Urteil des LG Bonn vom 28.10.2005

LG Bonn: fahrzeug, fahrbahn, gefahr, graben, schmerzensgeld, satzung, rente, operation, akte, arbeitsunfähigkeit

Landgericht Bonn, 2 O 354/04
Datum:
28.10.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 354/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 28.06.2004 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen
Schäden – letztere ab 17.08.2004 (Rechtshängigkeit) – zu ersetzen,
soweit diese auf das Unfallereignis vom 01.11.2003 in ####1 S,
Zubringer B ###, KM 0###, zurückzuführen sind und soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 70 %, der Kläger zu 30 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten
ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des Pkw $$-$$ ### in
Anspruch, die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherung. Geltend gemacht
werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anläßlich eines
Schadensereignisses, welches sich in den frühen Morgenstunden des ##.##.20## auf
dem Zubringer B ### in S-C ereignete.
2
Gemeinsam mit den Zeugen T und D befuhr der Kläger den genannten Zubringer zur B
### von der Autobahn kommend in Fahrtrichtung Q/C. Dort bemerkten der Kläger und
die Zeugen T und D in der Kurve des Zubringers zur B ### im rechten Straßengraben
das Fahrzeug des Beklagten zu 1). Der Zeuge T, der seinerzeit das Fahrzeug lenkte,
hielt daraufhin in der Nähe des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) an. Der Kläger, der
Zeuge T und der Zeuge D verließen sodann das Fahrzeug, um nachzusehen, was
passiert war. Sie fanden den Beklagten zu 1) vor, der bemüht war, sein Fahrzeug,
welches im rechten Winkel zur Fahrbahn stand, aus dem Graben herauszubekommen.
Der Kläger und die beiden Zeugen halfen schließlich dem Beklagten zu 1) bei diesem
Unterfangen. Der Kläger stand hinten links am Fahrzeug des Beklagten zu 1) und war
bemüht, dieses aus dem Graben mit herauszuziehen. Dabei kam der Kläger zu Fall. Die
Zeugen T und D riefen dem Beklagten zu 1) nun zu, dass der Kläger gefallen sei.
Gleichwohl gab der Beklagte zu 1) weiter Gas, was dazu führte, dass der Beklagte zu 1)
schließlich das rechte Handgelenk des auf dem Boden liegenden Klägers überfuhr.
Obwohl der Kläger sofort aufschrie, entfernte sich der Beklagte zu 1) mit seinem
nunmehr aus dem Graben freigesetzten Fahrzeug vom Unfallort.
3
Aufgrund des geschilderten Vorfalles erlitt der Kläger an der rechten Hand einen
Splitterbruch mit Sprengung des Radio-Ulnargelenkes, sowie eine scapholunäre
Dissoziation verbunden mit einer hämoradisch eingebluteten Kontusion, begleitenden
Weichteilschwellungen, sowie Durchblutungs-, Sensibilitäts- und Motorikstörungen der
rechten Hand. Am ##.##.20## erfolgte eine ambulante Operation im Kreiskrankenhaus
H, bei der eine offene Reposition erfolgte. Das Handgelenk wurde postoperativ mit
einem Gips für sechs Wochen ruhig gestellt. Nach der Entfernung der mit der Operation
eingebrachten Drähte am ##.##.20## konnte mit krankengymnastischen
Übungsbehandlungen begonnen werden. Wegen einer ausgeprägten Schwellneigung
waren zusätzlich Lymphdrainagen erforderlich. Eine Röntgenkontrolle am 02.02.2004
zeigte eine gute Stellung sämtlicher Handwurzelgelenke sowie des Hand- und des
distalen Radio-Ulnargelenkes. Ein Faustschluss war zu diesem Zeitpunkt ausweislich
des Berichtes des Krankenhauses H vom ##.##.20## noch nicht möglich. Auch die
Rotation des Unterarmes in beiden Ebenen war deutlich eingeschränkt.
Einschränkungen in der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Handgelenkes sind bis
heute gegeben. Insbesondere kann der Kläger, der Zimmermann ist, bis zum heutigen
Tage nicht mit der rechten Hand Nägel in das Holz treiben. Für die Zukunft besteht die
Gefahr einer sich vorzeitig ausbildenden Arthrose im rechten Handgelenk.
4
Vom Unfalltag bis Ende Mai 20## bestand eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Mit
Bescheid vom ##.##.20## gewährte der V verband dem Kläger eine Rente, wobei eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % zugrunde gelegt wurde. In dem Bescheid
heißt es:
5
"Als Folgen des Arbeitsunfalls werden anerkannt:
6
Endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes,
Belastungsschwäche des rechten Handgelenkes, Kraftminderung der rechten
Hand mit der Notwendigkeit des Tragens einer Stützbandage, leichte Verdickung
des rechten Handgelenkes, reizlose Narbe über der Rückseite des rechten
Handgelenkes sowie röntgenologisch nachweisbare Veränderungen im Bereich
des rechten Handgelenkes nach operativ versorgter Bandzerreißung zwischen
Kahnbein und Mondbein sowie knöcherner Absprengung am körperfernen
Speichenellengelenk der rechten Hand."
7
Ebenfalls mit Bescheid vom ##.##.20## gewährte der V verband dem Kläger
Mehrleistungen zur Rente, und zwar auf der Grundlage von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.
V. m. § 19 seiner Satzung. Zum Inhalt der Satzung wird auf die Anlagen zum Schriftsatz
vom 28.07.2005 (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.
8
Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 18.06.2004 sämtliche Ansprüche dem
Grunde nach ab unter Berufung auf den Haftungsausschluss gemäß §§ 104, 105 SGB
VII.
9
Der Kläger ist der Ansicht, der von den Beklagten bemühte Haftungsausschluss gemäß
§§ 104, 105 SGB VII greife nicht. Er sei als Nothelfer und nicht lediglich als
Pannenhelfer tätig geworden. Hierzu behauptet der Kläger, das Fahrzeug des
Beklagten zu 1) habe mit dem Heck in die Fahrbahn des Zubringers hinein geragt.
Diese Situation sei – nicht zuletzt aufgrund der starken Rechtskurve in diesem Bereich
und der Dunkelheit zum fraglichen Zeitpunkt – extrem gefährlich gewesen. Das Motiv für
sein Einschreiten sei nicht allein gewesen, dem Beklagten zu 1) einen Gefallen zu
erweisen, sondern eine allgemeine Gefahr zu beseitigen.
10
Der Kläger beantragt,
11
1.
12
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2004 zu zahlen;
13
2.
14
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche – letztere
ab Rechtshängigkeit (17.08.2004) – zu ersetzen, soweit diese auf das
Unfallereignis vom 01.11.2003 in ####1 S, Zubringer B ###, KM 0###,
zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
15
Die Beklagte zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) ist der Ansicht, der Kläger sei
lediglich als Pannenhelfer tätig gewesen. Hierzu beruft sie sich insbesondere auf ein
Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.12.2003 an die
Bezirksregierung L (Bl. 31 f. d. A.). Im Übrigen ist sie der Ansicht, den Kläger treffe
aufgrund eigener Unachtsamkeit ein Mitverschulden von mindestens 50 %. Des
Weiteren ist sie der Auffassung, das Schmerzensgeld sei übersetzt. Dem
Feststellungsantrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und B D. Zum
Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.09.2005 (Bl. 96 ff.
d. A.) verwiesen. Die Akte ### Js ###/##, StA E ist beigezogen worden.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Klage ist zulässig, im überwiegenden Teil auch begründet.
21
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
10.000,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, sowie §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V.
m. §§ 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Ein Haftungsausschluß gemäß §§
104, 105 SGB VII besteht nicht. Denn der Kläger ist nicht lediglich als Pannenhelfer i. S.
d. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden, sondern als Nothelfer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a
SGB VII, bei dessen Vorliegen der Haftungsausschluss nach den vorgenannten
Bestimmungen nicht eingreift (vgl. Geigel – Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.
2004, Kapitel 2 Rn. 130 m. w. N.).
22
Unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII fällt, wer bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher
gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn
die Gefahr der Allgemeinheit, das heißt einem Bereich droht, der der Öffentlichkeit
zugänglich ist und bei der die nahe liegende Möglichkeit eines Körperschadens für
unbestimmt viele Personen besteht (Lauterbach – Schwerdtfeger, Unfallversicherung /
SGB VII, Loseblattsammlung, Stand Mai 2005, § 2 Rn. 429). Dient die Hilfeleistung nicht
nur den Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch den Interessen eines Dritten, so
kommt es entscheidend darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Für die Hilfe bei Unfällen
oder Pannen eines Kraftfahrzeuges bedeutet dies, dass die Hilfe über die reine
Pannenhilfe hinaus die Beendigung eines allgemeinen Gefahrenzustandes zum
Gegenstand haben muss (Lauterbach – Schwerdtfeger, a.a.O., § 2 Rn. 434). Letzteres
steht regelmäßig dann im Vordergrund, wenn ein Kraftfahrzeug bei schlechten
Sichtverhältnissen aus dem Bereich des fließenden Verkehrs entfernt wird (Lauterbach
– Schwerdtfeger, a.a.O., § 2 Rn. 455).
23
Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hat zu dem Zeitpunkt, als der Kläger und die Zeugen
T und D an der Unglücksstelle eingetroffen sind, nicht nur im Straßengraben gestanden.
Es hat vielmehr mit dem Heck in die Fahrbahn des Zubringers hineingeragt. Dies steht
zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage des Zeugen D, sowie
aufgrund der polizeilichen Verkehrsunfallskizze, wie sie sich auf Bl. 8 der
Ermittlungsakte befindet.
24
Der Zeuge D hat in der Vernehmung am 30.09.2005 glaubhaft bekundet, das Fahrzeug
des Beklagten zu 1) habe im rechten Winkel zur Fahrbahn des Zubringers gestanden
und zwar in der Weise, dass die Vorderfront des Pkw in den rechten seitlichen
25
Straßengraben gerutscht gewesen sei. Mit der anderen Hälfte habe der Pkw in die
Fahrbahn geragt.
Die Aussage des Zeugen D, der von Beruf Kraftfahrer ist und als solcher die
Unfallörtlichkeit sehr gut kennt, ist überzeugend. Der Zeuge ist deutlich erkennbar um
eine objektive Schilderung der Örtlichkeiten und der Geschehnisse bemüht gewesen.
Seine Aussage ist in sich konstant und widerspruchsfrei. Insbesondere decken sich die
Angaben des Zeugen zu den Örtlichkeiten und der Position des Fahrzeugs des
Beklagten zu 1) an der Unglücksstelle mit den Eintragungen in der polizeilichen
Verkehrsunfallskizze, Bl. 8 der Akte ### Js #####. Dort ist rechts neben der Fahrbahn
des Zubringers der Straßengraben eingezeichnet, an den sich eine aufsteigende
Böschung anschließt. Ebenfalls eingetragen ist der Abdruck der Vorderfront des Pkw
des Beklagten zu 1), wie ihn die Polizei seinerzeit bei ihrem Eintreffen an der
Unglücksstelle vorgefunden hat. Auch wenn die polizeiliche Unfallskizze nicht
maßstabsgetreu ist, so ergibt sich doch aufgrund der Nähe zu dem Abdruck der
Fahrzeugfront, dass es sich bei den eingezeichneten Abdrücken der Räder nur um die
Vorderräder des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) handeln kann. Deren Abdruck
befindet sich in dem Bereich des Straßengrabens, welcher unmittelbar an die Fahrbahn
angrenzt. Hieraus ergibt sich wiederum zwangsläufig, dass der Pkw des Beklagten zu 1)
ganz erheblich in die Fahrbahn des Zubringers zur B ### hineingestanden hat. Dem
entsprechend heißt es in dem polizeilichen Verkehrsunfallbericht (Bl. 3 der Akte ### Js
###/##, StA E) ausdrücklich:
26
"Der Pkw schleudert über den Fahrstreifen der Auffahrt, um dann frontal in den
rechtsseitig der Fahrbahn gelegenen Straßengraben zu fahren. Dort bleibt der Pkw,
mit der hinteren Hälfte noch auf der Fahrbahn, stecken."
27
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D wird auch nicht durch die – teilweise
gegenläufigen – Bekundungen des Zeugen T erschüttert. So hat der Zeuge T
angegeben, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe nicht in die Fahrbahn hineingeragt.
Diese Bekundung beruht allerdings auf einem Wahrnehmungsfehler beziehungsweise
auf einer fehlerhaften Erinnerung des Zeugen T an die örtlichen Gegebenheiten. Denn
der Zeuge T ist – tatsächlich unzutreffend – davon ausgegangen, dass sich rechts
neben der Fahrbahn ein Standstreifen befunden habe. Wäre dies der Fall gewesen,
hätte der Pkw in der Tat die Fahrbahn des Zubringers nicht mehr tangieren können.
Dass die Erinnerung des Zeugen T in diesem Punkt unzutreffend ist, ergibt sich jedoch
aus der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige mit der dazugehörigen
Verkehrsunfallskizze und den – unwidersprochenen gebliebenen – Erklärungen des
Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2005.
28
Hat also das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei Eintreffen des Klägers und der beiden
Zeugen an der Unglücksstelle nicht unerheblich die Fahrbahn des Zubringers versperrt,
so ist eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit gegeben gewesen. Insbesondere hat
Anlass zu der Befürchtung bestanden, dass nachfolgende Fahrzeuge in den Pkw des
Beklagten zu 1) hineinfahren würden oder aber zu gefährlichen Ausweichmanövern
gezwungen würden und es dabei zu Personenschäden kommen würde. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es zu dem fraglichen Zeitpunkt, nämlich den frühen
Morgenstunden des ##.##.20##, nicht nur dunkel gewesen ist, sondern, dass das
Fahrzeug des Beklagten zu 1) sich in einer scharfen Rechtskurve befunden hat. Auf
diese Weise ist die Unglücksstelle für nachfolgende Fahrzeuge erst spät erkennbar und
damit besonders gefährlich gewesen.
29
Dass der Kläger zur Abwendung dieser allgemeinen Gefahrensituation seine Hilfe
erboten hat, steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Insbesondere hat der Zeuge D die besondere Gefahrensituation, die sich aus dem
Fahrzeug des Beklagten zu 1) ergeben hat, geschildert. Er hat ferner bekundet, dass
sowohl er als auch seine beiden Mitfahrer die Notwendigkeit gesehen hätten, diese
Gefahrenlage zu beseitigen. Ähnliches hat der Zeuge T, obgleich er davon
ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht in die Fahrbahn
hineinragte, ausgesagt. Man habe nicht nur dem verunglückten Beklagten zu 1) helfen
wollen, sondern weitere Gefährdungen durch dessen Fahrzeug vermeiden wollen.
Diese Motivation hat der Kläger in seiner Anhörung im Güte- und Verhandlungstermin
am 26.08.2005 ebenfalls genannt. Eine solche Motivation ist nach der Auffassung des
Gerichts in einer Situation, wie sie vorliegend bestanden hat, nachvollziehbar und
lebensnah. Dies gilt umsomehr, als der Kläger sich in Begleitung des im Straßenverkehr
sehr erfahrenen Zeugen D befunden hat, dem in besonderem Maße an der Sicherheit
desselben gelegen hat.
30
Sofern die Beklagte zu 2) Gegenteiliges aus dem vorgerichtlichen Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Bezirksregierung Köln vom 17.12.2003 (Bl.
31 ff. d. A.) herleiten möchte, vermag dies nicht zu überzeugen. In diesem Schreiben
heißt es unter anderem:
31
"Der Zeuge T, der Beifahrer B D [...] sowie der Geschädigte U stiegen aus dem
Fahrzeug aus und sicherten die Unfallstelle ab. Nachdem man festgestellt hatte,
dass der Insasse im verunfallten Fahrzeug unverletzt war, kam man dem Wunsch
des Verunfallten nach und versuchte, das Fahrzeug wieder aus dem Graben
herauszuschieben."
32
Es ist bereits fraglich, ob man den zitierten Ausführungen überhaupt die Bedeutung
beimessen kann, wie es die Beklagten vornehmen. Mit dem Schreiben vom 17.12.2003
ist seinerzeit Strafantrag gegen den Beklagten zu 1) gestellt worden. Für die Beurteilung
der Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten zu 1) ist es jedoch auf die Motivation des
Klägers für seine Hilfeleistung nicht angekommen. Letztendlich steht aber eine Bitte des
Beklagten zu 1), man möge ihm helfen, seinen Pkw aus dem Graben freizusetzen, der
Annahme, der Kläger habe als Nothelfer gehandelt, nicht entgegen. Wie bereits
eingangs dargestellt, ist bei sich überschneidenden Motivlagen danach zu
differenzieren, ob der Wille zur Hilfe allein gegenüber dem Verunglückten oder aber zur
Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt. Sowohl die äußeren
Umstände als auch die Bekundungen des Klägers zu seiner Motivation, die in den
Zeugenaussagen Bestätigung gefunden hat, sprechen für ein Überwiegen des Willens
zur Abwendung einer gemeinen Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII. Schließlich
kann die Passage in dem Schreiben vom 17.12.2003, wonach der Kläger und die
Zeugen auf Wunsch des Beklagten zu 1) tätig geworden sind, nicht isoliert gelesen
werden. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass sowohl der Kläger als
auch die beiden Zeugen zunächst angehalten haben, um die Unglücksstelle
abzusichern, ebenfalls ein Hinweis auf ein Handeln im allgemeinen Interesse. Insoweit
kann auf den rechtlichen Hinweis im Sitzungsprotokoll vom 26.08.2005 (Bl. 86 d. A.)
verwiesen werden.
33
Nicht zuletzt ist der V verband davon ausgegangen, dass der Kläger als Nothelfer tätig
geworden ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch darauf ankommt, ob der
34
Bescheid vom 07.03.2005 insoweit Bindungswirkung gegenüber den Zivilgerichten
entfaltet oder nicht. Auf Grundlage des § 94 Abs. S. 1 SGB VII i. V. m. § 19 der Satzung
des V verbandes sind dem Kläger Mehrleistungen zur Rente gewährt worden. Gem. § 1
der Satzung erhalten solche Mehrleistungen nur Personen, die zum Kreis der gem. § 2
Abs. 1 Versicherten gehören, wozu der Nothelfer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII
zählt. Als bloßer Pannenhelfer i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VII stünde dem Kläger ein
Anspruch auf die genannten Mehrleistungen hingegen nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) liegt ein Mitverschulden des Klägers gem.
§ 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB nicht vor. Inwieweit der Kläger einen maßgeblichen
Verursachungs- und Verschuldensbeitrag haben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist
unstreitig, dass die beiden Zeugen T und D den Beklagten zu 1) darauf hingewiesen
haben, dass der Kläger gestürzt sei. Wenn der Beklagte zu 1) dann gleichwohl weiter
Gas gibt, anstatt inne zu halten, liegt dies außerhalb der Einflussmöglichkeiten des
Klägers. Des Weiteren bieten weder der Versuch, den Pkw des Beklagten zu 1) aus
dem Straßengraben zu ziehen, noch der Sturz des Klägers als solches Anhaltspunkte
für eine dem Kläger anzulastende Unachtsamkeit.
35
Hinsichtlich der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes hält das Gericht einen Betrag
von 10.000,00 € für angemessen und ausreichend. Dies ergibt sich aus der Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die dauerhafte Beeinträchtigung
des Klägers nicht nur in der Berufsausübung, sondern ebenfalls bei den Verrichtungen
des täglichen Lebens zu berücksichtigen gewesen ist.
36
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, dem eine Ausgleichs- und
Genugtuungsfunktion zukommt, sind unter anderem zu berücksichtigen: Ausmaß und
Schwere der Verletzung, das Alter des Verletzten, das Ausmaß der
Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die Dauer der
stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie das Bestehenbleiben von
dauernden Behinderungen und Entstellungen (Palandt – Heinrichs, BGB, 63. Aufl.
2004, § 253 Rn. 19).
37
Wie bereits im Rahmen des Tatbestandes dargestellt, hat der Kläger einen
Handgelenkssplitterbruch erlitten verbunden mit einer Bänderverletzung. Der
Heilungsverlauf, der bis zu einer vorläufigen Wiederherstellung der Arbeits- und damit
Belastungsfähigkeit der rechten Hand ein halbes Jahr in Anspruch genommen hat, ist im
Wesentlichen ausweislich der zu den Akten gereichten Arztberichte vom 20.02.2004
und 13.04.2004 (Bl. 13 ff. d. A.) planmäßig und – mit Ausnahme der Schwellneigung –
ohne Komplikationen verlaufen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger
infolge der ambulanten Operation am 10.12.2003 zur offenen Reposition des
Handgelenkes und der daraufhin erfolgten Ruhigstellung zu der Verrichtung selbst
alltäglicher Dinge nicht in der Lage gewesen ist, vielmehr fremde Hilfe in Anspruch
nehmen musste. Diese Einschränkungen in der Lebensführung sind umso mehr
nachvollziehbar, als die rechte Hand betroffen ist.
38
Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind jedoch die dauerhaften
Belastungseinschränkungen gewesen. Diese hat der Kläger in seiner Anhörung am
26.08.2005 eindrücklich geschildert. Belegt werden die andauernden Bewegungs- und
Belastungseinschränkungen zudem durch die Feststellungen in dem Bescheid des V
verbandes vom 07.03.2005. Die mangelnde Bewegungs- und Belastungsfähigkeit der
rechten Hand bedingt eine erhebliche Einschränkung in der Lebensqualität, da sie sich
39
in nahezu allen Lebenssituationen, sowohl im häuslichen Bereich, als auch im
beruflichen Bereich und dem Freizeitverhalten auswirkt. Sie kann zudem – gerade vor
dem Hintergrund der dauerhaften Beeinträchtigung – zu einer psychischen Belastung
für den im Unfallzeitpunkt 41jährigen Kläger werden.
Andererseits wiegen die erlittenen und künftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Klägers nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht so schwer, dass ein über
10.000,00 € hinausgehenden Schmerzensgeld, wie es der Kläger begehrt, gerechtfertigt
ist. Dabei steht außer Frage, dass die Lebensqualität des Klägers dauerhaft gemindert
ist. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass sich die Beeinträchtigungen des Klägers –
zumindest teilweise – durch entsprechende Anpassungen in der Lebensgestaltung
ausgleichen lassen.
40
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 BGB, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
41
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2)
begehrte Feststellung. Der diesbezügliche Antrag ist zulässig und begründet.
42
Eine Feststellungsklage ist immer dann zulässig, wenn zwischen den Parteien Streit
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses
existiert und der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.
Vorliegend streiten die Parteien um die Einstandspflicht der Beklagten für das
Schadensereignis am 30.11.2003 dem Grunde nach. Der Kläger hat ein berechtigtes
Interesse daran, insoweit eine rechtsverbindliche Klärung herbeizuführen. Sofern er
Feststellung begehrt, dass die Beklagten zum Ersatz aller künftigen immateriellen
Schäden verpflichtet sind, folgt das Feststellungsinteresse unmittelbar daraus, dass
derzeit noch nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schäden
drohen. Dass indessen die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen besteht, ergibt sich
nicht zuletzt daraus, dass der weitere Krankheitsverlauf nicht absehbar ist, jedenfalls
aber die Gefahr einer sich vorzeitig ausbildenden Arthrose besteht. In diesem
Zusammenhang ist auch nicht ausgeschlossen, dass es zu künftigen materiellen
Schäden kommt, etwa durch Kosten der Heilbehandlung oder dergleichen.
43
Soweit sich der Einwand der Beklagten, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellungsklage auf materielle Schäden bezieht, die – wie in der Klageschrift
ausgeführt – bereits zum heutigen Tage entstanden sind, überzeugt dies ebenfalls nicht.
44
Zwar ist regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle bezifferbarer Ansprüche ein
Feststellungsinteresse fehlt (Thomas / Putzo – Reichold, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 256 Rn.
18). Doch gilt dies nicht, wenn die Parteien zunächst ausschließlich über den
Anspruchsgrund streiten und zu erwarten ist, dass der Beklagte bei Feststellung seiner
Leistungspflicht im Urteil zur Leistung fähig und bereit ist (vgl. Thomas / Putzo –
Reichold, a.a.O., § 356 Rn. 18, Stichwort: "Ausnahmen"). Letzteres ist der Fall. Denn es
ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1)
die materiellen Schäden des Klägers prüfen und sodann ausgleichen wird, sobald die
hier streitige Einstandspflicht dem Grunde nach rechtskräftig geklärt ist.
45
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zudem begründet. Wie bereits ausgeführt haften
die Beklagten dem Kläger gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, sowie §§ 823 Abs. 1, 823
Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 3 Nr. 1 PflVG auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld, ohne dass der Ausschlusstatbestand gem. §§ 104, 105 SGB VII
46
eingreift.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 101 Abs. 2 ZPO. Für die
Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugunsten des Klägers ist kein Raum gewesen,
nachdem mit der Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € um
mehr als 20% von den Vorstellungen des Klägers abgewichen worden ist (vgl. hierzu
Thomas / Putzo – Hüßtege, a.a.O., § 92 Rn. 9).
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO, sowie § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
48
Streitwert: 17.500,00 € (15.000,00 € für den Klageantrag zu 1. und 2.500,00 €
für den Klageantrag zu 2.)
49