Urteil des LG Bonn vom 17.03.2005

LG Bonn: sicherheit, einziehung, aktivlegitimation, abtretbarkeit, bankgeheimnis, fremder, rechtfertigung, verbraucher, satzung, auszahlung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Bonn, 3 O 657/03
17.03.2005
Landgericht Bonn
3. Zivilkammer
Beschluss
3 O 657/03
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Kläger
als aktivlegitimiert ansieht.
2.
Dem Kläger wird zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 31.01.2005 eine Frist bis 13.05.2005 gesetzt. Hiernach soll durch
Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO die Beweisaufnahme angeordnet
werden.
G r ü n d e :
I.
Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht von
30 Kunden der Beklagten nach angeblich missbräuchlicher Verwendung von Debitkarten
(ec-Karten und SparCards) an Geldautomaten auf Auszahlung in Höhe der von der
Beklagten hiernach vorgenommenen Belastungsbuchungen in Anspruch. Nach Ziffer 2.1.
seiner Satzung ist ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Klägers, den
Verbraucherinteressen zu dienen. Insbesondere hat er nach Ziffer 2.2.c) der Satzung die
Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen, auch durch Einleitung gerichtlicher
Maßnahmen im Inland.
Nach dem Klägervorbringen entwendeten im Zeitraum vom 03.09.2000 bis zum 31.05.2003
unbekannte Dritte den Kunden deren Debitkarten zu Konten bei der Beklagten und hoben
damit durch Geldautomatenverfügungen Barbeträge in Höhe von insgesamt 27.381,30 €
ab. Nach dem Beklagtenvorbringen waren die persönlichen Geheimzahlen (PIN) zu den
verwendeten Debitkarten mit dem neuen Triple-DES-Verfahren generiert worden, das
derart sicher sei, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der
jeweilige Kunde vertragswidrig seine PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser
verwahrt habe.
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Die Kunden traten nach dem Klägervorbringen ihre vermeintlichen Forderungen gegen die
Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen durch Abtretungsvereinbarungen
im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003 an den dies annehmenden Kläger zu
Einziehungszwecken und zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung ab. Die Parteien
streiten zunächst darüber, ob der Kläger zur Geltendmachung der vermeintlichen
Kundenforderungen aktivlegitimiert ist und sich zur Rechtfertigung der Abtretungen auf Art.
1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen kann.
II.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der vermeintlichen Kundenforderungen gegen die
Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen aufgrund der Abtretungen nach §
398 BGB aktivlegitimiert.
1. Soweit zunächst die Beklagte jede vom Kläger behauptete Abtretung höchst vorsorglich
und vor dem Hintergrund, dass dieser lediglich Ablichtungen zu den Akten gereicht habe,
mit Nichtwissen bestreitet, hält die Kammer dieses Bestreiten nach §§ 138, 439 ZPO für
unwirksam, weil die Absicht, die Echtheit der durch die vorgelegten Ablichtungen
qualifiziert dargelegten Abtretungserklärungen zu bestreiten, nicht ersichtlich ist.
2. Die vermeintlichen Kundenforderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen
Kartenschadensfällen können grundsätzlich abgetreten werden. Zwar ist, worauf die
Beklagte zu Recht hinweist, der hier zunächst in Betracht kommende Anspruch auf
Berichtigung des Kontostandes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens
vorgeschaltet ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende
Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden Dritten würde
den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtretbar ist indes der auf das
Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR
62/00, NJW 2001, 3190 = WM 2001, 1605 = ZIP 2001, 1507). Die Abtretung dieses
Auszahlungsanspruchs scheitert auch nicht, wie die Beklagte meint, an einem Verstoß
gegen das Bankgeheimnis, etwa wegen einer insoweit anzunehmenden Vereinbarung
über einen Abtretungsausschluss (§ 399 2. Alt. BGB) oder eines Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 134 BGB, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, 203 Abs. 1
StGB). Ein Abtretungsverbot aufgrund des Bankgeheimnisses kommt nur für Forderungen
der Bank gegen ihre Kunden in Betracht und wird von der Rechtsprechung auch nur
insoweit diskutiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2004 – 8 U 84/04, WM 2004, 1386
= ZIP 2004, 1449, dagegen etwa LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2004 – 2-21 O 96/02, ZIP
2005, 115; LG Koblenz, Urteil vom 25.11.2004 – 3 O 496/03, WM 2005, 30 = ZIP 2005, 21).
Forderungen des Kunden gegen seine Bank lässt das Bankgeheimnis in ihrer Abtretbarkeit
jedoch unberührt. Denn das vertraglich oder gesetzlich begründete Bankgeheimnis dient
ausschließlich den Geheimhaltungsinteressen des Kunden, nicht der Bank.
3. Die hiernach grundsätzlich zulässige Abtretung ihrer vermeintlichen
Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte konnten die Kunden wirksam auch zugunsten
des Klägers zur Einziehung und gerichtlichen Geltendmachung vornehmen. Ein nach
§ 134 BGB entgegenstehender Verstoß gegen das Verbot geschäftsmäßiger Einziehung
von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen ohne behördliche Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG lag darin nicht. Zwar ist das Handeln des Klägers insoweit
entgegen dessen Auffassung als geschäftsmäßig einzuordnen. Denn geschäftsmäßig
handelt jeder, der – wie hier der Kläger – beabsichtigt, die Tätigkeit – sei es auch nur bei
sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem
dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH,
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Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 11/04, WM 2005, 102 m.w.N.), ohne dass die Tätigkeit
gewerbsmäßig sein muss oder die Gemeinnützigkeit die Geschäftsmäßigkeit ausschließt.
Die Abtretungen sind aber durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG in der seit 01.01.2002 geltenden
Fassung (neugefasst durch Art. 5 Abs. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
26.11.2001 – BGBl. I S. 3138) gerechtfertigt. Hiernach dürfen mit öffentlichen Mitteln
geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs – wie hier der Kläger
bei der gerichtlichen Verfolgung von Verbraucherrechten im Verbraucherinteresse – fremde
und zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen von Verbrauchern gerichtlich
einziehen, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dies ist nach
Auffassung der Kammer hier der Fall.
a) Inkassoklagen von Verbraucherzentralen sind im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG
erforderlich, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen des Verbraucherschutzes geeignet
und Klagen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, also
generell erlaubnisfreie Individualklagen der betroffenen Verbraucher, nicht in gleichem
Maße effektiv sind. Im Gegensatz zu den einzelnen Verbrauchern stehen den
Verbraucherzentralen – wie hier dem Kläger infolge der in großer Zahl an ihn
herangetragenen Beschwerden von Verbrauchern aufgrund angeblicher
Debitkartenmissbrauchsfälle – regelmäßig wesentlich mehr aussagekräftige und
repräsentative Informationen zu der jeweiligen verbraucherrelevanten Frage zur Verfügung,
die einen gebündelten und vertieften Sachvortrag in einer einzigen Klage ermöglichen. Bei
komplexen Sachverhalten können die Verbraucherzentralen gegenüber Einzelklagen von
Verbrauchern ein höheres Maß an Effektivität bei der Durchsetzung von Interessen des
Verbraucherschutzes erreichen, der ihre Inkassoklagen im Interesse des
Verbraucherschutzes geeignet und erforderlich macht. Im Interesse des
Verbraucherschutzes erforderlich ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch
Verbraucherzentralen jedenfalls dann, wenn die klagende Verbraucherzentrale mit der
gerichtlichen Geltendmachung einer abgetretenen Forderung nicht nur verlängerter Arm
von Individualinteressen ist, sondern das Interesse einer unbestimmten Vielzahl von
Verbrauchern an der gerichtlichen Klärung einer Grundsatzfrage wahrnimmt, sei sie
rechtlicher oder tatsächlicher Natur (sogenanntes verbraucherschützendes
Gruppeninteresse, im Folgenden: Gruppeninteresse).
aa) Ein die Abtretungen rechtfertigendes Gruppeninteresse verfolgt der Kläger einerseits
hinsichtlich der Frage der Beweislastverteilung bei Debitkartenmissbrauchsfällen. Diese
Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung für einen
Anscheinsbeweis zulasten des Bankkunden beim ec-Kartenmissbrauch im Urteil vom
05.10.2004 (XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623 = WM 2004, 2309 = ZIP 2004, 2226) zwar
grundsätzlich beantwortet. Die Wirksamkeit der im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003
vorgenommenen Abtretungen im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG hindert dies jedoch
nicht, da in jenem Zeitraum diese Rechtsfrage eben noch nicht höchstrichterlich geklärt war
und Klärungsbedarf im Interesse des Verbraucherschutzes somit noch bestand. Entgegen
der Auffassung der Beklagten muss das Erfordernis für die gerichtliche Einziehung auch
nicht noch in der letzten mündlichen Verhandlung bei rückschauender Betrachtung
vorliegen. Es genügt, wenn die Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung
selbst bei damaliger Betrachtung zu bejahen ist. Die einmal wirksam vorgenommene
Abtretung bleibt wirksam.
bb) Neben der inzwischen höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage der Beweislastverteilung
bei Debitkartenmissbrauchsfällen besteht an der Klage hinsichtlich der Tatsachenfrage der
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Sicherheit des von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems ein weiteres
Gruppeninteresse, das die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen als im Interesse
des Verbraucherschutzes erforderlich erscheinen lässt. In keinem von den Parteien
vorgetragenen oder der Kammer sonst bekannten Rechtsstreit hat ein
Gerichtssachverständiger die Sicherheit des von der Beklagten verwendeten
Verschlüsselungssystems derart eingehend begutachtet, dass sämtliche vom Kläger in
diesem Rechtsstreit insoweit aufgeworfenen Fragen beantwortet worden wären. Weder aus
der statistischen Häufung der instanzgerichtlichen Entscheidungen zulasten der
Bankkunden noch aus den Erfahrungen der Kammer mit bei ihr geführten Rechtsstreiten
wegen vorgetragenen Debitkartenmissbrauchs ist der Schluss auf die von der Beklagten
behaupteten Systemsicherheit zwingend. Nach Äußerungen mehrerer Sachverständiger
kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die von den verschiedenen
Bankenverbänden verwendeten Verschlüsselungsverfahren identisch sind oder jedenfalls
ein identisches Sicherheitsniveau bieten, auch wenn sie sämtlich als Triple-DES-Verfahren
bezeichnet werden. Diese Tatsachenfrage hat der Bundesgerichtshof – revisionsrechtlich
geboten – in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 gerade nicht beantwortet, sondern die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts zur Sicherheit
des verwendeten Verschlüsselungssystems zugrunde gelegt (ebenso in BGHZ 145, 337 =
NJW 2001, 286 = WM 2000, 2421 = ZIP 2000, 2196). Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 05.10.2004 vielmehr hervorgehoben, dass es Sache des
kartenausgebenden Kreditinstituts sein kann, – im Rahmen des Zumutbaren und
gegebenenfalls in verallgemeinernder Weise – die Sicherheitsvorkehrungen des eigenen
Verschlüsselungssystems darzulegen, um den Karteninhaber in die Lage zu versetzen,
Beweis für von ihm vermutete Sicherheitsmängel antreten zu können. Damit hat der
Bundesgerichtshof gleichzeitig klargestellt, dass die Frage der Sicherheit von
Debitkartenverschlüsselungssystemen für ihn nicht über den von ihm entschiedenen
Einzelfall hinaus geklärt ist. Insoweit bleibt also Raum für eine im Interesse des
Verbraucherschutzes erforderliche gerichtliche Einziehung fremder und zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch die klagende
Verbraucherzentrale. Es besteht nämlich ein Interesse einer unbestimmten Zahl von
Kunden der Beklagten, die über die Zahl der hier betroffenen 30 Kunden weit hinausgeht,
zu erfahren, ob das Debitkartenverschlüsselungssystem des Bankenverbandes, dem die
Beklagte angehört, grundsätzlich sicher ist.
b) Soweit die Instanzrechtsprechung – über das von der Kammer verlangte
Gruppeninteresse hinaus – verschiedentlich einen höheren Maßstab an die Rechtfertigung
von Inkassozessionen an Verbraucherzentralen angelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil
vom 17.10.2003 – 16 U 197/02, NJW 2004, 1532 = WM 2004, 319; LG Düsseldorf, Urteil
vom 20.10.2004 – 5 O 521/03, den Parteien im Volltext bekannt; LG Frankfurt, Urteil vom
20.01.2005 – 2-23 O 474/03, den Parteien im Volltext bekannt; betreffend Art. 1 § 3 Nr. 8
RBerG in einer früheren Fassung OLG Köln, Urteil vom 24.11.1995 – 6 U 7/05, NJW-RR
1996, 634 = OLGR Köln 1996, 33; dagegen LG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000 – 38 O
151/99, VuR 2000, 330), folgt die Kammer dem nicht.
aa) Für das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.10.2003 – ihm
folgend das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2004 – aufgestellte
Erfordernis "besonderer Umstände" (ähnlich das OLG Köln in seinem Urteil vom
24.11.1995) für die Rechtfertigung der verbraucherschützenden Inkassozession geben
weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 1 § 3 Nr. 8
RBerG etwas her (Micklitz/Beuchler, NJW 2004, 1502). Im Gesetzestext ist keine Rede
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davon, dass für die Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes "besondere
Umstände" vorliegen müssen. Ebensowenig bieten die Begründung des Koalitionsentwurfs
(BT-Dr. 14/6040, S. 277) und der Bericht des Rechtsausschusses (BT-Dr. 14/7052, S. 210)
Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungsabtretung an eine Verbraucherzentrale etwa nur
in eng umgrenzten Ausnahmesituationen möglich sein soll (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG,
11. Aufl., 2003, Art. 1 § 3, Rn. 471.1). Der Gesetzgeber hat ausweislich dieser
Gesetzgebungsmaterialien auch keinen abschließenden Katalog von zulässigen
Abtretungsfällen aufgestellt. Der Fall des fehlenden Anreizes für eine Individualklage
aufgrund geringer Anspruchshöhe bei vergleichsweise hohem Prozesskostenrisiko – etwa
bei Gewinnzusagen nach § 661 a BGB – ist nur beispielhaft genannt (Kleine-Cosack,
RBerG, Art. 1 § 3, Rn. 56; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 3,
Stand Januar 2003, § 3 RBerG, Rn. 22; dagegen wohl Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 2.
Aufl., 2004, Art. 1 § 3 RBerG, Rn. 62), zumal dieser Fall in der Prozesspraxis – soweit
ersichtlich – für die Verbraucherzentralen keine Rolle spielt.
bb) Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 20.01.2005 nach Auffassung der
Kammer den eigentlichen Beweggrund der Inkassozession zugunsten des Klägers
verkannt, wenn es ausführt, die Aktivlegitimation der aus abgetrenem Recht der
Karteninhaber klagenden Verbraucherzentrale scheitere daran, dass es an der
erforderlichen gesonderten Prüfung jedes einzelnen Kartenschadensfalles fehle, deshalb
das Ergebnis des Rechtsstreits auf nicht streitgegenständliche, ansatzweise vergleichbare
Fälle nicht übertragbar sei und daher das Verbraucherschutzinteresse entfalle. Hier
argumentiert das Landgericht Frankfurt auf der Grundlage eines regelmäßig zu bejahenden
Anscheinsbeweises aufgrund einer zu bejahenden Systemsicherheit, die die klagende
Verbraucherzentrale mit erheblichem Begründungsaufwand gerade in Abrede und zur
grundsätzlichen Überprüfung stellt. Mit dem Landgericht Frankfurt ist die Kammer zwar der
Auffassung, der Kläger habe nicht die Aufgabe, für den einzelnen Verbraucher einen allein
dessen wirtschaftliche Situation betreffenden Individualprozess zu führen, sondern die
Aufgabe, die Interessen einer als solche typisierbaren Verbrauchergruppe zu wahren.
Gerade deshalb lag es aber fern, auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen
und die Klage mangels Darlegung diesbezüglicher besonderer Umstände abzuweisen. Bei
der angestellten generalisierenden Betrachtung des Verbraucherinteresses hätte es nahe
gelegen, die Aktivlegitimation im Hinblick auf das Interesse einer unbestimmten Vielzahl
von Verbrauchern an der Klärung der Sicherheit des verwendeten
Verschlüsselungssystems – ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen
vorgetragenen Schadensfälle – anzuerkennen.
cc) Im Übrigen überzeugen die eher formalen Argumente der Beklagten gegen die
Abtretbarkeit der Kundenforderungen an die klagende Verbraucherzentrale nicht. Der
satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers geht entgegen der Behauptung der
Beklagten über die bloße "Aufklärung und Beratung" von Verbrauchern hinaus, er umfasst
auch die gerichtliche Rechtswahrnehmung. Die einzelnen Kunden werden nicht ihrem
gesetzlichen Richter entzogen, die Streitwertaddition zur Begründung der landgerichtlichen
Zuständigkeit ist nicht verboten. Eine gefestigte Instanzrechtsprechung gibt es zu
sämtlichen hier vom Kläger angesprochenen Fragen der Sicherheit des von der Beklagten
verwendeten Verschlüsselungssystems gerade nicht. Ein verbraucherfeindliches Verhalten
muss der abgetretenen Verbraucherforderung nicht zu Grunde liegen. Die Abtretung an die
Verbraucherzentrale dient nicht zielgerichtet der Vermeidung einer Beweisnot, da die 30
Kunden ihre Forderungen zwanglos auch an ihnen nahestehende, nicht geschäftsmäßig
handelnde Personen hätten abtreten können, wenn es ihnen nur auf die Schaffung ihrer
Zeugenstellung angekommen wäre. Den Vorwurf der Ineffektivität der vorliegenden
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Inkassoklage muss sich der Kläger angesichts der – nach Auffassung der Kammer
anstehenden Beweisaufnahme zu den Fragen der Systemsicherheit – nicht entgegen
halten lassen. Dass die Einzelforderungen jeweils für sich bereits einen wirtschaftlichen
Anreiz für eine Einzelklage geboten haben mögen, schließt deren Abtretbarkeit nicht aus,
weil dies nach der vorgenannten Gesetzesbegründung nur ein Beispiel, nicht aber
generelle Voraussetzung einer Inkassozession nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist.
4. Der hiernach von der Kammer bejahten Aktivlegitimation lässt sich auch nicht die
Funktion des Zivilprozesses als Mittel zur Durchsetzung ausschließlich individueller
Interessen entgegen halten. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Art. 1 § 3 Nr. 8
RBerG – und zwar unabhängig davon, wie weit man die Erforderlichkeitsprüfung vornimmt
– diesem hergebrachten Grundsatz eine weitere Ausnahme beigefügt. Höherrangiges
Recht steht dem nicht entgegen.