Urteil des LG Bonn vom 27.03.2009

LG Bonn: diplomatische immunität, grundstück, gerichtsbarkeit, iure gestionis, verzicht, grundbuchamt, vormerkung, beschlagnahme, echtheit, konsulat

Landgericht Bonn, 6 T 228/04
Datum:
27.03.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 T 228/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, Kessenich Blatt 0745
Schlagworte:
Zwangssicherungshypothek, Eintragung auf ein diplomatisch genutztes
Grundstück; Immunität; deutsche Gerichtsbarkeit.
Normen:
Art. 25 GG, §§ 866, 867 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch
genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine
völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die
gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück
hoheitlich genutzt wird
3. Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den
Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2005 – 6
T 228/04 – wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.
G r ü n d e:
1
I.
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Der Beschwerdeführer ist Inhaber von Inhaberteilschuldverschreibungen der
Beschwerdegegnerin, welche Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks ist. In
den Anleihebedingungen heißt es unter § 11 Abs. 5:
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"Soweit die Anleiheschuldnerin derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen
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"Soweit die Anleiheschuldnerin derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen
oder aus sonstigen Gründen) vor der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichts oder von
irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Beschlagnahme vor einem
Urteil, Beschlagnahme vor Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen,
Vollstreckung oder in sonstigem Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre
Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die
Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre
Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu
gemäß anwendbarem Recht berechtigt ist mit der Maßgabe, dass Beschlagnahmen
im vorläufigen Verfahren bzw. Beschlagnahmen zur Hilfe der Durchführung von
Vollstreckungsmaßnahmen von B ischen Gerichten in Bezug auf das folgende
Eigentum nicht angeordnet werden ..." (Bl. 241 d.A., Band I).
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Mit Beschluss vom 28.10.2002 – # W ##/## –, InvO 2003, 373 = IPRspr 2002, 548
ordnete das Oberlandesgericht G auf Antrag des Beschwerdeführers den dinglichen
Arrest über das Vermögen der Beschwerdegegnerin in bestimmter Höhe an. Durch
Urteil vom 14.03.2003 – #-## O ###/## – bestätigte das Landgericht G den Arrestbefehl.
Die Berufung hiergegen wies das Oberlandesgericht G mit Urteil vom 29.04.2008 – # U
##/## – zurück, nachdem es zwischenzeitlich den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 2
GG dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung einer Frage des Völkerrechts
vorgelegt, den Vorlagebeschluss jedoch wieder aufgehoben hatte (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 08.03.2007 – 2 BvM 6-8/03 –).
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Am 04.11.2002 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht C –
Grundbuchamt – aufgrund des Arrestbefehls die Eintragung einer Sicherungshypothek
auf dem eingangs bezeichneten Grundstück der Beschwerdegegnerin, auf dem sich bis
zu ihrer Verlegung nach D die Botschaft der Beschwerdegegnerin in der
Bundesrepublik Deutschland befunden hatte. Durch Beschluss vom 18.12.2002 wies
das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass das Grundstück weiterhin
hoheitlichen Zwecken diene und zudem die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO
nicht eingehalten worden sei. Auf die Beschwerde des – jetzigen und damaligen –
Beschwerdeführers hob das Landgericht C den Beschluss des Amtsgerichts auf und
wies es an, den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus den
Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen (Beschluss vom 04.11.2003
– # T ##/## –). Die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO sei gewahrt. Ferner stehe
die Immunität des Grundstücks der Vollziehung des Arrests nicht entgegen, da die
Beschwerdegegnerin in den Anleihebedingungen umfassend auf ihre Immunität
verzichtet habe. Im Übrigen werde die Ausübung der diplomatischen Funktionen
unmittelbar nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass auf einem Botschaftsgrundstück
eine Sicherungshypothek eingetragen werde. Die weitere Beschwerde der
Beschwerdegegnerin wies das Oberlandesgericht L zurück, da mit der begehrten
Maßnahme eine Beeinträchtigung der Immunität der Beschwerdegegnerin nicht
verbunden sei (Beschluss vom 24.03.2004 – # Wx ##/## –). Dies gelte auch dann, wenn
die diplomatische Nutzung des Grundstücks noch fortdauere, denn das Arrestverfahren
sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des Wiener Übereinkommens
vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen. Es fehle an einer stets zu fordernden
typischen, abstrakten Gefahr für die diplomatische Tätigkeit, denn der
Arrestsicherungshypothek komme keine auch nur abstrakt beeinträchtigende
Rechtswirkung zu. Dies sei erst bei sich an die Eintragung anschließenden
Maßnahmen der Fall, die aber weiterer gerichtlicher Verfahren bedürften, in denen der
Immunitätsschutz hinreichend gewahrt werde. Die Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks werde nicht beschränkt; die Eintragung habe auch weder eine
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Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, noch berechtige sie zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung. Vielmehr liege ihr eigentlicher Zweck in der Rangwahrung. In
einem neuen, auf Umschreibung der Arrestsicherungshypothek in eine
Zwangssicherungshypothek gerichteten Verfahren sei dann zu prüfen, ob die Immunität
beeinträchtigt werde. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts L eingelegte
Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung
an (Beschluss vom 20.09.2006 – # BvR ###/## –).
Mit Schreiben vom 24.03.2003 (Bl. 893 d.A., Band IV) beantragte der Beschwerdeführer
aufgrund des Urteils des Landgerichts G vom 21.03.2003 – #-## O ###/## –
(nachgehend OLG G, Urteil vom 24.06.2008 – # U ##/## –) die Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek auf das eingangs bezeichnete Grundstück. Soweit bereits
"Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek gestellt ist", beantragte er die "Eintragung
bzw. Umschreibung mit rangwahrender Wirkung, soweit von dritter Seite frühere Anträge
vorliegen".
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Das Amtsgericht C – Grundbuchamt – hat den Antrag mit Beschluss vom 30.04.2004
zurückgewiesen, da die Beschwerdegegnerin in dem hier zu Rede stehenden
Zwangsvollstreckungsverfahren nach den als Bundesrecht geltenden allgemeinen
Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GVG) nicht der
deutschen Gerichtsbarkeit unterliege. Die Beschwerdegegnerin habe mit der an das
Auswärtige Amt gerichteten Verbalnote ihres Botschafters vom 04.12.2002 hinreichend
glaubhaft gemacht, dass die diplomatische Nutzung des Grundstücks fortdauere. Auch
sei der in den Anleihebedingungen erklärte "pauschale Verzicht der Schuldnerin auf
Immunität" nicht ausreichend, denn er lasse nicht erkennen, dass er sich auch auf die
besondere diplomatische Immunität beziehe.
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Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2004 (Bl. 850 d.A.,
Band IV) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung
vom 10.08.2004 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die Frage der diplomatischen Nutzung des
Grundstücks komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem er die Eintragung der
Arresthypothek beantragt habe, d.h. auf den 04.11.2002. Zu diesem Zeitpunkt sei das
Grundstück nicht diplomatisch genutzt worden, was er näher ausführt und unter
Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auf das Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen darlegt. Im Übrigen habe die
Beschwerdegegnerin u.a. durch Wiederanbringung der Staatsfahne sowie durch
Verbalnoten, deren Echtheit er bestreitet, erst nach Kenntnis von dem
Vollstreckungsantrag des Beschwerdeführers eine diplomatische Nutzung vorgetäuscht;
es liege eine "Flucht in die Immunität" vor. Darüber hinaus habe die
Beschwerdegegnerin auf den Schutz der Immunität verzichtet.
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Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Eintragung einer Zwangshypothek
greife in die Funktionsfähigkeit ihrer konsularischen Vertretung ein und verletze ihre
Immunität. Die Liegenschaft sei durchgehend diplomatisch genutzt worden. Im Übrigen
werde das Grundstück seit dem 12.05.2004 als Konsulat genutzt, was sie unter
Bezugnahme auf die mit dem Auswärtigen Amt gewechselten Verbalnoten näher
darlegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustand des Grundstücks seien
unerheblich, da sich die diplomatische bzw. konsularische Nutzung bereits daraus
ergebe, dass sie von der Beschwerdegegnerin gewollt gewesen sei und weiterhin
gewollt werde. Die konkrete Nutzung zu diplomatischen bzw. konsularischen Zwecken
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unterliege ihrer souveränen Entscheidung und entziehe sich der Beurteilung des
Beschwerdeführers. Schließlich habe sie auf die Immunität des Konsulats nicht
verzichtet; für die Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen habe sie allenfalls im
Hinblick auf ihr allgemeines, nicht zu diplomatischen Zwecken genutztes Vermögen
einen Verzicht erklärt. In Bezug auf das zu diplomatischen Zwecken genutzte Vermögen
bedürfe es eines ausdrücklichen Verzichts, der nicht vorliege und dessen
Voraussetzungen auch nicht erfüllt seien.
Mit Beschluss vom 22.02.2005 (Bl. 787 d.A., Band V) hat die Kammer im Wege der
einstweiligen Anordnung das Amtsgericht C – Grundbuchamt – angewiesen, etwaigen
weiteren Anträgen auf Vornahme von Eintragungen in das Grundbuch vor der
rechtskräftigen Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Eintragung einer
Zwangssicherungshypothek nicht zu entsprechen, sofern nicht zugleich zu Gunsten des
Antragstellers eine Vormerkung entsprechend § 18 Abs. 2 GBO eingetragen wird.
11
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Eintragung der
Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, da die Beschwerdegegnerin insoweit
nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies ergibt sich aus der gemäß Art. 25
GG als Bundesrecht geltenden allgemeinen Regel des Völkerrechts, die das
Bundesverfassungsgericht wie folgt formuliert hat (Beschluss vom 13.12.1977 – 2 BvM
1/76 –, NJW 1978, 485, zitiert nach Juris):
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"Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen
Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches
Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses
Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats befinden oder dort belegen
sind, ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der
Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen, ohne
Zustimmung des fremden Staates unzulässig."
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung. Dies ergibt sich bereits aus § 866 Abs. 1 ZPO, wonach die
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück u.a. durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung erfolgt. Nach § 867 Abs. 3 ZPO erfolgt die
Zwangsversteigerung auf Antrag des Gläubigers unmittelbar aus der Zwangshypothek.
Ein gesonderter dinglicher Schuldtitel ist nicht erforderlich; für die Vollstreckung des
dinglichen Anspruchs (§ 1147 BGB) genügt der vollstreckbare Titel über die Forderung,
auf dem die Eintragung der Zwangshypothek gemäß § 867 Abs. 1 ZPO vermerkt ist
(Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 867 ZPO Rn. 20).
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Der Begriff der Zwangsvollstreckung ist zwar im Rahmen der allgemeinen Regel des
Völkerrechts eigenständig zu bestimmen. Mit Blick auf die vorstehend beschriebenen
Auswirkungen der Zwangssicherungshypothek geht die Kammer jedoch davon aus,
dass deren Eintragung auch im völkerrechtlichen Sinne eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung darstellt.
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Das Grundstück dient hoheitlichen Zwecken der Beschwerdegegnerin. Der Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin auf dem Grundstück ein Konsulat eingerichtet hat, wird
von dem Beschwerdeführer nicht konkret bestritten. Die Einrichtung des Konsulats
ergibt sich auch aus den Anlagen zu dem Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom
08.04.2005 (Anlagenkonvolut zu Bl. 823 ff. d.A., Band V), etwa aus der Verbalnote der
Botschaft der Beschwerdegegnerin vom 04.05.2004, in welcher die Anschrift des
Konsulats (S-M-Straße ###, ####1 C) sowie der Konsularbezirk mitgeteilt werden
(Anlage B8 nebst Erteilung des Exequatur durch Verbalnote des Auswärtigen Amtes
vom 12.05.2004). Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls in Bezug auf Verbalnoten aus
dem Jahr 2002 deren Echtheit bestritten hat (Schriftsatz vom 18.01.2005, Bl. 738 d.A.,
Band V), hält die Kammer die Annahme für fernliegend, dass die Beschwerdegegnerin
ihre diplomatische Korrespondenz mit der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf
das hiesige Grundbuchverfahren gefälscht haben könnte. Dass aber die Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben im Sinne des Art. 5 des Wiener Übereinkommens vom
24.04.1963 über konsularische Beziehungen eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, bedarf
keiner weiteren Begründung (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2003, 1218). Nicht entscheidend
ist insoweit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der Zeitpunkt, zu dem
er die Eintragung der Arresthypothek beantragt hat, denn die gesetzlichen
Voraussetzungen müssen jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung der vorliegend
begehrten Zwangssicherungshypothek vorliegen. Dies ergibt sich aus der Formulierung
der allgemeinen Regel des Völkerrechts durch das Bundesverfassungsgericht
("Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme"), liegt aber auch auf der Hand,
da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegenüber einem auswärtigen Staat nicht
erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt ihrer Vornahme keine deutsche Gerichtsbarkeit
besteht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen meint, die Errichtung des Konsulats
sei als "Flucht in die Immunität" anzusehen, und mit der Bemerkung, dass bestimmte
Maßnahmen wie die Anbringung der Staatsfahne sowie die Abgabe von Verbalnoten
hinsichtlich der hoheitlichen Nutzung des Grundstücks erst nach Kenntnis der
Beschwerdegegnerin von dem hiesigen Verfahren vorgenommen worden seien,
offenbar andeuten will, dass der konsularische Betrieb nur der Umgehung seiner
Vollstreckungsmaßnahme diene, kann dies – unabhängig davon, dass ein solcher
Vorgang fernliegend erscheint – an dem Umstand nichts ändern, dass das Grundstück
tatsächlich hoheitlicher Tätigkeit dient und damit die deutsche Gerichtsbarkeit für eine
Vollstreckungsmaßnahme nicht besteht.
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Nur ergänzend angemerkt sei daher, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2003, 1218) die Mitteilung eines auswärtigen
Staates durch Verbalnote an das Auswärtige Amt zur Glaubhaftmachung der
diplomatischen Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich ausreicht. Hierzu führt der
Bundesgerichtshof weiter aus (zitiert nach Juris):
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"Weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, insbesondere zur Verwendung des
Grundstücks bis zu seiner beabsichtigten Veräußerung, kommen nicht in Betracht.
Zwar sind auch gegenüber gerichtsbefreiten Personen und der Immunität
unterstehenden Staaten gerichtliche Verfügungen und Ladungen zulässig, sofern sie
allein dem Zweck dienen, die streitige Frage der Gerichtsbarkeit festzustellen (...).
Verfahrensleitende Maßnahmen wie z.B. Beweiserhebungen dürfen aber auch mit
diesem Ziel nur insoweit durchgeführt werden, als hoheitliche Befugnisse anderer
Staaten nicht berührt werden. Die Schuldnerin ist aber als souveräner Staat nicht
gehalten, Einzelheiten über ihre hoheitliche Tätigkeit, insbesondere die Ausübung
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amtlicher Funktionen durch ihren diplomatischen Dienst zu offenbaren.
Beweiserhebungen darüber würden zu einer Offenlegung interner Vorgänge
hoheitlicher Art führen (etwa die Häufigkeit der Nutzung der Residenz durch
Mitglieder der Mission oder durch Delegationen, Anzahl der Personen, genaue
Einzelheiten zum Zweck der Treffen), deren Kenntnisnahme und Überprüfung gegen
das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des
anderen Staates ("ne impediatur legatio") verstoßen würde. Es ginge regelmäßig
über das völkerrechtlich Zulässige hinaus, wenn anderen Staaten angesonnen
würde, Verwendungszwecke, die eine Pflicht zur Immunitätsgewährung begründen,
vollständig zu beweisen."
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
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Die Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist auch nicht infolge eines Verzichts der
Beschwerdegegnerin auf den Schutz der Immunität zulässig. Das Kammergericht
(Beschluss vom 07.11.2003 – ## W ###/## –; a.A. LG C, Beschluss vom 04.11.2003 – #
T ##/## –) hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut der
Anleihebedingungen nicht ergebe, ob sich der Immunitätsverzicht lediglich auf die
allgemeine Staatenimmunität oder auch auf die besondere diplomatische Immunität
beziehe. Bei der somit erforderlichen Auslegung der Klausel sei zu berücksichtigen,
dass Staatenimmunität und diplomatische Immunität verschiedene Institute des
Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln seien, sodass von etwaigen Beschränkungen
in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden könne. Die diplomatische
Immunität stelle nicht nur einen Reflex der Immunität des Entsendestaates dar, sondern
erkläre sich eigenständig aus dem besonderen Status des Diplomaten. Mit Blick auf die
besondere Schutzwürdigkeit der diplomatischen Aktivitäten, die das Kammergericht
näher darlegt, sei (zumindest) ein explizit erklärter Verzicht des Entsendestaates auf
Immunität hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in Vermögen erforderlich, welches dem
besonderen Schutz der Wiener Übereinkommen unterliegt.
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Ein derartiger expliziter Verzicht auf die diplomatische Immunität, die auch die
konsularische Tätigkeit des Entsendestaates umfasst, ist aber den Anleihebedingungen
nicht zu entnehmen, wie das Kammergericht überzeugend näher ausführt. Auch in dem
vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Es nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die
Beschwerdegegnerin mit der fraglichen Klausel in den Anleihebedingungen auch die
Zwangsvollstreckung in die von ihr diplomatisch oder konsularisch genutzten
Grundstücke zulassen wollte, was einen erheblichen Eingriff in die ungehinderte
Ausübung ihrer diplomatischen Tätigkeit bedeuten würde.
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Da somit keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht, musste der Antrag auf Eintragung der
Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen werden.
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Durch diesen Beschluss wird die einstweilige Anordnung der Kammer vom 22.02.2005
gegenstandslos. Zur Klarstellung wird sie aufgehoben. Nur ergänzend sei insoweit
angemerkt, dass es fraglich erscheint, ob eine Vormerkung überhaupt – im Wege der
einstweiligen Anordnung – hätte eingetragen werden dürfen, da bereits die Eintragung
der Vormerkung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung sein könnte, die aber infolge der fehlenden deutschen
Gerichtsbarkeit aus den vorgenannten Gründen unzulässig ist. Ob die einstweilige
Anordnung daher ohnehin hätte aufgehoben werden müssen, mag indes dahinstehen,
da sich diese Frage durch den Erlass des vorliegenden Beschlusses überholt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, § 13a Abs. 1 FGG.
27
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 184.065,06 Euro festgesetzt.
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