Urteil des LG Bonn vom 24.06.2004

LG Bonn: rechtliches gehör, mitschuldner, anschrift, wohnung, pfändung, abnahme, umzug, hausrat, unpfändbarkeit, vollstreckungsverfahren

Landgericht Bonn, 4 T 225/04
Datum:
24.06.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 225/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 12 M 349/04
Schlagworte:
Fruchtlosigkeit, Pfändung, Wohnungswechsel
Normen:
ZPO § 807
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Ob nach dem Umzug eines Schuldners ein Mobiliarpfändungsversuch
auch in der neuen Wohnung erforderlich ist, um die Fruchtlosigkeit der
Pfändung darzutun, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
entscheiden.
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der
Gerichtsvollzieher angewiesen, den Antrag der Gläubigerin, der
Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen,
nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgelegte
Fruchtlosigkeitsbescheinigung (Pfändungsprotokoll des
Obergerichtsvollziehers C aus B vom 15.3.2004) sei nicht ausreichend.
Gründe:
1
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Versäumnisurteil sowie einem
Kostenfestsetzungsbeschluß des AG Siegburg Forderungen von 2.531,55 Euro und
619,06 Euro jeweils zuzüglich Zinsen, gegen die Schuldnerin und Herrn A als
Gesamtschuldner.
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Ein Mobiliarpfändungsversuch am 15.3.2004 bei den damals unter der Anschrift
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N- Straße 5a in Q zusammenlebenden Gesamtschuldnern blieb fruchtlos. Nach den
Feststellungen des Obergerichtsvollziehers ging die dem Mitschuldner gehörende
Wohnungseinrichtung nicht über den unpfändbaren notwendigsten Bestand hinaus; die
Schuldnerin wohnte möbliert bei dem Mitschuldner.
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Bald danach trennten sich offensichtlich die Wege der Schuldner. Der Mitschuldner gab
bei seiner eidesstattlichen Offenbarungsversicherung am 23.3.2004 an, unter der
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Anschrift Lstraße 4, in H, bei seinen Eltern zu wohnen und von diesen auch verköstigt
zu werden. Die Schuldnerin verzog ausweislich einer Meldeamtsauskunft nach S.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2004 beantragte die Gläubigerin, der Schuldnerin unter dieser
Anschrift die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen. Der
Gerichtsvollzieher wies die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.4.2004 darauf hin, daß
die vorgelegte Fruchtlosigkeitsbescheinigung die alte Wohnanschrift der Schuldnerin
betreffe; zunächst müsse ein Vollstreckungsantrag unter der aktuellen Anschrift gestellt
werden. Dem kam die Gläubigerin nach, indem sie am 27.4.2004 dem
Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilte und die sofortige
Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung beantragte.
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Bei einem Vollstreckungsversuch am 29.4.2004 traf der Gerichtsvollzieher die
Schuldnerin unter der Anschrift in S nicht an, sondern erhielt von einem Herrn M,
offensichtlich einem Verwandten der Schuldnerin, die Auskunft, die Schuldnerin sei
nach T verzogen, ohne daß die Auskunftsperson eine konkrete Anschrift mitteilte.
Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein.
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Mit Schriftsatz an den Gerichtsvollzieher vom 3.5.2004 widersprach die Gläubigerin dem
Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die Tätigkeit auf Grund des Antrags auf
Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom 23.4.2004 und für den
Vollstreckungsversuch vom 29.4.2004.
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Das Amtsgericht legte dieses Schreiben als Erinnerung gegen die Weigerung des
Gerichtsvollziehers, der Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nicht
ohne erneuten Pfändungsversuch abzunehmen, aus, und wies die Erinnerung mit
Beschluß vom 7.5.2004, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl.
2 d.A.), zurück.
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Gegen diesen Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde.
Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19.5.2003, Bl. 4ff. d.A.,
Bezug genommen.
10
Die Kammer entscheidet als Beschwerdegericht über den Verfahrensstoff, der sich aus
dem angefochtenen Beschluß und dem dazu gehörenden Sachvortrag ergibt. Ob das
Amtsgericht den Rechtsbehelf der Gläubigerin zutreffend als Erinnerung im Sinne von §
766 ZPO ausgelegt hat, kann dahinstehen, da die Gläubigerin sich diese Auslegung im
Beschwerdevorbringen zu eigen gemacht hat. Soweit der Schriftsatz der Gläubigerin an
den Gerichtsvollzieher vom 3.5.2004 auch eine Erinnerung gegen den Kostenansatz
des Gerichtsvollziehers (§ 5 Abs. 2 GVKostG) enthält, fehlt es bisher an einer
erstinstanzlichen Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden könnte.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und
in der Sache erfolgreich.
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Der Gerichtsvollzieher hätte sich nicht weigern dürfen, der Schuldnerin die
eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzunehmen. Die Fruchtlosigkeit der
Pfändung (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist durch das Vollstreckungsprotokoll des
Obergerichtsvollziehers C vom 15.3.2004 im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der
von der Gläubigerin vorgelegten Vollstreckungsunterlagen hinreichend dargetan. Der
Obergerichtsvollzieher hat bei dem Pfändungsversuch festgestellt, daß die Schuldnerin
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in dem damaligen gemeinsamen Haushalt mit dem Mitschuldner keine pfändbare Habe
besessen hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldnerin seither im Zusammenhang mit
der Aufgabe der gemeinsamen Wohnung, der offensichtliche Trennung vom
Mitschuldner und dem Umzug (zunächst) zu Familienangehörigen pfändbare
Vermögensstücke erworben hat, bestehen nicht. Insbesondere ist nichts dafür
ersichtlich, daß sie von dem sowohl nach dem Pfändungsprotokoll vom 15.3.2004 als
auch nach der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vom 23.3.2004 vermögens-
und einkommenslosen Mitschuldner irgendwelche Abfindungs- oder
Ausgleichsleistungen erhalten hat. Sollte sie bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen
Wohnung irgendwelche Teile des Hausrats mitgenommen haben, unterfallen diese
ohne weiteres der von Obergerichtsvollzieher C ermittelten Unpfändbarkeit des
Bestands an Hausrat in der Wohnung insgesamt.
Die Kammer hat die Schuldnerin nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, um den für
das Vollstreckungsverfahren typischen überraschenden Zugriff nicht zu gefährden (vgl.
BVerfG NJW 1981, 2111). Rechtliches Gehör wird der Schuldnerin nach den
gesetzlichen Vorschriften für das Offenbarungsverfahren dadurch gewährt, daß sie im
Offenbarungstermin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Offenbarungsversicherung mit aufschiebender Wirkung widersprechen kann (§ 900 Abs.
4 ZPO). In diesem Fall wird das Vollstreckungsgericht die Frage, ob die
Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausreicht, ggf. erneut zu prüfen haben, ohne an den
Beschluß der Kammer gebunden zu sein.
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Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Beteiligung der
Schuldnerin entbehrlich. Im übrigen gilt § 788 ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist nicht
Verfahrensbeteiligter, sondern Verfahrensorgan.
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Beschwerdewert: 1.500,- Euro (§ 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO)
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