig gegeben.
23
Im Hinblick auf eine von einem Wettbewerber der Verfügungsklägerin beantragte und
vom Landgericht Karlsruhe erlassene einstweilige Verfügung mit einem identischen
Antrag fehle dem Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin bereits das
Rechtsschutzbedürfnis.
24
Da die von der Verfügungsklägerin beispielhaft angeführten Fälle sich zum Teil bereits
im Juni 2003 bzw. im Februar 2004 zugetragen hätten, fehle dem Antrag insbesondere
auch die erforderliche Dringlichkeit. Dies werde ergänzend noch belegt durch den
Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom
27.05.2004. Schließlich sei der Verfügungsantrag hinsichtlich des Hauptantrags auch
deswegen unzulässig, weil er nicht ausreichend konkret gefasst sei und viel zu weit
gehe.
25
Jedenfalls aber seien die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet:
26
Vorliegend fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil
die Verfügungsbeklagte nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
gegenüber der Verfügungsklägerin bzw. der Geschädigten gehandelt habe. Anders als
in dem von der Verfügungsklägerin zitierten Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf
lägen vorliegend auch keine besonderen Umstände vor, die das Gericht seinerzeit
veranlasst hätten, ausnahmsweise ein solches Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Sie
sei insbesondere an den von ihr empfohlenen Mietwagenunternehmen nicht beteiligt
und bevorzuge auch keineswegs ein bestimmtes Unternehmen. Um die in einem
solchen Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und Risiken des Geschädigten und die
Kostenfolge der Versicherer möglichst gering zu halten, sei sie vielmehr dazu
27
übergegangen, eigene Marktrecherchen vorzunehmen und Angebote von
Mietwagenfirmen einzuholen und soweit möglich den Geschädigten vor der Anmietung
eines Pkws über entsprechende Anmietungsmöglichkeiten zu informieren. Sie sage
dabei lediglich zu, dass sie einen Tagesmietpreis in der von ihr nachgewiesenen Höhe
für die entsprechende Pkw-Klasse sofort anerkenne und jedenfalls bei
Nichtüberschreitung dieser Preise auf den Einwand der Verletzung einer
Schadensminderungspflicht verzichte.
Dieses Verhalten verstoße keinesfalls gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Die
Verfügungsbeklagte bemühe sich vielmehr durch eine frühzeitige Information der
Geschädigten lediglich die durch unberechtigte sogenannte Unfalltarife
angewachsenen Mietwagenkosten einzudämmen. Sie handele dabei durchaus auch im
Interesse der Geschädigten, die durch ein kollusives Zusammenwirken von
Autovermietern und mit diesen verbundenen Kfz-Werkstätten häufig in Konflikte mit der
ihnen obliegenden Schadesminderungspflicht gebracht würden. Nach ständiger
Rechtsprechung jedenfalls der Instanzgerichte könne der Geschädigte nämlich nur den
Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich sei, um ein dem geschädigten
Kraftfahrzeug entsprechendes Mietauto anzumieten. Obgleich dem Geschädigten
danach zwar keine echte Marktforschungsobliegenheit zukomme, sei er dennoch
verpflichtet, sich durch die jedermann zur Verfügung stehenden Mittel über die in
Betracht kommenden Tarife zu informieren. Insgesamt handele die Verfügungsbeklagte
hier ausschließlich in ihrem eigenen legitimen Interesse als
Schadensersatzverpflichtete, sodass allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zum
Gewerbebetrieb der Klägerin bestehe; keinesfalls könne daher der von der
Rechtsprechung für einen Eingriff in den Gewerbebetrieb geforderte unmittelbare
betriebsbezogene Eingriff bejaht werden.
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Der Verfügungsantrag ist zulässig. Der gleichlautende Antrag eines Wettbewerbers in
einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem
Landgericht Karlsruhe lässt das Rechtschutzinteresse der Verfügungsklägerin nicht
entfallen (vgl. dazu etwa Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage,
Einleitung UWG Rn 288 m. w. N.).
31
Da die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht hat, dass sie erst durch den Vorfall aus
Mai 2004 (Verkehrsunfall der Eheleute T) auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten
aufmerksam geworden ist und aufgrund ihrer danach eingeleiteten Recherchen die
übrigen vorgetragenen, zum Teil länger zurückliegenden Vorgehensweise der
Verfügungsbeklagten erfahren habe, ist auch die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben.
Sie entfällt insbesondere nicht infolge des Terminsverlegungsantrages des
Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, der ausdrücklich im Hinblick auf die
Terminslage der Kammer mit dem Vorsitzenden abgesprochen war.
32
In der Sache hat der Verfügungsantrag indessen keinen Erfolg:
33
Der Verfügungsklägerin steht weder aus §§ 1, 3, 13 UWG a. F. (hier anwendbar, da das
UWG n. F. erst am Tage nach der mündlichen Verhandlung in Kraft getreten ist) noch
34
aus §§ 823, 1004 BGB der begehrte Unterlassungsanspruch zu.
Nach Auffassung der Kammer scheidet ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch vorliegend schon deswegen aus, weil der von der
Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Sachverhalt das insoweit erforderliche Handeln
der Verfügungsbeklagten im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
nicht belegt.
35
Die Kammer geht dabei entsprechend der von der Verfügungsklägerin für ihre
gegenteilige Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (NJW-RR 1996, 164 ff.) davon aus, dass zwischen einem gewerblichen
Autovermieter und einem Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich kein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Besondere Umstände, wie etwa die Beteiligung an
einem Konkurrenzunternehmen oder die bewusste Förderung fremden Wettbewerbs
sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Eine Beteiligung der Verfügungsbeklagten an
einem der von ihr empfohlenen Unternehmen liegt vielmehr unstreitig nicht vor. Die
bestrittene Behauptung der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte empfehle
bewusst nur Wettbewerber (und zwar ausschließlich die Firmen F, G und D) mit denen
sie bilaterale Preisabsprachen abgeschlossen habe, hat sie nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Sie wird insbesondere weder durch die unstreitigen Abwicklungen der
beanstandeten Einzelfälle, noch durch die Vorlage unterschiedlicher Preislisten belegt.
Insbesondere das als typisches Beispiel für die Vorgehensweise der
Verfügungsbeklagten vorgelegte Schreiben an den Geschädigten B vom 16.02.2004
(Bl. 48 f. d. A.) spricht nicht für eine solche unzulässige Einflussnahme sondern belegt
eher die Behauptung der Verfügungsbeklagte, sie empfehle aufgrund einer
Marktanalyse billigere Anbieter, deren Auswahl frei in das Ermessen der Geschädigten
gestellt werde. Wenn in diesem Schreiben auch ausdrücklich die Firmen G und F
genannt werden, so ist durch den Hinweis auf beide Telefonnummern die Auswahl doch
in das Ermessen der Geschädigten gestellt. Das tatsächlich immer nur diese
Unternehmen (und allenfalls noch die Firma D) von der Verfügungsbeklagten benannt
würden, hat die Verfügungsklägerin zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
Allein die Vorlage einzelner (weniger) entsprechender Empfehlungen reicht dazu
angesichts des detaillierten Bestreitens der Verfügungsbeklagten nicht aus. Nicht
ausreichend ist insbesondere auch der Hinweis auf gesonderte Preislisten für "direkt
vermittelte Geschäfte" dieser Mietwagenunternehmen. Zum Einen wird durch diese
Preislisten schon nicht belegt, dass - wie von der Beklagten bestritten - dem bilaterale
Abkommen gerade der Verfügungsbeklagten mit diesen Anbietern zugrunde liegen.
Zum Anderen bestätigen diese unterschiedliche Preislisten im Kern nur, dass auf dem
Markt der Unfallersatzfahrzeuge ein erheblicher Preiskampf besteht, der zu
Sondertarifen geführt hat, über deren Berechtigung zu Recht im Einzelnen diskutiert
wird. All dies ändert aber nichts daran, dass - worauf die Kammer ausdrücklich
hingewiesen hat - auf dem Markt jedenfalls auch zu dem von der Verfügungsbeklagte in
ihren Empfehlungen genannten Preisen Ersatzfahrzeuge angemietet werden können,
wie die von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Internetangebote - die die Kammer
überprüft hat - eindrucksvoll belegen. Dies entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen
aller Kammermitglieder, wie der Verfügungsklägerin im Termin im Einzelnen ausführlich
dargelegt worden ist.
36
Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die ureigenste Aufgabe der
Verfügungsbeklagten als Schadensabwickler es grundsätzlich zulässt, dass diese
angesichts des Wettbewerbs auf dem Markt der Unfallersatzfahrzeuge sich frühzeitig mit
37
Geschädigten in Verbindung setzt, um im Interesse einer - ureigenen -
Schadensminderung auf günstige Alternativangebote hinzuweisen. Jedenfalls kann in
einem solchen Verhalten dann, wenn die Verfügungsbeklagte aufgrund einer
Marktanalyse auf unterschiedliche preisgünstige Anbieter (zur Klarstellung sei nochmals
wiederholt: nur dies ist nach Auffassung der Kammer hinreichend glaubhaft gemacht)
hinweist, kein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden. Eine
Wettbewerbsförderungsabsicht wird nämlich grundsätzlich nicht vermutet (vgl. OLG
Düsseldorf a. a. O.), sondern kann allenfalls aufgrund von - hier fehlenden -
Beweisanzeichen belegt werden.
Auch ein betriebsbezogener Eingriff als unmittelbare Beeinträchtigung des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, wie ihn § 823 BGB voraussetzt (vgl.
dazu nur Palandt-Thomas, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, Rn 21 zu § 823 BGB), ist
von der Verfügungsklägerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei verkennt
die Kammer nicht, dass ein solcher Eingriff unabhängig von einem bestehenden
Wettbewerbsverhältnis durch geschäftsschädigende Äußerungen eines
Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei einem Autovermieter
einen Ersatzwagen angemietet haben, grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl.
etwa BGH NJW 1999, 279 ff.). Allerdings unterscheidet sich das glaubhaft gemachte
Verhalten der Verfügungsbeklagte entscheidend von dem vom Bundesgerichtshof in der
zitierten Entscheidung gerügten Verhalten der damals betroffenen Versicherung.
Abgesehen davon, dass der Versicherung in dem dieser Entscheidung
zugrundeliegenden Fall bewusst falsche Äußerungen gegenüber Geschädigten
anzulasten waren, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich
klargestellt, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht daran gehindert ist,
"im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung, zu der die
versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen gehört, an die Geschädigten
heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen
Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu
erreichen". Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten der
Verfügungsbeklagten nicht zu beanstanden. Nach dem glaubhaft gemachten und
insoweit unstreitigen Sachverhalt ist die Beklagte hier zu einem Zeitpunkt an die
Geschädigten herangetreten, zu dem gerade noch kein Vertrag zwischen der
Verfügungsklägerin und den einzelnen Geschädigten abgeschlossen worden war. Die
Verfügungsklägerin hatte daher noch keine, dem Schutzbereich des § 823 BGB
unterstellte gesicherte Rechtsposition erlangt, in die das Verhalten der
Verfügungsbeklagten hätte eingreifen können. Schon dies lässt einen Anspruch aus §
823 BGB hier nicht entstehen. Hinzu kommt, dass der beanstandete Hinweis der
Verfügungsbeklagten auf günstige(re) Anbieter auch in der Sache schon deshalb nicht
zu beanstanden ist, weil er keinesfalls mit dem Hinweis verknüpft wurde, weitergehende
Kosten würden grundsätzlich nicht erstattet. Nach Auffassung der Kammer kann dies
den neutral gehaltenen Hinweisen der Verfügungsbeklagten auf die
Anbietungsmöglichkeit bei zwei alternativen Anbietern nicht entnommen werden.
38
Soweit die Verfügungsklägerin in diesem Zusammehang darauf hingewiesen hat, dass
die Beklagte in verschiedenen Fällen (vgl. etwa die Fälle der Firma C und der Frau E)
später lediglich die Mietwagenkosten in Höhe der Alternativangebote erstattet habe,
verfängt auch dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer nicht. Angesichts der weit
verbreiteten Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. hierzu etwa Landgericht Bonn
NZV 1998, 417 f.) kann der Verfügungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, im
Einzelfall Unfallersatzwagenansprüche außergerichtlich nur entsprechend dieser
39
Rechtsprechung reguliert zu haben.
Nach alledem war daher der Verfügungsantrag mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
zurückzuweisen. Soweit die Verfügungsklägerin in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 13.07.2004 "vorsorglich" die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beantragt hat, war diesem Antrag schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit
im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht stattzugeben. Hinzu kommt, dass das
ergänzende Vorbringen letztlich auch nicht entscheidungserheblich war, da die in
diesem Schriftsatz vor allem problematisierte Berechnung der unterschiedlichen Tarife
der Firma G aufgrund des oben Gesagten hier letztlich nicht entscheidungserheblich ist.
Auch insoweit vermag die Verfügungsklägerin allein durch das Vorliegen
unterschiedlicher Preislisten eine Glaubhaftmachung ihres weit darüber
hinausgehenden pauschalen Vortrags ihre Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht zu
erfüllen.
40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO
41
Streitwert: 50.000,00 €
42