Urteil des LG Bonn vom 26.02.2010

LG Bonn (gläubiger, wohnung, ehemann, schuldner, zpo, tochter, klausel, mitbesitz, ehefrau, beschwerde)

Landgericht Bonn, 6 T 25/10
Datum:
26.02.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 25/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 22 M 370/09
Schlagworte:
Vollstreckungskosten
Normen:
§§ 91, 788 Abs. 1 und 4 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen
Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger
Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 20.01.2010
gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 08.01.2010 wird der
angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die den Schuldnerinnen durch die Abwehr der Räumungsvollstreckung
aus dem Teilanerkenntnis- und Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts C
vom 24.08.2009 -### C ##/##- in dem Vollstreckungsverfahren DR
#####/####des Obergerichtsvollziehers N in D entstandenen Kosten
werden den Gläubigern auferlegt.
Das Verfahren wird zur Durchführung der Kostenfestsetzung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
G r ü n d e:
1
I.
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Durch das eingangs genannte Urteil sind die Schuldnerinnen zur Räumung einer
Wohnung verurteilt. In dieser leben außer ihnen der Ehemann der Schuldnerin O und
eine erwachsene Tochter. Der Ehemann steht unter Betreuung; Betreuerin ist seine
Ehefrau, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
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Die Gläubiger haben in Kenntnis des Umstandes, dass außer den Schuldnerinnen noch
zwei weitere erwachsene Personen in der Wohnung leben, Räumungsauftrag erteilt,
woraufhin der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 08.10.2009 den Schuldnerinnen
den auf den 11.11.2009 angesetzten Räumungstermin mitgeteilt hat. Die
Schuldnerinnen haben darauf ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer
Vertretung beauftragt, die sich mit Schreiben vom 14. und 19.10.2010 (letzteres ein
Antwortschreiben auf ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.10.2009) an den
Gerichtsvollzieher gewandt und darauf hingewiesen haben, dass ohne Zustimmung der
weiteren Besitzrechtsinhaber, gegen die kein Räumungstitel vorliege, die
Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden könne. Die Gläubiger haben dem
Gerichtsvollzieher gegenüber den Räumungsauftrag telefonisch zurückgenommen,
woraufhin der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 15.10.2009, bei den
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner eingegangen am 27.10.2009, den
Räumungstermin aufgehoben hat.
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Die Schuldner machen geltend, die Räumungsvollstreckung sei wegen der den
Gläubigern bekannten Besitzverhältnisse unzulässig, jedenfalls überflüssig und deshalb
nicht notwendig gewesen, so dass die Gläubiger die Kosten der Vollstreckungsabwehr
zu tragen hätten, deren Festsetzung sie auch beantragen.
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Die Gläubiger treten dem entgegen und meinen, es sei zunächst davon auszugehen,
dass Ehemann und Tochter sich rechtstreu verhielten und freiwillig zu räumen gehabt
hätten. Die Tochter habe ohnehin keinen Mitbesitz, da sie weisungsabhängig von der
Mutter sei, die Mieterin war. Der Ehemann habe als Betreuter ebenfalls keinen Besitz,
zudem habe die Ehefrau als Betreuerin mit Aufenthaltsbestimmungsrecht die
Zustimmung zur Räumung zu erteilen gehabt.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2010 den Antrag auf Kostenentscheidung
und –festsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige
Mitbewohner unterlägen dem Weisungsrecht der Mieter und hätten die Wohnung
zugleich mit den Schuldnern zu räumen. Die Verursachung der
Vollstreckungshinderung sei offensichtlich von der Schuldnerseite ausgegangen, die
dementsprechend ihre Rechtsanwaltskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO selbst zu tragen
habe. Da die Gläubiger lediglich wegen der unklaren Sachlage den Räumungstermin
hätten aufheben lassen, entspreche es nicht der Billigkeit, ihnen die Kosten dieser
Vollstreckungsmaßnahme aufzuerlegen.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Schuldnerinnen ihren
Vortrag vertiefen, insbesondere darauf hinweisen, dass erwachsene Mitbewohner nicht
einem Weisungsrecht der Mieterinnen unterlägen. Die Mitbewohner seien auch nicht
von den Gläubigern vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags gefragt worden, ob sie
räumungsbereit seien.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil Billigkeitsgründe
im Sinne von § 788 Abs. 4 ZPO nicht vorlägen.
9
Die Kammer hat unter dem 02.02.2010 folgende Hinweise erteilt:
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Soweit ersichtlich dürfte nach dem Akteninhalt davon auszugehen sein, dass
bei Erteilung des Räumungsauftrages den Gläubigern bekannt war, dass die
Wohnung von den beiden Räumungsschuldnerinnen, dem Ehemann der
Schuldnerin O sowie der weiteren volljährigen Tochter P bewohnt war.
Hinsichtlich der Tochter P mag zweifelhaft sein, ob diese Mitbesitz hatte, oder
nur Besitzdienerin war, weil das davon abhängen kann, ob sie schon als
Minderjährige mit in der Wohnung gewohnt hat. Der Ehemann jedoch hatte in
jedem Falle als Mitbewohner der Wohnung auch Mitbesitz, auch wenn er nicht
Mieter war. Daraus folgt, dass die Räumungsvollstreckung nur betrieben werden
konnte, wenn gegen alle mitbesitzenden Personen, nicht nur die
Titelschuldnerinnen, ein Räumungstitel vorlag, zumindest wäre eine
Vollstreckungsklausel auch insoweit erforderlich gewesen. Das beruht darauf,
dass die Räumungsvollstreckung gegen Mitbesitzer nur betrieben werden kann,
wenn diese im Räumungstitel und/oder der Klausel namentlich bezeichnet sind;
ohne diese namentliche Bezeichnung darf die Räumungsvollstreckung nur auf
im Titel/in der Klausel nicht namentlich bezeichnete Besitzdiener erstreckt
werden. Da Räumungsvollstreckung nur erfolgen darf, wenn gegen alle
Mitbesitzer ein Titel/eine Klausel vorliegt, darf sie, wenn dies auch nur
gegenüber einem Mitbesitzer fehlt, insgesamt nicht betrieben werden. Erteilt der
Vollstreckungsgläubiger Räumungsauftrag, obwohl er weiß, dass es zumindest
einen in Titel/Klausel namentlich nicht bezeichneten Mitbesitzer gibt, handelt es
sich nur dann um eine notwendige Vollstreckungsmaßnahme, wenn der
Titelgläubiger sich zuvor vergewissert hat, dass dieser Mitbesitzer auf sein
Besitzrecht verzichtet, so dass gegen ihn die Zwangsvollstreckung nicht
betrieben werden muss, weil er freiwillig weicht; es reicht nicht, schlicht davon
auszugehen, anderweitige im Haus befindliche Personen verhielten sich
rechtstreu und verließen das Haus auf Aufforderung. Der Gerichtsvollzieher
kann, wenn er weiß, dass es einen nicht in Titel/Klausel bezeichneten
Mitbesitzer gibt, die Ausführung des Vollstreckungsauftrages schon ablehnen,
ohne sich zuvor vergewissern zu müssen, ob dieser Mitbesitzer freiwillig
weichen wird. Dementsprechend dürften die Gläubiger die Kosten der Abwehr
des Vollstreckungsauftrages zu tragen haben.
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Dem treten die Gläubiger entgegen. Von einem Mitbesitz des unter Betreuung
stehenden Ehemannes könne nicht ausgegangen werden, eine etwaige
Bereitschaftserklärung sei von ihm nicht zu erlangen, müsste zudem letztlich von seiner
Ehefrau als Betreuerin abgegeben werden. Die Tochter halte sich nur
weisungsabhängig von der Mutter in der Wohnung auf. Zudem hätten die
Schuldnerinnen die Ursache für die Zwangsvollstreckung gesetzt, weil sie nicht
räumten. Es sei Sache der Schuldnerinnen darzulegen, dass Dritte Mitbesitz haben und
nicht räumungsbereit seien. Die Gläubiger könnten die tatsächlichen Besitzverhältnisse
nicht nachprüfen und es sei im Rechtsverkehr allgemein von rechtstreuem Verhalten
auszugehen.
12
II.
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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Die den Schuldnerinnen durch die Räumungsvollstreckungsmaßnahme DR
#####/####des Obergerichtsvollziehers N entstandenen Kosten haben die Gläubiger zu
tragen (§§ 788 Abs. 1, 91 ZPO).
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind insoweit Billigkeitserwägungen nach §
788 Abs. 4 ZPO nicht anzustellen. Die hier nicht einschlägige Vorschrift betrifft
bestimmte dort genannte Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, deren Kosten
der Schuldner regelmäßig trotz Erfolges seiner Anträge selbst zu tragen hat, und regelt,
unter welchen Voraussetzungen diese Kosten –letztlich ausnahmsweise- ganz oder
teilweise dem Gläubiger auferlegt werden können.
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Demgegenüber folgt aus § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 ZPO, dass der Schuldner die
notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, woraus sich zugleich
ergibt, dass umgekehrt der Schuldner die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr nicht
notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann. Es gibt keinen
nachvollziehbaren rechtlichen Ansatz, warum der Schuldner die ihm erwachsenen
Kosten und Auslagen zur Abwehr einer überflüssigen oder gar unzulässigen
Zwangsvollstreckungsmaßnahme sollte selbst tragen müssen; eine gegenteilige
Auffassung würde im Ergebnis bedeuten, dass ein Gläubiger ohne Prüfung der
Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme und ohne jedes eigene Kostenrisiko
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen könnte, wozu der Schuldtitel eine
Grundlage nicht bietet.
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Vorliegend ist eine unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme veranlasst worden,
weil die Gläubiger Räumungsauftrag erteilt haben, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob
die erwachsenen Mitbewohner, gegen die ein Räumungstitel nicht vorlag,
räumungsbereit sind. Im Übrigen wird auf den erteilten Hinweis, an dem die Kammer
festhält, Bezug genommen. Demgegenüber Erhebliches haben die Gläubiger nicht
vorgetragen. Der Umstand, dass ein Erwachsener unter Betreuung mit
Aufenthaltsbestimmungsrecht steht, besagt nicht, dass er nicht Mitbesitzer der Wohnung
ist. Es ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ehefrau als Betreuerin
für den Betreuten die Räumungsbereitschaft erklären müsste, nur weil sie selbst zur
Räumung verurteilt ist. In ihrer Eigenschaft als Betreuerin hat sie nicht auf ihre eigene
Verurteilung abzustellen, sondern auf das Wohl des Betreuten, so dass letztlich
dahinstehen kann, ob sie als unmittelbar auch selbst Betroffene nicht in einem
Interessenkonflikt steht, der schon von vornherein die Anordnung einer
Ergänzungsbetreuung oder ähnliches erforderlich macht. Grundsätzlich hat der
Gläubiger vor der Räumungsvollstreckung gegen jeden Mitbesitzer sich einen
Räumungstitel zu verschaffen; davon kann er nur absehen, wenn er weiß, dass
mitbesitzende Dritte räumungsbereit sind, so dass es gegen sie eines Titels nicht
bedarf. Ein Weisungsrecht der Ehefrau als Mieterin gegenüber ihrem ein eigenständiges
(Mit-)Besitzrecht ausübenden Ehemann gibt es nicht, auch wenn dieser nicht selbst
Mieter ist (vgl. nur BGH Beschl.v. 25.06.2004 –IXa ZB 29/04-, dort Rz. 7, zitiert nach
Juris).
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Die konkrete Kostenfestsetzung war dem Amtsgericht zu überlassen, da nach der
vorliegenden Akte die Berechnungsgrundlage (Streitwert) nicht überprüft werden und
auch nicht festgestellt werden kann, ob weitere Kosten (Zustellungskosten,
Gerichtskosten) hinzuzusetzen sind, deren Hinzusetzung beantragt ist, ohne sie zu
benennen und zu beziffern.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die
Entscheidung des BGH (s.o.), an der die Kammer sich orientiert, keine grundsätzliche
Bedeutung hat.
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