Urteil des LG Bonn vom 10.12.2008

LG Bonn: bundesamt für justiz, veröffentlichung, verschulden, offenlegungspflicht, zustellung, versicherung, betreiber, kapitalgesellschaft, datum, einspruch

Landgericht Bonn, 30 T 190/08
Datum:
10.12.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 T 190/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 02.09.2008 getroffene
Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von
Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen
Entscheidung aufgehoben.
Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die
Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 11.04.2008 wird
aufgehoben.
Gründe:
1
I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei
dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der
Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom
11.04.2008, zugestellt am 16.04.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin
unter dem 28.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt und unter Vorlage des
Postausgangsbuchs des Steuerberaters mitgeteilt, sie habe die
Jahresabschlussunterlagen 2006 bereits am 30.08.2007 eingereicht. Das Bundesamt
für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 02.09.2008 das bezeichnete
Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
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Gegen die ihr am 06.09.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
18.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und hiermit ihr Einspruchsvorbringen unter
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vertieft. Das Bundesamt verweist
demgegenüber darauf, dass die Beschwerdeführerin die Jahresabschlussunterlagen
2006 nicht innerhalb der Sechswochenfrist (erneut), sondern erst am 18.06.2008
eingereicht hat, obwohl sie aufgrund der Androhungsverfügung wusste, dass die
behauptete frühere Einreichung nicht erfolgreich gewesen ist.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist nicht nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB
rechtmäßig, weil ihr keine nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB rechtmäßige
Androhungsverfügung zugrunde liegt.
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Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht objektiv nicht erfüllt.
Unverzüglich nach Einreichung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen
Vertreter der Kapitalgesellschaft für diese die Jahresabschlussunterlagen nach § 325
Abs. 2 HGB im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Insofern
kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine
Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter
Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann. Gehen die eingereichten
Jahresabschlussunterlagen etwa im Bereich des Betreibers des elektronischen
Bundesanzeigers verloren, verlangt der Schutzzweck der Offenlegungsvorschriften von
der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft die erneute Einreichung der Unterlagen.
Letztlich muss es im Informationsinteresse der Gläubiger und zur Gewährleistung der
Markttransparenz zur Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen kommen, auch
wenn die Ursache für das Scheitern der Veröffentlichung zunächst im Bereich der
Verwaltung einschließlich des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers gelegen
hat. Hierauf stellt das Bundesamt in der Beschwerdeerwiderung im Ansatzpunkt zurecht
ab, wenn es von der Beschwerdeführerin fordert, nach Erhalt der Androhungsverfügung
die Jahresabschlussunterlagen (erneut) einzureichen, nachdem sie aufgrund der
Androhungsverfügung wusste, dass die behauptete frühere Einreichung nicht
erfolgreich gewesen ist.
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Auf diesen Verstoß gegen die Pflicht zur wiederholten Offenlegung kann die der
angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung zugrunde liegende Androhungsverfügung
vom 11.04.2008 aber nicht gestützt werden. Denn der Erlass der Androhungsverfügung
nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB setzt ebenso wie die spätere Ordnungsgeldentscheidung
nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflicht
nach § 325 HGB voraus; das Verschulden muss vor Zustellung der
Androhungsverfügung bereits vorliegen. Denn die in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB
vorgesehene Möglichkeit, die Unterlassung der Offenlegung mittels Einspruchs gegen
die Androhungsverfügung zu rechtfertigen, schließt die Möglichkeit der Berufung auf
fehlendes Verschulden ein (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07,
nrwe.de). Hier fehlt es am Verschulden vor Zustellung der Androhungsverfügung vom
11.04.2008.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die
Jahresabschlussunterlagen 2006 am 30.08.2007 durch ihren Steuerberater an den
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers abgesandt hatte. Dafür spricht neben
dem vorgelegten Postausgangsbuch und der eidesstattlichen Versicherung des
zuständigen Mitarbeiters des Steuerberaters insbesondere der Umstand, dass die
Jahresabschlussunterlagen einer anderen, namensähnlichen Gesellschaft nachweislich
am selben Datum abgesandt und am 18.10.2007 im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht worden sind, wobei diese Unterlagen nach dem Beschwerdevorbringen
zusammen mit denen der Beschwerdeführerin übersandt worden sind. Dass ein
rechtzeitiger Eingang der Jahresabschlussunterlagen 2006 der Beschwerdeführerin
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beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht festgestellt worden ist, lässt
sich damit erklären, dass diese Unterlagen aufgrund der Namensähnlichkeit als Doppel
der Unterlagen der anderen einreichenden Gesellschaft angesehen worden sind.
Aufgrund der feststehenden Absendung der Jahresabschlussunterlagen 2006 ohne
Postrücklauf durfte die Beschwerdeführerin in der hier betroffenen Situation vor
Zustellung einer Androhungsverfügung ohne weitere Nachfrage darauf vertrauen, ihre
Offenlegungspflicht erfüllt zu haben.
Das Bundesamt hätte aufgrund des Einspruchsvorbringens, die
Jahresabschlussunterlagen seien bereits am 30.08.2007 abgesandt worden, erneut
eine auf die nunmehr schuldhafte Verletzung der Pflicht zur wiederholten Offenlegung
gestützte Androhungsverfügung erlassen und im Falle der nicht fristgerechten erneuten
Offenlegung innerhalb der Sechswochenfrist ein Ordnungsgeld festsetzen können. Dies
ist nunmehr aufgrund der am 18.06.2008 erfolgten Offenlegung nicht mehr möglich.
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Die weiteren Entscheidungen folgen aus § 335 Abs. 3 Satz 7 HGB.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Die
Beschwerdeführerin hätte die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche
Versicherung bereits im Einspruchsverfahren vorlegen und dadurch die
Ordnungsgeldentscheidung verhindern können.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.
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