Urteil des LG Bonn vom 05.03.2008

LG Bonn: vollkaskoversicherung, unfall, dispositionsfreiheit, waschanlage, wiederherstellung, erfüllung, vollstreckung, fahrzeug, zustand, vollstreckbarkeit

Landgericht Bonn, 5 S 135/07
Datum:
05.03.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 135/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Königswinter, 12 C 75/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Königswinter - 12 C 75/06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigung des PKW
des Klägers in der Waschanlage der Beklagten.
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Der streitgegenständliche Vorfall fand am 10.06.2006 statt. Dabei wurde die
Frontschürze des Fahrzeugs vom Kotflügel vorne links ca. 10 cm abgerissen, im 90
Grad Winkel abgeknickt und eingerissen. Streitig ist, ob dies durch die
streitgegenständliche Waschanlage verursacht worden und von der Beklagten als
Verpächterin der Anlage zu verantworten ist. Auf eine Anfrage des Klägers hatte sie mit
Schreiben vom 10.07.2006 erklärt, als Betreiber der Tankstelle prüfen zu wollen, ob die
Schadensersatzforderung berechtigt sei. In der Folge war sie jedoch aus verschiedenen
Gründen nicht bereit, den Schaden zu ersetzen.
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Der Kläger ließ die beschädigte Frontschürze wieder zurück biegen und mit einer
Schraube fixieren. Sodann fuhr er mit dem Fahrzeug weiter. Eine fachgerechte
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Reparatur des Schadens wollte der Kläger nicht vornehmen lassen, da der Schaden
aus seiner Sicht optisch kaum wahrnehmbar war. Vielmehr forderte er von der
Beklagten gem. § 249 Abs. 2 BGB die Zahlung des zur Schadensbehebung
erforderlichen Geldbetrages. Ein von ihm eingeholter Kostenvoranschlag ergab einen –
der Höhe nach ebenfalls streitigen - Nettoreparaturbetrag zuzüglich Kostenpauschale in
Höhe von 1.148,35 €.
Die am 13.09.2006 erhobene, auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage wurde am
27.09.2006 zugestellt. Am 28.12.2006, noch vor der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz, verursachte die Ehefrau des Klägers mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug
einen Auffahrunfall, bei dem die Stoßstange mehrfach brach und die Frontschürze
vollständig funktionsunfähig wurde. Als Folge des Unfalls musste die gesamte
Fahrzeugfront und damit auch die streitgegenständliche Frontschürze erneuert werden.
Der Kläger ließ diese Reparatur durchführen und rechnete sie über seine – schon
während des ersten Schadensereignisses bestehende – Vollkaskoversicherung ab.
Diese ersetzte am 11.01.2007 den Rechnungsbetrag. Von einer Vorschädigung der
Frontschürze wurde sie nicht informiert. Wegen des ersten Unfalls sind im Rahmen der
Reparatur keine Mehrkosten entstanden.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in der Urteilsbegründung
offengelassen, ob der Beklagte passiv legitimiert und ob der streitgegenständliche
Schaden von der Waschanlage verursacht worden ist. Jedenfalls sei durch die
Regulierung seitens der Vollkaskoversicherung der Schaden behoben worden und
mithin der Anspruch erloschen. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verbiete
eine weitere Zahlung an den Kläger.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen
erstinstanzlichen Antrag weiter. Er hält sich für aktiv- und die Beklagte für passiv
legitimiert und trägt weiter vor: Durch den zweiten Unfall sei der
Schadensersatzanspruch aus dem ersten Vorfall nicht untergegangen. Die Regulierung
beruhe nur auf dem Zufall, dass er eine Vollkaskoversicherung unterhalte. Dies könne
der Beklagten nicht zu Gute kommen. Im übrigen stehe es dem Geschädigten frei, ob er
den Schaden repariere oder auf Gutachtenbasis abrechne. Demzufolge könne es nicht
zu seinen Lasten gehen, wenn sich die Regulierung bis zu einem Zweitschaden
hinziehe. Im übrigen sei der Schadensersatzanspruch vom Schicksal der beschädigten
Sache unabhängig.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen.
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Es kann offen bleiben, ob die Beklagte passiv legitimiert ist. Es spricht zwar viel dafür,
dass sie nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Wegen ihrer unter dem
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10.07.2006 geäußerten Bereitschaft zur Schadensregulierung dürfte sie aber gem. §
242 BGB gehindert sein, sich auf eine fehlende Passivlegitimation zu berufen (vgl. BGH
v. 10.11.1970, VersR 1971, 227; BGH v. 17.12.1985, BGHZ 96, 360; BGH v. 23.04.1974,
VersR 1974, 906; BGH v. 23.01.1991, VersR 1991, 462; BGH v. 23.10.1986, WM 1987,
110; BGH v. 07.12.1989, NJW-RR 1990, 417).
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten ist auch nicht durch
den Unfall am 28.12.2006 untergegangen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass
hypothetische Kausalverläufe im Schadensrecht regelmäßig außer Betracht bleiben.
Dementsprechend kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass die
Frontschürze am 28.12.2007 sowieso beschädigt worden wäre und sie deshalb nicht
hafte.
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Der Kläger hat seinen Anspruch aber durch die Begleichung der Rechnung für die
zweite Reparatur durch seine Vollkaskoversicherung am 11.01.2007 verloren. Denn die
Versicherung hat durch die Regulierung des Unfalls eine möglicherweise bestehende
Schuld der Beklagten jedenfalls beglichen (1). Möglicherweise beim Kläger noch
verbleibende Nachteile wegen des ersten Unfalls hat er nicht zum Gegenstand der
Klage gemacht (2).
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1)
16
Der Kläger hat seinen Anspruch durch die Begleichung der Rechnung für die zweite
Reparatur durch seine Vollkaskoversicherung am 11.01.2007 verloren. Denn die
Versicherung hat durch die Regulierung des zweiten Schadens eine möglicherweise
bestehende Schuld der Beklagten jedenfalls beglichen.
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Die Kammer verkennt nicht, dass die Versicherung nicht wegen des ersten, sondern
wegen des zweiten Schadensereignisses geleistet hat und der Grund der Leistung nicht
im Gesetz, sondern im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner
Kaskoversicherung zu finden ist. Indes führte die Behebung des zweiten Schadens zur
vollständigen Behebung des ersten Schadens.
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a)
19
Im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass überhaupt ein zweiter Schaden
eingetreten ist. Das ist insofern nicht selbstverständlich, als der Geschädigte keinen
Ersatzanspruch gegen den Zweitschädiger hat, wenn die in diesem Unfall verursachten
Schäden den Vorschaden nicht erhöhen (KG v. 17.10.2005 – 12 U 55/05, VersR 2006,
1559). So lag der Fall hier jedoch nicht. Nach dem ersten Schaden war die Frontschürze
zwar beschädigt, aber noch funktionsfähig und überdies war der Schaden optisch kaum
wahrnehmbar. Nach dem zweiten Schaden war die Frontschürze hingegen vollständig
zerstört.
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Soweit teilweise vertreten wird, eine Ersatzpflicht des Zweitschädigers entfalle, wenn
der Aufwand für die Beseitigung des Zweitschadens identisch mit den Kosten für die
Reparatur des ersten Schadens ist (Schleswig-Holsteinisches OLG v. 23.11.2006 – 7 U
46/06 – OLGR Schleswig 2007, 637), folgt die Kammer dem nicht. Der zur Begründung
dieser Auffassung herangezogene Gedanke, dass die Kosten für die Beseitigung des
Zweitschadens auch bei Hinwegdenken dieses Ereignisses angefallen wären und
deshalb nicht zu erstatten seien, betont aus Sicht der Kammer zu sehr die Perspektive
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des Schädigers. Aus dem – im Schadensrecht maßgeblichen – Blickwinkel des
Geschädigten führt der Zweitschaden allein schon wegen der weiteren
Funktionseinschränkung und dem Zwang, nunmehr eine Reparatur durchführen zu
lassen, zu einer Vermögensminderung des Geschädigten (vgl. auch KG v. 27.02.1989 –
12 U 2732/88, NZV 1989, 232; AG Berlin-Mitte v. 31.03.2004 – 6 C 6004/04).
b)
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Der Zweitschaden umfasst auch der Höhe nach vollständig den Erstschaden.
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Die zur Beseitigung des Zweitschadens durchgeführten Arbeiten wären nach dem der
Klage zu Grunde liegenden Gutachten auch für die Reparatur des Erstschadens
erforderlich gewesen. Denkbar wäre lediglich ein Abzug "neu für alt", da für eine
Behebung des Zweitschadens streng genommen die Montage einer eingerissenen
Frontschürze genügt hätte. Denn vor dem zweiten Schadensereignis befand sich die
Frontschürze bereits im eingerissenen Zustand. Trotz Hinweises der Kammer ist aber
kein weiterer Vortrag zu diesem Gesichtspunkt erfolgt.
24
c)
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Wegen der insoweit bestehenden Identität von Erst- und Zweitschaden hat die
Versicherung durch den Ausgleich des Zweitschadens den Erstschaden mit reguliert.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherung zusammen mit der Beklagten
gesamtschuldnerisch im Sinne der §§ 421ff BGB haftet. Viel spricht dafür, dass zwar
Erst- und Zweitschädiger im Rahmen einer Schadensersatzgesamtschuld haften
(Münchner Kommentar-Bydlinski, 5. Aufl. 2007, § 421 Rn. 48ff.; zur Ehegattenhaftung im
Straßenverkehr BGH v. 10.07.1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51), die eintretende
Kaskoversicherung dagegen als nicht gleichstufige oder "unechte" Gesamtschuldnerin
einzuordnen ist.
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Dies kann aber dahinstehen, da aus der Unanwendbarkeit der §§ 421 ff BGB lediglich
folgt, dass für den möglichen Ausgleich unter den zum Ersatz Verpflichteten eine andere
Regressnorm als § 426 BGB gesucht werden muss. Eine Tilgungswirkung tritt hingegen
auch bei Zahlungen von unechten Gesamtschuldnern ein, sofern Leistungsidentität
zwischen den Schuldnern besteht (Münchner Kommentar - Bydlinski, a.a.O., § 421 Rn.
70). Letzteres ist der Fall. Erst- und Zweitschaden sind, wie aufgezeigt, im hier
interessierenden Teil identisch. Der Kaskoversicherer ist nach § 12 Abs. 1 Nr. II lit e)
AKB für Schäden ersatzpflichtig, die durch Unfall entstanden sind. Nach § 13 AKB sind
diese bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zu erstatten. Nach
diesen Vorschriften war der Versicherer also zur Wiederherstellung der Frontschürze
verpflichtet. Genau dies war aber gegebenenfalls auch die Verpflichtung der Beklagten.
Da diese Leistung nur einmal bewirkt werden kann ist sie durch die Erfüllung seitens der
Kaskoversicherung erloschen.
28
d)
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Dem vorstehenden Ergebnis stehen auch nicht die vom Kläger empfundenen
Wertungswidersprüche entgegen.
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Insbesondere hält es der Kläger für nicht nachvollziehbar, dass die von ihm
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abgeschlossene Kaskoversicherung im Ergebnis der Beklagten zu Gute komme. Indes
berücksichtigt dieser Gedankengang nicht, dass die Beklagte durchaus möglichen
Ansprüchen wegen des Unfallereignisses ausgesetzt ist (vgl. dazu unten (2)).
Außerdem lässt die Argumentation außer Betracht, dass bei der zweifachen
Schädigung desselben Gegenstands die zum Ersatz Verpflichteten stets davon
profitieren, dass die Sache nur einmal wiederhergestellt werden kann.
Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass das vorstehende Ergebnis die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise beschneide. Dem Kläger
ist allerdings zuzugeben, dass im Falle einer Regulierung des Erstschadens vor Eintritt
des Zweitschadens kein Rückforderungsanspruch der Beklagten ersichtlich wäre. Dies
führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagte in der vorliegenden Fallkonstellation durch
das (absichtliche oder unabsichtliche) Hinauszögern der Schadenserstattung einen
Vorteil erlangt hat. Indes ist auch hier wiederum nicht die Perspektive des Schädigers
maßgeblich, sondern der Blickwinkel des Geschädigten: Er soll durch den
Schadensersatz so gestellt werden wie vor dem Schadensereignis, nicht schlechter,
aber auch nicht besser. Nach der Leistung durch die Kaskoversicherung ist das KFZ
des Klägers wieder in dem Zustand vor der Erstschädigung. Nach dem
schadensrechtlichen Bereicherungsverbot ist eine weitere Leistung an ihn mithin nicht
angezeigt. Ferner soll die Dispositionsfreiheit des Geschädigten auch nicht dazu führen,
dass er einen Gewinn erzielt: Hätte der Kläger nach dem ersten Schadensereignis
Wiederherstellung des Fahrzeugs gem. § 249 Abs. 1 BGB verlangt, so wäre die
reparierte Frontschürze durch das zweite Schadensereignis erneut zerstört worden. Der
jetzt vom Kläger eingeforderte Betrag wäre auch in diesem Fall nicht mehr in seinem
Vermögen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Kläger durch die Einforderung
von Geldersatz gem. § 249 Abs. 2 BGB besser gestellt werden soll. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensbemessung der
Augenblick ist, in welchem dem Geschädigten das wirtschaftliche Äquivalent für das
beschädigte Eigentum zufließt, das heißt der Zeitpunkt der Erfüllung der
Schadensersatzpflicht (Münchner Kommentar – Oetker § 249 Rn. 302). Auch wenn sich
dieser Gedanke in erster Linie auf die Berechnung der Schadenshöhe bezieht, so ist er
nach Ansicht der Kammer auch auf die Frage der Dispositionsfreiheit zu übertragen.
Erst wenn der Geschädigte den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag
erhält, kann er darüber disponieren, wie er die zur Kompensation erhaltene Summe
einsetzt. Bereits vor Erhalt einer Leistung für den Erstschaden war die Reparatur jedoch
erfolgt und es besteht, wie dargelegt, kein Schaden mehr am klägerischen KFZ.
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2)
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Möglicherweise beim Kläger noch verbleibende Nachteile wegen des ersten Unfalls hat
er nicht zum Gegenstand der Klage gemacht.
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Es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger auch nach der Regulierung des
Zweitschadens durch seine Versicherung noch Vermögenseinbussen verbleiben.
Insbesondere ist ein Ausgleichsanspruch der Versicherung gegen ihn unter dem
Gesichtspunkt "neu für alt" denkbar (vgl. § 13 Nr. 3 AKB). Ebenso ist es möglich, dass
sich die Prämien für die Kaskoversicherung wegen der Regulierung des Schadens
erhöht haben, oder dass der Kläger eine Selbstbeteiligung zu entrichten hatte. Diese
Aufwendungen dürften anteilsmäßig auf die beiden Schadensereignisse aufzuteilen
und, soweit sie den Erstschaden betreffen, von der Beklagten im Falle ihrer Haftung
grundsätzlich zu ersetzen sein (vgl. LG Bochum v. 15.02.2007, 6 O 255/06-NJW-RR
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2007, 1103). Indes hat der Kläger diese Positionen nicht zum Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
3)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die
Problematik, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Die Frage
des Schadensersatzes bei der doppelten Schädigung eines Gegenstandes kann in
einer Vielzahl von Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen im
Straßenverkehr, entscheidungserheblich sein.
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