Urteil des LG Bonn vom 17.04.2002

LG Bonn: widerrufsrecht, aufrechterhaltung des vertrages, wahrung der frist, beginn der frist, ungerechtfertigte bereicherung, krasses missverhältnis, wichtiger grund, vorzeitige kündigung

Landgericht Bonn, 1 O 370/01
Datum:
17.04.2002
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 370/01
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E Bank, unter dem
30.07.1993 einen Darlehensvertrag über 210.000,00 DM zur Finanzierung des Erwerbs
eines Einfamilienhauses in M/H. Das Darlehen war durch Eintragung eines
Grundpfandrechts auf dem zu erwerbenden Objekt abgesichert und nach den
Vertragsbedingungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist bis 30.09.2003 nicht
kündbar.
2
Zusammen mit dem Darlehensvertrag erhielt der Kläger eine "Belehrung über das
Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften", die
folgenden Wortlaut hat:
3
"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben
bezeichneten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist
von einer Woche, gerechnet ab dem Wirksamwerden der auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichteten Erklärung, frühestens mit Aushändigung dieser
Widerrufsbelehrung schriftlich zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Willenserklärung. Ein etwaiger Widerruf ist an die E
Bank ... zu richten."
4
Unter dem 05.01.1994 wurde der Vertrag hinsichtlich der Tilgungsvereinbarung sowie
der Darlehenssicherung abgeändert.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger am 07.08.1993
unterzeichnete Widerrufsbelehrung (Bl. 79 d.A.) sowie die Änderungsvereinbarung vom
05.01.1994 (Bl. 77 f d.A.) Bezug genommen.
6
Mit Schreiben vom 25.02.1997 (Anlage B 1, Bl. 23 d.A.) wandte der Kläger sich an die E
Bank und erklärte, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen zu wollen, da er nunmehr
entsprechende Rücklagen habe bilden können, und bat um Mitteilung, welche Beträge
hierzu anzuweisen seien.
7
Die E Bank teilte mit Schreiben vom 04.03.1997 mit, dass eine vorzeitige Kündigung
des Vertrages aufgrund der Zinsbindungsfrist nicht möglich sei, sie aber bereit sei, einer
vorzeitigen Vertragsaufhebung zuzustimmen gegen Zahlung eines Ablöseentgelts,
welches sie mit 25.091,06 DM bezifferte zuzüglich 126,50 DM Notargebühren und
150,00 DM Gebühr für grundbuchliche Erklärung. Unter dem 04.03./10.03.1994 trafen
die Parteien eine entsprechende Vertragsaufhebungsvereinbarung (Bl. 6 d.A.) und der
Kläger glich den angeforderten Betrag aus.
8
Im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000 (ZIP 2001,
20) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, mit der der BGH seine bisherige
Rechtsprechung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung teilweise geändert
hatte, verlangte der Kläger von der E Bank mit Schreiben vom 22.02.2001 eine
Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend der in diesem Urteil
aufgestellten Grundsätzen.
9
Mit Schriftsatz vom 07.03.2002 erklärte er im Anschluss an die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-481/00 "I....." (ZIP
2002, 31) den Widerruf des Darlehensvertrages, der Änderungsvereinbarung sowie der
Aufhebungsvereinbarung vom 10.03./04.03.1997. In dieser Entscheidung hatte der
Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs das Widerrufsrecht
der Haustürgeschäfterichtlinie des Rates der EG (Richtlinie 85/577/EWG vom
20.12.1985, ABl. L 372, 31) auch auf grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge
(Realkredite) für anwendbar erklärt und gleichzeitig die Befristung des Widerrufsrechts
bei unterbliebener Belehrung auf ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des
Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers (§ 7 Abs. 2 S. 3
Verbraucherkreditgesetz in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung) als nicht im Einklang
mit der Haustürgeschäfterichtlinie stehend angesehen.
10
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, das Vorfälligkeitsentgelt
entsprechend der Grundsätze des BGH-Urteils vom 07.11.2000 neu zu berechnen und
den Differenzbetrag an ihn auszukehren. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung
liege nicht vor, da die Beklagte dem Kläger unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie
bei Nichtunterschreiben der "Vereinbarung" einer vorzeitigen Vertragsaufhebung nicht
zustimme, so dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als auf die Bedingungen der
Beklagten einzugehen, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Zu Verhandlungen sei die
Beklagte nicht bereit gewesen. Der Kläger behauptet hierzu, Grund für die vorzeitige
Rückführung des Darlehens sei gewesen, dass er im August 1996 eine Rechtsanwalts-
Sozietät gegründet habe und von der Sozietät ein Objekt in H angeschafft worden sei.
Aus diesem Grund habe es sehr wohl in seinem berechtigten Interesse gelegen, dafür
Sorge zu tragen, dass das bei Beklagten finanzierte Objekt lastenfrei werde.
11
Hinsichtlich des Widerrufs behauptet der Kläger, sowohl der Darlehensvertrag, als auch
die Änderungsvereinbarung und die Aufhebungsvereinbarungen seien von der
Beklagten dem Kläger in seine Wohnung übersandt worden, wo er sie auch
unterzeichnet habe. Daher finde das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung. Nach der
Rechtsprechung des EuGH in der "I....."- Entscheidung gelte das Widerrufsrecht
nunmehr auch für Realkreditverträge und könne - sofern keine ordnungsgemäße
Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt sei - unbefristet ausgeübt werden. Er ist der
Ansicht, die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag genüge nicht den
Anforderungen, da sich aus ihr nicht hinreichend deutlich ergebe, wann die Frist zu
laufen beginne. Der Änderungsvertrag und die Aufhebungsvereinbarung hätten eine
Widerrufsbelehrung nicht enthalten.
12
Der Kläger hat ursprünglich eine Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts begehrt und
beantragt,
13
1.
14
die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 04.03.1997 in Rechnung
gestellte Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend der Rechtsprechung des BGH
neu zu berechnen, insbesondere indem als Wiederanlagezins die Rendite von
Hypothekenpfandbriefen zugrunde gelegt werden,
15
2.
16
die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Neuberechnung gegenüber der
gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 06.03.2001 zu zahlen.
17
Nunmehr verlangt er Rückzahlung der gesamten gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung
und beantragt,
18
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.828,85 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.01.2002) zu
zahlen;
19
hilfsweise
20
a)
21
die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 04.03.1997 in Rechnung
gestellte Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend der Rechtsprechung des BGH
neu zu berechnen, insbesondere indem als Wiederanlagezins die Rendite von
Hypothekenpfandbriefen zugrunde gelegt werden;
22
und
23
b)
24
die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Neuberechnung gegenüber der
gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in
25
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom
09.06.1998 seit dem 06.03.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Sie widerspricht der Klageänderung.
28
Im übrigen ist sie der Auffassung, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gelte nicht für den Fall einer
einvernehmlichen Vertragsaufhebung und eines in diesem Zusammenhang
vereinbarten Ablöseentgelts. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei aufgrund
der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsaufhebungsvereinbarung erfolgt. Diese
Vereinbarung habe nach wie vor Bestand. Dem Kläger habe auch kein Anspruch auf
vorzeitige Vertragserfüllung zugestanden. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers dazu,
dass die Rückführung des Darlehens im Hinblick auf den Erwerb eines anderen
Objektes erfolgt sei.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen
Bezug genommen, wegen der vom Gericht erteilten Hinweise auf die Verfügung vom
10.01.2002 (Bl. 46 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
27.03.2002 (Bl. 80 d.A.).
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32
Die Klageänderung ist zulässig, da sie jedenfalls sachdienlich ist, § 263 ZPO. Denn der
zugrunde liegende Tatsachenstoff ist im wesentlichen unverändert geblieben und kann
ohne weiteres verwertet werden. Die Zulassung der Klageänderung führt auch nicht zu
einer Verfahrensverzögerung.
33
Die Klage ist indes in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch
auf Rückzahlung des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts noch ein Anspruch auf
Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs
im Urteil vom 07.11.2000 zu.
34
I.
35
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Vorfälligkeitsentgelts
von 25.091,06 DM, das entspricht der jetzigen Klageforderung von 12.828,85 EURO,
aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB oder § 3 Abs. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes (HTWiG) in
der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung zu.
36
1)
37
Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion)
besteht nicht, da die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts durch den Kläger nicht ohne
Rechtsgrund erfolgt ist. Rechtsgrund für die Zahlung ist die Aufhebungsvereinbarung
38
vom 04.03.1997.
Der Rechtsgrund fehlt nicht deshalb, weil nach Ziffer 5.1 der Finanzierungsbedingungen
der Beklagten bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensverhältnisses das Darlehen
(lediglich) in Höhe des Nennbetrages zurückzuzahlen wäre. Hieraus ergibt sich schon
nicht, dass auf das Darlehen keine Zinsen zu zahlen sind, sondern lediglich, dass nicht
nur der Nettokreditbetrag, sondern der Nennbetrag zurückzuzahlen ist.
39
Unabhängig davon würde allein der Umstand, dass eine Vereinbarung von den AGB's
der Beklagten abweicht noch nicht zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung führen.
40
Die Vereinbarung ist auch nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Gründe, die zur Sittenwidrigkeit führen, sind nicht ersichtlich. Eine Sittenwidrigkeit der
Vereinbarung käme lediglich dann in Betracht, wenn das von der Beklagten geforderte
Ablöseentgelt die ihr nach der Rechtsprechung zustehende Vorfälligkeitsentschädigung
soweit übersteigen würde, dass ein krasses Missverhältnis vorläge. Hiervon kann nur
dann ausgegangen werden, wenn entweder das geforderte Vorfälligkeitsentgelt die
nach den Vorgaben der Rechtsprechung berechnete Vorfälligkeitsentschädigung um
100 % übersteigt (Bruchner, in: Schimansky u.a., Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 78
Rdnr. 122) oder jedenfalls eine erhebliche Überschreitung vorliegt und weitere,
subjektive Momente hinzukommen, da insgesamt die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
zu begründen vermögen (Rösler/Wimmer, Zahlungsverpflichtungen bei vorzeitiger
Beendigung von Darlehensverträgen, WM 2000, 164, 167). Für beide Fallgruppen sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt,
dass der Unterschied in den Berechnungsmethoden nicht so hoch ist, dass sich hieraus
eine Überschreitung von 100 % ergäbe. Auch eine nur erhebliche Überhöhung des
geforderten Ablöseentgelts ist nicht ersichtlich; unabhängig davon fehlt es aber auch an
subjektiven Elementen der Sittenwidrigkeit. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass das verlangte Vorfälligkeitsentgelt nicht der damaligen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest im
wesentlichen entsprochen hat.
41
2)
42
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts aus §
3 HTWiG a.F. zu. Nach dieser Vorschrift ist im Falle eines wirksamen Widerrufs des
Vertrages jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück
zu gewähren (jetzt §§ 357 Abs. 1, 346 BGB). Dieser Anspruch besteht nicht, da der
Kläger weder den Darlehensvertrag noch die Aufhebungsvereinbarung wirksam
widerrufen hat.
43
Allerdings ist nach der "I....."-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434)
und der im Anschluß hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
09.04.2002 (XI ZR 91/99) davon auszugehen, dass auch bei einem grundpfandrechtlich
gesicherten Darlehen entgegen § 3 Abs. 2 Ziffer 2 des Verbraucherkreditgesetzes
(VerbrKrG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung das Widerrufsrecht nach § 2
HTWiG gilt und für dieses Widerrufsrecht auch nicht die Befristung des § 7 Abs. 2 S. 3
VerbrKrG a.F. von einem Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages
gerichteten Willenserklärung Anwendung findet. Denn diese Beschränkungen des
Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz widersprechen den geltenden EG-
Vorschriften, nämlich der Haustürgeschäfterichtlinie vom 20.12.1985 (Richtlinie 85/557
44
EWG, Amtsblatt L 372, S. 31).
Das Widerrufsrecht ist aber ausgeschlossen, weil der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgt
ist.
45
Der Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrages ist schon deshalb unwirksam, weil
er nicht innerhalb der Widerrufsfrist von einer Woche erklärt wurde. Der Kläger ist bei
Abschluss des Kreditvertrages hinreichend gem. § 2 HTWiG in der bis 30.09.2000
geltenden Fassung über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Zusammen mit dem
Vertrag hat der Kläger unstreitig eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften erhalten und unterzeichnet. Die
schriftliche Belehrung entspricht auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HTWiG
a.F., da Lauf und Beginn der Frist dort hinreichend angegeben sind.
46
Die Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt nach § 1 HTWiG a.F. mit Aushändigung
der Belehrung an den Kunden, aber nicht vor Wirksamwerden seiner auf den
Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, d.h. mit Zugang seiner Vertragserklärung
beim Vertragspartner (Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 2 HTWiG Rdnr. 3). Genau diese
Erläuterung des Fristbeginns enthält auch die dem Kläger übersandte und von ihm
unterzeichnete Belehrung über das Widerrufsrecht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich
hinreichend deutlich, dass mit der "auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichteten Erklärung" die entsprechende Erklärung des Kunden, mithin des Klägers
gemeint ist.
47
Der Widerruf der Änderungsvereinbarung sowie der Vertragsaufhebungsvereinbarung
würde nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts führen,
sondern zum Wideraufleben des ursprünglichen Darlehensvertrages.
48
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Belehrung ausreichend und ob für den
Änderungsvertrag und die Aufhebungsvereinbarung eine erneute Widerrufsbelehrung
erforderlich waren. Denn auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung besteht kein
Widerrufsrecht des Klägers mehr. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 HTWiG a.F., welcher auf die
seinerzeit geschlossenen Verträge anwendbar ist, erlischt das Widerrufsrecht des
Kunden bei unterlassener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger
Erbringung der Leistung. Diese Frist ist verstrichen. Mit Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung und Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts durch den Kläger war
der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt.
49
Es kann auch dahinstehen, ob diese Regelung, wonach das Widerrufsrechts einen
Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, mit EG-Recht,
nämlich der Haustürgeschäfterichtlinie vereinbar ist (hierzu Hoffmann, Realkredite im
europäischen Verbraucherschutzrecht, ZIP 2002, 145, 150). Denn auch wenn die
Vorschrift EG-Recht widerspräche wäre sie deshalb noch nicht unwirksam. Die
Richtlinie entfaltet im Verhältnis zwischen Privaten keine unmittelbare Wirkung, sondern
bedarf der Umsetzung durch den Mitgliedstaat in nationales Recht. Das ergibt sich aus
Art. 249 Abs. 3 des EG-Vertrages (EGV), wonach die Richtlinie hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels für jeden Mitgliedstaat verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen
indes die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels überlassen bleibt.
50
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 HTWiG a.F. kommt angesichts des klaren
Wortlauts dieser Vorschrift nicht in Betracht. Bei einem Widerspruch zwischen
51
nationalem und Gemeinschaftsrecht ist grundsätzlich die Auslegung zu wählen, die dem
Gemeinschaftsrecht entspricht (richtlinienkonforme Auslegung). Die nationalen Gerichte
sind als Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 10 EGV dazu verpflichtet, ihre Auslegung
des nationalen Rechts soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie
auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise
der Verpflichtung aus Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag - wonach die EG-Richtlinien für die
Mitgliedstaaten verbindlich und von ihnen umzusetzen sind - nachzukommen.
Allerdings ist eine Auslegung, die die aus dem nationalen Recht folgenden Schranken
übersteigt, auch gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert. Davon betroffen ist
insbesondere eine den Gesetzeswortlaut übersteigende Rechtsfortbildung
(Habersack/Mayer, Der Widerruf von Haustürgeschäften nach der "I......"-Entscheidung
des EuGH, WM 2002, 253, 258). Die Befristung des Widerrufsrechts nach § 2 HTWiG ist
ihrem Wortlaut nach eindeutig und nicht auslegungsfähig, so dass auch bei einem
angenommenen Verstoß gegen EG-Recht kein Widerrufsrecht des Klägers besteht
(ebenso Hoffmann, aaO, ZIP 150).
II.
52
Die Hilfsanträge sind ebenfalls nicht begründet.
53
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Neuberechnung des Vorfälligkeitsentgelts
aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Durch die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2000 sind weder der Rechtsgrund noch die
Geschäftsgrundlage für das zwischen den Parteien vereinbarte Vorfälligkeitsentgelt
entfallen.
54
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung betrifft nur den Fall, dass der Bank ein Schadensersatz-
bzw. Entschädigungsanspruch zusteht, der (lediglich) die der Bank durch die vorzeitige
Beendigung des Kreditvertrages tatsächlich entstehenden Nachteile ausgleichen soll.
Sie gilt aber nicht für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gegen Zahlung eines
Vorfälligkeitsentgelts. Der Rechtsgrund für die Zahlung des vereinbarten
Vorfälligkeitsentgelts ist nicht bereits dadurch weggefallen, dass der BGH zur
Berechnung des Schadens der Bank aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
nunmehr neue Grundsätze aufgestellt hat (ebenso: Rösler/Wimmer,
Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsströme bei vorzeitiger Beendigung von
Darlehensverträgen, WM 2000, 164, 166, 167; Häuser, in: Schimansky u.a., Bankrechts-
Handbuch, 3. Aufl., § 83 Rdnr. 161).
55
Demgegenüber kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu
einer Verhandlung über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts nicht bereit gewesen wäre.
Denn dies ändert nichts daran, dass es die freie Entscheidung des Klägers war, ob er
die Aufhebungsvereinbarung abschließt oder an dem ursprünglichen Vertrag festhält.
56
Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm auch ein Recht auf
Einwilligung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens zugestanden habe.
57
In den Fällen, in denen der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen
Darlehnsaufhebung und einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige
58
Kreditablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung hat,
ist die Bank auch lediglich berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des ihr tatsächlich
entstehenden Nachteils zu verlangen (BGH; NJW 1997, 2875, 2878; Bruchner, in:
Schimansky u.a., aaO, § 78 Rdnr. 121). In derartigen Fällen kann ein Anspruch auf
Rückzahlung des darüber hinausgehend verlangten Entgelts nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung in Frage kommen (Bruchner, in: Schimansky,
aaO).
Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung und damit
auch einen entsprechenden Bereicherungsanspruch bei Verlangen eines überhöhten
Vorfälligkeitsentgelts ist aber, dass der Kunde ein berechtigtes Interesse an der
vorzeitigen Ablösung des Kredits hat, welches die Interessen der Bank an der
vertragsgemäßen Fortsetzung des Darlehensverhältnisses überwiegt. Dies ist nach der
Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn das Festhalten am Darlehensvertrag den
Verkauf oder die sonstige Verwertung des Grundpfandobjektes faktisch unmöglich
machen würde und dies einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des
Kreditnehmers zur Folge hätte. Einen solchen wichtigen Grund, der zu einer vorzeitigen
Ablösung des Darlehens berechtigen würde, hat der Kläger indes nicht dargelegt. Allein
der Umstand, dass für die neu gegründete Anwaltssozietät ein weiteres Objekt
angeschafft worden ist, führt noch nicht dazu, dass dem Kläger ein Festhalten an der
ursprünglich mit der Beklagten getroffenen Darlehensvereinbarung nicht mehr zumutbar
gewesen wäre oder er durch das Festhalten an dieser Vereinbarung in seiner
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt worden wäre. Es ist nicht
erkennbar, inwieweit die Aufrechterhaltung des Vertrages und die Beibehaltung der
zugunsten der Beklagten bestellten Grundpfandrechte die Gründung der Sozietät und
die Anschaffung eines weiteren Grundstücks durch die Sozietät in Frage gestellt hätten.
Unabhängig davon hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu erkennen
gegeben, dass ihm ein wichtiger Grund zustehe, sondern er hat ohne sich auf ein Recht
zur vorzeitigen Vertragsaufhebung zu berufen eine entsprechende Vereinbarung mit der
Beklagten getroffen.
59
III.
60
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61
Streitwert: 25.091,06 DM/12.828,85 EUR
62