Urteil des LG Bonn vom 10.03.2006

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Landgericht Bonn, 6 T 56/06
Datum:
10.03.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 56/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 104 C 619/05
Schlagworte:
Räumungsklage, Streitwert
Normen:
§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GKG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite
richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der
Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind
Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu
berücksichtigen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin als Vermieterin gegen die Beklagten als
Mieter einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung geltend gemacht. Der
Bruttomietzins (einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen) hat zuletzt 604,60 €
betragen, der darin enthaltene Grundmietanteil 409,03 €.
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In dem am 01.03.2006 verkündeten Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den
Streitwert auf 4.908,36 € (=12 x 409,03) festgesetzt.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die
dieser im eigenen Namen eingelegt hat. Er erstrebt eine Heraufsetzung auf 7.255,20 €
(=12 x 604,60).
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Der Beschwerdeführer meint, es sei bei der Bemessung des Streitwerts von der
Bruttomiete (Grundmiete zuzüglich alle Betriebskosten, Vorauszahlungen und
Pauschalen) auszugehen. Das rechtfertige sich zum einen aus der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs, wonach auch die Minderung von der Bruttomiete zu berechnen sei.
Entsprechend habe auch des OLG Hamburg entschieden (Beschluss vom 12.01.04 - 4
W 106/03 -).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss
vom 08.03.2006 wird Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 (1. Halbs.)
GKG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Räumungsbegehren mit Recht auf den
einfachen Jahresbetrag des Nettomietzinses festgesetzt.
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Es kann insoweit dahinstehen, ob und wann die Mietminderung von der Bruttomiete
vorzunehmen ist, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.
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Auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 12.01.2004 kann sich der
Beschwerdeführer gleichfalls nicht berufen. Zum einen bleiben auch nach dieser
Entscheidung im Mietvertrag als verbrauchsabhängige Kosten mit einem bestimmten
Betrag ausgewiesene Vorauszahlungen auf Nebenkosten - wie hier – unberücksichtigt.
Zum anderen ist die Entscheidung ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar,
weil sie noch zum alten Recht (§ 16 Abs. 2 GKG a.F.) ergangen ist.
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Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite nach beendetem
Miet-, Pacht- oder ähnlichem Nutzungsverhältnis richtet sich der Streitwert nach § 41
Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.. Danach ist maßgebend das für die Dauer eines Jahres zu
zahlende Entgelt, Der Begriff des Entgelts ist legaldefiniert in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG;
danach ist Entgelt das Nettogrundentgelt. Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, wenn
sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Vorliegend
sind die Nebenkosten als Vorauszahlungen vereinbart, über die abzurechnen ist, so
dann sie unberücksichtigt zu bleiben haben.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1
GKG), weil die Sache keine grundsätzlich Bedeutung hat.
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